§ 4Paragraph 4,
Pflegemaßnahmen
Vom Grundeigentümer oder sonst einem Berechtigten durchgeführte Maßnahmen zur Pflege von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken, Feldgehölzen und der Bachbegleit- und Ufervegetation, die weder den Bestand noch die ökologische Funktion nachhaltig beeinträchtigen, Maßnahmen der Landschaftspflege (§ 4 Abs. 1 NG 1990), die notwendige Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. § 5 Abs. 1 sowie die Instandhaltung von Uferbereichen sind von den Verboten des § 3 lit. a und d ausgenommen und nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März erlaubt.Vom Grundeigentümer oder sonst einem Berechtigten durchgeführte Maßnahmen zur Pflege von standortgerechten, einheimischen Buschwerken, Hecken, Feldgehölzen und der Bachbegleit- und Ufervegetation, die weder den Bestand noch die ökologische Funktion nachhaltig beeinträchtigen, Maßnahmen der Landschaftspflege (Paragraph 4, Absatz eins, NG 1990), die notwendige Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Paragraph 5, Absatz eins, sowie die Instandhaltung von Uferbereichen sind von den Verboten des Paragraph 3, Litera a und d ausgenommen und nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März erlaubt.