Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeindewahlordnung 1992, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 7. Mai 1992 über die Wahl der Gemeindeorgane (Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992)

StF: LGBl. Nr. 54/1992 (XVI. Gp. RV 139 AB 163)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1995, (römisch XVI. Gp. RV 565 AB 569)

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1996, (römisch XVI. Gp. RV 718 AB 753)

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1997, (römisch XVII. Gp. RV 107 AB 121)

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1997, (VfGH)

LGBl. Nr. 1/2000Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2000, (römisch XVII. Gp. RV 769 AB 782)

LGBl. Nr. 32/2001Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001, (römisch XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 64/2002Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2002, (römisch XVIII. Gp. RV 363 AB 367)

LGBl. Nr. 80/2005Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2005, (römisch XVIII. Gp. RV 1097 AB 1118)

LGBl. Nr. 14/2008Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2008, (römisch XIX. Gp. RV 670 AB 689)

LGBl. Nr. 1/2012Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2012, (römisch XX. Gp. RV 297 AB 318)

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 31/2014Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014, (römisch XX. Gp. RV 993 AB 1001)

LGBl. Nr. 83/2016Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, (römisch XXI. Gp. RV 652 AB 667)

LGBl. Nr. 40/2017Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2017, (römisch XXI. Gp. IA 956 AB 963)

LGBl. Nr. 40/2018Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (römisch XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)

LGBl. Nr. 47/2019Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 1810 AB 1844)

LGBl. Nr. 68/2019Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 1983 AB 2022)

LGBl. Nr. 92/2021Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021, (römisch XXII. Gp. RV 1114 AB 1145)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

römisch eins. Hauptstück
Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

römisch II. Hauptstück
Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters

1. Abschnitt
Wahlsprengel, Wahlausschreibung

Paragraph 2,

Wahlsprengel

Paragraph 3,

Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

2. Abschnitt
Wahlbehörden

Paragraph 4,

Durchführung und Leitung der Wahlen

Paragraph 5,

Örtliche Wahlbehörden

Paragraph 6,

Gemeindewahlbehörden

Paragraph 7,

Sprengelwahlbehörden

Paragraph 8,

Sonderwahlbehörden

Paragraph 9,

Überörtliche Wahlbehörden

Paragraph 10,

Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Sonderwahlleiter, des ständigen Vertreters und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

Paragraph 11,

Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden

Paragraph 12,

Kundmachung der Zusammensetzung

Paragraph 13,

Konstituierung der örtlichen Wahlbehörden

Paragraph 14,

Beschlussfähigkeit der örtlichen Wahlbehörden

Paragraph 15,

Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

Paragraph 15 a,

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

Paragraph 16,

Wahlberechtigung

Paragraph 17,

Wohnsitz (Verfassungsbestimmung)

Paragraph 18,

Ausschluss vom Wahlrecht

Paragraph 19,

Wählbarkeit

Paragraph 19 a,

Ausschluss von der Wählbarkeit

4. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 20,

Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse

Paragraph 21,

Auflegung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 22,

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

Paragraph 23,

Berichtigungsverfahren

Paragraph 24,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 25,

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 26,

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 27,

Abschluss des Wählerverzeichnisses

Paragraph 28,

Teilnahme an der Wahl

Paragraph 29,

Gleiches Wahlrecht

Paragraph 30,

Ausübung des Wahlrechts

4a. Abschnitt
Wahlkarten und Sonderwahlbehörde

Paragraph 30 a,

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

Paragraph 30 b,

Ausstellung der Wahlkarte

Paragraph 30 c,

Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarten

Paragraph 30 d,

(entfallen)

5. Abschnitt
Wahlbewerbung

Paragraph 31,

Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 32,

Unterscheidende Parteibezeichnung

Paragraph 33,

Wahlvorschlag ohne Zustellungsbevollmächtigten

Paragraph 34,

Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

Paragraph 35,

Zurückziehung von Zustimmungserklärungen

Paragraph 36,

Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages

Paragraph 37,

Ergänzungsvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 38,

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 39,

Zurückziehung der Zustimmungserklärung, Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 40,

Zurückziehung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 41,

Behebung von Mängeln

Paragraph 42,

Endgültige Prüfung der Wahlvorschläge

Paragraph 43,

Entscheidung über die Wahlvorschläge

Paragraph 44,

Kundmachung der Wahlvorschläge

6. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

Paragraph 45,

Verfügungen der Gemeindewahlbehörde

Paragraph 46,

Wahllokal

Paragraph 47,

Wahlzelle

Paragraph 48,

Verbotszonen

Paragraph 49,

Wahlzeit

Paragraph 50,

Wahlzeugen

Paragraph 51,

Sicherung der Ordnung

Paragraph 52,

Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 53,

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

Paragraph 54,

Identitätsfeststellung

Paragraph 55,

Stimmabgabe

Paragraph 55 a,

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

Paragraph 55 b,

Stimmabgabe vor dem Wahltag

Paragraph 55 c,

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler

Paragraph 55 d,

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,

7. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel

Paragraph 56,

Wahlkuverts

Paragraph 57,

Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 58,

Zustellung von Musterstimmzetteln

Paragraph 59,

Ausfüllen des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 60,

Ausfüllen des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters

8. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

Paragraph 61,

Gültiger Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 62,

Gültiger Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 63,

Ungültiger Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 64,

Ungültiger Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 65,

Mehrere amtliche Stimmzettel in einem Wahlkuvert

9. Abschnitt
Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses

Paragraph 66,

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

Paragraph 67,

Niederschrift über die Stimmenzählung

Paragraph 68,

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse, Übermittlung der Wahlakten

Paragraph 69,

Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 70,

Wahlzahl, Verteilung der Gemeinderatssitze

Paragraph 71,

Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber

Paragraph 72,

Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 73,

Engere Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 74,

Ermittlung des Wahlergebnisses

10. Abschnitt
Verlautbarung des Wahlergebnisses, Anfechtung der Wahl,
Wiederholungswahlen, Vorzeitige Neuwahlen

Paragraph 75,

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Paragraph 76,

Anfechtung der Wahl

Paragraph 77,

Wiederholungswahlen, Vorzeitige Neuwahlen

Paragraph 78,

Annahme der Wahl

römisch III. Hauptstück
Wahl des Gemeindevorstandes
(Stadtsenates)

Paragraph 79,

Einberufung zur konstituierenden Sitzung

Paragraph 80,

Leitung der Wahl, Wahlablauf

Paragraph 81,

Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

Paragraph 82,

Wahl der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates)

Paragraph 83,

Niederschrift über die Vorstandswahl

Paragraph 84,

Anfechtung der Vorstandswahl

römisch IV. Hauptstück
Enden der Mandate und Ämter,
Besetzung erledigter Stellen

Paragraph 85,

Enden des Mandates und Amtes

Paragraph 86,

Amtsverzicht, Mandatsverzicht

Paragraph 87,

Mandatsverlust eines Mitgliedes des Gemeinderates

Paragraph 88,

Amtsverlust als Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates)

Paragraph 89,

Amtsverlust des Bürgermeisters

Paragraph 90,

Neubesetzung frei gewordener Ämter

Paragraph 91,

Ersatzmitglieder

römisch fünf. Hauptstück
Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters

Paragraph 92,

Verlangen einer Volksabstimmung

Paragraph 93,

Anordnung der Volksabstimmung

Paragraph 94,

Stimmberechtigung

Paragraph 95,

Abstimmungssprengel, Stimmlisten, Wahlkarten, Abstimmungsverfahren, Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 96,

Amtlicher Stimmzettel für die Volksabstimmung

Paragraph 97,

Gültiger und ungültiger Stimmzettel

Paragraph 98,

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

Paragraph 99,

Niederschrift

Paragraph 100,

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse, Übermittlung der Abstimmungsakten

Paragraph 101,

Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses

Paragraph 102,

Wirkung der Volksabstimmung

Paragraph 103,

Anfechtung

römisch VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 104,

Meldung von Änderungen

Paragraph 104 a,

Außerordentliche Verhältnisse

Paragraph 104 b,

Wahlkosten

Paragraph 104 c,

Gebührenbefreiung

Paragraph 105,

Schriftliche Anbringen

Paragraph 106,

Fristen

Paragraph 107,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 108,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 109,

Strafbestimmungen

Paragraph 109 a,

Umsetzungshinweis

Paragraph 110,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

Wählerverzeichnis

Anlage 2

Besonderes Verzeichnis

Anlage 3

Abstimmungsverzeichnis

Anlage 4

Amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl

Anlage 4a

Amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl

Anlage 5

Amtlicher Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl

Anlage 6

Amtlicher Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl

Anlage 7

Amtlicher Stimmzettel für die engere Wahl des Bürgermeisters

Anlage 8

Amtlicher Stimmzettel für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindevorstandes (Stadtsenates) sowie der Bürgermeister sind in allen Gemeinden des Landes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister wird außer in den Fällen des Absatz 4, von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister wird in folgenden Fällen vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt:
    1. Ziffer eins
      wenn kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist (Paragraph 44, Absatz 6,);
    2. Ziffer 2
      wenn nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist und der Wahlwerber nicht nach Paragraph 72, Absatz 5, als zum Bürgermeister gewählt gilt (Paragraph 72, Absatz 6,);
    3. Ziffer 3
      wenn auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat entfällt (Paragraph 72, Absatz 7,);
    4. Ziffer 4
      wenn beide Wahlwerber, zwischen denen eine engere Wahl stattfindet, darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen oder zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl sterben (Paragraph 73, Absatz 5 und 6);
    5. Ziffer 5
      wenn das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters endet (Paragraph 77, Absatz 3,).

§ 2

Text

römisch II. Hauptstück
Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters

1. Abschnitt
Wahlsprengel, Wahlausschreibung

Paragraph 2,

Wahlsprengel

  1. Absatz einsGemeinden mit mehr als 500 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden.
  2. Absatz 2Für jeden Ortsverwaltungsteil (Paragraph eins, Absatz 3, Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung) und jeden Stadtbezirk (Paragraph 2, Absatz 2, Eisenstädter Stadtrecht 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. Paragraph 2, Absatz 2, Ruster Stadtrecht 2003, Landesgesetzblatt Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung) ist wenigstens ein Wahlsprengel einzurichten.
  3. Absatz 3Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist vom Bürgermeister vorzunehmen. Die Anzahl der Wahlsprengel und die Bezeichnung derselben sind mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (Paragraph 3, Absatz 4,) zu verlautbaren.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

  1. Absatz einsDie Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.
  2. Absatz 2Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Der Wahltag für die allgemeinen Gemeinderatswahlen darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach den letzten allgemeinen Gemeinderatswahlen liegen;
    2. Ziffer 2
      den Stichtag; dieser muß mindestens zwölf Wochen vor dem Wahltag liegen. Er darf aber nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen;
    3. Ziffer 3
      den Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach Paragraph 73 ;, dieser darf nicht mehr als vier Wochen nach dem Wahltag liegen und muß ebenfalls ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
  3. Absatz 3Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den Paragraphen 44, Absatz 6,, 72 Absatz 6 und 7, 73 Absatz 5 und 6 sowie 77 Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, nicht anderes ergibt.
  4. Absatz 4Die Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung ist in den Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Wahlbehörden

Paragraph 4,

Durchführung und Leitung der Wahlen

  1. Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahlen sind die örtlichen und überörtlichen Wahlbehörden berufen.
  2. Absatz 2Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlleiter haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
  3. Absatz 3Den Wahlbehörden werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird, zugewiesen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur einer Wahlbehörde angehören, ausgenommen davon sind die Mitglieder der Sonderwahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Diese dürfen auch einer anderen örtlichen Wahlbehörde angehören.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Örtliche Wahlbehörden

  1. Absatz einsÖrtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden. Sie bleiben im Amt bis zur Ausschreibung
    1. Ziffer eins
      der nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder
    2. Ziffer 2
      der zweitnächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters, wenn infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderates oder aus sonstigen Gründen in dem Jahr, in dem die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters vorgenommen werden oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderates durchgeführt wurde.
  2. Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitzer jeden Beisitzer seiner Partei vertreten darf.
  3. Absatz 3Das Amt des Mitgliedes einer örtlichen Wahlbehörde ist ein öffentliches Amt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde seinen Wohnsitz (Paragraph 17,) hat.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Gemeindewahlbehörden

  1. Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
  3. Absatz 3Die Mitglieder (Ersatzbeisitzer) der Gemeindewahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Dies gilt nicht für den Regierungskommissär (Paragraph 93, Burgenländische Gemeindeordnung 2003) als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Sprengelwahlbehörden

  1. Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Die Gemeindewahlbehörde kann in einem Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
  2. Absatz 2Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Sonderwahlbehörden

  1. Absatz einsDie Gemeinden haben, um Wählern,
    1. Ziffer eins
      die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und
    2. Ziffer 2
      die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 55 b, vor dem Wahltag zu ermöglichen,
    wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (Paragraph 3, Absatz 4,) zu verlautbaren. Dabei ist für jeden Ortsverwaltungsteil eine Sonderwahlbehörde nach Ziffer 2, einzurichten. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.
  2. Absatz eins aIm Fall nach Absatz eins, Ziffer eins, sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf.
  3. Absatz eins bIm Fall nach Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal.
  4. Absatz 2Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
  5. Absatz 3Die Mitglieder der Sonderwahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein.
  6. Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Überörtliche Wahlbehörden

  1. Absatz einsÜberörtliche Wahlbehörden sind die Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde.
  2. Absatz 2Die für die Wahl des Landtages eingesetzten Bezirkswahlbehörden und die für die Wahl des Landtages eingesetzte Landeswahlbehörde haben auch als Bezirkswahlbehörden bzw. Landeswahlbehörde für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Wahlen zu fungieren.
  3. Absatz 3Den Bezirkswahlbehörden obliegt die Aufsicht über die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden. Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle Wahlbehörden.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der
Sonderwahlleiter, des ständigen Vertreters und der Stellvertreter,
Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

  1. Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die Sonderwahlleiter und der nach Paragraph 6, Absatz 2, zu bestellende ständige Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen.
  2. Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Absatz eins, ernannten Organe über Aufforderung desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat oder eines von diesem Beauftragten, durch die Worte „Ich gelobe“ strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
  3. Absatz 3Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
  4. Absatz 4Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zur Entscheidung vorbehalten sind.
  5. Absatz 5Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, Sonderwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden

  1. Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 70, nach ihrer bei der letzten Landtagswahl vor Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Bereich der jeweiligen Gemeinde festgestellten Stärke vom Bezirkswahlleiter berufen.
  2. Absatz 2Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die im Landtag vertretenen Parteien ihre Vorschläge über die gemäß Absatz eins, zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu erstatten.
  3. Absatz 3Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.
  4. Absatz 4Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so hat keine Berufung stattzufinden.
  5. Absatz 4 aHat eine Partei gemäß Absatz eins, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahlwerbung (Paragraph 31,) beteiligen will, berechtigt, höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen in die Gemeindewahlbehörde zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei keinen Wahlvorschlag einbringt (Paragraph 31,) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (Paragraph 44,). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Absatz eins bis 3 und 5 sowie Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraphen 12 und 13 Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 5Scheiden aus einer örtlichen Wahlbehörde Beisitzer (Ersatzbeisitzer) aus oder üben sie ihr Amt aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so sind die im Landtag vertretenen Parteien, die den Vorschlag für deren Berufung erstattet haben, aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den im Landtag vertretenen Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Kundmachung der Zusammensetzung

Die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde und Bezirkswahlbehörden ist vom Landeswahlleiter im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die Zusammensetzung der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden ist in den Gemeinden vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Konstituierung der örtlichen Wahlbehörden

  1. Absatz einsSpätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtlichen Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
  2. Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Worte „Ich gelobe“ strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Beschlussfähigkeit der örtlichen Wahlbehörden

  1. Absatz einsDie örtlichen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind.
  2. Absatz 2Die örtlichen Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
  3. Absatz 3Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als Ersatzbeisitzer bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

  1. Absatz einsWenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
  2. Absatz 2Außer in den Fällen des Absatz eins, sowie in jenen Fällen, in denen der Wahlleiter unmittelbar aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

§ 15a

Text

Paragraph 15 a,

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

  1. Absatz einsFür die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre angelobten Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, pro Wahlereignis einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 1% des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht nur ein einmaliger Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die volle Aufwandsentschädigung gebührt nur bei einer Tätigkeit ab fünf Stunden, wobei alle Zeiten pro Wahlereignis zusammenzurechnen sind. Für weniger als fünf Stunden gebührt die Aufwandsentschädigung nur in halber Höhe.
  2. Absatz 2Mitglieder der Wahlbehörden, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
  3. Absatz 3Über den Anspruch auf Aufwandsentschädigung entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird. Die Wahlbehörden haben die zur Erlassung der Entscheidung notwendigen Feststellungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses der jeweiligen Verwaltungsbehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
  5. Absatz 5Die Pauschalentschädigung ist den Mitgliedern der Wahlbehörden innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Wahlergebnisses anzuweisen.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind auf Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden nur anzuwenden, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Gemeindewahlbehörde gefasst wurde.

§ 16

Text

3. Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit

Paragraph 16,

Wahlberechtigung

  1. Absatz einsZur Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, sofern sie am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Paragraph 17,) haben. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
  2. Absatz 2Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (Paragraph 3,) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, die einen Wohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz 2, begründet haben, ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Wohnsitz
(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz einsDer Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat.
  2. Absatz 2Ein Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist auch an dem Ort begründet, an dem sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
  3. Absatz 3Ein Wohnsitz gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn
    1. Ziffer eins
      der Aufenthalt
      1. Litera a
        bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
      2. Litera b
        lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
      3. Litera c
        aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist;
      oder
    2. Ziffer 2
      die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Ausschluss vom Wahlrecht

  1. Absatz einsWer durch ein inländisches Gericht wegen einer
    1. Ziffer eins
      nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021,, strafbaren Handlung,
    2. Ziffer 2
      strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 278 a bis 278e StGB,
    3. Ziffer 3
      strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,,
    4. Ziffer 4
      in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung, einem Volksbegehren oder einer Europäischen Bürgerinitiative begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
    zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (Paragraph 446 a, Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021,) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht zum Gemeinderat und zum Bürgermeister ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes (Paragraph 21, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Wählbarkeit

  1. Absatz einsZum Gemeinderat wählbar sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, sofern sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind (Paragraphen 18 und 19a) und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Paragraph 17,) haben. Für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
  2. Absatz 2Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (Paragraph 3,) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, die einen Wohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz 2, begründet haben, ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.
  3. Absatz 3Bewerber für die Wahl zum Gemeinderat, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben im Zuge der Einbringung der Wahlvorschläge (Paragraph 31,) zudem schriftlich zu erklären, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihre Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren haben. Hegt die Gemeindewahlbehörde Zweifel am Inhalt einer solchen Erklärung, so kann sie den betreffenden Bewerber auffordern, eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, in der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seine Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
  4. Absatz 4Zum Bürgermeister wählbar sind alle nach Absatz eins, wählbaren Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,

Ausschluss von der Wählbarkeit

  1. Absatz einsVon der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
  2. Absatz 2Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

§ 20

Text

4. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 20,

Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse

  1. Absatz einsVon den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.
  2. Absatz 2Auf Grundlage der Wählerevidenz nach Absatz eins, sind die Wahlberechtigten von den Gemeinden in Wählerverzeichnisse einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (Paragraph 3,) seinen Wohnsitz (Paragraph 17,) hat.
  3. Absatz 3Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde nur einmal im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
  4. Absatz 4Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Auflegung des Wählerverzeichnisses

  1. Absatz einsAm 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zehn Tagen während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muss. An Sonn- und Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.
  2. Absatz 2Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, und die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins und 2 zu enthalten.
  3. Absatz 3Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (Paragraphen 23, ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten, die Behebung von Formgebrechen und die Berichtigung von Schreibfehlern und dergleichen.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

  1. Absatz einsDen Gemeinderatsparteien sowie anderen wahlwerbenden Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2021,, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  2. Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen bei der Gemeinde spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 v.H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
  3. Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Berichtigungsverfahren

  1. Absatz einsInnerhalb der Einsichtsfrist (Paragraph 21, Absatz eins,) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.
  2. Absatz 2Berichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.
  3. Absatz 3Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
  4. Absatz 4Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon spätestens am Tag nach dem Einlangen des Antrags unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.
  5. Absatz 5Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

  1. Absatz einsÜber Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (Paragraph 21, Absatz eins,) mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
  2. Absatz 2Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Paragraph 23, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 24, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung (Paragraphen 24 und 25 Absatz 3,) eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, ist sein Name am Schluß des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Abschluss des Wählerverzeichnisses

  1. Absatz einsNach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
  2. Absatz 2Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Teilnahme an der Wahl

An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossen Wählerverzeichnis enthalten sind.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Gleiches Wahlrecht

  1. Absatz einsJeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters je eine Stimme.
  2. Absatz 2Bei der Wahl des Gemeinderates kann der Wahlberechtigte Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Ausübung des Wahlrechts

  1. Absatz einsJeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
  2. Absatz 2Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

§ 30a

§ 30a

Text

4a. Abschnitt
Wahlkarten und Sonderwahlbehörde

Paragraph 30 a,

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

  1. Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters.
  2. Absatz 2Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, beantragen.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erster Satz und eines Antrags gemäß Absatz 2, letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen.
  4. Absatz 4Fallen bei einem Wahlberechtigten gemäß Absatz 2, letzter Satz nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte weg, so hat der Wahlberechtigte die Gemeinde spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine Sonderwahlbehörde verzichtet.

§ 30b

Text

Paragraph 30 b,

Ausstellung der Wahlkarte

  1. Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (Paragraph 17,) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß Paragraph 30 a, schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller selbst oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, zu überprüfen. Im Antrag ist anzugeben, an welche Adresse die Wahlkarte zu senden ist, falls eine sofortige persönliche Ausfolgung nicht erfolgt. Im Falle des Paragraph 30 a, Absatz 2, letzter Satz hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und die Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch die Sonderwahlbehörde erwartet, zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen. Aus der Wahlkarte hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die näheren Bestimmungen über die Form und Größe des Briefumschlags sowie den Inhalt und die Gestaltung seiner Aufdrucke sind unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 55 a, durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Diese hat für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen, die engere Wahl des Bürgermeisters, die vorzeitige Neuwahl des Bürgermeisters und die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters jeweils gesonderte Muster zu enthalten. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, versehen sein, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters und ein Wahlkuvert für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters auszufolgen. Letztere sind in den im Absatz 2, genannten Briefumschlag zu legen. Gleichzeitig ist dem Antragsteller ein Überkuvert für die Rücksendung der Wahlkarte auszufolgen. Nähere Bestimmungen über die Form und Größe des Überkuverts sowie die Gestaltung der Aufdrucke sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller unverzüglich auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
  4. Absatz 4Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
  5. Absatz 5Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
  6. Absatz 6Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für diesen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  7. Absatz 7Die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit den Worten „Bewilligung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3 “, oder „Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins “, in auffälliger Weise zu vermerken.
  8. Absatz 8Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zu übermitteln.

§ 30c

Text

Paragraph 30 c,

Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarten

  1. Absatz einsWahlkarten können vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person persönlich abgeholt werden. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Im Fall der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Eine vorgelegte Vollmacht ist in Kopie der Übernahmebestätigung oder dem Aktenvermerk anzuschließen. Im Fall der Ausfolgung der Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person ist der Antragsteller über die Ausfolgung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und an wen die Wahlkarte ausgefolgt wurde und diese ist auf dem Postweg zuzustellen.
  2. Absatz 2Wird die Wahlkarte nicht persönlich ausgefolgt, so ist sie durch Boten oder auf dem Postweg ausschließlich zu eigenen Handen zuzustellen. Als Boten dürfen ausschließlich Bedienstete der Gemeinde oder des Gemeindeverbands eingesetzt werden. Im Fall der Übermittlung der Wahlkarte durch Boten hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten ist die Wahlkarte mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
  3. Absatz 3Aktenvermerke, Übernahmebestätigungen, Kopien von Vollmachten und Zustellnachweise gemäß den Paragraph 30 b, Absatz eins und Paragraph 30 c, Absatz eins und 2 sind von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.

§ 30d

Text

Paragraph 30 d,

Anmerkung, Paragraph 30 d, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,).

§ 31

Text

5. Abschnitt
Wahlbewerbung

Paragraph 31,

Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat wenigstens zehn Wochen vor dem Wahltag eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates an der Amtstafel kundzumachen. In der Aufforderung sind der letzte Tag (unter Angabe der Uhrzeit), bis zu dem Wahlvorschläge vorgelegt werden können, die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder und die Höchstzahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden dürfen, anzugeben.
  2. Absatz 2Die wahlwerbenden Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates spätestens am 58. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.
  3. Absatz 3Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden bis zu 500 Wahlberechtigten von wenigstens 5, in Gemeinden von 501 bis 1000 Wahlberechtigten von wenigstens 10, in Gemeinden von 1001 bis 2000 Wahlberechtigten von wenigstens 15, in Gemeinden von 2001 bis 3000 Wahlberechtigten von wenigstens 20 und in Gemeinden von mehr als 3000 Wahlberechtigten von wenigstens 30 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
  4. Absatz 4Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
    2. Ziffer 2
      die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und Adresse jedes Bewerbers;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse).
  5. Absatz 5In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ferner sind dem Wahlvorschlag allfällige Erklärungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, anzuschließen.
  6. Absatz 6Wurde innerhalb der festgesetzten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht oder wurden nur Wahlvorschläge eingebracht, die zusammen weniger Bewerber enthalten als Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, hat die Gemeindewahlbehörde dies sogleich an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist, und der Landesregierung zu berichten. In diesem Falle regelt die Landesregierung die Fortführung der Gemeindegeschäfte.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Unterscheidende Parteibezeichnung

  1. Absatz einsWenn mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Partei tragen, so hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung der wahlwerbenden Partei anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde Bezeichnungen der wahlwerbenden Partei, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
  2. Absatz 2Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Partei sind nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Wahlvorschlag ohne Zustellungsbevollmächtigten

  1. Absatz einsWenn ein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als Zustellungsbevollmächtigter der wahlwerbenden Partei.
  2. Absatz 2Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Gemeindewahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muß die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
  3. Absatz 3Wenn der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei auf Grund der Parteibezeichnung einer politischen Partei zugeordnet werden kann, kann der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Absatz 2, auch durch die Landesorganisation dieser politischen Partei erfolgen.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein. Die Vermehrung der Zahl der ursprünglich vorgeschlagenen Bewerber ist nicht zulässig.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Zurückziehung von Zustimmungserklärungen

Ein Wahlwerber kann bis spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr seine Zustimmungserklärung nach Paragraph 31, Absatz 5, zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Partei von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Parteiliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen
des Wahlvorschlages

Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften gemäß Paragraph 31, Absatz 3, nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterzeichner der Gemeindewahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr erfolgt ist.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Ergänzungsvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

  1. Absatz einsWenn ein Wahlwerber seine Zustimmung nach Paragraph 35, zurückzieht, stirbt oder die Wählbarkeit verliert, wegen mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (Paragraph 31, Absatz 5,) gestrichen wird, kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Der neue Wahlwerber ist in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluß an den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei bedürfen, sowie die Erklärungen müssen jedoch am 44. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
  2. Absatz 2Wenn ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters seine Zustimmungserklärung nach Paragraph 39, Absatz eins, zurückzieht, vor dem 44. Tage vor dem Wahltag stirbt oder die Wählbarkeit verliert, mangels Wählbarkeit oder der schriftlichen Zustimmungserklärung gestrichen wird (Paragraph 39, Absatz 2,), so kann die wahlwerbende Partei des betreffenden Wahlwerbers die Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates durch Reihung eines Wahlwerbers der Parteiliste an die erste Stelle ändern. Die Reihung der übrigen Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Änderung ist jedoch nur zulässig, wenn der nunmehr an die erste Stelle gereihte Wahlwerber tatsächlich von der wahlwerbenden Partei nach Paragraph 39, Absatz 2, als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird und die Änderung spätestens zugleich mit der rechtzeitigen Einbringung des Vorschlages nach Paragraph 39, Absatz 2, erfolgt. Die Änderung bedarf der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
  3. Absatz 3Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 45. Tages vor dem Wahltag, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat wenigstens zehn Wochen vor dem Wahltag eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters an der Amtstafel kundzumachen. In der Aufforderung sind die Voraussetzungen der Absatz 2 bis 6 anzugeben.
  2. Absatz 2Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Eine wahlwerbende Partei darf nur den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.
  3. Absatz 3Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei,
    2. Ziffer 2
      den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsjahr, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.
  4. Absatz 4Der Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Bewerber des von der wahlwerbenden Partei (Absatz 3, Ziffer eins,) für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
  5. Absatz 5Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muß hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  6. Absatz 6Der Zustellungsbevollmächtigte einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.
  7. Absatz 7Ändert sich nach Paragraph 32, die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Absatz 3, Ziffer eins, entprechend.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Zurückziehung der Zustimmungserklärung, Tod oder Verlust der Wählbarkeit
eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters

  1. Absatz einsDer von einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Wahlwerber kann bis spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag, 16 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach Paragraph 38, Absatz 5, zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Die Zustimmungserklärung nach Paragraph 38, Absatz 5, gilt als zurückgezogen, wenn der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gemäß Paragraph 35, seine Zustimmungserklärung nach Paragraph 31, Absatz 5, zurückzieht. Die Gemeindewahlbehörde hat den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei, die den Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen hat, unverzüglich von der Zurückziehung zu verständigen. Sofern der Wahlwerber, der seine Zustimmungserklärung für die Wahl des Bürgermeisters zurückzieht, zugleich Zustellungsbevollmächtigter seiner Partei ist, hat die Gemeindewahlbehörde auch den in der Parteiliste an zweiter Stelle gereihten Wahlwerber von der Zurückziehung der Zustimmungserklärung zu verständigen.
  2. Absatz 2Wenn ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Absatz eins, seine Zustimmungserklärung zurückzieht, vor dem 44. Tage vor dem Wahltag stirbt oder die Wählbarkeit verliert, mangels Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (Paragraph 38, Absatz 5,) gestrichen wird, kann die wahlwerbende Partei spätestens am 44. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr den nach Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Zustimmungserklärung nach Absatz eins, dritter Satz als zurückgezogen gilt.

Der Ersatzvorschlag hat alle Angaben des Wahlwerbers nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, zu enthalten. Paragraph 38, Absatz 4 und 5 ist auf einen solchen Vorschlag anzuwenden.

  1. Absatz 3Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 45. Tages vor dem Wahltag, so findet die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der wahlwerbenden Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat der Gemeindewahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen.

Die Gemeindewahlbehörde hat den Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und den Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters neu festzusetzen. Beide Tage dürfen nicht mehr als sieben Wochen nach den in der Wahlausschreibung nach Paragraph 3, für die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters bzw. für die engere Wahl des Bürgermeisters festgesetzten Tagen liegen. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe des neuen Wahltages für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters durch öffentlichen Anschlag kundzumachen und ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist. Die wahlwerbende Partei, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, kann bis spätestens am 44. Tage vor dem neuen Wahltag, 13 Uhr, den nach Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen; Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Im Falle der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach den Paragraphen 30, Absatz 3 und 6, 42 Absatz eins,, 45 Absatz eins und 3, 50 Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz eins, nach dem neuen Wahltag.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Zurückziehung eines Wahlvorschlages
für die Wahl des Bürgermeisters

  1. Absatz einsEine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Personen, die den Wahlvorschlag nach Paragraph 38, Absatz 4, unterfertigt haben, unterzeichnet sein.
  2. Absatz 2Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt als zurückgezogen, wenn die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates nach Paragraph 34, zurückgezogen hat.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Behebung von Mängeln

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters darauf zu prüfen, ob sie dem Paragraph 31, bzw. dem Paragraph 38, entsprechen und ob die Wahlwerber die Wählbarkeit (Paragraph 19,) besitzen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins und 2) hat der Gemeindewahlleiter die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und eine gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Sie hat die Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Parteien zur Beseitigung festgestellter Mängel aufzufordern. Diese Mängel müssen spätestens am 44. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr behoben sein.
  2. Absatz 2Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates unterzeichnet haben, sind von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine diesbezügliche Erklärung bis zu dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt, so wird der Name nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingereichten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters, auf dem er enthalten war, belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Die Unterfertigung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlwerber, der auf einem anderen Wahlvorschlag enthalten ist, gilt als nicht erfolgt.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Endgültige Prüfung der Wahlvorschläge

  1. Absatz einsSpätestens am 42. Tag vor dem Wahltag entscheidet die Gemeindewahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihenfolge der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters. Ist ein Beisitzer der Gemeindewahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer wahlwerbenden Partei, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den Wahlvorschlag seiner wahlwerbenden Partei unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtiger oder Wahlwerber einer wahlwerbenden Partei ist, hinsichtlich seines Rechtes nach Paragraph 14, Absatz 2, dritter Satz.
  2. Absatz 2In der Niederschrift über diese Sitzung der Gemeindewahlbehörde sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
  3. Absatz 3Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach Paragraph 39, Absatz 3, die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 42. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 42. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener wahlwerbenden Partei statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Entscheidung über die Wahlvorschläge

  1. Absatz einsAls ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die
    1. Ziffer eins
      nicht rechtzeitig eingereicht wurden (Paragraph 31, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der im Paragraph 41, Absatz eins, festgesetzten Frist nicht von der vorgeschriebenen Zahl wahlberechtigter Personen unterzeichnet sind.
  2. Absatz 2Als ungültig zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn
    1. Ziffer eins
      der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Falle des Paragraph 77, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz;
    2. Ziffer 2
      der Wahlwerber nicht nach Paragraph 19, wählbar ist oder er nicht der an erster Stelle gereihte Wahlwerber seiner Parteiliste ist (Paragraph 38, Absatz 2, zweiter Satz);
    3. Ziffer 3
      die wahlwerbende Partei einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Absatz eins, zurückzuweisen ist;
    4. Ziffer 4
      der Wahlvorschlag die Angaben nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, nicht enthält;
    5. Ziffer 5
      die Zustimmungserklärung nach Paragraph 38, Absatz 5, fehlt;
    6. Ziffer 6
      im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde;
    7. Ziffer 7
      im Falle einer Neuwahl der Wahlwerber nicht Mitglied des Gemeinderates ist.
  3. Absatz 3Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, soweit
    1. Ziffer eins
      in der Parteiliste nicht wählbare Personen enthalten sind;
    2. Ziffer 2
      die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind;
    3. Ziffer 3
      darin Wahlwerber über die zulässige Zahl (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 2,) hinaus enthalten sind;
    4. Ziffer 4
      von Wahlwerbern die erforderliche Bescheinigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, oder die Erklärungen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, nicht vorliegen.
  4. Absatz 4In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
  5. Absatz 5Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem Paragraph 34, entsprechen.
  6. Absatz 6Entscheidungen nach Absatz eins bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Kundmachung der Wahlvorschläge

  1. Absatz einsDie zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 31, Absatz 4,) zur Gänze ersichtlich sein.
  2. Absatz 2Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
  3. Absatz 3In der Veröffentlichung sind zunächst die wahlwerbenden Parteien anzuführen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Parteien bei der letzten Landtagswahl erreicht haben, maßgebend. Dabei sind im zuletzt gewählten Landtag vertretene Parteien, die sich nicht an der Wahl beteiligen, nicht zu berücksichtigen. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 58. Tage vor dem Wahltag bekanntzugeben und für die Gemeindewahlbehörde verbindlich.
  4. Absatz 4Im Anschluß an die nach Absatz 3, gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
  5. Absatz 5Der zugelassene Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluß an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen. Aus der Veröffentlichung muß der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 38, Absatz 3,) zur Gänze ersichtlich sein.
  6. Absatz 6Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, so ist der Bürgermeister nach Paragraph 81, vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
  7. Absatz 7Im Falle der Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters nach Paragraph 39, Absatz 3, hat die Kundmachungen nach Absatz eins, unverzüglich nach dem Abschluß der endgültigen Prüfung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, zu erfolgen. Eine bereits erfolgte Kundmachung ist unverzüglich zu entfernen.
  8. Absatz 8Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel (Paragraph 57,) und der Musterstimmzettel (Paragraph 58,) zu veranlassen hat. Weiters sind die kundgemachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 45

Text

6. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

Paragraph 45,

Verfügungen der Gemeindewahlbehörde

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen. Gleichzeitig sind die entsprechenden Verfügungen für eine allfällige engere Wahl des Bürgermeisters festzulegen.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß Paragraph 66, Absatz 8, von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zu übergeben sind und in ihre Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ununterscheidbar einzubeziehen hat. Wurde ein Ortsverwaltungsteil oder Stadtbezirk als ein Wahlsprengel festgelegt oder in mehrere Wahlsprengel unterteilt, sind die bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel dieses Ortsverwaltungsteiles oder Stadtbezirkes in die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde dieses Wahlsprengels, bei mehreren Wahlsprengeln in die Feststellungen der von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Sprengelwahlbehörde, ununterscheidbar einzubeziehen.
  3. Absatz 2 aDie Gemeindewahlbehörde hat für jede Sonderwahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, eine Wahlbehörde im jeweiligen Ortsverwaltungsteil zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß Paragraph 55 b, Absatz 4, vom Bürgermeister zu übergeben sind. Die Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind in die Urne dieser Wahlbehörde zu geben und in ihre eigenen Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ununterscheidbar einzubeziehen. Die nähere Vorgangsweise ist in Paragraph 66, Absatz 10, geregelt.
  4. Absatz 3Sind im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eines Wahlsprengels einer Gemeinde weniger als 50 Wahlberechtigte eingetragen, hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche für den Fall des Paragraph 66, Absatz 9, die bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel in ihre eigenen Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, ununterscheidbar einzubeziehen hat.
  5. Absatz 4Die gemäß Absatz eins, getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 48, Absatz eins, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
  6. Absatz 5Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Absatz eins, getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Wahllokal

  1. Absatz einsDas Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne und eine Wahlzelle.
  2. Absatz 2Im Gebäude des Wahllokales ist, wenn möglich, ein entsprechender Warteraum für die Wahlberechtigten vorzusehen.
  3. Absatz 3In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
  4. Absatz 4Es ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für alle Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Wahlberechtigten der Zugang zum Wahllokal ermöglicht wird.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Wahlzelle

  1. Absatz einsIn jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können in einem Wahllokal auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
  3. Absatz 3Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material zum Ausfüllen des Stimmzettels (Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge (Parteilisten) für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Es ist auch dafür zu sorgen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. Auf die Barrierefreiheit ist zu achten.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Verbotszonen

  1. Absatz einsIm Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen, sowie das Tragen von Waffen verboten.
  2. Absatz 2Vom Waffenverbot gemäß Absatz eins, sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Wahlzeit

  1. Absatz einsDer Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert ist.
  2. Absatz 2Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Absatz 3Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, bestimmten Wahlbehörde. Die Wahlzeit der Sprengelwahlbehörde mit weniger als 50 Wahlberechtigten endet eine Stunde vor der Wahlzeit der gemäß Paragraph 45, Absatz 3, bestimmten Wahlbehörde.
  4. Absatz 4Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Wahlzeugen

  1. Absatz einsDie zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, oder von diesen bevollmächtigte Personen haben das Recht, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden je zwei in der Gemeinde wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeugen zu entsenden.
  2. Absatz 2Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und bei Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Wenn der Eintrittschein nicht rechtzeitig beim Empfänger eingelangt ist oder die Ausstellung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist und ersichtlich ist, dass die jeweilige Person als Wahlzeuge entsandt wurde, kann eine sofortige Ausstellung des Eintrittscheins durch den Gemeindewahlleiter auch am Wahltag erfolgen.
  3. Absatz 3Die Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Wahlbehörden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluß auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Sicherung der Ordnung

  1. Absatz einsDer Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.
  2. Absatz 2In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und Ersatzbeisitzern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
  3. Absatz 3Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Beginn der Wahlhandlung

  1. Absatz einsDer Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.
  2. Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
  3. Absatz 3Die Stimmabgabe beginnt damit, daß die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben. Sie können ihr Wahlrecht bei der Wahlbehörde, der sie angehören, oder bei der sie tätig sein müssen, auch dann ausüben, wenn sie in das Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels der Gemeinde eingetragen sind. Wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
    Anmerkung, Absatz 4 bis 6 entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021,.)

§ 53

Text

Paragraph 53,

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

  1. Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  2. Absatz 2Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  3. Absatz 3Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Identitätsfeststellung

  1. Absatz einsJeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, soferne er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
  2. Absatz 2Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (z. B. Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postschein udgl.) in Betracht.
  3. Absatz 3Ergeben sich Zweifel über die Identität des Wählers, hat die Wahlbehörde über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal befindlichen Wahlberechtigten nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Stimmabgabe

  1. Absatz einsIst der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters zu übergeben. Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den oder die amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn bzw. sie in das Kuvert. Sodann hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.
  2. Absatz 2Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Absatz eins, sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Falle im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
  4. Absatz 4Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem weiteren Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlbehörde im Wählerverzeichnis abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ an entsprechender Stelle vermerkt.
  5. Absatz 5Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
  6. Absatz 6Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 3 zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    3. Ziffer 3
      Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.
    4. Ziffer 4
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV- Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 3) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

§ 55a

Text

Paragraph 55 a,

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

  1. Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, innerhalb der Fristen des Absatz 2, im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals durch persönliche Abgabe oder Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, oder durch persönliche Abgabe oder Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer bei einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ausgeübt werden (Briefwahl).
  2. Absatz 2Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in das blaue Wahlkuvert, welches nicht zugeklebt werden darf, zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Gemeinde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr einlangt. Weiters kann der Wähler die ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder bei einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, persönlich oder durch einen Überbringer abgeben. Diese Wahlkarten sind zu den bereits gemäß Absatz 4, vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten zu legen. In diesem Fall ist das vom Bürgermeister gemäß Absatz 4, übergebene Verzeichnis von der Wahlbehörde entsprechend zu ergänzen, wobei ausdrücklich zu vermerken ist, von wem die Wahlkarte übergeben wurde. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte mittels des ausgefolgten Überkuverts an die zuständige Gemeinde im Postweg hat das Land zu tragen.
  3. Absatz 3Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Gemeinde eingelangt ist, oder die Wahlkarte nicht am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde abgegeben wurde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, oder bei einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, abgegeben wurde,“
    2. Ziffer 2
      die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    3. Ziffer 3
      die Wahlkarte unverschlossen ist,
    4. Ziffer 4
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    5. Ziffer 5
      die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    6. Ziffer 6
      die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag eingelangten Wahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am zweiten Tag vor der Wahl auch mit der Uhrzeit, gesondert für jeden Wahlsprengel mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und amtlich unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Wahlkarten ist für jeden Wahlsprengel ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, von welchem Wähler und wann die Wahlkarte eingelangt ist. Eine Erfassung der Wahlkarten anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Alle eingelangten Wahlkarten sind am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung ungeöffnet gemeinsam mit dem Verzeichnis der Sprengelwahlbehörde, bei Gemeinden ohne Wahlsprengel der Gemeindewahlbehörde, zu übergeben.

§ 55b

Text

Paragraph 55 b,

Stimmabgabe vor dem Wahltag

  1. Absatz einsUm Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat der Bürgermeister mindestens eine Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, für jeden Ortsverwaltungsteil einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. Ebenso ist eine Stimmabgabe mit Wahlkarte nicht zulässig.
  2. Absatz 2Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses und in der Rubrik „Anmerkung“ die Nummer des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis der Wähler aufscheint, einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ in der Rubrik „Anmerkung“ im entsprechenden Wählerverzeichnis abgestrichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 55 und Paragraph 66, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Nach Ablauf der Wahlzeit muss die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, hat gemäß Paragraph 66, Absatz 10, eine Niederschrift abzufassen.
  4. Absatz 4Anschließend hat die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts dem Bürgermeister zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am Wahltag sind diese Unterlagen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2 a, bestimmten Wahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 55c

Text

Paragraph 55 c,

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler

  1. Absatz einsZur Stimmabgabe sind nur solche Wähler zugelassen, denen von jener Gemeinde, in der auch der Wahlort liegt, eine Wahlkarte ausgestellt wurde. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 54, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte (Paragraph 30 b, Absatz 3,) zu öffnen, die darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel zu verwenden sind. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.
  2. Absatz 2Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort die amtlichen Stimmzettel aus und legt sie in das Kuvert. Sodann hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.
  3. Absatz 3Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Im Übrigen sind auch in diesem Fall die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu beachten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 2 bis 5a finden sinngemäß Anwendung.

§ 55d

Text

Paragraph 55 d,

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler
vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,

Bei Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jene über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarte, zu beachten. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt das besondere Verzeichnis gemäß Paragraph 30 b, Absatz 7, Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz 2, von anderen anwesenden Personen, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz (Paragraph 17,) haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, erfolgt, ist zulässig. Diese Personen sind am Ende des besonderen Verzeichnisses gemäß Paragraph 30 b, Absatz 7, unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen; im Übrigen sind auch bei diesen Personen die Paragraphen 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.

§ 56

Text

7. Abschnitt
Wahlkuverts, Stimmzettel

Paragraph 56,

Wahlkuverts

  1. Absatz einsFür die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
  2. Absatz 2Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Amtlicher Stimmzettel

  1. Absatz einsZur Stimmabgabe für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel sind von der Bezirkswahlbehörde anfertigen zu lassen.
  2. Absatz 2Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Parteien einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, die Wahlwerber der Parteien, im übrigen aber die aus dem Muster Anlage 4 und 4a ersichtlichen Angaben zu enthalten.

Die Reihung der wahlwerbenden Parteien auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der wahlwerbenden Parteien in der Kundmachung nach Paragraph 44,

  1. Absatz 3Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr sowie den Beruf, im übrigen die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Sofern es zur Unterscheidung der Wahlwerber mit gleichen oder ähnlichen Vor- und Familiennamen notwendig ist, kann die Gemeindewahlbehörde auch die Aufnahme weiterer Angaben in den amtlichen Stimmzettel, wie etwa die Adresse der Wahlwerber, beschließen. Die Reihung der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung in der Kundmachung nach Paragraph 44,
  2. Absatz 4Wird gemäß Paragraph 44, nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht, so hat der amtliche Stimmzettel die Frage „Soll NN das Amt des Bürgermeisters bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“, jeweils mit einem Kreis, im Übrigen die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
  3. Absatz 5Die Größe des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters hat sich nach der Anzahl der in der Gemeinde zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates hat zumindest dem Format DIN A4, das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen oder hat nach Notwendigkeit jeweils ein Vielfaches davon zu betragen. Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Parteien nach Absatz 2 und die Angaben nach Absatz 3, die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates von links nach rechts in der im Paragraph 44, für die Wahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familiennamen und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Wahlvorschlägen zu entsprechen.
  4. Absatz 6Die amtlichen Stimmzettel nach Absatz eins, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden im Wege der Gemeinden den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zusätzlich einer Reserve von 20 v. H., zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
  5. Absatz 7Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel nach Absatz eins und der Musterstimmzettel (Paragraph 58,) sind vom Land zu tragen.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Zustellung von Musterstimmzetteln

  1. Absatz einsJedem Wahlberechtigten ist je ein Musterstimmzettel (Absatz 2,) für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß dieser spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigen einlangt. Auf die Ausfolgung eines Musterstimmzettels besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Die Musterstimmzettel haben hinsichtlich der Größe und der darauf befindlichen Angaben den amtlichen Stimmzetteln für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zu entsprechen. In der Farbe des Papiers haben sie sich jedoch deutlich von diesen zu unterscheiden. Überdies müssen sie den Aufdruck “Muster” und “Ungültiger Stimmzettel” aufweisen.
  3. Absatz 3Die Musterstimmzettel sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden den Gemeinden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Ausfüllen des Stimmzettels
für die Wahl des Gemeinderates

  1. Absatz einsDer Wähler hat auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.
  2. Absatz 2Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates Wahlwerbern jener Partei, die erwählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Ausfüllen des Stimmzettels
für die Wahl des Bürgermeisters

  1. Absatz einsDer Wähler hat auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach Paragraph 57, Absatz 3, jenen Wahlwerber zu bezeichnen, den er wählen will.
  2. Absatz 2Auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach Paragraph 57, Absatz 4, hat der Wähler zu bezeichnen, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.

§ 61

Text

8. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

Paragraph 61,

Gültiger Stimmzettel
für die Wahl des Gemeinderates

  1. Absatz einsDer amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
    1. Ziffer eins
      in einem einzigen der neben den Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder
    2. Ziffer 2
      die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet oder
    3. Ziffer 3
      die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht oder
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt oder
    5. Ziffer 5
      einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt oder
    6. Ziffer 6
      sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
  2. Absatz 2Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt bei allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Gültiger Stimmzettel
für die Wahl des Bürgermeisters

  1. Absatz einsDer amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach Paragraph 57, Absatz 3, ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
    1. Ziffer eins
      in einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder
    2. Ziffer 2
      einen einzigen Wahlwerber auf andere Weise anzeichnet oder
    3. Ziffer 3
      die Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht oder
    4. Ziffer 4
      den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel anbringt.
  2. Absatz 2Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach Paragraph 57, Absatz 4, ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Wählers eindeutig zu erkennen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in einem der neben den Worten “Ja” oder “Nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “Ja” oder “Nein” oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
  3. Absatz 3Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach Paragraph 57, Absatz 3,) oder zur Bezeichnung des Wortes “Ja” oder “Nein” (Stimmzettel nach Paragraph 57, Absatz 4,) dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt bei allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Ungültiger Stimmzettel
für die Wahl des Gemeinderates

  1. Absatz einsDer Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder
    3. Ziffer 3
      ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gegeben wurden oder
    4. Ziffer 4
      weder eine Partei angezeichnet noch einem Wahlwerber einer Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, aufscheint oder
    5. Ziffer 5
      die Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder
    6. Ziffer 6
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
  2. Absatz 2Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Ungültiger Stimmzettel
für die Wahl des Bürgermeisters

  1. Absatz einsDer Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach Paragraph 57, Absatz 3, ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden oder
    3. Ziffer 3
      kein Wahlwerber angezeichnet und auf dem amtlichen Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, angebracht wurde oder
    4. Ziffer 4
      der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder
    5. Ziffer 5
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte.
  2. Absatz 2Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nach Paragraph 57, Absatz 4, ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, ob der Wähler die Frage mit “Ja” oder “Nein” beantwortet hat oder
    3. Ziffer 3
      überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde oder
    4. Ziffer 4
      die Frage sowohl mit “Ja” als auch mit “Nein” beantwortet wurde oder
    5. Ziffer 5
      aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er die Frage mit “Ja” oder “Nein” beantworten wollte.
  3. Absatz 3Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Mehrere amtliche Stimmzettel in einem Wahlkuvert

Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, so sind sämtliche Eintragungen auf diesen amtlichen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Dies gilt sinngemäß für den Fall, daß ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthält. Die Gültigkeit ist nach den Paragraphen 61 bis 64 zu beurteilen.

§ 66

Text

9. Abschnitt
Ermittlungsverfahren zur Feststellung
des Wahlergebnisses

Paragraph 66,

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

  1. Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. Absatz 2Nach Schließung des Wahllokales nach Absatz eins, hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  3. Absatz 2 aDie Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die Anzahl der vom Bürgermeister gemäß Paragraph 55 a, Absatz 4, übernommenen Wahlkarten und die am Wahltag abgegebenen Wahlkarten zu überprüfen und die Anzahl in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob bei den übernommenen Wahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 vorliegt. Danach öffnet der Wahlleiter jene Wahlkarten, bei denen kein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 vorliegt und entnimmt den Inhalt. Sodann prüft die Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind samt allfälligem Inhalt dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Aus den einzubeziehenden Wahlkarten werden die darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlleiter in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Absatz 4, ununterscheidbar einbezogen.
  4. Absatz 3Die Wahlbehörde hat sodann - ausgenommen in den Fällen der Absatz 8 und 9 - die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts,
    4. Ziffer 4
      den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Ziffer eins,) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Ziffer 2,) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Ziffer 3,) nicht übereinstimmt.
  5. Absatz 4Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters fest:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen),
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 57, Absatz 3, die auf die einzelnen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen,
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 57, Absatz 4, die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen.
  6. Absatz 5Anschließend hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kann die Gemeindewahlbehörde beschließen, dass die Ermittlung der Wahlpunkte ausschließlich durch die Gemeindewahlbehörde erfolgen soll. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hierbei ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Listenpunkte sind das Produkt der Faktoren eins und zwei und errechnen sich wie folgt:
      Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält als Faktor eins die doppelte Anzahl der in der betreffenden Gemeinde zu vergebenden Mandaten. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort. Der Faktor zwei errechnet sich durch Halbieren der auf die Partei entfallende Parteisumme. Diese Zahl ist auf die nächsthöhere ganze Zahl zu runden.
    2. Ziffer 2
      Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 40 Vorzugspunkte.
  7. Absatz 6Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als drei Vorzugsstimmen gibt. Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
  8. Absatz 7Die nach den Absatz 3,, 4 und 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 67,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
  9. Absatz 8Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, hat der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, tätig werdenden Wahlbehörde die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß Paragraph 30 a, zu übergeben; die Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus diesen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen. Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 6 anzuschließen. Paragraph 67, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden. Wenn keine Anträge auf Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, gestellt wurden, so hat dies der Sonderwahlleiter in der Niederschrift zu vermerken.
  10. Absatz 9Die Sprengelwahlbehörden mit weniger als 50 Wahlberechtigten haben vor Entleerung der Wahlurne die Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts festzustellen. Ist diese Summe kleiner als 30, findet eine Auszählung der Stimmen vor dieser Wahlbehörde nicht statt. Die nicht zur Ausgabe bzw. zur Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel sind zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts in der Wahlurne der gemäß Paragraph 45, Absatz 3, bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 6 anzuschließen. Paragraph 67, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
  11. Absatz 10Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 7 und Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 6, abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 6, anzuschließen. Paragraph 67, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden. Die gemäß Paragraph 45, Absatz 2 a, bestimmte Wahlbehörde hat nach Abschluss der Wahlhandlung die vom Bürgermeister übergebenen Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in die Wahlurne zu geben. Die Stimmzettel aus den vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Wahlkuverts sind ununterscheidbar in die Feststellung des Wahlergebnisses der nach Paragraph 45, Absatz 2 a, bestimmten Wahlbehörde einzubeziehen.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Niederschrift über die Stimmenzählung

  1. Absatz einsDie Niederschrift (Paragraph 66, Absatz 7,) hat, bezüglich der Ziffer 5 und 8 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
    4. Ziffer 4
      Beginn und Ende der Wahlhandlung,
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    6. Ziffer 5 a
      die Namen der Wahlkartenwähler, deren Wahlkarten wegen Nichtigkeit nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen wurden, unter Angabe des Nichtigkeitsgrundes,
    7. Ziffer 6
      die Beschlüsse der Wahlbehörden über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
    8. Ziffer 7
      sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung),
    9. Ziffer 8
      die Feststellungen der Wahlbehörde nach dem Paragraph 66, Absatz 3 bis 5, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
    10. Ziffer 9
      die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel,
    11. Ziffer 10
      für den Fall des Paragraph 66, Absatz 9, die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.
  2. Absatz 2Der Niederschrift sind, bezüglich der Ziffer 4 bis 6 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das Wählerverzeichnis,
    2. Ziffer 2
      das Abstimmungsverzeichnis,
    3. Ziffer 3
      die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    4. Ziffer 3 a
      das vom Bürgermeister gemäß Paragraph 55 a, Absatz 4 und allenfalls gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,
    5. Ziffer 3 b
      die Wahlkarten,
    6. Ziffer 4
      die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    7. Ziffer 5
      die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Parteien und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne Vorzugsstimmen für einen Wahlwerber und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    8. Ziffer 6
      die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (Paragraph 66, Absatz 2,),
    9. Ziffer 7
      die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 8, zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,
    10. Ziffer 8
      die von der Sprengelwahlbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 9, vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.
  3. Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  4. Absatz 4Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse,
Übermittlung der Wahlakten

  1. Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und, sofern sie einen Beschluß nach Paragraph 66, Absatz 5, zweiter Satz gefaßt hat, die Wahlpunkte zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die Sprengelwahlbehörden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde in der im Paragraph 66, Absatz 3,, 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
  4. Absatz 4Den Niederschriften der in Absatz eins, bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörden anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

  1. Absatz einsWenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich das Wahllokal an einen anderen Ort verlegen, die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. Absatz 2Jede Verlegung des Wahllokals an einen anderen Ort und jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, zu verlautbaren. Die Gemeindewahlbehörde ist hievon auf raschestem Weg zu verständigen.
  3. Absatz 3Wenn die Stimmabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Wahlzahl, Verteilung der Gemeinderatssitze

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde verteilt die zu vergebenden Gemeinderatssitze auf die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien aufgrund der Wahlzahl.
  2. Absatz 2Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Parteisummen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jeder Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw. (Bruchteile sind zu ermitteln). Alle auf diese Weise ermittelten Teilzahlen, ohne Unterschied, ob sie in den nebeneinander geschriebenen Spalten einmal oder mehrmals vorkommen, und die Parteisummen werden, beginnend mit der größten Parteisumme, nach ihrer Größe geordnet, untereinander geschrieben. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in dieser Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der in der Gemeinde zu vergebenden Gemeinderatssitze beträgt.
  3. Absatz 3Jede Partei erhält soviele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
  4. Absatz 4Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen auf einen Gemeinderatssitz denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber

  1. Absatz einsErreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß Paragraph 70, auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Absatz 6, - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (Paragraph 66, Absatz 5,) zugewiesen.
  2. Absatz 2Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Absatz eins, oder 6 zugewiesen wurde.
  3. Absatz 3Erreicht eine Partei mehr als zehn Mandate, so wird die um zwei verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß Paragraph 70, auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Absatz 6, - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (Paragraph 66, Absatz 5,) zugewiesen.
  4. Absatz 4Die beiden restlichen der Partei zufallenden Mandate sind die Vorzugsstimmenmandate. Diese erhalten jene Wahlwerber, denen noch kein Mandat nach Absatz 3, zugewiesen wurde und deren Vorzugsstimmenzahlen größer sind als die der anderen Bewerber ihrer Partei, denen kein Mandat nach Absatz 3, oder 6 zugewiesen wurde.
  5. Absatz 5Wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl an Wahlpunkten haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
  6. Absatz 6Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach Paragraph 72, Absatz 3 und 4 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.
  7. Absatz 7Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Paragraph 66, Absatz 5,) als Ersatzmitglieder. Das Ersatzmitglied mit den meisten Wahlpunkten (erstgereihtes Ersatzmitglied) gilt als Ersatzmitglied im Sinne des Paragraph 15 a, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2021,.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters

  1. Absatz einsZum Bürgermeister ist jener Wahlwerber gewählt,
    1. Ziffer eins
      auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach Paragraph 70, entfällt und
    2. Ziffer 2
      der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
  2. Absatz 2Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des Absatz eins, für sich, so hat zwischen jenen beiden Wahlwerbern, auf deren wahlwerbende Parteien jeweils mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach Paragraph 70, entfällt, und die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben, ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) stattzufinden. Würden wegen Stimmengleichheit mehr als zwei Wahlwerber in die engere Wahl kommen, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los, wer in die engere Wahl kommt.
  3. Absatz 3Wenn nur zwei Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters zur Wahl stehen, auf deren wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach Paragraph 70, entfällt und beide Wahlwerber jeweils die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen wahlwerbende Partei bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die wahlwerbenden Parteien beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
  4. Absatz 4Als zum Bürgermeister gewählt gilt unabhängig von der Anzahl der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlwerber jener wahlwerbenden Partei, auf die mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach Paragraph 70, entfällt, wenn auf die wahlwerbende Partei der übrigen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters kein Mandat nach Paragraph 70, entfällt.
  5. Absatz 5Bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 57, Absatz 4, gilt der Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, wenn
    1. Ziffer eins
      auf seine wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und
    2. Ziffer 2
      die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen übersteigt.
  6. Absatz 6Gilt bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 57, Absatz 4, der Wahlwerber nicht nach Absatz 5, als zum Bürgermeister gewählt, so ist der Bürgermeister vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
  7. Absatz 7Entfällt auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat nach Paragraph 70,, so ist der Bürgermeister nach Paragraph 81, vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Engere Wahl des Bürgermeisters

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat die engere Wahl mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber und die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei sowie den Hinweis zu enthalten, daß bei der engeren Wahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.
  2. Absatz 2Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Für die engere Wahl des Bürgermeisters ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser hat für jeden der beiden Wahlwerber den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr sowie den Beruf, im übrigen aber die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Im übrigen gilt Paragraph 57, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz und Absatz 5, sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten (mit Ausnahme des Paragraph 58,) auch für die engere Wahl.
  5. Absatz 5Die engere Wahl findet nicht statt, wenn einer der beiden Wahlwerber darauf verzichtet, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Die engere Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach Paragraph 81, vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am 9. Tag vor dem Tag der engeren Wahl, 13 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt.
  6. Absatz 6Stirbt ein Wahlwerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, so sind Paragraph 39, Absatz 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Ausdrücke „44. Tag” der Ausdruck „16. Tag” und anstelle des Ausdruckes „45. Tages” der Ausdruck „17. Tages” tritt; Paragraph 42, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Ausdruckes „42. Tag” der Ausdruck „14. Tag” tritt. Als Wahlwerber für die engere Wahl des Bürgermeisters darf jedoch nur ein Wahlwerber vorgeschlagen werden, dem nach Paragraph 70, ein Mandat zugewiesen wurde oder der für den verstorbenen Wahlwerber als Ersatzmitglied nachrückt. Wird kein Wahlwerber vorgeschlagen, so findet die engere Wahl nicht statt und gilt der andere Wahlwerber als gewählt. Sterben zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl beide Wahlwerber, so ist der Bürgermeister nach Paragraph 81, vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
  7. Absatz 7Erhalten bei der engeren Wahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahl an Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen wahlwerbende Partei bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Haben die wahlwerbenden Parteien beider Wahlwerber bei der Wahl des Gemeinderates die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind auf die engere Wahl des Bürgermeisters nicht anzuwenden.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Ermittlung des Wahlergebnisses

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat das endgültige Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde,
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Wahlzeugen.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden Mandate,
    2. Ziffer 2
      die Namen der gewählten Mitglieder des Gemeinderates der einzelnen Gemeinderatsparteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
    3. Ziffer 3
      die Namen der Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der ermittelten Reihenfolge unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Wahlwerbers, der als Bürgermeister gewählt wurde oder
    2. Ziffer 2
      im Falle der engeren Wahl die Namen der Wahlwerber, zwischen denen die engere Wahl stattfindet oder
    3. Ziffer 3
      die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist oder
    4. Ziffer 4
      im Falle der Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 57, Absatz 4,, ob der Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt gilt.
  5. Absatz 5Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  6. Absatz 6In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, erfolgt die Ermittlung des Wahlergebnisses im unmittelbaren Anschluß an die Stimmenzählung.
  7. Absatz 7Die Gemeindewahlbehörde hat das Wahlergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Landeswahlbehörde kann über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise nähere Anordnungen erlassen.

§ 75

Text

10. Abschnitt
Verlautbarung des Wahlergebnisses, Anfechtung der
Wahl, Wiederholungswahlen, Vorzeitige Neuwahlen

Paragraph 75,

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Paragraph 74, Absatz 3 und 4 unverzüglich an der Amtstafel anzuschlagen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig und zweckmäßig ist. Die Kundmachung hat die Bestimmung des Paragraph 76, als Belehrung und den Zeitpunkt zu enthalten, wann der Anschlag an der Amtstafel erfolgte.

§ 76

Text

Paragraph 76,

Anfechtung der Wahl

  1. Absatz einsGegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Zur Erhebung des Einspruches gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates ist der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Partei berechtigt, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingereicht hat. Zur Erhebung des Einspruches gegen das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Partei berechtigt, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat.
  3. Absatz 3Der Einspruch ist innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß Paragraph 75,) schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten von der Gemeindewahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen, die endgültig entscheidet. Sofern die Kundmachung des Wahlergebnisses die Feststellung enthält, daß eine engere Wahl des Bürgermeisters stattfindet (Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer 2,), ist der Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates oder der Wahl des Bürgermeisters innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses der engeren Wahl einzubringen; findet die engere Wahl aufgrund des Paragraph 73, Absatz 5, oder 6 nicht statt, ist der Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates oder der Wahl des Bürgermeisters innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung der Feststellungen gemäß Paragraph 74, Absatz 4, einzubringen.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Wiederholungswahlen,
Vorzeitige Neuwahlen

  1. Absatz einsWenn eine Wahl des Gemeinderates von der Landeswahlbehörde oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wird, hat die Landesregierung binnen sechs Wochen nach der Entscheidung der Landeswahlbehörde bzw. nach Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Wiederholungswahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auszuschreiben. Wird nur die Wahl des Bürgermeisters aufgehoben, hat die Landesregierung binnen sechs Wochen nur die Wiederholungswahl des Bürgermeisters auszuschreiben.
  2. Absatz 2Der neugewählte Gemeinderat und der neugewählte Bürgermeister bleiben grundsätzlich bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt. Bei Auflösung eines Gemeinderates während einer Wahlperiode ist die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters binnen sechs Monaten auszuschreiben. Wenn diese vorzeitige Neuwahl in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen durchgeführt werden, oder im Vorjahr stattgefunden hat, bleibt der neugewählte Gemeinderat und der Bürgermeister bis zur zweitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt.
  3. Absatz 3Nimmt ein Bürgermeister seine Wahl zum Bürgermeister oder zum Mitglied des Gemeinderates nicht an oder endet sein Mandat vorzeitig, so hat die Landesregierung binnen sechs Wochen eine Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben. Dies gilt nicht, wenn das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, frühestmöglichen Wahltag endet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach Paragraph 81, vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.
  4. Absatz 4Auf die Wahl nach Absatz 2 und 3 erster Satz sind die Paragraphen eins bis 76 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters nach Absatz 3, erster Satz darf jede Gemeinderatspartei eines ihrer Gemeinderatsmitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Annahme der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Gemeinderates gilt als angenommen, sofern der Gewählte nicht binnen drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß Paragraph 75,) die Nichtannahme des Mandates schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist an den Gemeindewahlleiter zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Der Gemeindewahlleiter hat die Nichtannahme der Wahl unverzüglich der Bezirkswahlbehörde und dem Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Partei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde, bekanntzugeben.

§ 79

Text

römisch III. Hauptstück
Wahl des Gemeindevorstandes

(Stadtsenates)

Paragraph 79,

Einberufung zur konstituierenden Sitzung

  1. Absatz einsWenn innerhalb der gesetzlichen Frist (Paragraph 76,) keine Wahlanfechtung erfolgte oder über den vorgebrachten Einspruch von der Landeswahlbehörde endgültig entschieden worden ist, hat der neugewählte Bürgermeister, wenn dieser jedoch nach Paragraph 81, erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Gemeinderates, binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Einlangen der Entscheidung der Landeswahlbehörde die gewählten Gemeinderatsmitglieder zur konstituierenden Sitzung und zur Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) einzuberufen. Zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats ist auch das nach Paragraph 71, Absatz 6, erstgereihte Ersatzmitglied jeder Gemeinderatspartei einzuladen. Diese Sitzung ist innerhalb von acht Tagen nach der Einberufung abzuhalten.
  2. Absatz 2Wenn nicht wenigstens drei Viertel der Zahl der Gemeinderatsmitglieder zur konstituierenden Sitzung erschienen sind, ist binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
  3. Absatz 3Die Teilnahme an der konstituierenden Gemeinderatssitzung ist Pflicht. Ein Ausbleiben bei der Sitzung oder ein sich Entfernen vor Beendigung der Wahl ist nur aus hinreichenden Gründen zulässig.

§ 80

Text

Paragraph 80,

Leitung der Wahl, Wahlablauf

  1. Absatz einsIn der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates führt der neugewählte Bürgermeister den Vorsitz. Sofern dieser aber erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, führt bis zum Abschluß der Wahl des Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz. Der Vorsitzende hat zwei Vertrauenspersonen aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse beizuziehen.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat hat zunächst die Anzahl der in der Gemeinde zu wählenden Vizebürgermeister festzulegen. Diese Festlegung gilt für die gesamte Funktionsperiode.
  3. Absatz 3Sodann ist die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzunehmen, wobei zuerst die Wahl des Bürgermeisters nach Paragraph 81, durchzuführen ist, wenn dieser vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist.
  4. Absatz 4Die Wahlen sind mittels Stimmzettels vorzunehmen. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Vertrauenspersonen.
  5. Absatz 5In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats können auch die Mitglieder der Ausschüsse (Prüfungsausschuss, Ortsausschuss und weitere Ausschüsse) sowie der Jugendgemeinderat und der Umweltgemeinderat gewählt werden.

§ 81

Text

Paragraph 81,

Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

  1. Absatz einsAls gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Stimmzettel, die auf nicht wählbare Personen lauten oder die mehr als einen Namen einer wählbaren Person enthalten sowie Stimmzettel, die aus einem sonstigen Grund die Absicht des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, ferner leere Stimmzettel (Kuverts) sind ungültig. Stimmzettel, die auf den Familiennamen eines Gemeinderates lauten, sind gültig, wenn jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Stimmzettel, die zwar mehrere Namen, jedoch nur einen wählbaren Bewerber enthalten, sind rücksichtlich dieses Bewerbers gültig.
  2. Absatz 2Kommt bei der ersten Abstimmung die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Falls sich auch bei dieser nicht die nötige Stimmenmehrheit herausstellt, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf die beiden Personen zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl auf andere Personen fällt, ist ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
  3. Absatz 3Lehnt der zum Bürgermeister Gewählte ausdrücklich die Annahme dieser Wahl ab, so ist die Wahl abzubrechen und binnen 14 Tagen neuerdings aufgrund derselben Bestimmungen zu veranlassen.

§ 82

Text

Paragraph 82,

Wahl der sonstigen Mitglieder
des Gemeindevorstandes (Stadtsenates)

  1. Absatz einsDie Gemeindevorstandsstellen (Stadtsenatsstellen) werden in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 70, auf die einzelnen Gemeinderatsparteien im Verhältnis ihrer Mandatszahl aufgeteilt. Haben zwei oder mehrere Gemeinderatsparteien denselben Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand, so fällt die Stelle jener dieser Gemeinderatsparteien zu, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Zahl der auf ihren Wahlvorschlag entfallenden Stimmen (Parteisummen) erreicht hat. Bei gleicher Parteisumme entscheidet das vom an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los. Die Mitglieder einer Gemeinderatspartei wählen die auf ihre Gemeinderatspartei entfallende Zahl von Gemeindevorstandsmitgliedern (Stadtsenatsmitgliedern) in einem eigenen Wahlgang unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 81,
  2. Absatz 2Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand (Stadtsenat) hat, ist er in die letzte Zahl der Vorstandsmitglieder (Stadtsenatsmitglieder) seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand (Stadtsenat) hat, ist er in die Gesamtzahl der Gemeindevorstandsstellen (Stadtsenatsstellen) nicht einzurechnen. Gehört der Bürgermeister der größten Gemeinderatspartei an und hat die nächstgrößte Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, dann beginnt die Reihe der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder (Stadtsenatsmitglieder) mit der nächstgrößten Gemeinderatspartei, so daß der erstgewählte Vizebürgermeister dieser Gemeinderatspartei angehört. Hat hingegen die nächstgrößte Gemeinderatspartei weniger als ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, dann fällt ihr ein allfällig zu wählender zweiter Vizebürgermeister jedenfalls dann zu, wenn diese Gemeinderatspartei nach der Wahl des Bürgermeisters und des ersten Vizebürgermeisters Anspruch auf eine Gemeindevorstandsstelle (Stadtsenatsstelle) hat.
  3. Absatz 3Zur Vornahme der Wahl, bei der nur Mitglieder des Gemeinderats der eigenen Gemeinderatspartei gewählt werden dürfen, müssen mindestens drei Viertel der Zahl der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine neuerliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Wenn auch bei dieser Sitzung die zur Vornahme der Wahl erforderliche Zahl von Mitgliedern der betreffenden Gemeinderatspartei nicht anwesend ist, geht das Wahlrecht an den Gemeinderat über, der an ihrer Stelle unverzüglich die Wahl vornimmt, ohne dabei eine bestimmte Gemeinderatspartei berücksichtigen zu müssen. Wenn die Gemeinderatsmitglieder der wahlberechtigten Gemeinderatspartei an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderats zwar anwesend waren, jedoch von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben, so geht das Wahlrecht sowohl für die Wahl des Vizebürgermeisters als auch der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstands - ebenfalls ohne Bindung an eine Gemeinderatspartei - an den Gemeinderat über.
  4. Absatz 4Lehnt der zum Vizebürgermeister bzw. Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) Gewählte die Annahme dieser Wahl ab, so ist sofort eine neue Wahl durchzuführen.

§ 83

Text

Paragraph 83,

Niederschrift über die Vorstandswahl

Über die Durchführung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Wahl sowie von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und mit den Akten über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates bei der Gemeinde zu hinterlegen ist.

§ 84

Text

Paragraph 84,

Anfechtung der Vorstandswahl

  1. Absatz einsDie Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.
  2. Absatz 2Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)
  3. Absatz 3Eine etwaige Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher der vorzunehmenden Angelobung und dem Antritt des Amtes nicht entgegen.

§ 85

Text

römisch IV. Hauptstück
Enden der Mandate und Ämter,
Besetzung erledigter Stellen

Paragraph 85,

Enden des Mandates und Amtes

  1. Absatz einsDas Mandat des einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates, das Amt des Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) und das Amt des Bürgermeisters endet, abgesehen von den Fällen des Ablebens oder des Ablaufes der Funktionsperiode, durch Verzicht auf ein bereits angenommenes Amt bzw. Mandat oder durch Verlust.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister, falls dessen Amt endet, der Vizebürgermeister, hat das Enden eines Mandates bzw. Amtes (Absatz eins,) unverzüglich der Bezirkswahlbehörde und dem Zustellungsbevollmächtigten jener Gemeinderatspartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde, bekanntzugeben.

§ 86

Text

Paragraph 86,

Amtsverzicht, Mandatsverzicht

  1. Absatz einsDer Verzicht auf ein bereits angenommenes Mandat als Mitglied des Gemeinderates oder auf das Amt des Bürgermeisters ist erst nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) zulässig.
  2. Absatz 2Der Verzicht muß schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, falls dieser auf sein Amt bzw. Mandat verzichtet, an den Vizebürgermeister zu richten und beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
  3. Absatz 3Der Verzicht auf das Amt bzw. Mandat wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt (Magistrat) rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

§ 87

Text

Paragraph 87,

Mandatsverlust eines Mitgliedes des Gemeinderates

  1. Absatz einsEin Mitglied (Ersatzmitglied nach Paragraph 15 a, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2021,) des Gemeinderates ist seines Mandates verlustig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte,
    2. Ziffer 2
      es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert,
    3. Ziffer 3
      es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet,
    4. Ziffer 4
      es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Wahl des Bürgermeisters (Paragraph 81,) oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung hinreichend zu rechtfertigen,
    5. Ziffer 5
      es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Mandat auszuüben. Als Weigerung, das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates.
  2. Absatz 2Der Mandatsverlust ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen.

§ 88

Text

Paragraph 88,

Amtsverlust als Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates)

  1. Absatz einsEin Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) verliert sein Amt, wenn sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates endet; der Bürgermeister und der Vizebürgermeister verlieren ihr Amt überdies, wenn sie sich weigern, das Gelöbnis zu leisten.
  2. Absatz 2Ein vom Bürgermeister verschiedenes Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) verliert sein Amt überdies, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Mißtrauen ausgesprochen wird.
  3. Absatz 3Bei der Vornahme der Abstimmung nach Absatz 2, müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein.
  4. Absatz 4Der Amtsverlust tritt ein:
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, erster Halbsatz mit der Rechtswirksamkeit des Mandatsverzichtes (Paragraph 86, Absatz 3,) oder des den Mandatsverlust feststellenden Bescheides (Paragraph 87, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, zweiter Halbsatz mit der Verweigerung des Gelöbnisses;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Absatz 2, mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses.

§ 89

Text

Paragraph 89,

Amtsverlust des Bürgermeisters

  1. Absatz einsEin von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins, sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung (Paragraph 92, ff) abgesetzt wird.
  2. Absatz 2Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins, sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Mißtrauen ausgesprochen wird. Der Antrag muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
  3. Absatz 3Während der Beratung und Beschlußfassung über die Anträge nach Absatz eins und 2 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen. Der erste Vizebürgermeister hat im Falle der Annahme des Antrages nach Absatz 2, sogleich die Geschäfte zu übernehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Nachwahl des Bürgermeisters nach Paragraph 90, einzuleiten.

§ 90

Text

Paragraph 90,

Neubesetzung frei gewordener Ämter

  1. Absatz einsEndet das Amt eines vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, frühestmöglichen Wahltag endet.
  2. Absatz 2Anmerkung, entfällt mit Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,)
  3. Absatz 3Für die Nachwahlen gelten die Paragraphen 80, Absatz 4 und 81 bis 84 sinngemäß.

§ 91

Text

Paragraph 91,

Ersatzmitglieder

  1. Absatz einsWahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber darauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Absatz 4,).
  2. Absatz 2Ersatzmitglieder werden von der Bezirkswahlbehörde auf freigewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach Paragraph 71,
  3. Absatz 3Lehnt ein Ersatzmitglied, das auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch auf der Reihe der Liste der Ersatzmitglieder.
  4. Absatz 4Ein Ersatzmitglied kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde seine Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangen. Der Bezirkswahlleiter hat die erfolgte Streichung dem Zustellungsbevollmächtigten jener Gemeinderatspartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde, bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Inwieweit Ersatzmitglieder für vorübergehend verhinderte Mitglieder des Gemeinderats bei den Sitzungen des Gemeinderats teilnahme- und stimmberechtigt sind, bestimmen die Gemeindeordnungen (Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Eisenstädter Stadtrecht 2003 und Ruster Stadtrecht 2003).

§ 92

Text

römisch fünf. Hauptstück
Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters

Paragraph 92,

Verlangen einer Volksabstimmung

  1. Absatz einsDas Recht der Volksabstimmung im Sinne dieses Gesetzes ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister abgesetzt werden soll.
  2. Absatz 2Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, mit Zweidrittelmehrheit verlangt. Durch einen derartigen Beschluß ist der Bürgermeister an der ferneren Ausübung seines Amtes nicht verhindert. Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
  3. Absatz 3Während der Beratung und Beschlußfassung nach Absatz 2, hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.

§ 93

Text

Paragraph 93,

Anordnung der Volksabstimmung

  1. Absatz einsDer Gemeinderat hat innerhalb von vier Wochen durch Verordnung eine Volksabstimmung anzuordnen, wenn er die Durchführung einer Volksabstimmung verlangt.
  2. Absatz 2Die Verordnung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Tag der Volksabstimmung; dieser ist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung der Verordnung (Absatz 3,) festzusetzen;
    2. Ziffer 2
      den Stichtag; dieser darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen;
    3. Ziffer 3
      den Hinweis, daß die Wahlberechtigten der Gemeinde entscheiden werden, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll.
  3. Absatz 3Die Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
  4. Absatz 4Die Verordnung ist in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Abstimmung im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Überdies muß die Verordnung am Tag der Volksabstimmung in jedem Abstimmungslokal aufliegen.

§ 94

Text

Paragraph 94,

Stimmberechtigung

  1. Absatz einsStimmberechtigt sind alle Personen, die am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Für die Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt die Stimmberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
  2. Absatz 2Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2,) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben.
  3. Absatz 3Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

§ 95

Text

Paragraph 95,

Abstimmungssprengel, Stimmlisten, Wahlkarten, Abstimmungsverfahren,
Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

  1. Absatz einsWahlsprengel, die anläßlich der letzten Wahl zum Gemeinderat gebildet wurden, sind Abstimmungssprengel für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters.
  2. Absatz 2Für die Erfassung der Stimmberechtigten gelten die Paragraphen 20 bis 30, für die Ausstellung der Wahlkarten sowie für die Ausfolgung und Übermittlung der Wahlkarten die Paragraphen 30 a bis 30c und für das Abstimmungsverfahren die Paragraphen 45 bis 56 und 69 sinngemäß.

§ 96

Text

Paragraph 96,

Amtlicher Stimmzettel für die Volksabstimmung

  1. Absatz einsDer amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.
  2. Absatz 2Der amtliche Stimmzettel hat dem Format DIN A5 zu entsprechen und hat die Bezeichnung “Amtlicher Stimmzettel” und “Volksabstimmung” mit Beifügung des Tages sowie die Frage “Soll NN als Bürgermeister abgesetzt werden?” und darunter die Worte “Ja” oder “Nein” jeweils daneben mit einem Kreis, im übrigen die aus dem Muster Anlage 8 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
  3. Absatz 3Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden im Wege der Gemeinde den örtlichen Wahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zusätzlich einer Reserve von 5 v.H. zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 97

Text

Paragraph 97,

Gültiger und ungültiger Stimmzettel

Für die Gültigkeit des Stimmzettels gilt Paragraph 62, Absatz 2 und 3, für die Ungültigkeit des Stimmzettels Paragraph 64, Absatz 2 und für die Beurteilung mehrerer amtlicher Stimmzettel in einem Wahlkuvert Paragraph 65, sinngemäß.

§ 98

Text

Paragraph 98,

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

  1. Absatz einsWenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder im vorgesehenen Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. Absatz 2Nach Schließung des Abstimmungslokales nach Absatz eins, hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  3. Absatz 2 aDie Sprengelwahlbehörde, in Gemeinden ohne Wahlsprengel die Gemeindewahlbehörde, hat die vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses zu prüfen. Die Anzahl der übernommenen Wahlkarten ist in der Niederschrift festzuhalten. Anschließend prüft sie, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind ungeöffnet dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind ebenfalls in der Niederschrift festzuhalten. Danach werden die Wahlkarten geöffnet, die darin enthaltenen Wahlkuverts entnommen, in die Wahlurne gelegt und von der Wahlbehörde in ihre eigenen Feststellungen gemäß Absatz 4, ununterscheidbar einbezogen. Wahlkarten, die kein oder mehr als ein Wahlkuvert enthalten, sind nicht einzubeziehen. Die geöffneten Wahlkarten sind der Niederschrift unter Verschluss anzuschließen.
  4. Absatz 3Die Wahlbehörde hat sodann - ausgenommen in den Fällen der Absatz 6 und 7 - die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts,
    4. Ziffer 4
      den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (Ziffer eins,) mit der Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Ziffer 2,) und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts (Ziffer 3,) nicht übereinstimmt.
  5. Absatz 4Die Wahlbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
    2. Ziffer 2
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    3. Ziffer 3
      die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    4. Ziffer 4
      die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
    5. Ziffer 5
      die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” lautenden Stimmen und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen.
  6. Absatz 5Die nach den Absatz 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 99,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
  7. Absatz 6Die Sonderwahlbehörde hat die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Wahlkuverts in die Abstimmungsurne der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind das Verzeichnis gemäß Paragraph 30, Absatz 6, sowie die Unterlagen gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 6 anzuschließen.

Paragraph 99, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.

  1. Absatz 7Die Sprengelwahlbehörden mit weniger als 50 Wahlberechtigten haben vor Entleerung der Wahlurne die Summe der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und der von Wahlkartenwählern einbezogenen Wahlkuverts festzustellen. Ist diese Summe kleiner als 30, findet eine Auszählung der Stimmen vor dieser Wahlbehörde nicht statt. Die nicht zur Ausgabe bzw. Verwendung gelangten amtlichen Stimmzettel sind zu verpacken, mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen und sodann sämtliche in der Abstimmungsurne befindlichen Abstimmungskuverts in die Abstimmungsurne der gemäß Paragraph 45, Absatz 3, bestimmten Wahlbehörde zu geben. Hiebei ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 6 anzuschließen. Paragraph 99, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.

§ 99

Text

Paragraph 99,

Niederschrift

  1. Absatz einsDie Niederschrift (Paragraph 98, Absatz 5,) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Abstimmungsortes (Gemeinde, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) sowie den Tag der Volksabstimmung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
    4. Ziffer 4
      Beginn und Ende der Abstimmungshandlung,
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    6. Ziffer 6
      die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Personen zur Stimmabgabe,
    7. Ziffer 7
      sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Abstimmungshandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Abstimmungshandlung),
    8. Ziffer 8
      die Feststellung der Wahlbehörde nach Paragraph 98, Absatz 3 und 4, wobei bei festgestellten ungültigen Stimmen auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
    9. Ziffer 9
      die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel,
    10. Ziffer 10
      für den Fall des Paragraph 98, Absatz 7, die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmzettel.
  2. Absatz 2Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Stimmlisten,
    2. Ziffer 2
      das Abstimmungsverzeichnis,
    3. Ziffer 3
      die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    4. Ziffer 4
      die ungültigen Stimmzettel, die gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    5. Ziffer 5
      die gültigen Stimmzettel, die nach “Ja”-Stimmen und “Nein”-Stimmen geordnet gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen sind,
    6. Ziffer 6
      die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel,
    7. Ziffer 7
      die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 98, Absatz 6, zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,
    8. Ziffer 8
      die von der Sprengelwahlbehörde gemäß Paragraph 98, Absatz 7, vierter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen.
  3. Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Abstimmungshandlung beendet.
  4. Absatz 4Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Wahlbehörde.

§ 100

Text

Paragraph 100,

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse,
Übermittlung der Abstimmungsakten

  1. Absatz einsIn Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2Die Sprengelwahlbehörden haben die Abstimmungsakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gilt Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Abstimmung in der Gemeinde in der im Paragraph 98, Absatz 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
  4. Absatz 4Den Niederschriften der in Absatz eins, bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden und der Sonderwahlbehörden anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde.

§ 101

Text

Paragraph 101,

Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses

Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

§ 102

Text

Paragraph 102,

Wirkung der Volksabstimmung

  1. Absatz einsHaben an der Volksabstimmung mindestens 40 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten (Paragraph 94, Absatz eins,) teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Ja”, so gilt der Bürgermeister als abgesetzt.
  2. Absatz 2Der Amtsverlust des Bürgermeisters tritt mit Kundmachung des festgestellten Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel ein.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister, im Falle seiner Absetzung der Vizebürgermeister, hat das kundgemachte Abstimmungsergebnis der Landesregierung im Wege der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben.

§ 103

Text

Paragraph 103,

Anfechtung

  1. Absatz einsGegen das Abstimmungsergebnis kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Erstellung des Abstimmungsergebnisses als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Abstimmungsverfahren, die auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß sein konnten, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Er hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Zur Erhebung des Einspruches ist der Bürgermeister und der Zustellungsbevollmächtigte jeder Gemeinderatspartei berechtigt.
  3. Absatz 3Der Einspruch ist innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Abstimmungsergebnisses schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Abstimmungsakten von der Gemeindewahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen, die endgültig entscheidet.

§ 104

Text

römisch VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Paragraph 104,

Meldung von Änderungen

  1. Absatz einsAlle Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände (Stadtsenate) sind jeweils unverzüglich der Landesregierung im Wege der Bezirkshauptmannschaften, bei den Freistädten Eisenstadt und Rust unmittelbar, zu berichten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeinderatsdatenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mit Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang die Erfassung der Daten zur Abwicklung der Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen, die Erfassung der von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen Wahlvorschläge, die Erfassung der von der Gemeindewahlbehörde festgestellten Wahlergebnisse und die Evidenzhaltung der Gemeindedaten sowie der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände erfolgt. In dieser Verordnung ist überdies festzusetzen, in welcher Art diese Daten der Landeswahlbehörde oder der Landesregierung zu übermitteln sind.

§ 104a

Text

Paragraph 104 a,

Außerordentliche Verhältnisse

  1. Absatz einsWenn eine Teilnahme der Wähler an den Wahlen aufgrund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) eingeschränkt ist, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und gleichzeitig neu auszuschreiben.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.

§ 104b

Text

Paragraph 104 b,

Wahlkosten

Die Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Burgenland. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land Burgenland erfolgt, sind die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Burgenland anteilsmäßig nach der Anzahl der endgültig Wahlberechtigten zu ersetzen.

§ 104c

Text

Paragraph 104 c,

Gebührenbefreiung

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften und Urkunden sind von den Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.

§ 105

Text

Paragraph 105,

Schriftliche Anbringen

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

§ 106

Text

Paragraph 106,

Fristen

  1. Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  2. Absatz 2Für die Berechnung von Fristen gilt Paragraph 32, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
  3. Absatz 3Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 107

Text

Paragraph 107,

Sprachliche Gleichbehandlung

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

§ 108

Text

Paragraph 108,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden und mit Ausnahme der Strafbestimmungen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 109

Text

Paragraph 109,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Übertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne hiezu im Sinne dieses Gesetzes befugt zu sein,
    2. Ziffer 2
      den Verboten des Paragraph 48, über die Wahlwerbung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      die Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung nicht befolgt (Paragraph 51,),
    4. Ziffer 4
      Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts anbringt (Paragraph 56, Absatz 2,),
    5. Ziffer 5
      unbefugt amtliche Stimmzettel (Paragraphen 57,, 73 Absatz 3 und 96) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.
  2. Absatz 2Übertretungen nach Absatz eins, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Bei Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 5, können die betreffenden Stimmzettel für verfallen erklärt werden.

§ 109a

Text

Paragraph 109 a,

Umsetzungshinweis

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2013/19/EU zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 231, umgesetzt.

§ 110

Text

Paragraph 110,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1987,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Sofern Wahlverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, aufgrund eines Einspruches von der Landeswahlbehörde oder aufgrund einer Wahlanfechtung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden, finden auf die Wiederholung dieser Wahlverfahren die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, die Paragraphen 30,, 30a, 30b, Paragraph 31, Absatz eins und 2, die Paragraphen 34,, 35, 36, 37, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz eins und 3, Paragraph 52, Absatz 6,, Paragraph 55, Absatz 6,, Paragraph 55 a,, Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 66, Absatz 2 a,, 3 und 9 erster und zweiter Satz, Paragraph 73, Absatz eins und 6, Paragraph 95, Absatz 2 und Paragraph 98, Absatz 2 a,, 3 und 7 erster und zweiter Satz, sowie die Überschrift zu Paragraph 95, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen 18,, 19, 19a , 21 Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 30 b, Absatz eins und 3, Paragraphen 30 c,, 31 Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 55 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 57, Absatz 3 und 5, Paragraph 73, Absatz eins und 3, Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 95, Absatz 2, sowie die Änderungen in den Anlagen 1, 2, 5 und 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraphen 25,, 27 Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 84, Absatz 2,
  7. Absatz 7Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, 1a und 1b, Paragraph 31, Absatz eins und 2, Paragraphen 34,, 35, 36, 37 Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 3, Paragraph 44, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz eins,, 2, 2a, 3 und 4, Paragraph 49, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraphen 55 b,, 58 Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz 8 und 10, Paragraph 73, Absatz 6 und 8, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 5 und Paragraph 109 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19 a, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 4 bis 6, Paragraph 57, Absatz 3 und 5, Paragraph 73, Absatz eins und 3, Paragraph 81, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 110 und die Anlagen 1, 2, 5 und 7 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 90, Absatz 2,
  11. Absatz 11Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  12. Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, 2, 4, 4a und 5, Paragraph 13, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins bis 3, Paragraphen 15,, 15a, 16 Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 30 a, Absatz 2 bis 4, Paragraph 30 b, Absatz eins,, 2, 6 bis 8, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 46, Absatz 2 und 4, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins und 2, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, 4 und 6, Paragraph 55 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 55 b, Absatz eins,, Paragraphen 55 c,, 55d, 57 Absatz 7,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 64,, Paragraph 66, Absatz eins,, 2a, 5 und 8, Paragraph 69, Absatz eins und 2, Paragraphen 71,, 80 Absatz 5,, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 94, Absatz eins und 2, Paragraph 98, Absatz eins,, die Überschrift zum römisch VI. Hauptstück, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraphen 104 a bis 104c, 107 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraphen 30 d und 52 Absatz 4 bis 6.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anl. 3

Text

Anlage 3

Anl. 4

Text

Anlage 4

Anl. 4a

Text

Anlage 4a

Anl. 5

Text

Anlage 5

Anl. 6

Text

Anlage 6

Anl. 7

Text

Anlage 7

Anl. 8

Text

Anlage 8

Art. 2

Text

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)
Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2002,)

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.

Art. 2

Text

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1995,)

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Art. 2

Text

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2000,)

Artikel römisch eins ergeht in Umsetzung des Artikels 10 Absatz 2, der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368, S 38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, ABl. 1996 Nr. L 122, S 14.

Art. 2

Text

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1997,)

Artikel römisch eins Ziffer eins, ergeht in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, ABl. 1996 Nr. L 122/14.

Art. 2

Text

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1996,)

Artikel römisch eins Ziffer 2,, 4, 7, 11 und 12 ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38.

Art. 3

Text

Artikel III

(Verfassungsbestimmung)
Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1996,)

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.