§ 3
Pflichten der Gemeinden, Gemeindeverbände und
des Landes
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind über Aufforderung des Einsatzleiters (§ 19) bzw. der Einsatzleitung der Landesregierung (§ 21 Abs. 1) verpflichtet, ihre Einrichtungen, insbesondere jene nach § 15 und § 17 Abs. 2 Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der jeweils geltenden Fassung, Schulliegenschaften und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete öffentliche Gebäude, Räumlichkeiten, Liegenschaften oder Geräte, vorbehaltlich der in den §§ 14 Abs. 2 und 30 vorgesehenen Kostenbeteiligung des Landes kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Land hat seine Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenhilfe geeignet sind, und erforderlichenfalls das in seinen Diensten stehende Personal dem Einsatzleiter (§ 19) bzw. der Einsatzleitung der Landesregierung (§ 21 Abs. 1) über deren Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) In Vollziehung dieses Gesetzes sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden ermächtigt, die für die Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe erforderlichen Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu verarbeiten. Die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Land sowie die Katastrophenhilfsdienste des Landesfeuerwehrverbandes, der Rettungsdienste und die sonstigen Katastrophenhilfsdienste sind verpflichtet, diese Daten auf elektronischem Weg in die zentrale Datenbank einzubringen. Die Daten sind von der erfassenden Stelle laufend, zumindest jedoch einmal jährlich, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen.
(4) In der Datenbank gemäß Abs. 3 sind insbesondere folgende Daten zu erfassen:
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1. | Objektsbezeichnung, Kapazität, Adresse und Telefonnummer von Objekten von denen eine Katastrophe ausgelöst werden kann oder die die Auswirkungen einer Katastrophe vergrößern können, |
2. | Objektsbezeichnung, Kapazität, Adresse und Telefonnummer von Objekten, bei denen im Fall einer Katastrophe besondere Vorkehrungen erforderlich sind, |
3. | Objektsbezeichnung, Kapazität, Adresse und Telefonnummer von Objekten, die für die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen benötigt werden, |
4. | Objektsbezeichnung, Kapazität, Adresse und Telefonnummer von Objekten, in denen Materialien lagern, die für die Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe benötigt werden, |
5. | Name, Adresse, Telefonnummer und Funktion von Personen, die im Fall einer Katastrophe mit bestimmten Aufgaben betraut sind, |
6. | Name, Adresse, Telefonnummer und der erwarteten Hilfeleistung von Personen, die im Fall einer Katastrophe besondere Hilfeleistungen erbringen können, |
7. | Name, Adresse und Telefonnummer von Personen, die über die in Z 1 bis 4 genannten Objekte verfügungsberechtigt sind oder die einen ungehinderten Zugang zu diesen Objekten ermöglichen können, und |
8. | Ausrüstungsstand der Katastrophenhilfsdienste. |
Nähere Bestimmungen über Umfang und Qualität der Daten hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen. |
(5) Andere, als die in Abs. 4 Z 1 bis 8 genannten Daten dürfen in der Datenbank nur dann erfasst und verarbeitet werden, wenn sie nicht personenbezogen sind.
(6) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Katastrophenhilfebehörden ermächtigt, diese Daten gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(7) Daten aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 6 dürfen nur zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung und zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen verwendet werden. Der Datenzugriff steht für diese Zwecke auch den Katastrophenhilfsdienstorganisationen zu. Darüber hinaus dürfen diese Daten aus den gleichen Gründen auch an Katastrophenhilfsdienstorganisationen übermittelt werden.
(8) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffene Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.