§ 4
Pflegemaßnahmen
Vom Grundeigentümer oder sonst einem Berechtigten durchgeführte Maßnahmen zur Pflege von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken, Feldgehölzen und der Bachbegleit- und Ufervegetation, die weder den Bestand noch die ökologische Funktion nachhaltig beeinträchtigen, Maßnahmen der Landschaftspflege (§ 4 Abs. 1 NG 1990), die notwendige Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. § 5 Abs. 1 sowie die Instandhaltung von Uferbereichen sind von den Verboten des § 3 lit. a und d ausgenommen und nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März erlaubt.