Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Allgemeine Naturschutzverordnung, Fassung vom 02.04.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. März 1992 zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und zur nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt (Allgemeine Naturschutzverordnung)

StF: LGBl. Nr. 24/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 14 Abs. 3 lit. a, b, d, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1

Zielsetzung

Diese Verordnung dient der Erhaltung des Lebensraumes der freiliebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen sowie der nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt.

§ 2

Text

§ 2

Geltungsbereich

  1. (1) Diese Verordnung findet auf Grundflächen Anwendung, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche (§ 16 Bgld. Raumplanungsgesetz 1969 in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen sind sowie auf Uferbereiche von Gewässern aller Art. (2) Ausgenommen sind Vor- und Hausgärten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Wohngebäuden stehen, im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Parkanlagen, Gärtnereien und Friedhöfe sowie Flächen, für die das Forstgesetz 1975 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 Anwendung findet.

§ 3

Text

§ 3

Verbote zum Schutze der freien Natur

Auf den in § 2 genannten Grundflächen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen des NG 1990 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verboten:

  1. a)
    das Beseitigen oder sonstige Zerstören von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen;
  2. b)
    das Abbrennen von Trockenrasen;
  3. c)
    das Abbrennen von Wiesen, Böschungen und Feldrainen in der Zeit vom 2. März bis 30. September sowie von Schilf- und Röhrichtbeständen in der Zeit vom 2. März bis 30. November;
  4. d)
    das Beseitigen der standortgerechten, einheimischen Bachbegleit- und Ufervegetation.

§ 4

Text

§ 4

Pflegemaßnahmen

Vom Grundeigentümer oder sonst einem Berechtigten durchgeführte Maßnahmen zur Pflege von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken, Feldgehölzen und der Bachbegleit- und Ufervegetation, die weder den Bestand noch die ökologische Funktion nachhaltig beeinträchtigen, Maßnahmen der Landschaftspflege (§ 4 Abs. 1 NG 1990), die notwendige Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. § 5 Abs. 1 sowie die Instandhaltung von Uferbereichen sind von den Verboten des § 3 lit. a und d ausgenommen und nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März erlaubt.

§ 5

Text

§ 5

Sonderbestimmungen für Anlagen

  1. (1) Sind bei der Errichtung, Änderung oder dem Betrieb einer Anlage Maßnahmen zu setzen, denen die Verbote des § 3 lit. a oder d entgegenstehen, so können diese Maßnahmen gesetzt werden, soferne die Einhaltung der Verbote wirtschaftlich unzumutbar ist.
  2. (2) Wirtschaftlich unzumutbar im Sinne des Abs. 1 ist die Einhaltung der Verbote nach § 3 lit. a oder d, wenn dadurch die Errichtung, Änderung oder der Betrieb der Anlage überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann.
  3. (3) Bei Geltendmachung der Voraussetzungen des Abs. 2 ist nach Möglichkeit zum geeigneten Zeitpunkt eine Verpflanzung der betroffenen Buschwerke, Hecken oder Gehölze durchzuführen. Im Falle der Beseitigung ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. März einzuhalten, soferne nicht zwingende Gründe dagegenstehen.

§ 6

Text

§ 6

Sonderbestimmungen für die Landwirtschaft

  1. (1) Sind für eine zeitgemäße und nachhaltige Nutzung von Grundflächen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes Maßnahmen erforderlich, denen das Verbot des § 3 lit. a entgegensteht, so können diese Maßnahmen gesetzt werden, soferne die Einhaltung des Verbotes wirtschaftlich unzumutbar ist.
  2. (2) Wirtschaftlich unzumutbar im Sinne des Abs. 2 ist die Einhaltung des Verbotes nach § 3 lit. a nur auf Grundflächen, die für den Anbau von Gemüse bzw. als Obst- oder Weingärten oder als Ackerland genutzt werden.
  3. (3) Bei Geltendmachung der Voraussetzungen des Abs. 1 ist nach Möglichkeit zum gegebenen Zeitpunkt eine Verpflanzung der betroffenen Buschwerke, Hecken oder Gehölze durchzuführen. Im Falle einer Beseitigung sind die Maßnahmen gem. Abs. 1 jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März durchzuführen.

§ 7

Text

§ 7

Verständigung der Behörde

  1. (1) Die Behörde (§ 56 NG 1990) ist mindestens 3 Wochen vor Durchführung von den geplanten Maßnahmen des Abbrennens von Schilf- und Röhrichtbeständen, von Maßnahmen der Landschaftspflege, der notwendigen Instandhaltung und Wartung von Anlagen sowie von der Instandhaltung von Uferbereichen zu verständigen.
  2. (2) Die Behörde kann die Durchführung der unter Abs. 1 angeführten Vorhaben untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, soferne die Maßnahmen geeignet sind, die Zielsetzung des § 1 zu gefährden.

§ 8

Text

§ 8

Außerkrafttreten von Bestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bestimmung des § 6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1961 zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden nichtjagdbaren Tiere (1. Naturschutzverordnung), LGBl. Nr. 26/1961, außer Kraft.