Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990)

StF: LGBl. Nr. 27/1991 (XV. Gp. RV 468 AB 479)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1994, (römisch XVI. Gp. IA 379 AB 384)

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1996, (römisch XVI. Gp. RV 857 AB 868)

Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 1996, (VfGH)

LGBl. Nr. 31/2001Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2001, (römisch XVIII. Gp. RV 84 AB 97)

LGBl. Nr. 32/2001Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001, (römisch XVIII. Gp. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 54/2004Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2004, (VfGH)

LGBl. Nr. 58/2004Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2004, (römisch XVIII. Gp. RV 822 AB 827)

LGBl. Nr. 35/2008Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2008, (römisch XIX. Gp. RV 725 AB 748) [CELEX Nr. 31979L0409, 32006L0105]

LGBl. Nr. 24/2009Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2009, (VfGH)

LGBl. Nr. 7/2010Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, (römisch XIX. Gp. RV 1266 AB 1288)

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 38/2015Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, (römisch XXI. Gp. IA 3 AB 12)

LGBl. Nr. 20/2016Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, (römisch XXI. Gp. RV 210 AB 238) [CELEX Nr. 31992L0043, 32009L0147, 32013L0017]

LGBl. Nr. 35/2018Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018, (römisch XXI. Gp. RV 1280 AB 1296)

LGBl. Nr. 43/2019Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 1776 AB 1787)

LGBl. Nr. 74/2019Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 1988 AB 2018) [CELEX Nr. 32014R1143, 32014R0511, 32015R1866, 32016R1191]

LGBl. Nr. 89/2019Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 2010 AB 2081) [CELEX Nr. 31992L0043, 32009L0147]

LGBl. Nr. 70/2020Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, (römisch XXII. Gp. RV 177 AB 248)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zielsetzungen

Paragraph 2,

Aufgaben

Paragraph 3,

Ausnahmen vom Geltungsbereich

römisch II. Abschnitt
Allgemeiner Natur- und Landschaftsschutz

Paragraph 4,

Naturraumerhebung und Schutzziele

Paragraph 5,

Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft

Paragraph 5 a,

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

Paragraph 6,

Voraussetzung für Bewilligungen

Paragraph 6 a,

Gebiete, für die besondere Entwicklungsziele festgelegt sind

Paragraph 7,

Schutz von Feuchtgebieten

Paragraph 8,

Sonderbestimmungen in Feuchtgebieten

Paragraph 9,

Änderung des Verwendungszweckes, Instandsetzung

Paragraph 10,

Ausgleich ökologischer Nachteile

römisch III. Abschnitt
Verbote zum Schutz des Erholungsraumes

Paragraph 11,

Verbot der Verunstaltung der freien Landschaft

Paragraph 11 a,

Bewilligung von Werbeeinrichtungen

Paragraph 12,

Campieren und Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen

römisch IV. Abschnitt
Schutz von Pflanzen und Tieren

Paragraph 13,

Sonderbestimmungen für den Neusiedler See

Paragraph 14,

Allgemeine Schutzbestimmungen

Paragraph 15,

Rote Liste

Paragraph 15 a,

Besonderer Pflanzenartenschutz

Paragraph 16,

Besonderer Tierartenschutz

Paragraph 16 a,

Artenschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie

Paragraph 16 b,

Besonderer Schutz der Zugvögel

Paragraph 16 c,

Arten- und Lebensraumschutzprogramme

Paragraph 17,

Aussetzen von Pflanzen und Tieren

Paragraph 18,

Sonderbestimmungen zum Pflanzen- und Tierartenschutz

Paragraph 19,

Sonderbestimmungen für die Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 20,

Gewerbsmäßige Nutzung

römisch fünf. Abschnitt
Schutz besonderer Gebiete

Paragraph 21,

Naturschutzgebiete

Paragraph 21 a,

Schutzbestimmungen

Paragraph 22,

Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie

Paragraph 22 a,

Geschützter Lebensraum

Paragraph 22 b,

Europaschutzgebiete

Paragraph 22 c,

Schutz und Pflege von Europaschutzgebieten

Paragraph 22 d,

Bewilligungen und Ausnahmen

Paragraph 22 e,

Naturverträglichkeitsprüfung (NVP)

Paragraph 23,

Landschaftsschutzgebiete

Paragraph 24,

Geschützter Landschaftsteil

Paragraph 25,

Naturpark

Paragraph 26,

Verfahren und Rechtswirkung

römisch VI. Abschnitt
Schutz von Naturdenkmalen

Paragraph 27,

Naturdenkmale

Paragraph 28,

Verfahren

Paragraph 29,

Kundmachung

Paragraph 30,

Naturdenkmalbuch

Paragraph 31,

Schutzbestimmungen

Paragraph 32,

Eingriffe in ein Naturdenkmal

Paragraph 33,

Besichtigung

Paragraph 34,

Widerruf

römisch VII. Abschnitt
Schutz von Naturhöhlen

Paragraph 35,

Naturhöhlen

Paragraph 36,

Allgemeine Schutzbestimmungen

Paragraph 37,

Sonderbestimmungen für Naturhöhlen

Paragraph 38,

Besonderer Höhlenschutz

Paragraph 39,

Schutzbestimmungen

Paragraph 40,

Höhleninhalt

römisch VIII. Abschnitt
Schutz von Mineralien und Fossilien

Paragraph 41,

Allgemeine Schutzbestimmungen

Paragraph 42,

Verbotene Sammelmethoden

Paragraph 43,

Meldepflicht

römisch IX. Abschnitt
Nationalpark

Paragraph 44,

Voraussetzungen (Verfassungsbestimmung)

Paragraph 45,

Ziele (Verfassungsbestimmung)

römisch zehn. Abschnitt
Pflege der Natur

Paragraph 46,

Pflege geschützter Gebiete

Paragraph 47,

Pflege beeinträchtigter Gebiete

römisch XI. Abschnitt
Entschädigung, Einlösung und Sicherheitsleistung

Paragraph 48,

Entschädigung und Einlösung

Paragraph 49,

Sicherheitsleistung

römisch XII. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 50,

Ansuchen

Paragraph 51,

Auflagen, Befristungen, Bedingungen

Paragraph 51 a,

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 52,

Verfahrensstellung der Gemeinden und der Landesumweltanwaltschaft

Paragraph 52 a,

Beteiligung von Umweltorganisationen

Paragraph 52 b,

Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen

Paragraph 52 c,

Elektronisches Informationssystem

Paragraph 53,

Erlöschen von Bewilligungen

Paragraph 54,

Arbeitseinstellung

Paragraph 55,

Wiederherstellung

römisch XIII. Abschnitt
Organisation

Paragraph 56,

Behörden

Paragraph 57,

Naturschutzbeirat

Paragraph 58,

Mitglieder

Paragraph 59,

Anhörungsrechte

Paragraph 60,

Naturschutzbeauftragte bzw. Naturschutzbeauftragter der Gemeinde

Paragraph 61,

Naturschutzorgane

Paragraph 62,

Voraussetzungen

Paragraph 63,

Prüfung

Paragraph 64,

Bestellung und Beeidigung

Paragraph 65,

Aufgaben

Paragraph 66,

Organisation der Naturschutzorgane

Paragraph 67,

Widerruf der Bestellung

Paragraph 68,

Kostenersatz

Paragraph 69,

(entfallen)

Paragraph 70,

Ausweis

Paragraph 71,

Zutritt, Auskunftserteilung

Paragraph 72,

Beratung und Information

Paragraph 73,

Kennzeichnung

Paragraph 74,

Verbot der Verwendung von Bezeichnungen

römisch XIV. Abschnitt
Landschaftspflegefonds, Landschaftsschutzabgabe

Paragraph 75,

Landschaftspflegefonds

Paragraph 75 a,

Landschaftsschutzabgabe

Paragraph 75 b,

Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe

Paragraph 75 c,

Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger, Meldepflicht, Höhe der Abgabe

Paragraph 75 d,

Anzeigepflicht, Abgabenschuld, Selbstbemessung, Fälligkeit“

Paragraph 75 e,

Aufzeichnungspflicht, Kontrollmaßnahmen

Paragraph 75 f,

Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe

Paragraph 75 g,

Abrechnung der Abgabe, Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe

römisch XV. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 76,

Mitwirkung bei der Vollziehung

Paragraph 76 a,

Berichtspflicht

Paragraph 77,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 78,

Strafbestimmungen

Paragraph 78 a,

(entfallen)

Paragraph 79,

Mitwirkung der Naturschutzbehörde

Paragraph 79 a,

Verweis auf landesgesetzliche Vorschriften

Paragraph 80,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 81,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 81 a,

(entfallen)

Paragraph 82,

(entfallen)

Anlage 1

Leitfaden für die Naturverträglichkeitserklärung

Anlage 2

Zone Neusiedlersee mit Schilfgürtel und Seevorgelände

§ 1

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zielsetzungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinien gemäß Absatz 3, sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich.

Es werden insbesondere geschützt:

  1. Litera a
    die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft,
  2. Litera b
    das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur (Ablauf natürlicher Prozesse und Entwicklungen) und
  3. Litera c
    der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) und deren natürliche Lebensräume sowie Lebensgrundlagen (Biotopschutz).
  1. Absatz 2Dieses Gesetz dient darüberhinaus der notwendigen und verantwortungsbewußten Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung an die vorhandenen unvermehrbaren natürlichen Erscheinungsformen.
  2. Absatz 3Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 (in der Folge: VS-Richtlinie);
    2. Ziffer 2
      die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70 (in der Folge: FFH-Richtlinie);
    3. Ziffer 3
      die Richtlinie 2006/105/EG zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. 363 vom 20.12.2006 S. 368;
    4. Ziffer 4
      die Richtlinie 2013/17/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Aufgaben

  1. Absatz einsIm Bewußtsein der notwendigen Erhaltung der Natur als Lebensgrundlage ist jeder Mensch verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
  2. Absatz 2Das Land und die Gemeinden haben
    1. Litera a
      im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf den Schutz und die Pflege der Natur Rücksicht zu nehmen und
    2. Litera b
      als Träger von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur und die hiefür notwendige Forschung im Rahmen ihrer Möglichkeit zu fördern sowie das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Zielen dieses Gesetzes zu entwickeln.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Diesem Gesetz unterliegen nicht

  1. Litera a
    Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen;
  2. Litera b
    Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 135, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/2015;
  3. Litera c
    Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.
  4. Litera d
    Notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß der Paragraph 31, Absatz 3 und Paragraph 138, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, sowie - unbeschadet des Paragraph 22 e, - verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,).

§ 4

Text

römisch II. Abschnitt
Allgemeiner Natur- und Landschaftsschutz

Paragraph 4,

Naturraumerhebung und Schutzziele

  1. Absatz einsZur Erfassung sämtlicher Landesteile, die für den Natur- und Landschaftsschutz von besonderem Interesse sind, hat die Landesregierung eine Naturraumerhebung durchzuführen. Diese hat den jeweiligen natürlichen Zustand eines bestimmten Landschaftsteiles, die entsprechend diesem Gesetz vorgesehenen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die zur Erreichung der Ziele erforderlichen, auf Grund wissenschaftlicher Forschungen und Untersuchungen begründeten Maßnahmen zu enthalten. Flächen im Sinne der Paragraphen 7,, 21, 22a, 22b, 23, 24 und 27 Absatz eins, Litera b, sowie Naturhöhlen (Paragraph 35,) sind gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2Mit der Naturraumerhebung kann die Landesregierung im Wege von Vereinbarungen oder Förderungen auch sonstige natürliche oder juristische Personen betrauen.
  3. Absatz 3Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen kann die Landesregierung zur Errichtung der in diesem Gesetz angestrebten Schutzziele Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutz der freien Natur und Landschaft

  1. Absatz einsDie Vorhaben gemäß Absatz 2, bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde
    1. Ziffer eins
      als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, kenntlich gemacht sind oder
    2. Ziffer 2
      als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ausgewiesen sind und sich im Bereich des Neusiedlersees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß Anlage 2 befinden,
    einer Bewilligung.
  2. Absatz 2Folgende Vorhaben, die auf den in Absatz eins, genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von
      1. Litera a
        Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen;
      2. Litera b
        Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art;
      3. Litera c
        Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten;
      4. Litera d
        Anlagen zur Ablagerung von Abfällen einschließlich der Endgestaltung, sofern nicht Litera c, zur Anwendung kommt;
      5. Litera e
        Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art;
    2. Ziffer 2
      der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Gewässerbettes, sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);
    4. Ziffer 4
      die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssports oder ähnlicher Sportarten;
    5. Ziffer 5
      die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;
    6. Ziffer 6
      das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.
  3. Absatz 3Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins und 2 und der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 5 a, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      mobile Folientunnel für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauphase, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens zwei Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochstände und Ansitze, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvolle Skulpturen, historische Denkmäler und Kapellen;
    2. Ziffer 2
      einmalige Zubauten zu Gebäuden, für die eine naturschutzbehördliche Bewilligung besteht, bis zu einer Fläche von 50% des Bestandes, höchstens jedoch 50 m². Die Vergrößerung gilt auch dann als einmalig erfolgt, wenn sie in mehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das genannte Höchstausmaß nicht überschreitet. Die jeweilige Vergrößerung ist vor Baubeginn unter Angabe des Umfangs der Naturschutzbehörde formlos zu melden und von dieser ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen;
    3. Ziffer 3
      Einfriedungen von Vor-, Haus- und Obstgärten, bei denen kein zusammenhängender Teil mehr als 50 m vom Wohngebäude entfernt ist, sowie Anlagen, Gebäude bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m² und sonstige geringfügige Bauvorhaben im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit einem Wohngebäude stehen, und von diesem nicht mehr als 50 m entfernt sind, mit Ausnahme solcher auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder als Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind;
    4. Ziffer 4
      Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (Paragraph 6, Absatz eins, Litera c,) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist;
    5. Ziffer 5
      Vorhaben auf Plätzen für Leichtathletik und Ballsport, ausgenommen Golf; Spielplätze, Friedhöfe und künstliche Freibäder, letztere mit Ausnahme solcher im sachlichen, funktionellen oder örtlichen Zusammenhang mit Oberflächengewässern;
    6. Ziffer 6
      geringfügige Änderungen, Erweiterungen und Umbauten einer bewilligten Anlage (zB Ein- und Umbau von Fenstern, Dachgauben, Bau und Umbau von ortsüblichen Terrassen, Änderungen von Antennen mit maximaler Höhenveränderung der Funkmasten von bis zu 2 m);
    7. Ziffer 7
      der Betrieb, die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen;
    8. Ziffer 8
      die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von ingenieurbiologischen Ufersicherungsmaßnahmen an fließenden oder stehenden Gewässern, sofern diese 150 m² nicht überschreiten und der Sicherung von Wegen, Straßen, Infrastruktureinrichtungen oder baulichen Anlagen dienen;
    9. Ziffer 9
      Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraph 47, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 73/2018;
    10. Ziffer 10
      Gewässerquerungen gemäß Paragraph eins, der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2005,, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Paragraph 2, der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden;
    11. Ziffer 11
      Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, mit Ausnahme von Anlagen auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind.
  4. Absatz 4Die Ausnahmen des Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 7 bis 11 gelten auch für Landschaftsschutzgebiete. Die Bewilligungspflicht für Fälle des Paragraph 22 e, bleibt von den Ausnahmen des Absatz 3, unberührt.

§ 5a

Text

Paragraph 5 a,

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

  1. Absatz einsEiner Bewilligung nach Paragraph 5, bedarf es unbeschadet des Paragraph 22 e, nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die durch das Vorhaben bebaute oder überdeckte Grundfläche ein Ausmaß von 50 m² nicht übersteigt und
    2. Ziffer 2
      das Vorhaben unter Anschluss der in Absatz 2, genannten Unterlagen der Behörde angezeigt wird und
    3. Ziffer 3
      die Behörde der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber nicht innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständig belegten Anzeige mitteilt, dass das Vorhaben aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse hinsichtlich des Landschaftsbildes und des Gefüges des Naturhaushalts ohne Erteilung einer Bewilligung nicht durchgeführt werden darf.
  2. Absatz 2Die Vorhabenswerberin oder der Vorhabenswerber hat bei der Behörde eine von ihr oder ihm unterfertigte schriftliche Anzeige zu erstatten und gleichzeitig vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und eine Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung. Die Behörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden;
    2. Ziffer 2
      auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke.
  3. Absatz 3Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Freigabe durch Anbringung des Freigabevermerkes (“Freigabe”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) auf den maßgeblichen Einreichunterlagen auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Zustimmungserklärungen der Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke vorliegen und
    2. Ziffer 2
      nach sachverständiger Prüfung durch die Behörde feststeht, dass die Schutzinteressen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, nicht verletzt werden.
  4. Absatz 4Die Behörde hat der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber eine Ausfertigung der mit dem Freigabevermerk versehenen Einreichunterlagen nachweislich zuzustellen und die Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke zu verständigen. Nach der Zustellung des Freigabevermerks darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Freigabe gilt als naturschutzrechtliche Bewilligung.
  5. Absatz 5Die Behörde hat der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes aufzufordern, um Bewilligung (Paragraph 5,) anzusuchen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Freigabe nicht erteilt werden kann (Absatz 4 und 5) oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu verbinden wäre oder
    2. Ziffer 2
      die Gemeinde oder die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Einwendungen gegen eine Vorhabensfreigabe erheben oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Gründe vorliegen, die die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erfordern.
  6. Absatz 6Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn dem Vorhaben von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
    1. Ziffer eins
      das Vorhaben den sonst für Bewilligungen geltenden raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht entspricht oder
    2. Ziffer 2
      dem Vorhaben ein gesetzliches Verbot entgegensteht und die gesetzliche Möglichkeit, einen Ausnahmeantrag zu stellen, nicht besteht.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Voraussetzung für Bewilligungen

  1. Absatz einsBewilligungen im Sinne des Paragraph 5, sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht
    1. Litera a
      das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt wird,
    2. Litera b
      das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist,
    3. Litera c
      der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird oder
    4. Litera d
      in erheblichem Umfang in ein Gebiet eingegriffen wird, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 6 a, besondere Entwicklungsziele festgelegt sind.
  2. Absatz 2Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
    1. Litera a
      ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet wird oder
    2. Litera b
      der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
    3. Litera c
      sonst eine wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre oder in Teilen davon zu erwarten ist. Eine solche wesentliche Störung ist bei Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und d dann zu erwarten, wenn die Verfüllung solcher Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten mit anderen Materialien als Aushubmaterial (Paragraph 3, Ziffer 5, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,), Baurestmassen (Paragraph 3, Ziffer 6, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, ausgenommen Asbestabfälle gemäß Paragraph 10, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,) oder Bodenaushubmaterial (Paragraph 3, Ziffer 9, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,) erfolgt.
  3. Absatz 3Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
    1. Litera a
      eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 4 und 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) oder Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, errichtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist,
    2. Litera b
      eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,
    3. Litera c
      der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,
    4. Litera d
      natürliche Oberflächenformen wie Flußterrassen, Flußablagerungen, naturnahe Fluß- oder Bachläufe, Hügel, Hohlwege und dgl. oder landschaftstypische oder historisch gewachsene bauliche Strukturen und Anlagen wesentlich gestört werden,
    5. Litera e
      freie Gewässer durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliche Maßnahmen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird oder
    6. Litera f
      dem außergewöhnlichen und universellen Wert eines in die Welterbeliste nach dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt aufgenommenen Gebietes widersprochen wird.
  4. Absatz 3 aEin Eingriff in erheblichem Umfang in ein Gebiet, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 6 a, besondere Entwicklungsziele festgelegt sind, ist jedenfalls gegeben, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben den in der Verordnung definierten Entwicklungszielen entgegensteht.
  5. Absatz 4Die Bewilligung von Einbauten in Gewässer und an diese angrenzende Uferbereiche ist zu untersagen, wenn nicht durch eine entsprechende Flächenwidmung der Gemeinde gewährleistet ist, dass die Maßnahme mit den örtlichen Zielen der Raumplanung vereinbar ist.

Ausgenommen sind wasserbau- und verkehrstechnisch notwendige Einbauten sowie Einbauten zur Gewinnung von Energie aus Wasserkraft.

  1. Absatz 5Eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 5, kann entgegen den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, des Umweltschutzes, der Volkswirtschaft und des Fremdenverkehrs, der Bodenreform und der Landwirtschaft, des Schulwesens, der überörtlichen Raumplanung, des Verkehrswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie, der Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung, des Denkmalschutzes, der wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung und des Bergbaues.
  2. Absatz 6In jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Absatz 5, erteilt wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Auflagen zu bewirken, daß die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

Gebiete, für die besondere Entwicklungsziele festgelegt sind

Die Landesregierung kann durch Verordnung für genau zu bezeichnende Gebiete, in denen wertvolle natürliche Landschafts- bzw. Lebensräume erhalten werden oder in denen solche entstehen sollen oder in denen besonders schutzwürdige Arten erhalten werden sollen,

  1. Ziffer eins
    besondere Entwicklungsziele zur Erhaltung bzw. Schaffung wertvoller natürlicher Landschafts- bzw. Lebensräume oder zur Erhaltung schutzwürdiger Arten festlegen sowie
  2. Ziffer 2
    die Methoden für die Ermittlung und Berechnung von Ausgleichsmaßnahmen (Paragraph 51 a,) festlegen, wobei vorzusehen ist, dass Eingriffe - nach Maßgabe der Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit - in natura im Projektgebiet bzw. nach Möglichkeit in räumlicher Nähe (im betroffenen oder in einem benachbarten Naturraum) auf gleichartige, ähnliche oder andere Weise ausgeglichen werden sollen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Schutz von Feuchtgebieten

  1. Absatz einsGemäß der VS-Richtlinie und des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983,, in der Fassung des Protokolles Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1993,, hat die Landesregierung für die Umsetzung des Feuchtgebietsschutzes zu sorgen. Sie hat insbesondere in den international als bedeutend eingestuften Feuchtgebieten für die Einrichtung eines Management-Planungssystems Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Sonderbestimmungen für den Neusiedler See (Paragraph 13,) ist auf Moor- und Sumpfflächen, auf Feuchtwiesenflächen, in Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Auwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig zu gefährden, verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung, soferne die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Schutz der Feuchtgebiete zu gefährden.
  3. Absatz 3Unter das Verbot des Absatz 2, fallen nur jene Feuchtwiesenflächen, die von der Landesregierung mit Bescheid zu geschützten Feuchtgebieten erklärt worden sind. Für die Erklärung zum geschützten Feuchtgebiet finden die Bestimmungen der Paragraphen 28,, 29 und 34 Litera a, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Ausgenommen von der Regelung des Absatz 2, sind Maßnahmen im Zusammenhang mit der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender, behördlich genehmigter Anlagen, die notwendige Instandhaltung und Pflege von Uferbereichen sowie Maßnahmen zur Wahrung und Verbesserung des Schutzzweckes.
  5. Absatz 5Der Behörde ist die geplante Maßnahme zeitgerecht anzuzeigen. Soferne nicht Paragraph 50, Absatz 4, Anwendung findet, hat diese innerhalb einer Frist von 6 Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob die Maßnahme im Sinne des Absatz 2, verboten ist.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Sonderbestimmungen in Feuchtgebieten

  1. Absatz einsAusnahmen von den Verboten des Paragraph 7, Absatz 2, können von der Behörde im Einzelfall unter Anwendung des Paragraph 6, Absatz 5 und 6 sowie vom Verbot des Paragraph 13, Absatz eins, unter Anwendung des Paragraph 22, d Absatz 2 bis 6 oder für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.
  2. Absatz 2Keiner Bewilligung bedarf der landwirtschaftliche oder gewerbliche Schilfschnitt in der Zeit vom 15. Juli bis 15. März.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Änderung des Verwendungszweckes, Instandsetzung

  1. Absatz einsEiner Bewilligung der Behörde bedarf auch jede Änderung des Verwendungszweckes von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
  2. Absatz 2Die Instandsetzung von Anlagen, die im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bewilligt worden sind, ist vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten der Behörde mitzuteilen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Ausgleich ökologischer Nachteile

  1. Absatz einsWird in den Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 6, Absatz 5, erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme
    1. Litera a
      der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet oder
    2. Litera b
      die landschaftliche Eigenart, der Landschaftscharakter, die Schönheit oder der Erholungswert eines Landschaftsteiles wesentlich und nachhaltig beeinträchtigt,
    so kann der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber im Falle des Litera a, die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzlebensraumes, im Falle des Litera b, die Leistung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung eines Landschaftsteiles vorgeschrieben werden, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.
  2. Absatz 2Ist im Falle des Absatz eins, Litera a, die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich oder zumutbar, so ist der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber ein Geldbetrag vorzuschreiben, der den Kosten der Beschaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.
  3. Absatz 3Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde vorzuschreiben oder in einer Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber festzulegen und in beiden Fällen von dieser Behörde einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist im Falle des Absatz eins, Litera a, für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, im Falle des Absatz eins, Litera b, für Projekte der betroffenen Gemeinde zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur oder im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Bildung oder der Umwelterziehung zu verwenden. Paragraph 48, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Text

römisch III. Abschnitt
Verbote zum Schutz des Erholungsraumes

Paragraph 11,

Verbot der Verunstaltung der freien Landschaft

Jede Verunstaltung der Landschaft

  1. Ziffer eins
    außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes oder
  2. Ziffer 2
    außerhalb eines gewerblichen Betriebsgebietes oder außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten, die im Sinne des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, als Bauland ausgewiesen sind, stehen,
ist verboten, sofern solche nachteiligen Beeinträchtigungen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten sind. Behördlich genehmigte Anlagen sind von diesem Verbot ausgenommen.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Bewilligung von Werbeeinrichtungen

  1. Absatz einsDie Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes bedarf - sofern die Maßnahme nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften verboten ist - einer Bewilligung. Dem Antrag sind die in Paragraph 50, Absatz 2 bis 4 aufgelisteten Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
  2. Absatz 2Unter Werbung sind alle Hinweise, Anpreisungen und Ankündigungen mit dem Ziel, das Interesse von Personen auf Waren, Veranstaltungen, Leistungen oder Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Lebens zu lenken, zu verstehen. Eine Werbeeinrichtung ist ein außerhalb des Ortsgebietes oder der Ortschaft und des Ortsrandes (Paragraph 11, Ziffer eins,) in Erscheinung tretender Werbeträger, der der Werbung dient oder hierfür vorgesehen ist. Als Werbeeinrichtung ist auch ein Werbeträger anzusehen, der die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf eine andere Weise geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen.
  3. Absatz 3Ausgenommen von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Anbringung durch Gesetz vorgesehener Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen, sofern sie ausschließlich dem geschäftlichen Zweck dienen,
    2. Ziffer 2
      Hinweise, die überwiegend zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten, zur Auffindung und zur Information von nach diesem Gesetz geschützten Objekten, Gebieten oder von kulturellen Besonderheiten dienen,
    3. Ziffer 3
      die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeeinrichtungen zu Wahlzeiten, die ausschließlich der politischen Werbung dienen, sowie Dankadressen jeweils im Zeitraum von zehn Wochen vor bis zwei Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung,
    4. Ziffer 4
      amtliche Bekanntmachungen, Bezeichnungen, Hinweise, Ankündigungen über Veranstaltungen von besonderem kulturellen Wert, die im Landesinteresse stehen, bis längstens zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung,
    5. Ziffer 5
      Ankündigungen auf der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten im Sinne des Paragraph 82, Absatz 3, Litera f, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,,
    6. Ziffer 6
      die Aufstellung von Tafeln im Höchstausmaß vom 1 m² auf Flächen der landwirtschaftlichen Urproduktion (landwirtschaftlicher Vertragsanbau, Versuchsflächen in der landwirtschaftlichen Produktion) im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Dauer von maximal vier Monaten vor bis unmittelbar nach der Ernte.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Werbeeinrichtung das Landschaftsbild im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, nicht nachteilig beeinflusst oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 10, gelten sinngemäß.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Campieren und Abstellen von Wohnwagen und
Wohnmobilen

  1. Absatz einsIn der freien Landschaft (Paragraph 11,) ist es verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campieren oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.
  2. Absatz 2Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für Baustelleneinrichtungen und Zeltlager im Sinne des Paragraph 18, des Camping- und Mobilheimplatzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1982,.

§ 13

Text

römisch IV. Abschnitt
Schutz von Pflanzen und Tieren

Paragraph 13,

Sonderbestimmungen für den Neusiedler See

  1. Absatz einsDie Wasserfläche und der Schilfgürtel des Neusiedler Sees sind gemäß der Richtlinie 79/409/EWG, der Richtlinie 92/43/EWG, des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1983, in der Fassung des Protokolls Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1993,, als Biosphären Reservat der UNESCO, als Europäisches Biogenetisches Reservat des Europarates geschützt. Jeder Eingriff, der geeignet ist, einen Lebensraum für Tiere oder Pflanzen oder die Arten selbst im Sinne des Paragraph 22, c Absatz 2, zu beeinträchtigen, ist verboten. Dies gilt auch für die nähere Umgebung. Paragraph 7, Absatz 5, findet sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Mit Wasserfahrzeugen dürfen nur die Hafenbereiche und die offenen Wasserflächen einschließlich der für Wasserfahrzeuge bestimmten Wasserstraßen im Schilfbereich befahren werden. Das Befahren anderer Gebiete, insbesondere der Schilfbereiche, ist verboten. Aufenthalte dürfen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes am Neusiedler See nicht widersprechen; insbesondere ist außer in den Hafenbereichen das Verankern und Verwenden von Booten aller Art ausschließlich zu Wohn- und Verkaufszwecken verboten.
  3. Absatz 3Vom Verbot des Absatz 2, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge der mit behördlichen Angelegenheiten der Schiffahrt, der Gewässeraufsicht, der Fischereiaufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Vermessung, der Grenzmarkierung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befaßten Organe sowie Fahrzeuge der Biologischen Station Neusiedler See;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge der Bundespolizei, der Zollorgane und des Bundesheeres;
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge im Rahmen der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten Nutzung des Schilfes sowie im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Berufsfischerei und der Jagd.
  4. Absatz 4Auf Grund anderer Rechtsbestimmungen erlassene Beschränkungen bleiben davon unberührt.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Allgemeine Schutzbestimmungen

  1. Absatz einsWildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
  2. Absatz 2Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen noch geschädigt werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
  3. Absatz 3Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und zur nachhaltigen Sicherung der bodenständigen Tier- und Pflanzenartenvielfalt erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, inwieweit im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Landesteilen für welchen Zeitraum und in welchem Umfang
    1. Litera a
      das Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerken, Hecken und Feldgehölzen
    2. Litera b
      das Abbrennen von Trockenrasen, Wiesen, Schilf- und Röhrichtbeständen, Böschungen und Feldrainen
    3. Litera c
      das Beseitigen oder sonstige Zerstören bzw. Verändern des Oberbodens und des Bodenlebens mit chemischen Stoffen, ausgenommen chemische Stoffe, die für Zwecke der Schädlingsbekämpfung oder des Pflanzenschutzes im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erlaubt sind
    4. Litera d
      das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation
    5. Litera e
      das Sammeln von Pilzen
    6. Litera f
      das Beseitigen von Obstbäumen, insbesondere alten bodenständigen Sortengutes, im Rahmen eines der Erhaltung dienenden Förderungsprogrammes
    verboten ist.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Rote Liste

Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes hat die Landesregierung in für die jeweilige Organismengruppe geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über die vom Aussterben bedrohten und gefährdeten heimischen Pflanzen- und Tierarten bekanntzugeben (Rote Liste Burgenland).

§ 15a

Text

Paragraph 15 a,

Besonderer Pflanzenartenschutz

  1. Absatz einsDie wildwachsenden Pflanzen der Roten Liste (Paragraph 15,) sowie der Anhänge römisch II, römisch IV und römisch fünf der FFH-Richtlinie und des Anhanges römisch eins der Berner Konvention sind geschützt. Die Rote Liste sowie die Anhänge der Richtlinie und der Konvention sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Pflanzenarten
    1. Litera a
      Ausnahmen vom Geltungsbereich;
    2. Litera b
      einen Zeitraum, für welchen die Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden;
    3. Litera c
      die Arten, deren oberirdische Teile entfernt werden dürfen oder
    4. Litera d
      Maßnahmen, die zum Schutz des Lebensraumes der geschützten Pflanzen zu treffen sind, festlegen.
  3. Absatz 3Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, Litera d, können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Pflanzenarten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist.
  4. Absatz 4Geschützte Pflanzen dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet, noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Pflanzen öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdischen Pflanzenteile.
  5. Absatz 5Wer Pflanzen der geschützten Arten (Entwicklungsformen oder Teile) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Besonderer Tierartenschutz

  1. Absatz einsSofern sie nicht als Wild gelten oder dem Fischereirecht unterliegen, sind
    1. Ziffer eins
      die wildlebenden Tiere der Roten Liste (Paragraph 15,) sowie des Anhangs römisch eins der VS-Richtlinie, der Anhänge römisch II, römisch IV und römisch fünf der FFH-Richtlinie, der Anhänge römisch II und römisch III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume („Berner Übereinkommen“), Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 1999,, und die in den Anhängen römisch eins und römisch II des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten („Bonner Übereinkommen“), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2005,, aufgezählten Arten und
    2. Ziffer 2
      unbeschadet Ziffer eins, alle sonstigen wildlebenden Vogelarten
    geschützt.
    Eine konsolidierte Liste jener Arten gemäß Ziffer eins,, die in den Roten Listen sowie den Anhängen der dort genannten Richtlinien und Übereinkommen angeführt sind, mit ihren (soweit vorhanden) deutschsprachigen Namen ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei allen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 2Geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, die Entfernung von Nestern sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, der Vogelarten des Absatz eins, ist verboten. Für jene Tierarten des Absatz eins,, die in Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, sind weiters jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe geschützter Tiere oder von Teilen solcher Tiere ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Verkauf oder Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann in einer Verordnung für geschützte Tiere unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Richtlinien Folgendes festlegen:
    1. Litera a
      Ausnahmen vom Geltungsbereich,
    2. Litera b
      jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestands von Tieren verboten sind,
    3. Litera c
      Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses von geschützten Tieren zu setzen sind,
    4. Litera d
      jene Tierarten, zu deren Schutz in Ergänzung zu den Bestimmungen des Absatz 2, das Entfernen, Beeinträchtigen oder Zerstören von Nestern und ihren Standorten, von Balzplätzen, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren verboten ist und
    5. Litera e
      jene Tierarten, für die der Schutz auf die unmittelbare Umgebung (50 m) ausgedehnt wird.
  4. Absatz 4Maßnahmen im Sinne des Absatz 3, Litera c,, d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Mandatsbescheid im Sinne des Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist.
  5. Absatz 5Wer Tiere der geschützten Arten (auch in Teilen oder Entwicklungsformen) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Tot oder pflegebedürftig aufgefundene geschützte Tiere sind Eigentum des Landes und sind unverzüglich der Behörde oder einer von dieser namhaft gemachten wissenschaftlichen Institution zu übergeben.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Absatz 5, finden auf tote Tiere der geschützten Art keine Anwendung, wenn diese vor dem 1. März 1991 erworben worden sind. Der Nachweis ist von der Besitzerin oder vom Besitzer zu erbringen.

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,

Artenschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume der in der FFH-Richtlinie und der VS-Richtlinie genannten Arten sowie einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
    1. Litera a
      die Einrichtung von geschützten Gebieten (römisch fünf. Abschnitt, Paragraphen 7,, 27 Absatz eins, Litera b,, 22 a und 22 b) oder der Abschluß von Vereinbarungen sowie die Gewährung von Förderungen (Paragraph 75,);
    2. Litera b
      die Pflege und schutzorientierte Gestaltung der Lebensräume innerhalb und außerhalb der besonders geschützten Gebiete;
    3. Litera c
      die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume;
    4. Litera d
      die Neuschaffung von Lebensräumen;
    5. Litera e
      die Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung jener ökologischen Prozesse, die die natürliche Entwicklung von Lebensräumen bedingen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in den Richtlinien (Absatz eins,) genannten Arten zu überwachen und zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Arten haben.
  4. Absatz 4Die Begriffsbestimmungen des Artikel eins, der FFH-Richtlinie finden auf die Bestimmungen der Paragraphen 16, a und 16 c Anwendung.

§ 16b

Text

Paragraph 16 b,

Besonderer Schutz der Zugvögel

Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzerfordernisse für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Fortpflanzungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und deren unmittelbarer Umgebung zu treffen. Zu diesem Zweck ist dem Schutz von Feuchtgebieten, vor allem von international bedeutsamen Feuchtgebieten, besondere Bedeutung beizumessen.

§ 16c

Text

Paragraph 16 c,

Arten- und Lebensraumschutzprogramme

  1. Absatz einsZur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter wildlebender Pflanzen- und Tierarten sowie gefährdeter Lebensräume hat die Landesregierung die Ausarbeitung und Durchführung von Arten- und Lebensraumschutzprogrammen zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Schutzobjekte ist von den Arten der Roten Liste bzw. von den natürlichen Lebensräumen und den Feuchtgebieten (Paragraph 7,) auszugehen.
  2. Absatz 2Die Artenschutzprogramme haben insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      die Erfassung, Darstellung und fortlaufende Dokumentation bedrohter Arten von landesweiter Bedeutung, insbesondere hinsichtlich ihrer aktuellen Verbreitung, der Bestandssituation, allenfalls erkennbarer Bestandstrends, sowie der von ihnen bewohnten Lebensräume und der vorherrschenden Lebensbedingungen;
    2. Litera b
      die Feststellung und Bewertung der wesentlichen Gefährdungsursachen, die nachhaltigen Einfluß auf die Entwicklung der Populationen nehmen;
    3. Litera c
      Vorschläge für Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen, für populationslenkende und -verbessernde Maßnahmen sowie zur Flächensicherung und zum Grunderwerb bestehender oder neuzuschaffender Lebensräume gefährdeter Arten einschließlich von Pufferzonen;
    4. Litera d
      Richtlinien und Hinweise zur Durchführung von Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zum Schutze der Lebensräume der Arten und von Maßnahmen der Überwachung ihrer Populationen sowie
    5. Litera e
      einen Zeit- und Finanzierungsplan.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume sowie zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Lebensräume die Durchführung folgender Maßnahmen zu gewährleisten:
    1. Litera a
      die Durchführung umfassender Programme zur Förderung einzelner Arten oder Artengruppen sowie der natürlichen Lebensräume;
    2. Litera b
      den Abschluß von vertraglichen Vereinbarungen zur Förderung von Artenschutzprojekten (förderungswürdige Projekte);
    3. Litera c
      die Durchführung bzw. Förderung von Vorhaben zur Bestandsüberwachung und Kontrolle für gefährdete Arten (Monitoring-Projekte) sowie
    4. Litera d
      sonstige Maßnahmen des Arten- und Lebensraumschutzes.
  4. Absatz 4Die Mittel für Maßnahmen nach Absatz 3, sind aus dem Landschaftspflegefonds (Paragraph 75,) bereitzustellen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Aussetzen von Pflanzen und Tieren

  1. Absatz einsDie Einbürgerung (Auspflanzen bzw. Aussetzen) sowie die künstliche Förderung nicht autochthoner Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Ausgenommen davon ist der Fasan.
  2. Absatz 2Die Wiederansiedlung (Wiedereinbürgerung) einer autochthonen Art in einem Gebiet, in dem sie ausgestorben ist, sowie die künstliche Aufstockung eines Restbestandes einer autochthonen Art durch Aussetzen bedarf einer Genehmigung der Landesregierung. Sofern eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 3, Burgenländisches Jagdgesetz 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, besteht, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.
  3. Absatz 3Autochthone Arten sind bodenständige (einheimische) Tiere und Pflanzen, die ein Gebiet unabhängig von Einbürgerungsaktionen besiedeln.
  4. Absatz 4Die Landesregierung darf eine Genehmigung nach Absatz eins, nur erteilen, soferne eine Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, nicht gegeben ist.
  5. Absatz 5Bei einer Genehmigung nach Absatz 2, ist unabhängig von den Voraussetzungen des Absatz 4, sicherzustellen, daß
    1. Litera a
      sich durch das Aussetzen ein Bestand entwickeln kann, der nach einer angemessenen Zeit ohne gezielte Hilfsmaßnahmen (z. B. weiteres Aussetzen, ständige Fütterung, Bekämpfung von natürlichen Feinden oder Verminderung natürlicher Verluste) langfristig überlebensfähig ist,
    2. Litera b
      bei Bestandaufstockungen zusätzlich eine weitgehende Übereinstimmung mit dem noch vorhandenen Wildbestand (ökologische, ethologische und taxonomische Eigenschaften) erreicht wird.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Sonderbestimmungen zum Pflanzen- und Tierartenschutz

  1. Absatz einsDie Paragraphen 14, Absatz eins und 2, 15 a, 16 und 16a Absatz eins und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf Maßnahmen, die mit der Herstellung, dem Betrieb, der Instandsetzung oder der Wartung einer behördlich genehmigten Anlage notwendigerweise verbunden sind, keine Anwendung, soweit hiebei geschützte Pflanzen oder geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden und die nachteilige Wirkung möglichst gering gehalten wird.
  2. Absatz 2In einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die der Herstellung oder dem Betrieb einer behördlich genehmigten Anlage wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall nach Maßgabe der folgenden Absätze Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 16a und den auf Grund dieser Bestimmungen durch Verordnung erlassenen Verboten bewilligen, sofern
    1. Ziffer eins
      es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und
    2. Ziffer 2
      der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung günstig bleibt.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Absatz 3, von den Verboten betreffend Pflanzen- und Tierarten, ausgenommen die Vogelarten nach Absatz 5,, Ausnahmen bewilligen:
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. Ziffer 2
      zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
    3. Ziffer 3
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (Paragraph 6, Absatz 5,) einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. Ziffer 4
      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
    5. Ziffer 5
      um unter strenger Kontrolle selektiv und im beschränkten Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzen- bzw. Tierarten zu erlauben.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Absatz 3, von den Verboten betreffend die unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Vogelarten Ausnahmen bewilligen:
    1. Ziffer eins
      im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
    2. Ziffer 2
      im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
    3. Ziffer 3
      zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
    4. Ziffer 4
      zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
    5. Ziffer 5
      zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
    6. Ziffer 6
      um unter streng überwachten Bedingungen den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
  6. Absatz 6Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibungen von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, um nachteilige Wirkungen des Vorhabens möglichst gering zu halten.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Sonderbestimmungen für die Land- und Forstwirtschaft

  1. Absatz einsUnbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen der Paragraphen 14,, 15 a, 16 und 16 a und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen mit Ausnahme der Regelung des Paragraph 14, Absatz 3, grundsätzlich unberührt, soweit hiebei geschützte Pflanzen und geschützte Tiere nicht absichtlich beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher und tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter Erfahrungen üblich sind und die auf naturräumliche Voraussetzungen abgestimmte Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne daß die Produktionsgrundlagen erschöpft werden.
  3. Absatz 3In Verordnungen nach Paragraph 14, Absatz 3, hat die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten, die einer zeitgemäßen und nachhaltigen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder der Bodenreform wirtschaftlich unzumutbar entgegenstehen, vorzusehen.
  4. Absatz 4Im Verfahren nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, darf der Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung dieser Anlagen und Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gegeben sind.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Gewerbsmäßige Nutzung

  1. Absatz einsDas gewerbsmäßige Sammeln, Feilbieten oder Handeln mit nicht geschützen wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) oder freilebenden Tieren (Entwicklungsformen oder Teilen) sowie das Sammeln in Massen bedarf unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung einer Bewilligung der Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Bewilligung bestimmt Umfang, Zeit, Ort und Art des Sammelns und der Verwertung; sie gilt höchstens für ein Kalenderjahr und ist nicht übertragbar.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Sammelgebiet bereits ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art eingetreten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.
  4. Absatz 4Für das Sammeln von Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Die gewerbsmäßige Verarbeitung von einheimischen Schmetterlings-, Käfer- oder sonstigen Insektenarten als Ganzes oder in Teilen ist verboten.

§ 21

Text

römisch fünf. Abschnitt
Schutz besonderer Gebiete

Paragraph 21,

Naturschutzgebiete

  1. Absatz einsGebiete,
    1. Litera a
      die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Ablauf einer natürlichen Entwicklung gewährleistet ist (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b,),
    2. Litera b
      die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen oder die nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche beherbergen können (Paragraph eins, Absatz eins, Litera c,),
    3. Litera c
      die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder mit bzw. nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche aufweisen können (Paragraph eins, Absatz eins, Litera c,) oder
    4. Litera d
      in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien und Fossilien vorkommen (römisch VIII. Abschnitt),
    können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. In Naturschutzgebieten sind von der Landesregierung langfristige ökologische Forschungen und Untersuchungen durchzuführen.
  2. Absatz 2Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Absatz eins, für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für seltene Pflanzen und Tiere ökologisch zuordbar sind.

§ 21a

Text

Paragraph 21 a,

Schutzbestimmungen

  1. Absatz einsIn Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz eins, sind der jeweilige Schutzgegenstand und der Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen, die für das jeweilige Schutzgebiet gelten, festzulegen.
  2. Absatz 2Die Schutzbestimmungen sind so zu gestalten, daß jene Umstände, welche für die Erklärung zum Naturschutzgebiet Anlaß geben (Paragraph 21,), möglichst umfassend gesichert werden. Hiebei kann die Landesregierung, wenn es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeden menschlichen Eingriff in das Schutzgebiet, einschließlich des Betretens, untersagen. Das Betreten des Schutzgebietes kann auch auf bestimmte Wege beschränkt werden (Wegegebot). Für die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen sowie für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes sind insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
  3. Absatz 3Eingriffe in ein Naturschutzgebiet dürfen nur dann bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie

  1. Absatz einsDie folgenden Bestimmungen haben zum Ziel, durch Sicherung der biologischen Vielfalt im Burgenland zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse beizutragen.
  2. Absatz 2Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, nach Maßgabe der finanziellen Mittel einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
  3. Absatz 3Der in Absatz eins, angeführte Zweck soll insbesondere erreicht werden:
    1. Litera a
      durch Ausweisung von geschützten Lebensräumen (Paragraph 22, a) oder von Europaschutzgebieten (Paragraph 22, b) zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Europaschutzgebiete sollen in das europäisch ökologische Netz “Natura 2000” eingegliedert werden;
    2. Litera b
      durch ein allgemeines Schutzsystem für bestimmte Pflanzen- und Tierarten;
    3. Litera c
      durch Förderung von Landschaftselementen (Uferbereiche, Feldraine etc.);
    4. Litera d
      durch die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse und durch die Förderung der erforderlichen Forschung und wissenschaftlichen Arbeit.
  4. Absatz 4Die Begriffsbestimmungen des Artikel eins, der Richtlinie 92/43/EWG finden auf die Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 22 e Anwendung.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der in Artikel 2, der FFH-Richtlinie genannten Arten und Lebensräume sowie der Vogelarten gemäß Artikel eins, der VS-Richtlinie zu überwachen und zu dokumentieren. Natürliche Lebensräume und Arten, die nach der FFH-Richtlinie von prioritärer Bedeutung sind, sind besonders zu berücksichtigen.

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,

Geschützter Lebensraum

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zwecks Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes außerhalb und - gegebenenfalls - innerhalb von Europaschutzgebieten (Paragraph 22 b,) zu schützen:
    1. Ziffer eins
      die im Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie angeführten und im Burgenland gefährdeten, natürlichen Lebensraumtypen von besonderem Interesse und
    2. Ziffer 2
      die Lebensräume der in Anhang römisch II der FFH-Richtlinie angeführten Arten.
  2. Absatz 2Zum Zweck des Absatz eins, kann die Landesregierung
    1. Ziffer eins
      Lebensraumtypen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Lebensräume für die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Arten mit Verordnung zum geschützten Lebensraum erklären sowie
    2. Ziffer 2
      soweit erforderlich den Schutz durch Vereinbarungen oder Förderungen (Paragraph 75,) gewährleisten.
  3. Absatz 3Die Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat den jeweiligen Schutzgegenstand und den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks allenfalls notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen festzulegen. Paragraph 22 d, findet sinngemäß Anwendung.

§ 22b

Text

Paragraph 22 b,

Europaschutzgebiete

  1. Absatz einsGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
    1. Litera a
      der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges römisch II der FFH-Richtlinie oder
    2. Litera b
      der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges römisch eins der VS-Richtlinie
    geeignet sind, müssen unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhanges römisch III der FFH-Richtlinie durch Verordnung der Landesregierung zu Europaschutzgebieten erklärt werden. Europaschutzgebiete müssen von gemeinschaftlichem Interesse und Bestandteile des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000” sein.
  2. Absatz 2Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Absatz eins, für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für nach Absatz eins, zu schützende Pflanzen und Tiere ökologisch zuordenbar sind.
  3. Absatz 3Zu Europaschutzgebieten müssen auch bereits bestehende Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile erklärt werden, soferne sie die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 22c

Text

Paragraph 22 c,

Schutz und Pflege von Europaschutzgebieten

  1. Absatz einsVerordnungen nach Paragraph 22 b, haben den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote zu enthalten. Maßnahmen, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wird, bewirken können, sind jedenfalls zu verbieten. Die Festlegung von Geboten und Verboten darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, durch das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel oder durch Vereinbarungen (Paragraph 4, Absatz 3,) ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Verschlechterungen der Lebensräume und der Habitate treten ein, wenn sich die Fläche, die der Lebensraum in diesem Gebiet einnimmt, verringert oder die spezifische Struktur und die spezifischen Funktionen, die für den langfristigen Fortbestand notwendig sind oder der günstige Erhaltungszustand der für den Lebensraum charakteristischen Arten im Verhältnis zum Ausgangszustand wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Verringerung der Fläche eines Lebensraumes ist im Verhältnis zur in dem jeweiligen Gebiet eingenommenen Gesamtfläche entsprechend dem Erhaltungszustand und der Funktion des betreffenden Lebensraumes zu beurteilen.

Störungen der Arten erfolgen durch Maßnahmen, die eine langfristige, positive Entwicklung im Hinblick auf die Verbreitung, die Gefährdungssituation und Entwicklung der Population dieser Arten auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

Die Bewertung der Störungen und Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume erfolgt anhand des Beitrages des Gebietes zur Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (Paragraph 22 b, Absatz eins,).

  1. Absatz 3Für jedes Europaschutzgebiet oder Teile desselben ist ein Entwicklungs- und Pflegeplan (Managementplan) zu erstellen. Dieser hat die notwendigen Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen sowie einen Überwachungsplan (Monitoring) zu enthalten. Grundlage des Plans sind wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere im Zusammenhang mit den in den Anhängen der VS-Richtlinie und der FFH-Richtlinie angeführten Lebensräumen und Arten, zu deren Schutz und Entwicklung der Entwicklungs- und Pflegeplan erstellt wird.
  2. Absatz 4Bei der Erstellung des Entwicklungs- und Pflegeplanes sind die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer, die betroffenen Gemeinden, die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, die für Agrarangelegenheiten, Forst-, Jagd- und Fischereiwesen zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, die Biologische Station Neusiedler See, die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie der Burgenländische Landesjagdverband und gegebenenfalls die zuständige Fischereirevierverwalterin oder der zuständige Fischereirevierverwalter (Paragraph 4, der 2. Fischereiverordnung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1953, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1973,) zeitgerecht in die Beratungen einzubinden.
  3. Absatz 5Der Entwicklungs- und Pflegeplan ist von der Landesregierung in den betroffenen Gemeinden vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist im Landesamtsblatt für das Burgenland unter Hinweis auf Paragraph 48, zu verlautbaren.
  4. Absatz 6Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrung des Schutzzwecks und der Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes festgelegten wesentlichen Inhalte des Entwicklungs- und Pflegeplans entsprechend umgesetzt werden. Die damit verbundenen Maßnahmen sind grundsätzlich im Sinne einer Vereinbarung im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen oder und Grundeigentümern oder sonstigen am Grundstück Berechtigten sowie den zur Ausübung der Jagd oder Fischerei Berechtigten durchzuführen. Wird einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer jedoch über Antrag eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 48, zuerkannt, ist die Landesregierung nach Rechtskraft eines gemäß Paragraph 48, Absatz 3, oder 4 erlassenen Bescheides berechtigt, solche Maßnahmen zu veranlassen. Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.

§ 22d

Text

Paragraph 22 d,

Bewilligungen und Ausnahmen

  1. Absatz einsDie Behörde kann im Einzelfall - allenfalls unter Ausnahme von den gemäß Paragraphen 22 b und 22c erlassenen Verboten - Pläne und Projekte im Sinne des Paragraph 22 e, Absatz eins, bewilligen, wenn der Eingriff in ein Europaschutzgebiet das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt.
  2. Absatz 2Entgegen der Bestimmung des Absatz eins, dürfen Bewilligungen - allenfalls unter Erteilung von Ausnahmen von den gemäß Paragraphen 22 b und 22c erlassenen Verboten - nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      keine Alternativlösung gefunden werden kann, die das betreffende Gebiet als solches im Sinne des Absatz eins, nicht beeinträchtigt,
    2. Litera b
      zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art geltend gemacht worden sind und
    3. Litera c
      notwendige Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.
  3. Absatz 3Soweit Beeinträchtigungen eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps, einer prioritären Art oder einer Art des Anhanges römisch eins der VS-Richtlinie zu erwarten sind, dürfen entgegen der Bestimmung des Absatz eins, Bewilligungen nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      keine Alternativlösung gefunden werden kann, die das betreffende Gebiet als solches im Sinne des Absatz eins, nicht beeinträchtigt, und
    2. Litera b
      zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt geltend gemacht werden oder
    3. Litera c
      andere als in Litera b, genannte zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden und eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt worden ist und
    4. Litera d
      notwendige Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.
  4. Absatz 4Im Falle einer Bewilligung gemäß Absatz 2, oder 3 ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber verpflichtet, innerhalb einer im Bewilligungsbescheid zu bestimmenden Frist die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatz 2, Litera c und Absatz 3, Litera d, zu treffen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Maßnahmen zu unterrichten.
  5. Absatz 5Eingriffe außerhalb eines Europaschutzgebietes, die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele zu gefährden, sind der Behörde zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen. Diese hat entweder innerhalb einer Frist von sechs Monaten denjenigen, der den Eingriff beabsichtigt, zu verständigen, daß das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder der Erhaltungsziele ergeben hat, oder eine Entscheidung gemäß Absatz 6, zu treffen.
  6. Absatz 6Die Behörde kann den Eingriff gemäß Absatz 5, untersagen, wenn der Eingriff außerhalb eines Europaschutzgebietes das Gebiet in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt oder eine Bewilligung gemäß den Absatz 2 bis 4 erteilen.
  7. Absatz 7Auf Maßnahmen, die mit dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung des Europaschutzgebietes im Sinne des Entwicklungs- und Pflegeplanes des Paragraph 22, c Absatz 3, unmittelbar in Verbindung stehen oder hierfür erforderlich sind, finden Einschränkungen der Verordnungen gemäß Paragraph 22, b keine Anwendung.

§ 22e

Text

Paragraph 22 e,

Naturverträglichkeitsprüfung (NVP)

  1. Absatz einsFür sämtliche Pläne oder Projekte innerhalb und außerhalb eines Europaschutzgebietes, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten im Sinne des Paragraph 22 c, Absatz 2, beeinträchtigen könnten (zB Pläne der Infrastruktur, Flächenwidmungspläne und dgl.), haben natürliche und juristische Personen, die solche Pläne oder Projekte erstellen, in Auftrag geben oder sonst verwirklichen wollen - unbeschadet des Absatz 5, - bei der Behörde einen Bewilligungsantrag einzubringen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat in einem Vorverfahren zu prüfen, ob es sich bei dem Plan oder Projekt um ein Vorhaben des Absatz eins, handelt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes und der Frage, ob es sich um ein Vorhaben gemäß Absatz eins, handelt, notwendig sind. Auf Antrag der Projektwerberin oder des Projektwerbers oder der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob es sich bei dem Plan oder dem Projekt um einen solchen bzw. ein solches gemäß Absatz eins, handelt. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
  3. Absatz 3Die Behörde kann im Verfahren nach Absatz eins, die Betreiberin oder den Betreiber eines Planes oder Projektes auffordern, eine Naturverträglichkeitserklärung vorzulegen. Das Verfahren ist entsprechend dem Leitfaden (Anlage), der einen wesentlichen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat Pläne oder Projekte gemäß Absatz eins, unter Anwendung des Paragraph 22 d, Absatz eins bis 4 zu prüfen und nach Maßgabe dieser Bestimmung eine Entscheidung zu treffen. In Verfahren gemäß Paragraph 3, Litera d, zweiter Fall (verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet) ist ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
  5. Absatz 5Sind Flächenwidmungspläne Prüfungsgegenstand, hat die Behörde die Prüfung und Entscheidung im Sinne der Absatz 3 bis 5 im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz 8 und 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, durchzuführen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Landschaftsschutzgebiete

  1. Absatz einsGebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
  2. Absatz 2In einer Verordnung nach Absatz eins, sind die Schutzgebietsgrenzen und insbesondere der Schutzgegenstand, der Schutzzweck (Naturhaushalt, Landschaftsbild, Landschaftscharakter und dgl.), bewilligungspflichtige Vorhaben, Verbote sowie Ausnahmeregelungen festzulegen.
  3. Absatz 3Naturhaushalt ist das Beziehungs- und Wirkungsgefüge zwischen den unbelebten (Licht, Luft, Klima, Relief, Gestein, Boden, Wasser) und belebten (Pflanzen, Tiere, Menschen) Faktoren.
  4. Absatz 4Landschaftsbild ist die mental verarbeitete Summe aller sinnlichen Empfindungen der realen Landschaftsgestalt von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft.
  5. Absatz 5Der Landschaftscharakter ist durch wesentliche Struktur- und Gestaltungselemente der Landschaft im Hinblick auf ihre Bedeutung als Gestaltungsfaktoren der Raumbildung, des Landschaftsbildes, des Naturhaushaltes sowie der nachhaltigen Raumnutzung bestimmt.
  6. Absatz 6Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes sind in Landschaftsschutzgebieten solche Vorhaben als bewilligungspflichtige festzulegen, die geeignet sind, den jeweils in den Verordnungen bestimmten Schutzgegenstand sowie den Schutzzweck nachteilig zu beeinträchtigen. Das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 5 a, gilt auch für bewilligungspflichtige Maßnahmen nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen.
  7. Absatz 7Die Behörde hat Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten zu bewilligen bzw. für das Vorhaben die Freigabe auszusprechen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in diesem Gesetz für Bewilligungen oder Vorhabensanzeigen festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und
    2. Ziffer 2
      der jeweils in der Verordnung festgelegte Schutzgegenstand oder Schutzzweck nicht nachteilig beeinträchtigt wird oder dies nicht zu erwarten ist.
    Paragraph 6, Absatz 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.
  8. Absatz 8Als Verbote im Sinne des Absatz 2, sind solche Vorhaben festzulegen, die den Schutzgegenstand, den Schutzzweck oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen.
  9. Absatz 9Für jedes Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichneter Landschaftsteile anzustreben. Eine solche Zonierung soll insbesondere in Landschaftsschutzgebieten oder Teilen derselben, die zum Naturpark (Paragraph 25,) erklärt worden sind, durchgeführt werden.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Geschützter Landschaftsteil

  1. Absatz einsKleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften (historische Garten- und Parkanlagen und dgl.), die das Landschafts- und Ortsbild besonders prägen, die zur Belebung oder Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden.
  2. Absatz 2In Verordnungen nach Absatz eins, sind jene Maßnahmen einer Bewilligungspflicht durch die Behörde zu unterwerfen, von denen eine Gefährdung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele ausgehen kann. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und c findet ebenfalls Anwendung, Paragraph 6, Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Naturpark

  1. Absatz einsNatur- und Landschaftsschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile (Paragraphen 23 und 24) können von der Landesregierung mit Verordnung zum Naturpark erklärt werden, wenn das Gebiet
    1. Litera a
      zusammenhängend die Fläche von mindestens fünf Gemeinden umfasst,
    2. Litera b
      für eine touristische Nutzung unter Wahrung des Schutzzweckes besonders geeignet ist und
    3. Litera c
      durch eine zentrale organisatorische Verwaltung im Sinne der in Absatz 2, genannten Aufgaben betreut wird.
  2. Absatz 2Ein Naturpark hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. Litera a
      den Schutz und die Pflege sowie Entwicklung der Natur und der Landschaft;
    2. Litera b
      die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere die Förderung von Lebensweisen und Wirtschaftsformen im Einklang mit der Natur und die Erhaltung des sozialen und kulturellen Gefüges der betroffenen Region;
    3. Litera c
      die nachhaltige Sicherung des Natur- und Kulturerbes für die Bevölkerung;
    4. Litera d
      den Schutz der natürlichen Ressourcen bei allen Entwicklungsprojekten;
    5. Litera e
      Förderung einer nachhaltigen Nutzung und Vermarktung regionaler Produkte sowie Stärkung der regionalen Identität;
    6. Litera f
      die Information und Umweltbildung zur Förderung des Verständnisses und des Wissens um das vielfältige Leben in der betreffenden Landschaft und
    7. Litera g
      die Gewährleistung des Naturerlebnisses und der Erholung der Bevölkerung und der Besucher.
  3. Absatz 3Ausgenommen vom Naturpark sind Flächen, die
    1. Litera a
      im Zeitpunkt der Ausweisung als Naturpark im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet oder als Bergbaugebiet kenntlich gemacht sind (bestehende Anlagen);
    2. Litera b
      nach Ausweisung als Naturpark unmittelbar an die in Litera a, genannten Flächen angrenzend im Sinne einer Erweiterung von der Gemeinde als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet werden (Erweiterung der Anlagen);
    3. Litera c
      bis 31. Dezember 1993 nachweislich als Schottergrube oder Steinbruch genützt worden sind und die von der Gemeinde nach Ausweisung als Naturpark bei Nichtbestehen einer entsprechenden Widmung als Grünfläche - Schottergrube oder Grünfläche - Steinbruch gewidmet werden. Ein Beschluss des Gemeinderates gemäß Paragraph 42, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, ist nur zulässig, wenn durch entsprechende Unterlagen der Nachweis über die seinerzeitige Nutzung erbracht worden ist (Nutzung von aufgelassenen Anlagen);
  4. Absatz 4Gemeinden, die Anteil am Naturpark haben, können die Bezeichnung „Naturparkgemeinde“ führen.
  5. Absatz 5Die Verwendung der Bezeichnung „Naturpark“ ist allen gestattet, soferne die zentrale organisatorische Verwaltung (Absatz eins, Litera c,) zustimmt und diese Bezeichnung für Produkte oder Dienstleistungen einer bestimmten Naturparkgemeinde oder des gesamten Naturparks Verwendung findet. Die Verwendung ist von der Landesregierung zu untersagen, wenn Interessen des Naturparks gefährdet werden.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Verfahren und Rechtswirkung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, 21, 22a, 22b, 23, 24, 25, 38 und 42 Absatz 3, ein Anhörungsverfahren durchzuführen, in dem den betroffenen Gemeinden, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft und dem Naturschutzbeirat (Paragraph 57,) Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben ist. Bei Verordnungen gemäß Paragraphen 21,, 24 und 38 ist zudem auch den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2Vor der Erlassung von Verordnungen und nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz eins, ist der Entwurf solcher Verordnungen samt einem Übersichtsplan (EDV-Ausfertigung) in den berührten Gemeinden durch vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage des Entwurfes ist in den berührten Gemeinden ortsüblich sowie im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Vom Zeitpunkt der öffentlichen Kundmachung der Auflage der beabsichtigten Schutzmaßnahmen bis zur Erlassung der Verordnung haben sich die jeweiligen Eigentümer und Verfügungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie sonstige Berechtigte jeder Handlung, die die Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnte, zu enthalten. Das Verbot gilt bis zur Erlassung der jeweiligen Verordnung, längstens jedoch sechs Monate vom Zeitpunkt der Auflage der Schutzmaßnahmen.
  4. Absatz 4Wenn es nach Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder von schädlichen Eingriffen in ein Naturschutzgebiet (Paragraph 21,), einen geschützten Landschaftsteil (Paragraph 24,) oder in eine Naturhöhle (Paragraph 38,) erforderlich ist, kann mittels Mandatsbescheides im Sinne des Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Unterlassung von schädigenden Eingriffen gegenüber der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Behörde verfügt werden. Dieser Bescheid tritt mit Wirksamkeit des Absatz 3,, spätestens aber nach sechs Monaten, außer Kraft.

§ 27

Text

römisch VI. Abschnitt
Schutz von Naturdenkmalen

Paragraph 27,

Naturdenkmale

  1. Absatz einsZu Naturdenkmalen können durch Bescheid der Behörde erklärt werden:
    1. Litera a
      Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltenswürdig sind oder
    2. Litera b
      kleinräumige Gebiete, die für den Lebenshaushalt der Natur, das Kleinklima oder als Lebensraum bestimmter Tier- und Pflanzenarten besondere Bedeutung haben (Kleinbiotope) oder in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien oder Fossilien vorkommen.
  2. Absatz 2Soweit die Umgebung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Verfahren

  1. Absatz einsDie Behörde hat die Eigentümerin oder den Eigentümer und die sonst über das Naturgebilde oder das kleinräumige Gebiet Verfügungsberechtigten von der Einleitung des Verfahrens mit Bescheid zu verständigen. Diese haben sich vom Zeitpunkt der Verständigung bis zur rechtskräftigen Erklärung jedes Eingriffes in das Naturgebilde, in die zu schützende Umgebung oder in das Kleinbiotop, der die Eigenschaft des Naturgebildes oder des Kleinbiotops beeinträchtigen könnte, zu enthalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger.
  2. Absatz 2Das Verbot des Absatz eins, gilt bis zur rechtswirksamen Erklärung zum Naturdenkmal, längstens jedoch sechs Monate vom Zeitpunkt der Verständigung.
  3. Absatz 3Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonst über das Naturdenkmal Verfügungsberechtigten mit der Rechtskraft der Erklärung, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung im Naturdenkmalbuch (Paragraph 30,) ein und erlöschen mit dem Widerruf der Erklärung.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Kundmachung

Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes zum Naturdenkmal sowie der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal (Paragraph 34,) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an den Amtstafeln der Behörden und Gemeinden in deren Zuständigkeitsbereich das Naturdenkmal liegt, in ortsüblicher Weise und durch Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Naturdenkmalbuch

Die Behörde hat zur Verzeichnung der in ihrem Bezirk gelegenen Naturdenkmale ein Naturdenkmalbuch zu führen, welches zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist. In diesem Buch sind die Erklärungen zu Naturdenkmalen unter möglichst genauer Beschreibung derselben sowie Widerrufe und Änderungen von Naturdenkmalen einzutragen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Schutzbestimmungen

  1. Absatz einsNiemand darf am Naturdenkmal Eingriffe oder Veränderungen vornehmen, welche den Bestand oder das Erscheinungsbild, dessen Eigenart, dessen charakteristisches Gepräge oder dessen wissenschaftlichen oder kulturellen Wert beeinträchtigen können.
  2. Absatz 2Das Verbot nach Absatz eins, bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen substantielle Veränderungen im Sinne des Absatz eins, am Naturdenkmal bewirkt werden.
  3. Absatz 3Die Behörde kann den zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten sichernde Vorkehrungen zum Zwecke der unversehrten Erhaltung eines Naturgebildes oder kleinräumigen Gebietes, über dessen Erklärung zum Naturdenkmal das Verfahren eingeleitet ist, vorschreiben.
  4. Absatz 4Die zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten haben für die Erhaltung des Naturdenkmals zu sorgen. Sind für die Pflege Aufwendungen notwendig, deren Kosten über den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehen, hat diese auf Ansuchen des Verfügungsberechtigten das Land zu tragen; ist das Naturdenkmal oder der geschützte Landschaftsteil Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung, die im Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft steht, trägt das Land die Hälfte der über den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehenden Kosten. Eine anderslautende Vereinbarung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, ist zulässig.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Eingriffe in ein Naturdenkmal

  1. Absatz einsDie Behörde darf Eingriffe in ein Naturdenkmal nur dann genehmigen, wenn das öffentliche Interesse, das den Eingriff erforderlich macht, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales (Paragraph 6, Absatz 5,). Paragraph 6, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug sind die zur Abwendung von Gefahren notwendigen Vorkehrungen an oder um Naturdenkmale unter möglichster Schonung ihres Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die über ein Naturdenkmal Verfügungsberechtigten haben jede Veränderung, Gefährdung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung der in Betracht kommenden Grundflächen der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Besichtigung

Die Behörde kann Anordnungen treffen, durch welche die oder der zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigte verhalten wird, die Besichtigung des Naturdenkmales zuzulassen sowie Vorkehrungen zum Schutze desselben und zum persönlichen Schutz der Besucher zu treffen. Die Einhebung eines Eintrittsgeldes für den Besuch des Naturdenkmales bedarf der Zustimmung der Behörde. Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn durch die angeordneten Vorkehrungen der oder dem zur Verfügung über das Naturdenkmal Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil erwächst.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Widerruf

Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotopes zum Naturdenkmal ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn

  1. Litera a
    die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal weggefallen sind oder
  2. Litera b
    das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Naturgebildes oder Kleinbiotopes als Naturdenkmal unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles geringer zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Maßnahme, die eine weitere Aufrechterhaltung des Naturdenkmalschutzes ausschließt.

§ 35

Text

römisch VII. Abschnitt
Schutz von Naturhöhlen

Paragraph 35,

Naturhöhlen

Unterirdische Hohlformen, die durch Naturvorgänge gebildet wurden und ganz oder überwiegend vom anstehenden Gestein oder Erdreich umschlossen sind (Naturhöhlen), sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Allgemeine Schutzbestimmungen

  1. Absatz einsJede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle geeignet ist, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des Paragraph 39, vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Behörde.
  2. Absatz 2Einer Bewilligung im Sinne des Absatz eins, bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen (z. B. Flora und Fauna).
  3. Absatz 3Jeder, der Naturhöhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat dies der Behörde unverzüglich zu melden.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Sonderbestimmungen für Naturhöhlen

  1. Absatz einsEine Bewilligung für Maßnahmen nach Paragraph 36, ist zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      das mit der beantragten Maßnahme verfolgte Ziel auf andere, technisch mögliche oder wirtschaftlich vertretbare Weise, welche eine geringere Beeinträchtgung der Naturhöhle zur Folge hätte, nicht oder nur mit unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann und
    2. Litera b
      das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als jenes an der unbeeinträchtigten Erhaltung der Naturhöhle.
  2. Absatz 2Bei der Erteilung von Bewilligungen im Sinne des Absatz eins, gilt Paragraph 6, Absatz 6, sinngemäß.
  3. Absatz 3Werden Naturhöhlen im Zuge von Baumaßnahmen entdeckt, gilt eine Bewilligung nach Absatz eins, als erteilt, wenn die Behörde nicht binnen vier Wochen nach Einlagen des Antrages entscheidet.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Besonderer Höhlenschutz

  1. Absatz einsNaturhöhlen oder Teile von solchen, die wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung, ihrer Seltenheit, ihres Inhaltes oder aus ökologischen Gründen erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Landesregierung zu besonders geschützten Naturhöhlen erklärt werden.
  2. Absatz 2Soweit oberirdische Erscheinungen (Höhleneingänge) oder Naturgebilde im Inneren einer Naturhöhle für deren Erhaltung mitbestimmende Bedeutung haben, können diese in den Naturhöhlenschutz einbezogen werden.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Schutzbestimmungen

  1. Absatz einsIn einer Verordnung nach Paragraph 38, kann, insoweit es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeder menschliche Eingriff in eine Naturhöhle und auch deren Betreten verboten werden.
  2. Absatz 2Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz eins, kann die Landesregierung in den Schutzbestimmungen vorsehen oder im Einzelfall bewilligen, wenn es
    1. Litera a
      zur Sicherung des Bestandes der Höhle beiträgt oder
    2. Litera b
      der wissenschaftlichen Erforschung dient.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Höhleninhalt

  1. Absatz einsDas Aufsammeln des Inhaltes von Naturhöhlen und das Graben nach Einschlüssen in Naturhöhlen ist, unbeschadet strengerer Bestimmungen nach Paragraph 39,, nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Gegenstände, die dem Denkmalschutz unterliegen, bleiben hievon unberührt.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung nach Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      der Inhalt der Naturhöhle oder der Einschluß ohne besondere wissenschaftliche Bedeutung ist oder
    2. Litera b
      das Aufsammeln oder Graben zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und das öffentliche Interesse an der Bergung des Inhaltes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unberührten Erhaltung der Naturhöhle.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 42 und 43 gelten für den Inhalt von Naturhöhlen sinngemäß.

§ 41

Text

römisch VIII. Abschnitt
Schutz von Mineralien und Fossilien

Paragraph 41,

Allgemeine Schutzbestimmungen

Mineralien oder Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Verbotene Sammelmethoden

  1. Absatz einsDas Sammeln von Mineralien und Fossilien ist, unbeschadet allfälliger strengerer Bestimmungen für Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete, unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel verboten; ausgenommen davon sind Maßnahmen im Zusammenhang mit einem behördlich genehmigten Betrieb.
  2. Absatz 2Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, dürfen von der Landesregierung nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke bewilligt werden.
  3. Absatz 3Insoweit es zum Schutz bestimmter Mineralien und Fossilien im Lande erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung für das gesamte Landesgebiet oder für Teile davon strengere Schutzvorschriften als in Absatz eins, vorgesehen sind, festlegen. Ebenso kann das erwerbsmäßige Sammeln, das erwerbsmäßige Feilbieten oder Handeln mit Mineralien und Fossilien von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden. Für behördlich genehmigte Betriebe und Anlagen sind Ausnahmeregelungen zu treffen.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Meldepflicht

  1. Absatz einsMineralien- und Fossilienfunde, die auf Grund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer Bedeutung sind, sind von der Finderin oder dem Finder der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Absatz eins, oder von Teilen davon an Dritte, hat die Finderin oder der Finder diese dem Land zum allfälligen Erwerb anzubieten.

§ 44

Text

römisch IX. Abschnitt
Nationalpark

Paragraph 44,

(Verfassungsbestimmung)

Voraussetzungen

  1. Absatz einsEin Gebiet, das
    1. Litera a
      besonders eindrucksvolle und formenreiche, für Österreich charakteristische oder historisch bedeutsame Landschaftsteile umfaßt,
    2. Litera b
      zum überwiegenden Teil vom Menschen in seiner völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde,
    3. Litera c
      Ökosysteme von besonderer wissenschaftlicher oder ästhetischer Bedeutung beherbergt und
    4. Litera d
      eine den Zielen (Paragraph 45,) entsprechende flächenmäßige Ausdehnung aufweist,
    kann durch Gesetz zum Nationalpark erklärt werden.
  2. Absatz 2Der Schutz eines Nationalparkgebietes muß auf Dauer ausgerichtet sein, als oberste Behörde ist die Landesregierung zuständig.
  3. Absatz 3Im Nationalpark ist Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für den faktischen Schutz, für Förderungen und Entschädigungen zu treffen. Desweiteren ist für eine Entwicklungsplanung, wissenschaftliche Forschung und laufende Kontrolle sowie für eine Beweissicherung Sorge zu tragen.

§ 45

Text

Paragraph 45,

(Verfassungsbestimmung)

Ziele

  1. Absatz einsMit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, daß
    1. Litera a
      Gebiete, welche die Voraussetzungen nach Paragraph 44, erfüllen, in ihrer völligen oder weitgehenden Urspünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) zum Wohle der Bevölkerung der Region und der Republik Österreich erhalten werden,
    2. Litera b
      die für solche Gebiete charakeristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden und
    3. Litera c
      einem möglichst großen Kreis von Menschen auch in aller Zukunft ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht wird.
  2. Absatz 2Im Nationalpark ist eine Zonierung in Natur- und Bewahrungszonen anzustreben. Die Zone des strengsten Schutzes ist die Naturzone. Ein Nationalpark hat zumindest eine Zone des strengsten Schutzes im Ausmaß von 10 km2 (1.000 ha) zu umfassen.
  3. Absatz 3Eine Naturzone ist der Bereich des Nationalparks, der völlig oder weitgehend in seiner Ursprünglichkeit erhalten ist und in dem Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklung und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung aus wissenschaftlichen, ökologischen oder kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
  4. Absatz 4Die Nationaparkzonen können für naturnahe Erholungsformen, für Bildung, Umwelterziehung und für das Leben in ursprünglicher Natur erschlossen werden, soweit es der Schutzzweck erlaubt.

§ 46

Text

römisch zehn. Abschnitt
Pflege der Natur

Paragraph 46,

Pflege geschützter Gebiete

  1. Absatz einsDie Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und jede oder jeder sonst an einer Grundfläche Berechtigte ist verpflichtet, vom Land vorgenommene oder angeordnete Maßnahmen zur Pflege, zum Schutz oder zur Kennzeichnung von
    1. Litera a
      nach diesem Gesetz besonders geschützten Gebieten (Paragraph 13, Absatz eins und römisch fünf. Abschnitt) oder einem Nationalpark (römisch IX. Abschnitt) und
    2. Litera b
      Feuchtgebieten (Paragraph 7,), Naturdenkmalen (Paragraph 27,) oder Naturhöhlen (Paragraph 35,)
    zu dulden.
  2. Absatz 2Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind so auszuführen, daß dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen nicht verhindert oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt wird; auch ist auf die jeweilige Nutzungsart entsprechend Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Wenn durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, der unversehrte Bestand eines Feuchtgebietes (Paragraph 7,), eines Naturschutzgebietes (Paragraph 21,), eines Naturdenkmales (Paragraph 27,) oder einer besonders geschützten Naturhöhle (Paragraph 38,) nicht auf Dauer gesichert werden kann, ist die Landesregierung ermächtigt, im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundflächen zugunsten des Landes einzuschränken oder zu entziehen. Im Falle des Entzuges ist Paragraph 48, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Pflege beeinträchtigter Gebiete

  1. Absatz einsWird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch
    1. Litera a
      das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder
    2. Litera b
      der Erholungswert einer Landschaft
    schwer und nachhaltig beeinträchtigt, ohne dass eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung auf Grund einer anderen Bestimmung angeordnet werden könnte, kann die Landesregierung derjenigen oder demjenigen, die oder der diese Maßnahme gesetzt oder veranlasst oder auf ihrem oder seinem Grund wissentlich geduldet hat, mit Bescheid solche Pflegemaßnahmen auftragen, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung führen.
  2. Absatz 2In Fällen, in denen eine Beseitigung oder Beendigung der Beeinträchtigung im Sinne des Absatz eins, technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann die Landesregierung eine Verminderung der Beeinträchtigung auf ein technisch mögliches oder wirtschaftlich vertretbares Maß vorschreiben. Sie kann auch geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Beeinträchtigung wie etwa eine landschaftsgerechte Bepflanzung oder Begrünung vorschreiben.
  3. Absatz 3Bedurfte eine Maßnahme, die Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz eins, hervorruft, zum Zeitpunkt ihrer Durchführung keiner Bewilligung nach diesem Gesetz oder den durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetzen, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der betroffenen Grundfläche und jede oder jeder sonst hierüber Verfügungsberechtigte verpflichtet, allfällige vom Land durchgeführte oder veranlasste Pflegemaßnahmen zur Beseitigung oder Beendigung von Beeinträchtigungen zu dulden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte dazu verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Vermeidung schwerer und nachhaltiger Veränderungen des Gefüges des Haushaltes der Natur notwendiger Maßnahmen zu dulden, wenn diese Grundfläche
    1. Litera a
      ein für deren Bestand wichtiger Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Pflanzen oder Tiere ist,
    2. Litera b
      durch Einwirkungen natürlicher Vorgänge, wie etwa durch Erosion, hinsichtlich ihrer für das Gefüge des Haushaltes der Natur sowie für den Bestand von Pflanzen und Tieren maßgeblichen Bodenbeschaffenheit gefährdet ist oder
    3. Litera c
      sonst ein im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur erhaltungswürdiges Gepräge aufweist.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundflächen oder sonstige hierüber Verfügungsberechtigte, auf die zumindest einer der Tatbestände nach Absatz 4, Litera a und b zutrifft, mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Maßnahmen auf diesen Grundflächen zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um
    1. Litera a
      zu vermeiden, daß von diesen Grundstücken ausgehende Wirkungen auf andere Landesteile dort nachhaltige Schäden am Gefüge des Haushaltes der Natur oder am Bestand des für die Pflanzen- und Tierwelt erforderlichen Lebensraumes verursachen oder um
    2. Litera b
      den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes zu erhalten.
  6. Absatz 6Eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Unterlassung von Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Absatz 5, darf nur dann erfolgen, wenn
    1. Litera a
      zweifelsfrei erwiesen ist, daß durch die zu unterlassenden Bewirtschaftungsmaßnahmen die behaupteten Schädigungen verursacht würden und
    2. Litera b
      eine Interessenabwägung erfolgt ist und dabei festgestellt wurde, daß das öffentliche Interesse am unbeeinträchtigten Lebensraum höher zu bewerten ist als das Interesse an der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.

§ 48

Text

römisch XI. Abschnitt
Entschädigung, Einlösung und Sicherheitsleistung

Paragraph 48,

Entschädigung und Einlösung

  1. Absatz einsWenn keine Vereinbarung gemäß Absatz 10, mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer getroffen werden kann, ist in nachstehenden Fällen bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümerin oder dem Eigentümer von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten:
    1. Litera a
      bei Erklärung oder im Verfahren zur Erklärung von Gebieten zu geschützten Feuchtgebieten (Paragraph 7, Absatz 3,), zu Naturschutzgebieten (Paragraphen 21,, 55 Absatz eins,), von Lebensraumtypen zu geschützten Lebensräumen (Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer eins,), von Gebieten zu Europaschutzgebieten (Paragraph 22, b), von Kleinbiotopen zu Naturdenkmalen (Paragraphen 27, Absatz eins, Litera b,, 28 Absatz eins,), von Naturhöhlen zu besonders geschützten Naturhöhlen (Paragraphen 38,, 55 Absatz eins,);
    2. Litera b
      durch Maßnahmen zum besonderen Pflanzen- und Tierartenschutz (Paragraph 15 a, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 4,) sowie auf Grund von Entwicklungs- und Pflegeplänen (Paragraph 22, c Absatz 3,);
    3. Litera c
      durch Anordnungen zur Pflege geschützter oder beeinträchtigter Gebiete (Paragraphen 46, Absatz 3,, 47 Absatz 3 bis 5).
    Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides in den in Absatz eins, Litera a bis c genannten Fällen seine dauernde Nutzbarkeit und ist Absatz eins, nicht anwendbar, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach Absatz 9, nicht zustande kommt, auf Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Entschädigung gemäß Absatz eins, ist von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach rechtswirksamer Aufkündigung der Vereinbarung oder nach Ablauf des in Anspruch genommenen Förderungsprogramms des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union, oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung, nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides oder nach Verlautbarung der Auflage eines Entwicklungs- oder Pflegeplanes im Landesamtsblatt für das Burgenland bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
  4. Absatz 4Zur Sicherung des Bestandes eines Feuchtgebietes, eines Naturschutzgebietes oder eines Kleinbiotopes als Naturdenkmal oder einer besonders geschützten Naturhöhle kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Grundstücke zu Gunsten des Landes einlösen. die Landesregierung hat, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, über die Notwendigkeit der Einlösung und über die Höhe des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.
  5. Absatz 5Bei Einlösung von Grundstücken oder Anlagen richtet sich die Höhe des Einlösungsbetrages nach dem Verkehrswert des Grundstückes oder der Anlage vor Inkrafttreten der Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides. Werterhöhende Investitionen, die nachher vorgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)
  7. Absatz 7Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, Paragraph 4, Absatz 7 bis 9 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, sinngemäß Anwendung.
  8. Absatz 8Soweit keine anderen Mittel herangezogen werden können, sind Entschädigungen oder Einlösungsbeträge aus Mitteln des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages zu leisten.
  9. Absatz 9Eine gütliche Einigung kann von der oder dem Berechtigten oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstückes spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung begehrt werden. Kommt eine solche innerhalb von sechs Monaten nicht zustande, ist die Einlösung des Grundstückes oder der Anlage bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb weiterer sechs Monate vorzunehmen.
  10. Absatz 10Als Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, gelten neben Vereinbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, auch Vereinbarungen über Förderungen gemäß den Richtlinien des Landschaftspflegefonds (Paragraph 75,) oder sonstiger Natur- und Umweltschutzprogramme des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Sicherheitsleistung

  1. Absatz einsIn den Bescheiden, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung unter Auflagen oder befristet erteilt wird oder in denen zusätzliche Auflagen gemäß Paragraph 51, Absatz 4, vorgeschrieben werden, kann, soweit dies aus den besonderen Gründen des Einzelfalls erforderlich erscheint, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausführung der Auflagen bzw. der Maßnahmen vorgeschrieben werden. Eine solche kann jedenfalls unterbleiben, wenn die Durchführung solcher Maßnahmen und Auflagen durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet wird.
  2. Absatz 2Bei Anlagen nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, ist in Bescheiden nach Absatz eins, jedenfalls vorzuschreiben, dass vor Öffnung eines Abschnitts eine angemessene Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. der Auflagen zur Endgestaltung dieses Abschnitts in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist.
  3. Absatz 3Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherstellung, zB eine Bankgarantie, eine entsprechende Versicherung, ein gesperrtes Bankkonto, oder etwas Gleichwertiges wie eine Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft. Eine Sicherstellung muss der Behörde jedenfalls im Fall einer Insolvenz für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, dh. vom Vermögen des Deponieinhabers abtrennbar sein. Eine Bürgschaft oder Haftungserklärung eines privatrechtlichen Unternehmens, ausgenommen eine Bankgarantie oder Versicherung im Sinne des ersten Satzes, ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Die Sicherheitsleistungen sind zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu verwenden. Fällt der Zweck der Sicherheitsleistung weg, ist die Sicherheitsleistung samt allenfalls aufgelaufener Zinserträge zurückzuerstatten.
  5. Absatz 5Die Behörde hat die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung des Bewilligungsbescheides ergeben.

§ 50

Text

römisch XII. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 50,

Ansuchen

  1. Absatz einsDie Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz ist schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2In einem Antrag sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Grundeigentümerin oder Grundeigentümer, ist die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
  3. Absatz 3Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen und dgl. in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Dem Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und d ist ein Abschlussbetriebsplan vorzulegen. Dieser hat insbesondere eine planliche Darstellung und schriftliche Beschreibung der Endgestaltung bei Schließung oder Stilllegung der Anlage oder eines ihrer Abschnitte sowie Angaben über die Umsetzungsfristen zu enthalten. Eine Anlage nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und d ist in Abschnitte zu teilen, die jeweils eine Fläche von 5 ha nicht übersteigen dürfen.
  4. Absatz 4Die Behörde kann die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Natur (Paragraph eins,) sowie zur Bewertung des öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme (Paragraphen 6, Absatz 5,, 8 Absatz eins, Litera b,, 18 Absatz 3, Litera c,) erforderlich sind. Aufgabe der Beurteilung der Auswirkungen auf die Natur ist es insbesondere, auf fachlicher Grundlage die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen, auf Biotope und Ökosysteme sowie auf die Landschaft zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten.
  5. Absatz 5Werden Angaben oder Unterlagen im Sinne der Absatz 2 bis 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), vorzugehen. Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes - GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.
  6. Absatz 6Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
  7. Absatz 7Die Absatz eins, bis 5 gelten sinngemäß auch für das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 5 a,, sofern hiefür in letzterer Bestimmung nicht gesonderte Regelungen getroffen sind.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Auflagen, Befristungen, Bedingungen

  1. Absatz einsEine Bewilligung nach diesem Gesetz ist zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur und/oder der Landschaft nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Die sich aus der Bewilligung und den damit verbundenen Bedingungen und Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und treffen die jeweils dinglich Berechtigten (Eigentümerinnen und Eigentümer, Servitutsberechtigte, Personen mit Fruchtgenussrecht), wobei diese Folge im Falle des Paragraph 50, Absatz 2, erst mit Erteilung der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstückes oder der rechtskräftigen Enteignung oder der rechtskräftigen Einräumung von Zwangsrechten eintritt. Soweit von einer naturschutzbehördlichen Bewilligung mehrere Grundstücke erfasst werden und die Schutzziele ein Zusammenwirken der Betroffenen erfordern, können die erforderlichen auf die Betroffenheit abgestellten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (Bildung von Gemeinschaften und Regelung der Willensbildung) auch durch Auflagen getroffen werden.
  2. Absatz 2Eine Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz darf nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Hiedurch darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Im Rahmen solcher Auflagen können auch Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden. Bei Anlagen nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, die in mehr als zwei Abschnitte geteilt sind, kann die Behörde festlegen, dass nach Öffnung von zwei Abschnitten ein weiterer jeweils nur nach abgeschlossener Rekultivierung des zweitletzten geöffneten Abschnitts geöffnet werden darf. Nähere Vorgaben über die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen.
  3. Absatz 3Umfaßt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben mehr als eine bauliche Anlage und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der baulichen Anlagen kein Versagungsgrund, so hat die Behörde festzulegen, in welcher Reichenfolge die baulichen Anlagen ausgeführt werden müssen, falls nicht die gleichzeitige Ausführung erfolgt.
  4. Absatz 4Ergibt sich nach Rechtskraft einer Bewilligung, dass die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, wahrzunehmenden Schutzziele oder das öffentliche Interesse im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, trotz Einhaltung allfälliger im Bewilligungsbescheid vorgeschriebener Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen unter Berücksichtigung der für die Bewilligung maßgebenden Interessen vorschreiben. Insbesondere kann die Behörde, soweit dies zum Schutz der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Interessen erforderlich ist, die Rekultivierung abgebauter Flächen vorschreiben; nähere Vorgaben über die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen. Die Behörde hat solche Auflagen nur dann vorzuschreiben, wenn diese verhältnismäßig sind und der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg steht.
  5. Absatz 5Ergibt sich nach Rechtskraft eines Bescheides, dass die Voraussetzungen, die der Behörde als Grundlage für eine Ausnahmebewilligung gedient haben, nicht mehr gegeben sind, ist Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

§ 51a

Text

Paragraph 51 a,

Ausgleichsmaßnahmen

  1. Absatz einsGreifen Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder d in erheblichem Umfang in Gebiete ein, für die durch Verordnung gemäß Paragraph 6 a, besondere Entwicklungsziele festgesetzt wurden, so kann die Behörde an Stelle der Untersagung des Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen.
  2. Absatz 2Die Erteilung einer Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken.
    2. Ziffer 2
      Durch die Ausgleichsmaßnahmen werden die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, zumindest ausgeglichen. Nach Maßgabe der Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist vorzusehen, dass die Ausgleichsmaßnahmen in natura im Projektgebiet bzw. nach Möglichkeit in räumlicher Nähe (im betroffenen oder einem benachbarten Naturraum) vorgeschrieben werden.
    3. Ziffer 3
      Die Maßnahmen sind selbst bewilligungsfähig nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Verfahrensstellung der Gemeinden

In Bewilligungsverfahren nach den Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 22 e, kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, die Stellung von Parteien zu (Paragraph 8, AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (Paragraph 23,).

§ 52a

Text

Paragraph 52 a,

Beteiligung von Umweltorganisationen

  1. Absatz einsUmweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, anerkannt und für Burgenland zugelassen sind, haben in Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins und Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 22 e, Absatz 2, die Stellung eines Beteiligten im Sinne des Paragraph 8, AVG, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.
  2. Absatz 2Das Einlangen eines Antrags gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
  3. Absatz 3Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
  4. Absatz 4Umweltorganisationen können
    1. Ziffer eins
      ab Verfahrenskundmachung Akteneinsicht nehmen und
    2. Ziffer 2
      binnen vier Wochen ab Verfahrenskundmachung oder Bereitstellung eines naturschutzfachlichen Sachverständigengutachtens eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben oder den Sachverständigengutachten abgeben. Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über Anträge gemäß Absatz 2, zu berücksichtigen.

§ 52b

Text

Paragraph 52 b,

Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen

  1. Absatz einsUmweltorganisationen im Sinne des Paragraph 52 a, Absatz eins, haben das Recht,
    1. Ziffer eins
      gegen Bescheide gemäß Paragraph 5,, Paragraph 23, Absatz 7 und Paragraph 18, Absatz eins, (Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten), sofern jeweils geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die in Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind, oder es sich um wildlebende Vogelarten gemäß Anhang 1 VS-Richtlinie handelt, und
    2. Ziffer 2
      gegen Bescheide gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins und 2
    eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die in Umsetzung der FFH-Richtlinie und VS-Richtlinie getroffenen Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen.
  2. Absatz 2Die Bescheide im Sinne des Absatz eins, sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem bereitzustellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
  3. Absatz 3Ab dem Tag der Bereitstellung eines Bescheides gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im elektronischen Informationssystem ist einer Umweltorganisation im Sinne des Paragraph 52 a, Absatz eins, für sechs Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung des Bescheides hinzuweisen.
  4. Absatz 4Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins und 2 Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nur zulässig, wenn darin begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

§ 52c

Text

Paragraph 52 c,

Elektronisches Informationssystem

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Bereitstellung der in Paragraphen 52 a und 52b vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide ein elektronisches Informationssystem einzurichten.
  2. Absatz 2Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 52 a, Absatz eins, ist Zugriff auf dieses Informationssystem zu gewähren.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, genannten Unterlagen können frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Erlöschen von Bewilligungen

  1. Absatz einsEine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung erteilte Bewilligung erlischt durch
    1. Litera a
      den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht der Berechtigten;
    2. Litera b
      Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;
    3. Litera c
      Unterlassung der dem Bescheid entsprechenden Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung. Im Falle des Paragraph 51, Absatz 3, erlischt die Bewilligung für jene baulichen Anlagen, für die die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, nicht gegeben sind;
    4. Litera d
      den Wegfall der Voraussetzungen (Paragraph 6,), die Grundlagen einer Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften gewesen sind, und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Nachweise sind von der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber zu erbringen.
  2. Absatz 2Die Bewilligung für eine Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, erlischt unbeschadet des Absatz eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      die Betreiberin oder der Betreiber dreimal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 75 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Absatz 2, oder einer im Zusammenhang mit dieser Anlage stehenden Zuwiderhandlung gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 2 rechtskräftig bestraft wurde, wobei für diese Rechtsfolge lediglich Verwaltungsstrafen, die nach den verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen noch nicht getilgt sind, maßgeblich sind, oder
    2. Ziffer 2
      der Abbau eines Abschnitts nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgelegten Frist oder sonst nicht innerhalb von fünf Jahren nach seiner Öffnung abgeschlossen oder ein abgebauter Abschnitt nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid oder in der Verordnung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, bestimmten Frist rekultiviert wird.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, genannten Fristen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn darum vor Ablauf der Frist angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft vereinbar ist.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Arbeitseinstellung

  1. Absatz einsWerden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von der Bewilligung oder der Vorhabensfreigabe ausgeführt, so hat die Behörde die Einstellung gegenüber den nach Paragraph 55, zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.
  2. Absatz 2Stellen Naturschutzorgane (Paragraph 61,) an Ort und Stelle fest, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben sie nach unverzüglicher Verständigung und über Anordnung der Behörde ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Behörde nicht binnen einer Woche die Einstellung nach Absatz eins, verfügt. Einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Wiederherstellung

  1. Absatz einsWird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Absatz 5, aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten. Kommt die Bescheidadressatin oder der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Bewilligung oder die Vorhabensfreigabe nicht erteilt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.
  2. Absatz 2Die Aufforderung um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Ist die Beseitigung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.
  3. Absatz 3Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, entgegen dem Verbot oder entgegen einer Verfügung nach Paragraph 26, Absatz 4, ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera c, oder d oder Paragraph 53, Absatz 2, erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.
  4. Absatz 4Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach Absatz eins,, 2 oder 3 nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustands vorgeschrieben werden.
  5. Absatz 5Die Wiederherstellung oder sonstige nach Absatz eins und 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
  6. Absatz 6Ein Bescheid betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wird trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Bewilligung oder einer nachträglichen Vorhabensanzeige vollstreckbar, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts bereits zweimal nachträgliche Bewilligungen beantragt und verweigert wurden oder das Vorhaben zweimal angezeigt und untersagt wurde.

§ 56

Text

römisch XIII. Abschnitt
Organisation

Paragraph 56,

Behörden

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig.
  2. Absatz 2Die Zuständigkeit der Landesregierung besteht
    1. Ziffer eins
      für Verfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften eines weiteren Verfahrens durch den Landeshauptmann oder die Landesregierung bedürfen;
    2. Ziffer 2
      für Maßnahmen in Feuchtgebieten und in Gebieten, die im Sinne des Paragraph 81, Absatz 16, von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission gemeldet oder die von der Landesregierung als Europaschutzgebiete (Paragraph 22 b,) ausgewiesen worden sind, ausgenommen für
      1. Litera a
        Maßnahmen, die nach anderen Rechtsvorschriften (zB dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder dem Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,) eines weiteren Verfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Verfahrens nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 bedürfen, und
      2. Litera b
        Bewilligungen von Werbeeinrichtungen nach Paragraph 11 a, ;,
    3. Ziffer 3
      für Maßnahmen im Bereich der Zone des Neusiedler Sees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß der Anlage 2;
    4. Ziffer 4
      für Maßnahmen, die sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen oder die mit Anlagen in einem anderen Verwaltungssprengel in einem sachlichen, funktionellen oder örtlichen Zusammenhang stehen;
    5. Ziffer 5
      für Verfahren nach Paragraph 22 e,, ausgenommen für ein nach Paragraph 22 e, Absatz 2, durchzuführendes Vorverfahren.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
  4. Absatz 4Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1971,, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Naturschutzbeirat

  1. Absatz einsZur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Naturschutzes (Paragraph eins, Absatz eins,) wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Der Naturschutzbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages festgesetzt sind.
  2. Absatz 2Der Naturschutzbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Mitglieder

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Naturschutzbeirates sind von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen. Nimmt eine in der Landesregierung vertretene Partei das ihr zukommende Vorschlagsrecht nicht wahr, bestellt die Landesregierung die entsprechenden Mitglieder ohne Vorschlag. Die Mitglieder des Naturschutzbeirates müssen in den Landtag wählbar sein.
  2. Absatz 2Für den Verhinderungsfall - ausgenommen im Vorsitz - ist für jedes Mitglied des Naturschutzbeirates in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind in der konstituierenden Sitzung vom Naturschutzbeirat aus seiner Mitte zu wählen. Die konstituierende Sitzung beruft das zur Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung ein.
  4. Absatz 4Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Naturschutzbeirates sind für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie bleiben jedoch jeweils bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Durch Ausscheiden frei gewordene Stellen sind neu zu besetzen.
  5. Absatz 5Das für die Vollziehung dieses Gesetzes nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung und die zuständige Abteilungsvorständin oder der zuständige Abteilungsvorstand beim Amt der Landesregierung sowie die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nehmen an den Sitzungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme teil. Der Naturschutzbeirat kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.
  6. Absatz 6Die Mitgliedschaft zum Naturschutzbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.
  7. Absatz 7Die Beratungen und Beschlussfassungen des Naturschutzbeirates sind nach einer von der Mehrheit der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung zu beschließenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Anhörungsrechte

Im Verfahren nach Paragraph 22 e, Absatz 5, ist dem Naturschutzbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Naturschutzbeauftragte bzw. Naturschutzbeauftragter der Gemeinde

Zur Wahrung der Naturschutzinteressen in den Gemeinden kann vom Gemeinderat eine Naturschutzbeauftragte bzw. ein Naturschutzbeauftragter bestellt werden. Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte muss ihrer oder seiner Bestellung zustimmen. Aufgabe der Naturschutzbeauftragten oder des Naturschutzbeauftragten ist es insbesondere, im Bereich der Gemeinde die Interessen des Naturschutzes zu vertreten, die Kontakte zu den Organen des Naturschutzes zu pflegen sowie die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger in Angelegenheiten des Naturschutzes zu beraten.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Naturschutzorgane

  1. Absatz einsZur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Naturschutzorgane zu bestellen. Diese gelten als öffentliche Wachen (Paragraph 74, Ziffer 4, Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,), wenn sie in Ausübung ihres Dienstes handeln und das vorgeschriebene Dienstabzeichen tragen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat Sorge zu tragen, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins, eine entsprechende Anzahl von Naturschutzorganen hauptamtlich zur Verfügung steht.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen zur Bestellung als Naturschutzorgan sind:

  1. Litera a
    die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
  2. Litera b
    vollendetes 19. Lebensjahr,
  3. Litera c
    Vertrauenswürdigkeit,
  4. Litera d
    Wohnsitz im Burgenland oder einem benachbarten Bundesland und
  5. Litera e
    der Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Ausbildungsveranstaltung und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (Paragraph 63,).

§ 63

Text

Paragraph 63,

Prüfung

  1. Absatz einsZwecks Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 62, Litera e, hat die Landesregierung nach Bedarf für die Abhaltung von fachspezifischen Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Die fachspezifische Ausbildungsveranstaltung umfasst die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Naturschutz, Umweltrecht, Jagd, Fischerei und Ökologie sowie die Fähigkeit der Dienstausübung als Naturschutzorgan.
  3. Absatz 3Die Prüfung über die Inhalte des Absatz 2, ist bei einer Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung abzulegen. Die Prüfungskommission setzt sich aus nachstehenden Mitgliedern zusammen:
    1. Litera a
      eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter, der mit Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung betrauten Abteilung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
    2. Litera b
      eine Sachverständige oder ein Sachverständiger für Naturschutz und
    3. Litera c
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereines der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO).
  4. Absatz 4Die oder der Vorsitzende (Stellvertreterin oder Stellvertreter) hat gegebenenfalls die Mitglieder zur Prüfung einzuberufen. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  5. Absatz 5Mit dem Nachweis über die Ablegung der Prüfung entsteht kein Anspruch auf Bestellung als Naturschutzorgan. Die Landesregierung hat bei der Bestellung darauf Bedacht zu nehmen, dass bei den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden eine notwendige Anzahl von Naturschutzorganen zur Verfügung steht.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Bestellung und Beeidigung

  1. Absatz einsDie Bestellung und Beeidigung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Landesregierung und gilt für den gesamten Bereich des Landes.
  2. Absatz 2Die Kosten der Bestellung und Beeidigung werden vom Land getragen.
  3. Absatz 3Die Bestellung und Beeidigung sowie Kennzeichnung der Naturschutzorgane wird durch Verordnung geregelt.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Aufgaben

  1. Absatz einsDie Naturschutzorgane haben an der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken. Sie sind insbesondere berechtigt und verpflichtet in ihrem dienstlichen Wirkungsbereich:
    1. Litera a
      Personen, die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen stehen, anzuhalten und ihre Person festzustellen;
    2. Litera b
      Pflanzen und Tiere, Teile und Exemplare derselben, für die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Anwendung finden, zur Sicherung des Verfalles (Paragraph 78, Absatz 5,) vorläufig zu beschlagnahmen sowie die zur Tat benützten Gegenstände abzunehmen. Die Beschlagnahme ist der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Tiere und Gegenstände an die Behörde abzuliefern;
    3. Litera c
      die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach solchen Gegenständen zu durchsuchen;
    4. Litera d
      eine vorläufige Arbeitseinstellung zu verfügen (Paragraph 54, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Die Naturschutzorgane haben Übertretungen nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Den Naturschutzorganen können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Aufgaben zugeordnet werden.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Organisation der Naturschutzorgane

  1. Absatz einsDie Organisation der Naturschutzorgane ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Sie hat insbesondere für die Aus- und Weiterbildung, die Information und den Einsatz im Bereich sämtlicher Bezirksverwaltungsbehörden Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Im Einvernehmen mit der Landesregierung können Aufgaben des Absatz eins, vom Verein der Burgenländischen Naturschutzorgane (VBNO) wahrgenommen werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat je nach Bedarf, mindestens halbjährlich die von den Naturschutzorganen aus dem Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu entsendenden Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter zu Informations-, Bildungs- und Koordinationsgesprächen einzuladen. Die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter haben mindestens vierteljährlich die Naturschutzorgane über die Ergebnisse dieser Gespräche zu informieren.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Widerruf der Bestellung

Die Landesregierung kann die Bestellung zum Naturschutzorgan jederzeit widerrufen, wenn ein Naturschutzorgan Pflichtverletzungen im Sinne dieses Gesetzes begeht insbesondere ohne Angabe wichtiger Gründe wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information (Paragraph 66, Absatz eins und 3) nicht teilnimmt.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Kostenersatz

Die Mitarbeit im Naturschutzbeirat, als Naturschutzbeauftragte oder Naturschutzbeauftragter der Gemeinde (Paragraph 60,) und Naturschutzorgan (Paragraph 61,) ist grundsätzlich ehrenamtlich. Mit Ausnahme der Bediensteten des Landes gebührt jedoch jenen ein Kostenersatz, die in Einzelfällen im besonderen Auftrag der Behörde an der Vollziehung dieses Gesetzes und der Verordnungen mitwirken.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020,)

§ 70

Text

Paragraph 70,

Ausweis

Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 56,, 60, 61) sind mit einem mit Lichtbild versehenen Ausweis auszustatten, aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Zutritt, Auskunftserteilung

  1. Absatz einsDen mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur befaßten behördlichen Personen (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 56,, 60, 61) ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Objekten, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, berechtigen Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen (Paragraph 70,) und sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
  3. Absatz 3Alle sind verpflichtet, den im Absatz eins, genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Beratung und Information

  1. Absatz einsAlle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 56,, 60, 61) sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren und zu beraten.
  2. Absatz 2Alle sind berechtigt, sofern nicht Rechtsvorschriften dagegen stehen, ein Gutachten über die Beurteilung der Auswirkungen auf die Natur im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, gegen Ersatz der Entstehungskosten zu erwerben. Ebenso ist jedermann Auskunft über die Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles zu geben, soferne diese die Grundlage für eine Bewilligung nach den Paragraphen 6, Absatz 5,, 8 Absatz eins, Litera b und 18 Absatz 3, Litera c, ist.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Kennzeichnung

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Feuchtgebieten, Verbotszonen am Neusiedler See, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen, Naturparks, Naturdenkmalen, besonders geschützten Naturhöhlen, Nationalparks sowie geschützten Gebieten gemäß den Paragraphen 22, a und 22 b sowie auf Grund von Umsetzungsverpflichtungen aus internationalen Übereinkommen und Konventionen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, errichten.
  2. Absatz 2Die Hinweistafeln im Sinne des Absatz eins, können die Bezeichnung des geschützten Objektes und eine Darstellung des Burgenländischen Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzbestimmungen gegeben werden. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Verbot der Verwendung von Bezeichnungen

Die Verwendung der Bezeichnung Verbotszone am Neusiedler See, Naturschutzgebiet, geschützte Lebensräume, Europaschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsteil, Nationalpark, Naturpark, Naturdenkmal, Geschützte Naturhöhle für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.

§ 75

Text

römisch XIV. Abschnitt
Landschaftspflegefonds, Landschaftsschutzabgabe

Paragraph 75,

Landschaftspflegefonds

  1. Absatz einsZur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes wird ein Landschaftspflegefonds eingerichtet.
  2. Absatz 2Dem Fonds sind zuzuleiten:
    1. Litera a
      Mittel des Landes,
    2. Litera b
      allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften,
    3. Litera c
      Rückflüsse von allfälligen Darlehen des Fonds,
    4. Litera d
      eine allfällige zweckgewidmete Landesabgabe,
    5. Litera e
      sonstige Zuwendungen.
  3. Absatz 3Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, dass den Zielsetzungen des Absatz eins, im höchsten Maße gedient wird.
  4. Absatz 4Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig sind und sicherstellen, daß Geldmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden. Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
  5. Absatz 5Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber (Förderungsempfängerin oder Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
  6. Absatz 6Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, daß der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn
    1. Litera a
      die Landesregierung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,
    2. Litera b
      die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
    3. Litera c
      die Förderungsempfängerin oder der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung der geförderten Maßnahme verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat,
    4. Litera d
      die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder
    5. Litera e
      die an die Gewährung der Förderung geknüpften Bedingungen und Auflagen (Absatz 4,) nicht eingehalten worden sind.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Inhalt haben. Richtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben weiterhin Geltung, sofern diese nicht durch einen Beschluss der Landesregierung außer Wirksamkeit gesetzt werden. Die Landesregierung kann sich bei der Umsetzung und Kontrolle der Richtlinien anderer Organisationen bedienen (zB Gemeinden, Burgenländische Landwirtschaftskammer, Naturschutzorganisationen). Anfallende Kosten sind aus Mitteln des Fonds zur Verfügung zu stellen.
  8. Absatz 8Dem Landschaftspflegefonds können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Maßnahmen zur Förderung zugewiesen werden.

§ 75a

Text

Paragraph 75 a,

Landschaftsschutzabgabe

  1. Absatz einsZur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne der Absatz 3 und 4 erhebt das Land für den Abbau oder die Entnahme von Bodenmaterialien aus Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Schotter, Stein, Lehm und Torf eine Landschaftsschutzabgabe.
  2. Absatz 2Die Landschaftsschutzabgabe fällt zu 60% dem Land Burgenland und zu 40% der jeweiligen Gemeinde, in deren Gebiet der Bodenabbau erfolgt, zu. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen.
  3. Absatz 3Die Landschaftsschutzabgabe ist eine Abgabe im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, Litera d und ist für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, die Umweltbildung und Umwelterziehung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden.
  4. Absatz 4Die der Gemeinde zufallenden Mittel sind für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, für naturnahe Erholungsformen in der Gemeinde, die Umweltbildung oder die Umwelterziehung zu verwenden.
  5. Absatz 5Abgabenbehörde, und damit für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde zuständig, ist die Landesregierung. Alle übrigen Aufgaben obliegen der nach Paragraph 56, zuständigen Behörde.

§ 75b

Text

Paragraph 75 b,

Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe

Im Sinne des Abschnitts römisch XIV. dieses Gesetzes ist:

  1. Ziffer eins
    „Gewinnen“: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) von mineralischen Rohstoffen sowie von Torf und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
  2. Ziffer 2
    „Anlage“: Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf, welche gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, bewilligungspflichtig ist oder bewilligt wurde oder für welche gemäß Paragraph 81, Absatz 18, die Bewilligung als erteilt gilt;
  3. Ziffer 3
    „mineralischer Rohstoff“: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;
  4. Ziffer 4
    „verwertetes Material“: gewonnene mineralische Rohstoffe sowie Torf, welche aus der Anlage verbracht und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergeben werden.

§ 75c

Text

Paragraph 75 c,

Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger, Meldepflicht, Höhe der Abgabe

  1. Absatz einsAbgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger ist die oder der Bergbauberechtigte im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 20, Mineralrohstoffgesetz - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage zur Gewinnung von Torf.
  2. Absatz 2Jeder Wechsel der oder des Abgabenpflichtigen einer Anlage ist der Behörde von der oder vom bisherigen Abgabenpflichtigen unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3Kommt die oder der bisherige Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Absatz 2, nicht nach, so haftet sie oder er für die im Zeitraum bis zur Information der Behörde anfallenden Abgaben mit der oder dem nunmehrigen Abgabenpflichtigen zur ungeteilten Hand.
  4. Absatz 4Die Höhe der Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m3 des verwerteten Materials.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Absatz 4, genannten Abgabensatz entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 10% beträgt. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für den März 2020 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015.

§ 75d

Text

Paragraph 75 d,

Anzeigepflicht, Abgabenschuld, Selbstbemessung, Fälligkeit

  1. Absatz einsDie oder der Abgabenpflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabenpflichtigen Gewinnens mineralischer Rohstoffe und von Torf binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das gewonnene Material verwertet wird.
  3. Absatz 3Die oder der Abgabenpflichtige hat die in einem Kalendervierteljahr entstandene Abgabenschuld selbst zu bemessen.
  4. Absatz 4Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und Anlagen aufzugliedern und zu folgenden Terminen bei der Abgabenbehörde einzureichen:

 

Anmeldungszeitraum

Fälligkeitstag

 

Jänner bis März

15. Mai

 

April bis Juni

15. August

 

Juli bis September

15. November

 

Oktober bis Dezember

15. Februar

Die Abgabe ist jeweils bis zum selben Termin an das Land zu entrichten.
  1. Absatz 5Sofern im jeweiligen Anmeldungszeitraum mangels Verwertung keine Abgabenerklärung einzureichen ist, ist dies der Abgabenbehörde bis zu denselben Terminen mitzuteilen.
  2. Absatz 6Die Übermittlung der Erklärungen nach Absatz 4, oder 5 hat elektronisch im Wege des Unternehmensserviceportals (USP) zu erfolgen. Ist der oder dem Abgabenpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Abgabenbehörde die Beitragserklärung in einer anderen geeigneten Art zu übermitteln.

§ 75e

Text

Paragraph 75 e,

Aufzeichnungspflicht, Kontrollmaßnahmen

  1. Absatz einsDie oder der Abgabenpflichtige hat zur Feststellung des Volumens des verwerteten Materials geeignete Aufzeichnungen zu führen. Als Aufzeichnungen in diesem Sinne gelten auch Wiegescheine und Lieferscheine. Die Aufzeichnungen sind nach Gemeinden und Anlagen aufzugliedern und haben jedenfalls das verwertete Material in m3 auszuweisen.
  2. Absatz 2Im Fall der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen hat die oder der Abgabenpflichtige innerhalb von drei Monaten, nachdem ein Tagbaugrundriss (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, der Markscheideverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,) erstellt oder nachgetragen wurde, diesen der Behörde in schriftlicher oder, soweit vorhanden, in elektronisch lesbarer Form vorzulegen. Gleichzeitig mit diesem Kartenwerk sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Aufzeichnungen nach Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      allfällige schnittrissliche Darstellungen des Tagbaugeländes (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, der Markscheideverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,),
    3. Ziffer 3
      sofern in einem Gewinnungsbetriebsplan, in einem Abschlussbetriebsplan oder in einem Bescheid, mit dem eine Abfallentsorgungsanlage (Paragraph 119 a, MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,) bewilligt oder Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 178, oder Paragraph 179, MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, aufgetragen wurden, eine Verfüllung vorgesehen oder aufgetragen ist, nähere Angaben zur Verfüllung, nach Gemeinden und Anlagen aufgegliedert, und
    4. Ziffer 4
      eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung, aus welcher hervorgeht, dass das der Behörde gemeldete verwertete Material dem Volumen der aus der Anlage verbrachten und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergebenen mineralischen Rohstoffe entspricht (Plausibilitätsprüfung). Die Prüfung ist auf Grundlage des Tagbaugrundrisses und der nach Ziffer eins bis 3 vorzulegenden Unterlagen durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Absatz 2, vorgelegten Unterlagen von einer fachlich geeigneten Person prüfen zu lassen. Sofern sich auf Grund dieser Kontrolle eine Abgabennachforderung ergibt, die den durchschnittlichen selbstbemessenen Jahresabgabenbetrag im Zeitraum, auf den sich die in Absatz 2, genannten Unterlagen beziehen, um mehr als 10% übersteigt, hat die oder der Abgabenpflichtige der Behörde unbeschadet des Paragraph 75 f, die Barauslagen, die für notwendige oder zweckmäßige Kontrolltätigkeiten entstanden sind, zu ersetzen.
  4. Absatz 4Kommt die oder der Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Absatz 2, auch nach Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Monaten nicht nach, ist die Behörde berechtigt, auf Kosten des oder der Abgabenpflichtigen entsprechende Unterlagen durch fachlich geeignete Personen anfertigen zu lassen. Sofern die Anfertigung der Unterlagen nicht möglich oder tunlich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, kann die Abgabenbehörde stattdessen eine Schätzung nach Paragraph 184, Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, vornehmen.
  5. Absatz 5Die Absätze 2 bis 4 sind sinngemäß auf Anlagen zum Abbau von Torf anzuwenden.

§ 75f

Text

Paragraph 75 f,

Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht wer
    1. Ziffer eins
      durch Handlungen und Unterlassungen die Landschaftsschutzabgabe hinterzieht oder verkürzt, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzeige gemäß Paragraph 75 d, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder
    3. Ziffer 3
      die Abgabenerklärung nach Paragraph 75 d, Absatz 4, nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht, oder
    4. Ziffer 4
      die Aufzeichnungen nach Paragraph 75 e, Absatz eins, nicht oder nicht vollständig führt, oder
    5. Ziffer 5
      der Behörde die Unterlagen gemäß Paragraph 75 e, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
  2. Absatz 2Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  4. Absatz 4Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Litera e, dem Landschaftspflegefonds zuzuleiten.

§ 75g

Text

Paragraph 75 g,

Abrechnung der Abgabe, Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe

  1. Absatz einsDie auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, geltenden Rechtslage erlassenen Bescheide zur Feststellung der Restkubatur bleiben samt einem in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erklärten Verzicht auf Teile der Bewilligung aufrecht.
  2. Absatz 2Die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, Abgabenpflichtige kann der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, jene Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang (Kubikmeter) ein Abbau nach Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, erfolgt ist. Gleichzeitig ist eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung über die Plausibilität der Angaben vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Behörde stellt die Höhe der zwischen Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, und Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, tatsächlich abgebauten Kubatur mit Bescheid fest. Gleichzeitig ermittelt sie, ob bzw. in welchem Umfang die für diesen Zeitraum vorgeschriebene Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem Abgabesatz von 0,43 Euro ergibt (Abrechnungsbescheid). Sofern
    1. Ziffer eins
      die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, Abgabenpflichtige mit der oder dem nach den Bestimmungen des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, Abgabenpflichtigen ident ist, ist ein sich ergebender Überschuss von der oder dem Abgabenpflichtigen bei der ersten Abgabenerklärung nach Paragraph 75 d, nach Rechtskraft des Abrechnungsbescheides von der damit bemessenen Abgabenschuld in Abzug zu bringen. Übersteigt der Überschuss die in dieser Abgabenerklärung ausgewiesene Abgabenschuld, so ist der Überschuss mit den folgenden Abgabenerklärungen solange gegenzurechnen, bis der Überschuss vollständig verrechnet ist. Ein sich ergebender Fehlbetrag ist mit der ersten fälligen Abgabe nach Rechtskraft des Abrechnungsbescheides fällig;
    2. Ziffer 2
      keine Identität der oder des Abgabenpflichtigen nach den Bestimmungen des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, und den Bestimmungen des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, vorliegt, ist ein sich ergebender Überschuss an die oder den nach den Bestimmungen des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, Abgabenpflichtigen binnen sechs Monaten auszuzahlen, ein sich ergebender Fehlbetrag von der oder dem nach den Bestimmungen des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, Abgabenpflichtigen binnen sechs Monaten nachzuzahlen.
  4. Absatz 4Ein sich aus dem Abrechnungsbescheid nach Absatz 3, ergebender Überschuss oder Fehlbetrag ist mit den nach Rechtskraft des Abrechnungsbescheides anfallenden Ertragsanteilen der Gemeinden gemäß Paragraph 75 a, Absatz 2, solange gegenzurechnen, bis der Betrag vollständig verrechnet ist.
  5. Absatz 5Sofern die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, Abgabenpflichtige die Unterlagen nach Absatz 2, innerhalb der dort festgelegten Frist nicht vorlegt oder mitteilt, die Möglichkeit der Endabrechnung des Zeitraums zwischen Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, und Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, nicht in Anspruch nehmen zu wollen, bleibt die für den genannten Zeitraum bescheidmäßig vorgeschriebene Höhe der Abgabe unabhängig vom tatsächlichen Abbaufortschritt aufrecht. Dies ist seitens der Behörde mittels Bescheid festzustellen.
  6. Absatz 6Gemeinsam mit der erstmaligen Vorlage der Unterlagen gemäß Paragraph 75 e, Absatz 2, nach Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, ist eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung, aus der hervorgeht, dass das der Behörde für den Zeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, verwertete Material dem Volumen der bzw. des aus der Anlage verbrachten und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergebenen mineralischen Rohstoffe bzw. Torfs entspricht (Plausibilitätsprüfung), vorzulegen.

§ 76

Text

römisch XV. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Paragraph 76,

Mitwirkung bei der Vollziehung

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2Die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane sowie die Organe der Gewässeraufsicht haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen und die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zu unterstützen.

§ 76a

Text

Paragraph 76 a,

Berichtspflicht

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht hat insbesondere Informationen über die in Paragraph 16, a Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins und der Arten des Anhanges römisch II sowie die wichtigsten Ergebnisse der Überwachung gemäß Paragraph 16, c zu enthalten. Dieser Bericht, dessen Form mit dem vom Ausschuß (Artikel 20, der Richtlinie 92/43/EWG) aufgestellten Modell übereinzustimmen hat, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss (Absatz eins,) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Paragraph 18, Absatz 3 und 4 (Artikel 16, der FFH-Richtlinie) erteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen der VS-Richtlinie sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 5 (Artikel 9, der VS-Richtlinie) zu übermitteln.
  4. Absatz 4In den Berichten über Ausnahmebewilligungen (Absatz 2 und 3) ist folgendes anzugeben:
    1. Litera a
      die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und die verwendeten wissenschaftlichen Daten;
    2. Litera b
      die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;
    3. Litera c
      die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
    4. Litera d
      die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen
      Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;
    5. Litera e
      die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2,, die Ausübung der Parteistellung (Paragraph 52,) und die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten oder zum Naturschutzbeauftragten (Paragraph 60,) sowie die Aufgaben nach den Paragraphen 55, Absatz 4 und 81 Absatz 11, sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro, zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen der Paragraphen 5,, 5a, 7 Absatz 2,, Paragraphen 9,, 11, 11a, 12 Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 15 a, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 16, Absatz eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz eins und 5, Paragraph 22 d, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 3 und 4, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraphen 36,, 40 Absatz eins und 3, Paragraphen 41,, 42 Absatz eins,, Paragraphen 43,, 46 Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 3,, 4 und 5, Paragraph 49, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins und 3, Paragraphen 74 und 81 Absatz 19, oder
    2. Ziffer 2
      den auf Grund der Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 16, Absatz 3 und 4, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraphen 21,, 21a, 22a Absatz 4, Litera a,, Paragraph 22 b, Absatz eins,, Paragraph 22 c, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraphen 38,, 39 und 42 Absatz 3, erlassenen Verordnungen oder den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen oder
    3. Ziffer 3
      den auf Grund der Paragraph 15 a, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 7, erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      trotz Erlöschen der Bewilligung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera c, oder d oder Paragraph 53, Absatz 2, den rechtmäßigen Zustand nicht wiederherstellt oder
    5. Ziffer 5
      den auf Grund der gemäß Paragraph 81, Absatz 2, als Landesgesetz weiter geltenden Verordnungen und den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bescheiden und Entscheidungen zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Eine Übertretung des Paragraph 71, Absatz 3, liegt nicht vor, wenn sich eine zur Auskunft Verpflichtete oder ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder Angehörige im Sinne des Paragraph 72, des Strafgesetzbuches - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
  4. Absatz 4Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung bzw. Unterlassung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung bzw. der Durchführung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung oder Vorhabensfreigabe.
  5. Absatz 5Mit einem Straferkenntnis kann auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Waffen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen Gegenstände und Tiere erkannt werden. Als verfallen erklärte lebende Tiere sind sogleich in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiedurch dem Zugrundegehen preisgegeben wären, Tiergärten, Tierschutzvereinen oder tierfreundlichen Personen zu übergeben. Ist dies unmöglich, sind sie schmerzlos zu töten.
  6. Absatz 6In einem Straferkenntnis kann neben einer Geldstrafe auch der Entzug von Bewilligungen nach diesem Gesetz ausgesprochen werden, wenn diese die Begehung der Verwaltungsübertretung erleichtert haben oder künftiger Mißbrauch der Bewilligung zu erwarten ist.

§ 78a

Text

Paragraph 78 a,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020,)

§ 79

Text

Paragraph 79,

Mitwirkung der Naturschutzbehörde

Werden durch die Einleitung eines Verfahrens nach landesrechtlichen Vorschriften die in diesem Gesetz geregelten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt, ist der Naturschutzbehörde vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 79a

Text

Paragraph 79 a,

Verweis auf landesgesetzliche Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften, die Rote Liste, Richtlinien und Anhänge von Richtlinien verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 80

Text

Paragraph 80,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkraftreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
    1. Litera a
      Das Gesetz vom 27. Juni 1961 über den Schutz und die Pflege der Natur (Naturschutzgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1961, in der Fassung der Novellen Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1970, und LGBl. Nr. 9/1974;
    2. Litera b
      das Naturhöhlengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1928,, soweit es als Landesgesetz in Geltung steht.
  3. Absatz 3Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4Die Neufassung des Paragraph 16, Absatz eins bis 4, die Änderung des Paragraph 3, Litera b,, c und d, des Paragraph 11, Absatz 3, Litera b,, des Paragraph 15 a, Absatz 3,, des Paragraph 22 e, Absatz 5,, des Paragraph 31, Absatz 4,, des Paragraph 50, Absatz 5,, der Paragraphen 52 und 55 Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 2,, des Paragraph 60, Absatz eins,, des Paragraph 78, Absatz eins, Litera a und b, des Paragraph 78, Absatz 3 und des Paragraph 82, Ziffer eins und 2 sowie die Anfügung des Paragraph 82, Ziffer 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2008, treten mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 48, Absatz 7,, Paragraphen 52,, 54 Absatz 2,, Paragraph 78, Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 80 und Paragraph 81, Absatz 17, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 48, Absatz 6,
  6. Absatz 6Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Litera b bis d, der Einleitungssatz des Paragraph 5,, Paragraph 5, Litera b,, h und i, Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 3a, Paragraphen 6 a und 7 Absatz eins,, Paragraphen 11,, 11a, 15a, 16 Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 16 a,, Paragraph 16 a, Absatz eins und 4, Paragraph 18, Absatz 3 bis 6, die Überschrift des Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraphen 22 a,, 22b Absatz eins,, Paragraph 22 c, Absatz eins,, 3 und 6, die Überschrift des Paragraph 22 d,, Paragraph 22 d, Absatz eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraphen 49,, 50 Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraphen 51 a,, 52, 53 Absatz 2 und 3, Paragraph 55, Absatz 2 und 3, Paragraph 56, Absatz 4,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 75 a, Absatz eins und 2, Paragraphen 75 b bis 75d, 76a Absatz eins bis 3, Paragraph 78, Absatz eins und 3, Paragraphen 78 a,, 81 Absatz 4,, 6, 18 bis 20, Paragraph 81 a, sowie die Anlage des Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 55, Absatz 4 und 5 und Paragraph 82,
  8. Absatz 8Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 5,, 5a, Paragraph 6, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 6, Absatz 3, Litera a,, d, e und f, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 22 d, Absatz eins,, 5 und 6, Paragraph 22 e, Absatz eins bis 5, Paragraph 23, Absatz 6 und 7, Paragraph 26, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 3,, 5 und 7, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 51 a, Absatz eins,, Paragraphen 52,, 53 Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraphen 55,, Paragraph 56,, 75b Absatz eins,, Paragraph 75 c, Absatz 6,, Paragraphen 75 d,, 78 Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 78, Absatz 3 und 4, Paragraph 81, Absatz 2,, 5, 5a, 19 und 21, die Anlagenbezeichnung „Anlage 1“ und die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2019, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 56, Absatz 4 und Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 6, außer Kraft.
  10. Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 52 a,, 52b, 52c und 81 Absatz 21 und die Änderung in der Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 11,, Paragraph 6, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, Litera a,, Paragraph 11, Ziffer 2,, Paragraphen 15,, 17 Absatz 2,, Paragraph 22 e, Absatz 2 und 5, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 3, Litera c,, Paragraph 36, Absatz eins und 3, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 7,, Paragraph 56, Absatz eins und 2 Ziffer 4,, Paragraphen 70,, 71 Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 5,, 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 69,
  12. Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift zum römisch XIV. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung zum römisch XV. Abschnitt, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 75 a, Absatz 5,, Paragraphen 75 b bis 75g und Paragraph 81, Absatz 18,, 19, 20 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, treten mit 15. August 2021 in Kraft; gleichzeitig entfallen die Paragraphen 78 a und 81a.

§ 81

Text

Paragraph 81,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsNaturgebilde, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 zu Naturdenkmalen erklärt sind, gelten als Naturdenkmale im Sinne des Gesetzes. Dies gilt auch für Naturhöhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1928,.
  2. Absatz 2Verordnungen der Landesregierung auf Grund der Paragraphen 9,, 15, 19, 19a, 19b und 24 Absatz 3, des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Absatz 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 7 bis 11 und das Anzeigeverfahren für sonst bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß Paragraph 5 a, gelten auch für Vorhaben nach diesen Landschaftsschutzgebietsverordnungen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 29 a, Absatz eins und 2 Naturschutzgesetz 1961 treten außer Kraft und werden durch Paragraph 55, Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes ersetzt. Regelungen gemäß Paragraph 29 a, Absatz 3, des Naturschutzgesetzes 1961 treten nach Maßgabe des Absatz 9, außer Kraft; bisherige Bestimmungen über Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen werden durch solche dieses Gesetzes ersetzt.
  4. Absatz 4Die Voll- oder Teilnaturschutzgebiete erhalten die Bezeichnung Naturschutzgebiete. In diesen sind Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen nur nach Maßgabe des Paragraph 21 a, Absatz 3,, in geschützten Landschaftsteilen nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, zu erteilen. In geschützten Landschaftsteilen gelten bisherige Verbote als bewilligungspflichtige Maßnahmen (Paragraph 24, Absatz 2,).
  5. Absatz 5In Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 23 und Paragraph 81, Absatz 2,) sind auf Flächen, auf denen gemäß Paragraph 5, eine Bewilligung oder gemäß Paragraph 5 a, eine Vorhabensfreigabe erforderlich ist, und auf Verkehrsflächen gemäß Paragraph 39, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, die innerhalb der freien Landschaft (Paragraph 11,) liegen, Bewilligungen und Vorhabensfreigaben unbeschadet des Paragraph 22 e, grundsätzlich nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 7, zu erteilen. Folgende tiefbauliche Änderungen einer bewilligten Verkehrsflächenanlage bedürfen in Landschaftsschutzgebieten keiner Bewilligung oder Vorhabensfreigabe:
    1. Ziffer eins
      Errichtung von Fahrbahnteilern im Bereich der Ortseinfahrt, Busbuchten mit Auftrittsfläche und Kurvenaufweitungen der Straße für den maßgebenden Begegnungsfall mit einer beanspruchten Fläche von jeweils höchstens 250 m²;
    2. Ziffer 2
      Umbau einer straßenbegleitenden Entwässerungsmulde mit einer Verbreiterung bis zu 1,5 m;
    3. Ziffer 3
      Brückenverbreiterungen um bis zu 1,5 m;
    4. Ziffer 4
      Verbreiterung einer Verkehrsflächenanlage von nicht mehr als 1 m auf eine Länge von maximal 500 m.
  6. Absatz 6In Teilnatur- und Landschaftsschutzgebieten dürfen neben den Voraussetzungen für Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten (Absatz 5,) Bewilligungen nur erteilt werden, wenn in dem von besonderen Naturschutzinteressen berührten Gebiet des Teilnatur- und Landschaftsschutzgebietes eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes ausgeschlossen werden kann. Paragraph 6, Absatz 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung. Die Verbotstatbestände des Paragraph 2, der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1980,, gelten als bewilligungspflichtige Maßnahmen.
  7. Absatz 7Paragraph 51, findet auch auf rechtskräftige Bescheide nach dem Naturschutzgesetz 1961, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1961, und den auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen Anwendung.
  8. Absatz 8Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die in Absatz 2, als landesgesetzliche Regelung weiter gelten, sind nach Paragraph 78, zu bestrafen.
  9. Absatz 9Auf Veränderungen, Anlagen oder Bauten im Sinne des Paragraph 29 a, Absatz eins, Naturschutzgesetz 1961 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Fristen nach Paragraph 29 a, Absatz 3, leg.cit. noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen sind. Der Nachweis darüber ist vom Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu erbringen.
  10. Absatz 10Die auf Grund des Naturschutzgesetzes 1961 und der betreffenden Verordnung bestellten und beeideten Naturschutzorgane sowie die bisher mit Agenden des Naturschutzes beauftragten Personen (Paragraphen 24,, 25 Absatz 4,, 26 Absatz 2,) gelten als solche im Sinne des Gesetzes soferne die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Bestellung gegeben sind (Paragraphen 60 und 62).
  11. Absatz 11Bei Sand- und Schottergruben liegt, wenn der Abbau auf die Dauer eines konkreten Bedarfes, der im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der unmittelbaren Region steht, längstens aber auf drei Jahre befristet ist, ein Widerspruch nach Paragraph 45, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, bei Fehlen einer Widmung für die Zwecke nicht vor, wenn die betroffenen Grundstücke im Flächenwidmungsplan nicht als Grünfläche-Erholung festgelegt sind. Sonstige naturschutzrechtliche Bewilligungen können in begründeten Fällen unter der Bedingung erteilt werden, daß die für eine Bewilligung erforderliche Widmung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, innerhalb von 2 Jahren im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesen wird.

Voraussetzung dafür ist eine grundsätzliche Absichtserklärung der Gemeinde und ein Gutachten der Landesregierung, daß gegen eine Umwidmung keine fachlichen Bedenken geltend gemacht werden und eine Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.

  1. Absatz 12Kennzeichnungen von bisherigen Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Naturparks gelten als Kennzeichnungen nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 13Die rechtmäßige Ausübung der Jagd, der Fischerei und die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Paragraph 19,) sind nur insoweit von den Schutzbestimmungen ausgenommen, als damit keine nachhaltigen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes verbunden sind. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung der Jagd und Fischerei sowie insbesondere für Kulturumwandlungen in einzelnen Schutzgebieten bleibt unberührt.
  3. Absatz 14Durch die Übernahme von bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam festgelegten Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen oder Naturdenkmalen sowie der damit verbundenen Maßnahmen oder vorgeschriebenen Vorkehrungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes leben Entschädigungsanprüche im Sinne des Paragraph 48, nicht auf. Dies gilt auch für die Erklärung von Naturschutzgebieten (Paragraph 21,) und geschützten Landschaftsteilen (Paragraph 24,) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn diese nach dem Naturschutzgesetz 1961 bereits als Naturschutzgebiete oder geschützte Landschaftsteile ausgewiesen wurden oder wenn diese innerhalb solcher Gebiete ausgewiesen werden und die Verordnungen nach dem Naturschutzgesetz 1961 in der geltenden Fassung außer Wirksamkeit gesetzt werden.
  4. Absatz 15Auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist, finden die Bestimmungen des Paragraph 5, keine Anwendung. Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen. Dieses Gesetz ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die vor dem 1. Juli 2001 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren betreffend Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf eingeleitet wurde.
  5. Absatz 16Die Paragraphen 22, c Absatz 2,, 22 d und 22 e finden bereits vor Erklärung zum Europaschutzgebiet (Paragraph 22 b,) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Vorschlages durch die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Kommission an die Kommission auf sämtliche Gebiete Anwendung, die von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission als SCI (Sites of Community Importance) oder als SPA (Special Protection Areas) vorgeschlagen worden sind (Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 92/43/EWG). Wird ein vorgeschlagenes Gebiet von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 92/43/EWG) nicht aufgenommen, finden die Bestimmungen dieses Absatzes ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste keine Anwendung.
  6. Absatz 17Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 48, sind nach den Vorschriften vor Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, zu beenden.
  7. Absatz 18Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, bereits bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten gilt die Bewilligung nach diesem Gesetz als erteilt. Zur Bestimmung des Umfangs der Bewilligung hat die oder der Berechtigte der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, jene Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Bewilligungsumfang entnehmen lässt.
  8. Absatz 19Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf gemäß Absatz 18 und nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, bewilligten Anlagen ist eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Maßnahmen bzw. Auflagen zur Endgestaltung der offenen, noch nicht endgestalteten Abschnitte in Höhe der voraussichtlichen Ausführungskosten vorzuschreiben. Die erste Sicherheitsleistung für diese Anlagen ist frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, zu erbringen. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung hat insoweit zu unterbleiben, als für denselben Sicherungszweck bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. Paragraph 49, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß. Eine Neufestsetzung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn sich die im letzten Sicherstellungsbescheid zugrunde gelegte offene Fläche um mehr als 5 ha vergrößert oder verkleinert hat.
  9. Absatz 20Für den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016, und Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020, in einer Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf erfolgten Abbau gelten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen weiter.
  10. Absatz 21Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2019, anhängigen Verfahren sind von der bisher zuständigen Behörde weiterzuführen.
  11. Absatz 22Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 52 a, Absatz eins, haben das Recht gegen Bescheide, die zwischen 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, gemäß Paragraph 52 b, Absatz eins, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 52 b, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 81a

Text

Paragraph 81 a,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020,)

§ 82

Text

Paragraph 82,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2016,)

Anl. 1

Text

Anlage 1

Leitfaden für die Naturverträglichkeitserklärung

Im Zuge der Antragstellung gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins, Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 ist eine Naturverträglichkeitserklärung vorzulegen. Diese Unterlage dient der Beurteilung der Wirkung des Vorhabens (Plan oder Projekt) auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets, die den Europaschutzgebietsverordnungen und den der Europäischen Kommission übermittelten Standarddatenbögen zu entnehmen sind. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:

A. Naturverträglichkeitserklärung Projekte:

  1. Ziffer eins
    Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
    1. Litera a
      Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebs;
    2. Litera b
      Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;
    3. Litera c
      Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;
    4. Litera d
      die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
    5. Litera e
      Bestandsdauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.
  2. Ziffer 2
    Eine Übersicht über die wichtigsten anderen von der Projektwerberin oder dem Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Gebiet; die von der Projektwerberin oder dem Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
  3. Ziffer 3
    Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich oder nachteilig beeinträchtigten Schutzziele des Natura 2000-Gebiets.
  4. Ziffer 4
    Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets infolge
    1. Litera a
      der Verwirklichung und des Vorhandenseins des Vorhabens;
    2. Litera b
      der Nutzung der natürlichen Ressourcen;
    3. Litera c
      der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.
  5. Ziffer 5
    Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets vermieden, eingeschränkt oder - soweit möglich - ausgeglichen werden sollen.
  6. Ziffer 6
    Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5.

B. Naturverträglichkeitserklärung Pläne:

  1. Ziffer eins
    Beschreibung des Plans nach Art und räumlichem Bezug, insbesondere:
    1. Litera a
      Inhaltliche Beschreibung des Plans einschließlich möglichst genauer Bezeichnung der von der Verwirklichung des Plans direkt oder indirekt betroffenen Flächen;
    2. Litera b
      Beschreibung der wichtigsten absehbaren Auswirkungen der Verwirklichung des Plans auf die betroffenen Flächen (zB Verbauung, Änderung der Nutzung, Maßnahmen der Infrastruktur, allfällige Immissionszunahmen etc.);
    3. Litera c
      gegebenenfalls Entwicklung von Szenarien, die möglichen Varianten zur Verwirklichung des Plans entsprechen;
    4. Litera d
      Zeitrahmen für die Verwirklichung des Plans bzw. Bestandsdauer der durch den Plan ermöglichten Vorhaben sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.
  2. Ziffer 2
    Eine Übersicht über die wichtigsten anderen von der Projektwerberin oder dem Projektwerber geprüften Alternativmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Gebiet; die von der Projektwerberin oder dem Projektwerber geprüften Planvarianten.
  3. Ziffer 3
    Beschreibung der möglicherweise von der Verwirklichung des Plans erheblich oder nachteilig beeinträchtigten Schutzziele des Natura 2000-Gebiets.
  4. Ziffer 4
    Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen der Verwirklichung des Plans auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets infolge
    1. Litera a
      der unmittelbar in Umsetzung des Plans erfolgenden Maßnahmen (Bauvorhaben, Nutzungsänderungen etc.),
    2. Litera b
      der aus der Realisierung der oben genannten Maßnahmen absehbaren Folgewirkungen (Störungen, Immissionen etc.).
  5. Ziffer 5
    Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Plans auf die Schutzziele des Natura 2000-Gebiets vermieden, eingeschränkt oder - soweit möglich - ausgeglichen werden sollen.
  6. Ziffer 6
    Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5.

C. Gemeinsame Bestimmungen:

Die Unterlagen gemäß Punkt A oder B sind gemäß Paragraph 50, Absatz 4, des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

Einbeziehung der Sachverständigen:

Der Antrag und die Naturverträglichkeitserklärung sind der Behörde zur Weiterleitung an die jeweiligen Sachverständigen zur Stellungnahme zu übermitteln.

Beteiligung der Öffentlichkeit:

Die Naturverträglichkeitserklärung ist zur allgemeinen Einsicht in der Standortgemeinde und bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung zur allgemeinen Einsicht und Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme für jedermann zwei Wochen aufzulegen. Das Ergebnis dieser öffentlichen Auflage ist bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Anl. 2

Anl. 2.1

Anl. 2.2

Anl. 2.3/01

Anl. 2.3/02

Anl. 2.3/03

Anl. 2.3/04

Anl. 2.3/05

Anl. 2.3/06

Anl. 2.3/07

Anl. 2.3/08

Anl. 2.3/09

Anl. 2.3/10

Anl. 2.3/11

Anl. 2.3/12

Anl. 2.3/13

Anl. 2.3/14

Anl. 2.3/15

Anl. 2.3/16

Anl. 2.3/17

Art. 2

Text

Artikel 2
(laut Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2001,)

Die gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NG 1990 als Landesgesetz geltende Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1961 zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden nicht jagdbaren Tiere (1. Naturschutzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1961,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr.24 aus 1992,, wird aufgehoben.