Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, Fassung vom 04.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 17. Dezember 1986 über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden (Bgld. Gemeindeverbandsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 20/1987 (XIV. Gp. RV 223 AB 225)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsZur Besorgung einzelner Aufgaben der Gemeinde können Gemeindeverbände gebildet werden.
  2. Absatz 2Die vom Gemeindeverband zu besorgenden Aufgaben können solche des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere auch Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten sein.
  3. Absatz 3Ein Gemeindeverband kann aus zwei oder mehreren Gemeinden gebildet werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Bildung von Gemeindeverbänden

Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt

  1. Litera a
    durch schriftliche Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder
  2. Litera b
    unmittelbar durch Gesetz oder im Wege der Vollziehung durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Rechtliche Stellung

Der Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Freiwillige Bildung von Gemeindeverbänden

Paragraph 4,

Bildung durch Vereinbarung

  1. Absatz einsZur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.
  2. Absatz 2Eine Vereinbarung gemäß Absatz eins, hat die übereinstimmenden Willenserklärungen der Gemeinden und die Satzung zu enthalten. Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen.
  3. Absatz 3Änderungen der Vereinbarung hinsichtlich
    1. Litera a
      des Aufgabenbereiches (Paragraph 5, Litera c,),
    2. Litera b
      des Kostenersatzes (Paragraph 5, Litera e,),
    3. Litera c
      der Zahl der Gemeindevertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde in der Verbandsversammlung,
    bedürfen übereinstimmender Willenserklärungen der jeweils betroffenen Gemeinden.
  4. Absatz 4Die Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung dem Gesetz entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes
    1. Litera a
      im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
    2. Litera b
      im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Satzung

Die Satzung hat zu enthalten

  1. Litera a
    Name und Sitz des Gemeindeverbandes;
  2. Litera b
    Namen der beteiligten Gemeinden;
  3. Litera c
    Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Aufgaben;
  4. Litera d
    Organe des Gemeindeverbandes, einschließlich der Bestellung, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen;
  5. Litera e
    Regelung des Ersatzes der Kosten für die Aufgabenbesorgung (Personal- und Sachaufwand);
  6. Litera f
    Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und Regelung der Haftung für Verbindlichkeiten;
  7. Litera g
    Erfordernisse für die Änderung der Satzung sowie den Beitritt und den Austritt von Gemeinden;
  8. Litera h
    Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Name und Sitz des Gemeindeverbandes

  1. Absatz einsDem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung „Gemeindeverband“ zusammen mit der Nennung des Aufgabenbereiches voranzustellen. Er hat eine örtliche Bestimmung zu enthalten und ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des Aufgabenbereiches auch in Verbindung mit dem Wort „Verband“ anstelle des Wortes „Gemeindeverband“ verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer burgenländischen Gemeinde zu befinden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Organe des Gemeindeverbandes

  1. Absatz einsOrgane des Gemeindeverbandes sind
    1. Litera a
      die Verbandsversammlung,
    2. Litera b
      der Verbandsvorstand,
    3. Litera c
      der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter.
  2. Absatz 2Die Satzung kann die Bildung von Ausschüssen und Hilfsorganen vorsehen.
  3. Absatz 3Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund der Art und des Umfanges der Aufgaben oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich erscheint, und der Gemeindeverband keine hoheitlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen hat.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Verbandsversammlung

  1. Absatz einsDie Verbandsversammlung besteht aus gewählten Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Für jedes zu entsendende Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit wenigstens einer Stimme vertreten sein. Ist ein Verbandsvorstand zu bestellen, hat die Verbandsversammlung zumindest aus neun gewählten Gemeindevertretern der verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verbandsversammlung werden für die Funktionsdauer des Gemeinderates gewählt. Nach Ablauf der Funktionsdauer des Gemeinderates oder nach dessen Auflösung bleiben sie bis zur Durchführung der Neuwahlen durch den Gemeinderat im Amt. Die Neuwahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist binnen sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates vorzunehmen.
  3. Absatz 3Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Verbandsversammlung aus, ist vom Gemeinderat für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.
  4. Absatz 4Der Verbandsversammlung obliegen
    1. Litera a
      Beschlußfassung über Änderungen der Satzung (Paragraph 5,), ausgenommen Änderungen des Aufgabenbereiches des Gemeindeverbandes (Paragraph 5, Litera c,), des Kostenersatzes (Paragraph 5, Litera e,) sowie der Zahl der Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde in der Verbandsversammlung,
    2. Litera b
      Beschlußfassung über den Beitritt und den Austritt von Gemeinden (Paragraph 16,) sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes (Paragraph 17,),
    3. Litera c
      Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes durch Beschluß,
    4. Litera d
      Beschlußfassung über den Voranschlag, das Voranschlagsprovisorium, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß und den Dienstpostenplan,
    5. Litera e
      Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde,
    6. Litera f
      Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes,
    7. Litera g
      Bestellung von Ausschüssen und Hilfsorganen gemäß Paragraph 7, Absatz 2,,
    8. Litera h
      Beschlußfassung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder
      des Verbandsvorstandes für den durch ihre Stellung erforderlichen Mehraufwand, den Zeitverlust und den Verdienstentgang,
    9. Litera i
      Angelegenheiten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera c bis e, soferne ein Verbandsvorstand nicht bestellt wurde.
  5. Absatz 5Die Einberufung der Verbandsversammlung zur erstmaligen Bestellung der übrigen Verbandsorgane hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
  6. Absatz 6Das Amt eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Verbandsversammlung gebührt aus den Mitteln des Verbandes die Vergütung der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen baren Auslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Im Streitfalle entscheidet die Verbandsversammlung.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Verbandsvorstand

  1. Absatz einsDer Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und zumindest drei weiteren Mitgliedern. Der Verbandsvorstand ist aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Funktionsdauer des Verbandsvorstandes beginnt mit der Bestellung seiner Mitglieder und endet mit der Bestellung des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist.
  3. Absatz 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsdauer aus dem Verbandsvorstand aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4Dem Verbandsvorstand obliegen
    1. Litera a
      Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungsbereich der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten,
    2. Litera b
      endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Verbandsobmannes im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sowie die Ausübung der oberbehördlichen Befugnisse,
    3. Litera c
      Aufnahme ständiger Bediensteter des Gemeindeverbandes sowie die Auflösung des Dienstverhältnisses solcher Bediensteter,
    4. Litera d
      Abschluß von Rechtsgeschäften, durch welche der Gemeindeverband sich zu einer Leistung verpflichtet, wobei dieses Recht an den Verbandsobmann unter gleichzeitiger Festsetzung einer Wertgrenze übertragen werden kann,
    5. Litera e
      Durchführung der Abwicklung im Falle der Auflösung gemäß Paragraphen 17 und 20.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind der Verbandsversammlung verantwortlich und können von dieser abberufen werden. An Stelle des abberufenen Mitgliedes des Verbandsvorstandes ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Verbandsobmann

  1. Absatz einsDem Verbandsobmann obliegen
    1. Litera a
      die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,
    2. Litera b
      die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse,
    3. Litera c
      die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz,
    4. Litera d
      die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes einschließlich der Leitung einer allfälligen Geschäftsstelle,
    5. Litera e
      die Besorgung aller übrigen Aufgaben des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
  2. Absatz 2Der Verbandsobmann führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch den Verbandsobmannstellvertreter vertreten.
  3. Absatz 3Die Bestellung des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters sowie jede Änderung sind öffentlich kundzumachen. Paragraph 21, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Geschäftsführung

Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 43, Paragraph 45, Absatz eins bis 5, Paragraph 45, Absatz 6, erster Satz und Paragraph 49, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann. Für die von der Verbandsversammlung bzw. vom Verbandsvorstand zu fassenden Beschlüsse können in der Satzung strengere Erfordernisse festgelegt werden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Schriftliche Ausfertigungen, Urkunden

  1. Absatz einsSchriftliche Ausfertigungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann, Urkunden über Rechtsgeschäfte, die gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, vom Verbandsvorstand abzuschließen sind, vom Verbandsobmann und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes oder im Falle des Paragraph 8, Absatz 4, Litera i, von einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung zu unterfertigen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
  2. Absatz 2Das Siegel des Gemeindeverbandes hat Name und Sitz desselben zu enthalten.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Kostenersätze

  1. Absatz einsDer durch Einnamen nicht gedeckte Aufwand des Gemeindeverbandes ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.
  2. Absatz 2Der Kostenersatz ist in der Satzung zu regeln. Die Aufteilung des nicht gedeckten Aufwandes des Gemeindeverbandes hat unter Berücksichtigung
    1. Litera a
      des Nutzens, den die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden aus der Besorgung von Aufgaben durch den Gemeindeverband ziehen,
    2. Litera b
      der Anzahl der für die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden anfallenden Verwaltungsakten,
    3. Litera c
      des Verhältnisses der Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden oder
    4. Litera d
      des Verhältnisses der Größe der Gemeindegebiete und der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,,
    zu erfolgen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Entscheidung über Streitigkeiten

Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet mit Ausnahme von Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Landesregierung.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung

  1. Absatz einsIn der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.
  2. Absatz 2Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Satzung zu bestimmenden Verhältnis.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Beitritt und Austritt von Gemeinden

  1. Absatz einsEinem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihren Austritt aus dem Gemeindeverband erklären.
  2. Absatz 2Bei der Beschlußfassung über den Austritt einer Gemeinde sind deren Vertreter nicht stimmberechtigt.
  3. Absatz 3Beschlüsse gemäß Absatz eins, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 4 und 17 Absatz 2, gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4Wird durch den Beitritt oder den Austritt von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (Paragraph 5, Litera e,) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 13, vorzunehmen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Auflösung des Gemeindeverbandes

  1. Absatz einsDie Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt
    1. Litera a
      durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen oder
    2. Litera b
      durch Verordnung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        eine geordnete Führung der Geschäfte des Gemeindeverbandes nicht mehr gewährleistet ist oder
      2. Sub-Litera, b, b
        die dem Gemeindeverband obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden.
  2. Absatz 2Die Auflösung gemäß Absatz eins, Litera a, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Das Vermögen des Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der in der Satzung getroffenen Regelung zu verwenden.

§ 18

Text

3. Abschnitt
Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung

Paragraph 18,

Bildung durch Verordnung

  1. Absatz einsIn Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches oder der privatrechtlichen Tätigkeit durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden. Die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel darf dadurch nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 2Vor der Bildung eines Gemeindeverbandes sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
  3. Absatz 3Auf durch Verordnung gebildete Gemeindeverbände sind die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Verordnung gemäß Absatz eins, die Satzung zu erlassen.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Übertragener Wirkungsbereich

  1. Absatz einsDie Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Verbandsobmann, im Falle dessen Verhinderung vom Verbandsobmannstellvertreter besorgt. Sie sind hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden, der Landesregierung verantwortlich und können von dieser ihrer Funktion wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, enthoben werden.
  2. Absatz 2In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist gegen die Entscheidungen des Verbandsobmannes Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Änderung der Satzung und Auflösung des
Gemeindeverbandes

  1. Absatz einsÄnderungen der Satzung haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 18, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Für die Auflösung des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, sinngemäß.

§ 21

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 21,

Kundmachung von Verordnungen

  1. Absatz einsVerordnungen gemäß Paragraphen 4, Absatz 4,, 17 Absatz eins, Litera b und Absatz 2,, 18 Absatz eins und 20 sind von den Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Die Dauer des Anschlages hat zwei Wochen zu betragen.
  2. Absatz 2Verordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Sitzes des Gemeindeverbandes Paragraph 82, Burgenländische Gemeindeordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen und von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Beschwerde

Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Haushaltsführung

  1. Absatz einsSoweit durch dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes die Bestimmungen des 4. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
  2. Absatz 2Gemeindeverbänden mit einem Budgetvolumen bis zum Schwellenwert des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 3, Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, steht es frei, alternativ eine Finanzierungsrechnung samt damit verbundener Unterlagen vorzulegen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Aufsicht

Der Gemeindeverband unterliegt - soweit er Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgt - der Aufsicht der Landesregierung. Die Vorschriften des 6. Hauptstücks der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, sind dabei sinngemäß anzuwenden.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme von Kundmachungen nach Paragraph 21, solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 26

Text

5. Abschnitt
Durch Bundesgesetz oder Verordnung des Bundes
gebildete Gemeindeverbände

Paragraph 26,

Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetz oder im Wege der Vollziehung des Bundes gebildet werden, gelten die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 27

Text

6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

Paragraph 27,

Organe

Die Organe des Standesamtsverbandes und des Staatsbürgerschaftsverbandes sind

  1. Litera a
    die Obfrau oder der Obmann und
  2. Litera b
    die Verbandsversammlung.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Obfrau, Obmann

  1. Absatz einsObfrau oder Obmann des Verbandes ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband seinen Sitz hat.
  2. Absatz 2Hat der Verband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist die Obfrau oder der Obmann des Verbandes von der Verbandsversammlung zu wählen.
  3. Absatz 3Der Obfrau oder dem Obmann obliegen alle Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.
  4. Absatz 4Bei Verhinderung oder Befangenheit der Obfrau oder des Obmannes sind deren oder dessen Aufgaben durch die Person zu besorgen, die sie oder ihn als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister vertritt.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Verbandsversammlung

  1. Absatz einsDie Verbandsversammlung besteht aus der Obfrau oder dem Obmann als Vorsitzende oder Vorsitzender und den übrigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines Mitglieds der Verbandsversammlung erfolgt durch jene Person, die es als Bürgermeisterin oder als Bürgermeister vertritt.
  2. Absatz 2Ist ein Mitglied der Verbandsversammlung verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, hat es selbst für seine Vertretung zu sorgen.
  3. Absatz 3Der Verbandsversammlung obliegt:
    1. Litera a
      die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und des Rechnungsabschlusses;
    2. Litera b
      die Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung;
    3. Litera c
      die Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prüfungen;
    4. Litera d
      die Genehmigung des Protokolls;
    5. Litera e
      die Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Verbandes gemäß Paragraph 28, Absatz 2,

§ 30

Text

Paragraph 30,

Kostenaufteilung

Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Verhältnis der bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl dieser Gemeinden aufzuteilen.

§ 31

Text

7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen und Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz werden bestehende landesgesetzliche Vorschriften über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden nicht berührt.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.
  3. Absatz 3Der 6. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2009, tritt rückwirkend mit 31. Dezember 1986 in Kraft. Abweichend vom Paragraph 28, Absatz 2 und 4 gilt vom 31. Dezember 1986 bis 30. Juni 1997 jener Bürgermeister als zum Obmann des Gemeindeverbandes ´Standesamtsverband Bocksdorf in Stegersbach´ gewählt, der zum Obmann des nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, gebildeten Gemeindeverbandes dieser Gemeinden gewählt wurde; dies gilt sinngemäß auch für seine Vertretung.
  4. Absatz 4Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 22, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraphen 11, und 23 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.