Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 29. April 1985 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen (Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz)

StF: LGBl. Nr. 30/1985 (XIV. Gp. RV 114 AB 116)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1989, (römisch XV. Gp. RV 178 AB 195)

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1993, (römisch XVI. Gp. RV 323 AB 259)

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1997, (römisch XVII. Gp. RV 103 AB 123)

LGBl. Nr. 32/2001Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001, (römisch XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 65/2009Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2009, (römisch XIX. Gp. RV 1155 AB 1165)

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 37/2018Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2018, (römisch XXI. Gp. RV 1331 AB 1359) [CELEX Nr.32003L0109, 32004L0038, 32006L0123, 32016L0801]

LGBl. Nr. 48/2019Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2019, (römisch XXI. Gp. RV 1812 AB 1843)

LGBl. Nr. 89/2021Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2021, (römisch XXII. Gp. RV 1115 AB 1147)

LGBl. Nr. 13/2022Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2022, (römisch XXII. Gp. IA 1248 AB 1267)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Paragraph 3,

Errichtung und Erhaltung der Schulen

Paragraph 4,

Schulpflichtiger Personenkreis

Paragraph 5,

Erfüllung der Schulpflicht

Paragraph 6,

Befreiung vom Besuch der Berufsschule

Paragraph 7,

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

Paragraph 8,

Schulpflichtmatrik für die Berufsschule

Paragraph 9,

Zuweisung an die Berufsschule

römisch II. Hauptstück
Organisation der öffentlichen Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 10,

Allgemeine Zugänglichkeit, Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

Paragraph 11,

Lehrpläne

Paragraph 12,

Lehrer

Paragraph 13,

Klassenschülerzahl

Paragraph 13 a,

Unterrichtsteilung

Paragraph 14,

Schuljahr

Paragraph 15,

Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

Paragraph 16,

Unterrichtsstunden

2. Abschnitt
Berufsschulen

Paragraph 17,

Fachrichtungen und Organisationsformen

Paragraph 18,

Lehrplan

3. Abschnitt
Fachschulen

Paragraph 19,

Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau

Paragraph 20,

Lehrplan

Paragraph 21,

Aufnahmevoraussetzungen

Paragraph 22,

Eignungsprüfung

Paragraph 23,

Durchführung der Eignungsprüfungen

Paragraph 24,

Prüfungsergebnis

Paragraph 25,

Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes

römisch III. Hauptstück
Ordnung von Unterricht und Erziehung für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Aufnahme in die Schule

Paragraph 26,

Aufnahme als ordentlicher Schüler

Paragraph 27,

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

Paragraph 28,

Aufnahmeverfahren

2. Abschnitt
Unterrichtsordnung

Paragraph 29,

Klassenbildung, Lehrfächerverteilung

Paragraph 30,

Stundenplan

Paragraph 31,

Pflichtgegenstände

Paragraph 32,

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

Paragraph 33,

Schulveranstaltungen

Paragraph 34,

Unterrichtsmittel, Eigungserklärung

Paragraph 35,

Unterrichtssprache

3. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

Paragraph 36,

Unterrichtsarbeit

Paragraph 37,

Leistungsbeurteilung

Paragraph 38,

Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten

Paragraph 39,

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

Paragraph 40,

Beurteilung des Verhaltens in der Schule

Paragraph 41,

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

Paragraph 41 a,

Abschlußprüfung

Paragraph 42,

Wiederholungsprüfung

Paragraph 42 a,

Nostrifikation ausländischer Zeugnisse

4. Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Beendigung des Schulbesuches

Paragraph 43,

Aufsteigen

Paragraph 44,

Wiederholen von Schulstufen

Paragraph 45,

Höchstdauer des Schulbesuches

Paragraph 46,

Beendigung des Schulbesuches

5. Abschnitt
Schulordnung

Paragraph 47,

Pflichten der Schüler

Paragraph 48,

Schulordnung und Hausordnung

Paragraph 49,

Fernbleiben von der Schule

Paragraph 50,

Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen

Paragraph 51,

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

Paragraph 52,

Verständigungspflichten der Schule

Paragraph 53,

Ausschluß eines Schülers

Paragraph 54,

Anwendung auf außerordentliche Schüler

6. Abschnitt
Funktionen des Lehrers, Lehrerkonferenzen

Paragraph 55,

Lehrer

Paragraph 56,

Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehr- und Versuchsbetrieben

Paragraph 57,

Klassenvorstand

Paragraph 58,

Schulleiter

Paragraph 59,

Lehrerkonferenzen

7. Abschnitt
Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte, Schulgemeinschaft

Paragraph 60,

Schülermitverwaltung

Paragraph 61,

Schülervertreter, Wahl und Abberufung, Versammlung der Schülervertreter

Paragraph 62,

Erziehungsberechtigte, Pflichten der Erziehungsberechtigten

Paragraph 63,

Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

Paragraph 64,

Elternvereine

Paragraph 65,

Schulgemeinschaftsausschuß

Paragraph 66,

Erweiterte Schulgemeinschaft

Paragraph 67,

Schulärztliche Betreuung

8. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

Paragraph 68,

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten, Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

Paragraph 69,

Verfahren

Paragraph 70,

Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung

Paragraph 71,

Beschwerde

Paragraph 71 a,

Widerspruch gegen Zeugnisse

Paragraph 72,

Zustellung, Fristen

Paragraph 73,

Entscheidungspflicht

Paragraph 74,

Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter, Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

römisch IV. Hauptstück
Schulerhaltung, Schulverwaltung, Schulaufsicht

1. Abschnitt
Gründung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen

Paragraph 75,

Errichtung und Auflassung von Schulen

Paragraph 76,

Schulerhaltung

Paragraph 77,

Ende der Erhaltungspflicht

2. Abschnitt
Schulbehörde

Paragraph 78,

Behördenzuständigkeit

Paragraph 79,

Schulaufsichtsorgane

3. Abschnitt
Landwirtschaftlicher Schulbeirat

Paragraph 80,

Einrichtung und Aufgabe

Paragraph 81,

Zusammensetzung

Paragraph 82,

Funktionsdauer und Konstituierung

Paragraph 83,

Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 84,

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Paragraph 85,

Geschäftsführung

römisch fünf. Hauptstück
Errichtung und Führung von privaten land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt
Abgrenzungen

Paragraph 86,

Begriffsbestimmung

Paragraph 87,

Allgemeine Zugänglichkeit, Aufnahme

2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 88,

Schulerhalter

Paragraph 89,

Leiter und Lehrer

Paragraph 90,

Schulräume und Lehrmittel

Paragraph 91,

Anzeige der Untersagung der Führung

Paragraph 92,

Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur Schulführung

Paragraph 93,

Bezeichnung von Privatschulen

Paragraph 94,

Schülerheime

3. Abschnitt
Öffentlichkeitsrecht

Paragraph 95,

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

Paragraph 96,

Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

Paragraph 97,

Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

4. Abschnitt
Aufsicht

Paragraph 98,

Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht

römisch VI. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Paragraph 99,

Strafbestimmungen

Paragraph 100,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 101,

Schulversuche

Paragraph 102,

Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 103,

Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

Paragraph 103 a,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 104,

Inkrafttreten

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für land- und forstwirtschaftliche Schulen einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, mit Ausnahme der folgenden:

  1. Litera a
    Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
  2. Litera b
    Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
  3. Litera c
    öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von mehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter den Litera a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind;
  4. Litera d
    Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den Litera a bis c genannten Schulen bestimmt sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gliederung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen

  1. Absatz einsDie land- und forstwirtschaftlichen Schulen gliedern sich nach der Bildungsaufgabe in die Schularten Berufsschule und Fachschule und nach dem Schulerhalter in öffentliche und private Schulen.
  2. Absatz 2Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie hat folgende Aufgabe:
    1. Litera a
      den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln,
    2. Litera b
      die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,
    3. Litera c
      die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung der Schüler zu schaffen.
  3. Absatz 3Die Fachschule ist eine mittlere Schule. Sie hat folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen,
    2. Litera b
      die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozialdenkenden Staatsbürgern heranzubilden,
    3. Litera c
      die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen und
    4. Litera d
      die Bildung und Beratung der Absolventen zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben im ländlichen Raum (Litera a,) samt Durchführung damit zusammenhängender Leistungen und Untersuchungen sicherzustellen.
  4. Absatz 4Land- und forstwirtschaftliche Schulen, die vom Land errichtet und erhalten werden, sind öffentliche, andere sind private Schulen. Die gleiche Regel gilt sinngemäß für Schülerheime.
  5. Absatz 5Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Diese Betriebe sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, kostengünstig und gewinnorientiert zu führen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Errichtung und Erhaltung der Schulen

  1. Absatz einsEine öffentliche Schule wird durch Verordnung der Schulbehörde, eine private durch die Anzeige der beabsichtigten Führung an die Schulbehörde errichtet. Darin ist der Sitz der Schule, die Schulart (Paragraph 2, Absatz eins,), die Fachrichtung, die Organisationsform und die Zahl der Schulstufen (Paragraphen 17 und 19) zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Die Erhaltung einer Schule (eines Schülerheimes) umfaßt:
    1. Litera a
      die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
    2. Litera b
      die Beistellung des Schulleiters, der Lehrer
      (Erzieher), des schulärztlichen Dienstes sowie des zur Durchführung von Verwaltungsarbeiten und zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen sonstigen Personals.
    Auf die Erhaltung eines Schülerheimes sind die Bestimmungen über die Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule sinngemäß anzuwenden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Schulpflichtiger Personenkreis

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn oder während des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Erfüllung der Schulpflicht

  1. Absatz einsLand- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule zu besuchen.
  2. Absatz 2Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung “Landwirtschaft” nachzukommen.
  3. Absatz 3Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer Fachschule der gleichen Fachrichtung erfüllt werden, und zwar:
    1. Litera a
      durch den Besuch einer Fachschule, die den Besuch der Berufsschule ersetzt (Paragraph 19, Absatz 6, Litera b,),
    2. Litera b
      durch den Besuch der ersten und zweiten Schulstufe einer Fachschule, in der das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und die in mehreren Schulstufen geführt wird (Paragraph 19, Absatz 6, Litera c,),
    3. Litera c
      nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch der ersten Schulstufe einer Fachschule, in der das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und die in mehreren Schulstufen geführt wird (Paragraph 19, Absatz 6, Litera c,).
  4. Absatz 4Die Schulbehörde kann aus organisatorischen Gründen oder zur Gewährleistung einer entsprechenden schulischen Ausbildung (Absatz eins,) durch Verordnung bestimmen, daß die Berufsschulpflichtigen ihrer Schulpflicht im Sinne des Absatz 3, Litera a, oder c nachzukommen haben. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, ist in diesem Fall nicht erforderlich.
  5. Absatz 5Insoweit der Besuch der Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausschlusses oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.
  6. Absatz 6Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 und 5 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
  7. Absatz 7Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (Fachschule) erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der ausreichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Befreiung vom Besuch der Berufsschule

  1. Absatz einsDie Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.
  2. Absatz 2Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
  3. Absatz 3Die Schulbehörde hat die Gemeinde, in deren Schulpflichtmatrik der Berufsschulpflichtige geführt wird, von der Befreiung bzw. deren Widerruf zu verständigen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

Die Erziehungsberechtigten (Paragraph 62,) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpfichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Anmerkung, entfallen laut Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1997,)

§ 9

Text

Paragraph 9,

Zuweisung an die Berufsschule

  1. Absatz einsVoraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde.
  2. Absatz 2Die Zuweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Gleiches gilt bei Zuweisung während des Unterrichtsjahres wegen Stillegung einer Berufsschule, vorübergehender Unterrichtseinstellung oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere.
  3. Absatz 3Bei der Zuweisung des Schulpflichtigen ist auf eine zweckentsprechende Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere auf die in Betracht kommende Fachrichtung und die Entfernung der Berufsschule vom Beschäftigungsort des Schulpflichtigen Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule (Fachschule) nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Ländern die Erfüllung der Schulpflicht durch Schüler anderer Bundesländer an burgenländischen Schulen sowie die Erfüllung der Schulpflicht durch burgenländische Schüler an Schulen anderer Länder zu ermöglichen. Im letzteren Fall hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen, daß alle Schulpflichtigen einer bestimmten Fachrichtung oder die Schüler aus bestimmten Gebieten des Burgenlandes ihrer Schulpflicht an einer solchen Schule zu erfüllen haben. Die in Betracht kommenden Schulpflichtigen sind an diese Schule zuzuweisen.

§ 10

Text

römisch II. Hauptstück
Organisation der öffentlichen Berufs- und
Fachschulen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 10,

Allgemeine Zugänglichkeit, Unentgeltlichkeit des
Schulbesuches

  1. Absatz einsDie öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
  2. Absatz 2Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist - unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 - unentgeltlich.
  3. Absatz 3Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen sowie von Unfallversicherungsprämien ist zulässig.
  4. Absatz 4Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung zu entrichten (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.
  5. Absatz 5Der Schülerheimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die nach den landarbeitsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften für die aus dem Schulbesuch erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Lehrpläne

  1. Absatz einsDie Schulbehörde hat Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Lehrpläne haben zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze;
    2. Litera b
      Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel);
    3. Litera c
      die Aufteilung des Lehrstoffes und der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schulstufen.
  3. Absatz 3Neben den Pflichtgegenständen können alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. In den Lehrplänen kann auch bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.
  4. Absatz 4In den Lehrplänen können die Unterrichtsgegenstände bestimmt werden, in denen aus organisatorischen oder erzieherischen Gründen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik, Sicherheit und Schulorganisation nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen unter welchen Voraussetzungen Schülergruppen zu bilden sind. Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. Die Festlegungen sind der Schulbehörde spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Genehmigung vorzulegen. Die Schulbehörde hat die Genehmigung bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres zu erteilen oder aus Gründen der Pädagogik, Sicherheit oder Organisation oder aufgrund der Lehrpersonalressourcen Änderungen vorzunehmen. Die Entscheidung ist ohne Aufschub der Schulleiterin oder dem Schulleiter bekannt zu geben. Diese oder dieser hat die Entscheidung dem Schulgemeinschaftsausschuss umgehend zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
    1. Litera a
      unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler Pflicht ist; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern nicht auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen;
    2. Litera b
      unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen (Gegenstandsgruppen) gewählt werden muß und der damit gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;
    3. Litera c
      unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände und unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden;
    4. Litera d
      unter Förderunterricht jene Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden werden für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (Litera a und b) eines weiteren Lernangebotes bedürfen;
    5. Litera e
      unter Praxis jene lehrplanmäßigen Übungen, in einem Wirtschaftsbetrieb, die der nachhaltigen Sicherung der im praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen, die von allen Schülern zurückgelegt werden müssen und in denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Lehrer

  1. Absatz einsDer Unterricht ist durch Fachlehrer zu erteilen.
  2. Absatz 2Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.
  3. Absatz 3Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die erzieherische und verwaltungsmäßige Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.
  4. Absatz 4Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehren auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Klassenschülerzahl

  1. Absatz einsDie Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik, Sicherheit und räumlichen Verhältnisse an der Schule nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 11, Absatz 4, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Schülerzahl aus nicht behebbaren personellen und räumlichen Gründen undurchführbar ist, kann die Klassenschülerzahl mit Zustimmung der Schulbehörde auf 36 erhöht werden.
  3. Absatz 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist. Sie oder er hat überdies zu bestimmen, bei Unterschreitung welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. Paragraph 11, Absatz 4, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen- und Religionsgesellschaften den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen- und Religionsgesellschaften zu bilden. Sind weniger als fünf Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, und schließlich anderer Klassen unterschiedlicher Schulstufen zusammenzuziehen, bis die Zahl fünf oder mehr als fünf beträgt.

§ 13a

Text

Paragraph 13 a,

Unterrichtsteilung

Werden zwei Fachrichtungen innerhalb einer Klasse alternativ geführt, so ist die lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen möglich. Die Festlegung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Paragraph 11, Absatz 4, ist anzuwenden.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Schuljahr

  1. Absatz einsDas Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  2. Absatz 2Bei den ganzjährigen Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet am zweiten Montag im Feber. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag im Feber und endet mit Beginn der Hauptferien.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann die Schulbehörde für die ganzjährigen Fachschulen aus öffentlichen Interesse durch Verordnung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen.
  4. Absatz 4Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
  5. Absatz 5Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

  1. Absatz einsSchulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
    1. Litera a
      die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 11. November als Festtag des Landespatrons;
    2. Litera b
      als Weihnachtsferien die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner, weiters der 23. Dezember, wenn er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
    3. Litera c
      die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Paragraph 14, Absatz 2,);
    4. Litera d
      als Osterferien die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern;
    5. Litera e
      als Pfingstferien die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten;
    6. Litera f
      der einem gemäß Litera a, oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag.
  2. Absatz 2Von der Schulbehörde können in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden:
    1. Litera a
      aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, für Elternsprechtage und religiöse Übungen insgesamt bis zu sechs Unterrichtstage;
    2. Litera b
      bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen, die unumgänglich notwendigen Zeiten.
  3. Absatz 3Werden gemäß Absatz 2, Litera b, insgesamt mehr als sechs Unterrichtstage schulfrei erklärt, kann die Schulbehörde anordnen, daß die darüber hinaus entfallenen Unterrichtstage durch Verlängerung des Unterrichtsjahres bei Verkürzung der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
  4. Absatz 4Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß die Praxis auch in der schulfreien Zeit und in den Hauptferien zu leisten ist. Weiters kann vorgesehen werden, daß die Praxis auch außerhalb des elterlichen Betriebes als Fremdpraxis zu leisten ist, wenn hiefür geeignete Betriebe in ausreichender Zahl vorhanden sind. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen persönlichen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen ein Betrieb als geeignet anzusehen ist.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Unterrichtsstunden

  1. Absatz einsDie durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Unterrichtstage der Woche aufzuteilen.
  2. Absatz 2Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen der erforderliche vollschulartige Unterricht (Paragraph 17, Absatz 2, Litera b und Paragraph 19, Absatz 4,) auf fünf Tage in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.
  3. Absatz 3Die Schulbehörde kann aus organisatorischen oder erzieherischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß Unterrichtsgegenstände ganz oder teilweise als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Schule stattfinden.
  4. Absatz 4Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern.
  5. Absatz 5An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehr- und Versuchsbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um sechs Uhr begonnen werden und hat spätestens um 20 Uhr zu enden.
  6. Absatz 6Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die Schulbehörde kann aus Gründen des Lehrplanes oder wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.
  7. Absatz 7Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder der Stundenplangestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
  8. Absatz 8Die Stunden des praktischen Unterrichtes können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

§ 17

Text

2. Abschnitt
Berufsschulen

Paragraph 17,

Fachrichtungen und Organisationsformen

  1. Absatz einsDie Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
    1. Litera a
      Landwirtschaft
    2. Litera b
      in den Sondergebieten der Landwirtschaft:
      1. Sub-Litera, a, a
        Ländliche Hauswirtschaft
      2. Sub-Litera, b, b
        Gartenbau
      3. Sub-Litera, c, c
        Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft
      4. Sub-Litera, d, d
        Obstbau einschließlich Obstbaumpflege
      5. Sub-Litera, e, e
        Molkerei- und Käsereiwirtschaft
      6. Sub-Litera, f, f
        Fischereiwirtschaft
      7. Sub-Litera, g, g
        Geflügelwirtschaft
      8. Sub-Litera, h, h
        Bienenwirtschaft
    3. Litera c
      Forstwirtschaft
  2. Absatz 2Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer
    1. Litera a
      saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht mit zwei Unterrichtstagen pro Woche oder
    2. Litera b
      lehrgangsmäßigen Schulen mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht
    zu führen.
  3. Absatz 3Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 13, Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Lehrplan

  1. Absatz einsIm Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      für alle Fachrichtungen:
      Religion, Deutsch und Kommunikation (einschließlich Schriftverkehr), Mathematik, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Ökologie und Umweltkunde, Persönlichkeitsbildung, Bewegung und Sport. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen;
    2. Litera b
      für die Fachrichtung Landwirtschaft:
      Planzenproduktion, Tierproduktion;
    3. Litera c
      für die Fachrichtung Ländliche Hauwirtschaft:
      Hauswirtschaft, Landwirtschaft;
    4. Litera d
      für die Fachrichtung Gartenbau:
      Allgemeiner Gartenbau;
    5. Litera e
      für die Fachrichtung Weinbau einschließlich
      Kellerwirtschaft:
      Pflanzenproduktion, Weinbau;
    6. Litera f
      für die Fachrichtung Obstbau einschließlich
      Obstbaumpflege:
      Pflanzenproduktion, Obstbau;
    7. Litera g
      für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:
      Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung;
    8. Litera h
      für die Fachrichtung Fischereiwirtschaft:
      Fischzucht;
    9. Litera i
      für die Fachrichtung Geflügelwirtschaft:
      Geflügelzucht;
    10. Litera j
      für die Fachrichtung Bienenwirtschaft:
      Bienenkunde;
    11. Litera k
      für die Fachrichtung Forstwirtschaft:
      Waldwirtschaft, Landwirtschaft;
    12. Litera l
      ergänzend zu Litera a bis k jene naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtlich künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind.
  2. Absatz 2Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 und höchstens 1000 Unterrichtsstunden festzusetzen. Die Gesamtunterrichtsstunden sind auf die Schulstufen unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Übertrittes nach der ersten Schulstufe in eine berufsschulersetzende Fachschule zu verteilen.

§ 19

Text

3. Abschnitt
Fachschulen

Paragraph 19,

Fachrichtungen, Organisationsformen
und Aufbau

  1. Absatz einsDie Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei der Schwerpunkt des an den Schulen vermittelten Fachwissens der jeweiligen Fachrichtung zu entsprechen hat:
    1. Litera a
      Landwirtschaft;
    2. Litera b
      in den Sondergebieten der Landwirtschaft:
      1. Sub-Litera, a, a
        Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
      2. Sub-Litera, b, b
        Gartenbau,
      3. Sub-Litera, c, c
        Weinbau und Kellerwirtschaft,
      4. Sub-Litera, d, d
        Obstbau und Obstverwertung einschließlich Obstbaumpflege,
      5. Sub-Litera, e, e
        Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
      6. Sub-Litera, f, f
        Fischereiwirtschaft,
      7. Sub-Litera, g, g
        Geflügelwirtschaft,
      8. Sub-Litera, h, h
        Bienenwirtschaft,
      9. Sub-Litera, i, i
        Pferdewirtschaft,
      10. Sub-Litera, j, j
        Pferdewirtschaft mit Schwerpunkt Green Care,
      11. Sub-Litera, k, k
        Landwirtschaft mit Schwerpunkt Ökowirtschaft,
      12. Sub-Litera, l, l
        Landwirtschaft mit Schwerpunkt Green Care,
      13. Sub-Litera, m, m
        Landwirtschaft mit Schwerpunkt Wein-, Obst-, Pflanzen- und Gemüsebau;
    3. Litera c
      Forstwirtschaft.
  2. Absatz 2Die Fachschule kann auch als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können mit Verordnung der Landesregierung Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
  3. Absatz 3Mit Zustimmung der Schulbehörde können die in Absatz eins, angeführten Fachrichtungen in den einzelnen Klassen nebeneinander (alternativ) geführt werden, wenn dies aufgrund der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Einzugsbereich einer Schule erforderlich ist und wenn die Schülerzahl für eine gesonderte Führung von Klassen je Fachrichtung nicht ausreicht.
  4. Absatz 4Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer
    1. Litera a
      ganzjährigen Schule oder
    2. Litera b
      saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht
    zu führen.
  5. Absatz 5Die Fachschulen können je nach Organisationsform und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
  6. Absatz 6Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in
    1. Litera a
      Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann;
    2. Litera b
      Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule ersetzen;
    3. Litera c
      Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und die in mehreren Schulstufen geführt werden;
    4. Litera d
      Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschulen).

§ 20

Text

Paragraph 20,

Lehrplan

  1. Absatz einsIm Lehrplan der Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      für alle Fachrichtungen:
      Religion, Deutsch und Kommunikation (einschließlich Schriftverkehr), Mathematik, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Ökologie und Umweltkunde, Persönlichkeitsbildung, Bewegung und Sport. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen;
    2. Litera b
      für die Fachrichtung Landwirtschaft:
      Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Landtechnik und Baukunde;
    3. Litera c
      für die Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft:
      Haushaltungskunde, Kinderpflege, Ernährung und Vorratswirtschaft, Wäsche- und Bekleidungskunde, Gartenbau, Landwirtschaft;
    4. Litera d
      für die Fachrichtung Gartenbau:
      Allgemeiner Gartenbau, Gemüsebau, Zierpflanzenbau, Gartentechnik und Baukunde;
    5. Litera e
      für die Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft:
      Pflanzenproduktion, Weinbau, Kellerwirtschaft, Landtechnik und Baukunde;
    6. Litera f
      für die Fachrichtung Obstbau einschließlich
      Obstbaumpflege:
      Pflanzenproduktion, Obstbau, Obstverwertung, Landtechnik und Baukunde;
    7. Litera g
      für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:
      Milchwirtschaft und Molkereiwesen, Milchwirtschaftliche Chemie, Milchwirtschaftliche Technologie, Molkereimaschinenkunde;
    8. Litera h
      für die Fachrichtung Fischereiwirtschaft:
      Fischkunde, Fischzucht und Teichwirtschaft;
    9. Litera i
      für die Fachrichtung Geflügelwirtschaft:
      Geflügelzucht und Geflügelhaltung, Betriebsformen der Geflügelhaltung;
    10. Litera j
      für die Fachrichtung Bienenwirtschaft:
      Bienenkunde;
    11. Litera k
      für die Fachrichtung Pferdewirtschaft:
      Pferdehaltung, Veterinärkunde, Reit- und Fahrtheorie;
    12. Litera l
      für die Fachrichtung Forstwirtschaft:
      Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz;
    13. Litera m
      ergänzend zu Litera a bis l jene naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände sowie jene Praxiszeiten, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der Fachschule der betreffenden Fachrichtung erforderlich sind.
  2. Absatz 2Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen ist je nach Aufgabe und Organisationsform der Fachschule festzusetzen:
    1. Litera a
      für alle Fachrichtungen: Religion, Deutsch, Lebende
      Fremdsprache, Mathematik, politische Bildung, Rechtskunde, Wirtschaftskunde, Betriebswirtschaft und Buchführung, Maschinschreiben, Elektronische Daten- und Textverarbeitung, Lebenskunde, Leibesübungen;
    2. Litera b
      für Fachschulen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, Litera b, mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen;
    3. Litera c
      für Fachschulen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, Litera c, mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1 300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind;
    4. Litera d
      für Fachschulen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, Litera d, mit mindestens 500 Unterrichtsstunden.
  3. Absatz 3Im Lehrplan der Fachschule können durch Verordnung alternative Pflichtgegenstände oder Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Aufnahmevoraussetzungen

  1. Absatz einsVoraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind:
    1. Litera a
      die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, in den Fällen des Paragraph 19, Absatz 6, Litera a und c die Erfüllung b) der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht;
    2. Litera b
      die körperliche Eignung;
    3. Litera c
      die geistige Eignung (Fachschuleignung);
    4. Litera d
      die Erklärung des Einverständnisses zur internatsmäßigen Unterbringung.
  2. Absatz 2Die körperliche Eignung ist gegeben, wenn der Aufnahmewerber in der Lage ist, an den im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen. Sie ist durch eine ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die Fachschuleignung ist gegeben, wenn die erfolgreiche Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen erwartet werden kann; sie wird durch Eignungsprüfung festgestellt. Die Eignung ist jedoch als gegeben anzunehmen, wenn der Aufnahmewerber in jener Schulstufe, an welche die Fachschule anschließt, einen günstigen Schulerfolg erzielt hat. Ein solcher liegt vor, wenn das Abschlußzeugnis der achten Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, wobei jeweils die Noten aus Fremdsprachen - ausgenommen Englisch -, Geometrisches Zeichnen und Kurzschrift außer Betracht zu bleiben haben.
  4. Absatz 4Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ausnahmsweise externen Schulbesuch bewilligen, wenn das Schülerheim überfüllt ist oder dem aufzunehmenden Schüler der tägliche Schulweg zugemutet werden kann.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Eignungsprüfung

  1. Absatz einsDie Schulbehörde hat für Aufnahmewerber an Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung eine Aufnahmevoraussetzung ist, einen Sommertermin für diese Prüfungen festzusetzen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Zulassung zu den Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart.
  3. Absatz 3Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Absatz 2, entsprechen. Die Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist von der Schulbehörde auf Ansuchen des Aufnahmewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.
  4. Absatz 4Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Durchführung der Eignungsprüfungen

  1. Absatz einsDie Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Die Schulbehörde hat ferner durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
  4. Absatz 4Die Schulbehörde kann an Stelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart einführen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Prüfungsergebnis

  1. Absatz einsDie Leistungen des Aufnahmewerbers in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.
  2. Absatz 2Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit Stimmenmehrheit festzusetzen, ob der Aufnahmewerber die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
  3. Absatz 3Dem Aufnahmewerber ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Eignungsprüfung (Absatz 2,) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden oder lautet die Gesamtbeurteilung auf „nicht bestanden“, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Absatz eins und 2) ein Zeugnis auszustellen.
  4. Absatz 4Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung berechtigt - bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen - zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes

Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

§ 26

Text

römisch III. Hauptstück
Ordnung von Unterricht und Erziehung für die
öffentlichen Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Aufnahme in die Schule

Paragraph 26,

Aufnahme als ordentlicher Schüler

  1. Absatz einsAls ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 28, aufzunehmen, wer
    1. Litera a
      die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
    2. Litera b
      die Unterrichtssprache so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
    3. Litera c
      die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.
  2. Absatz 2Die Aufnahme als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen im Falle einer Zuweisung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 75, Absatz 5, - der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
  3. Absatz 3Wenn der Aufnahmewerber vorher Schüler einer anderen Schule war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.
  4. Absatz 4Ein Aufnahmewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe der Berufs- oder Fachschule anstrebt,
    1. Litera a
      ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule gleicher Fachrichtung zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
    2. Litera b
      nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
    3. Litera c
      nicht im unmittelbar vorhergegangenen Schuljahr eine Schulstufe
      besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
    ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.
  5. Absatz 5Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des Paragraph 46,

§ 27

Text

Paragraph 27,

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

  1. Absatz einsVoraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. Berufsschulpflichtige sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 26, Absatz eins, Litera b,).
  2. Absatz 2Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Absatz eins, ist höchstens für die Dauer zweier Schuljahre zulässig. Nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler, wenn er die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, erfüllt, als ordentlicher Schüler aufzunehmen.
  3. Absatz 3Gemäß Absatz eins, aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.
  4. Absatz 4Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmewerber aufgenommen worden sind.
  5. Absatz 5Aufnahmewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
  6. Absatz 6Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den außerordentlichen Schulbesuch als ordentlichen Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als ordentlicher Schüler fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Aufnahmeverfahren

  1. Absatz einsFür die Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule hat die Schulbehörde eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Für die Aufnahme in die Berufsschule gilt die Zuweisung durch die Schulbehörde als Anmeldung.
  2. Absatz 2Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmewerber, bei Schulpflichtigen auch der Schulbehörde, schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  3. Absatz 3Wenn unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht alle Aufnahmewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Schüler erfüllen, in eine Fachschule aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Eignungsprüfung zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen, die übrigen abzuweisen.
  4. Absatz 4Der Schulleiter hat Aufnahmewerber, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Absatz 3, nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat durch Zuweisung dieser Aufnahmewerber an andere Schulen gleicher Schulform bzw. Fachrichtung und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen.

§ 29

Text

2. Abschnitt
Unterrichtsordnung

Paragraph 29,

Klassenbildung, Lehrfächerverteilung

  1. Absatz einsDie Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung erzieherischer und unterrichtskundlicher Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
  3. Absatz 3Die Klassenbildung und die Lehrfächerverteilung sind von der Schulbehörde zu genehmigen. Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß auch für Unterrichtsveranstaltungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3,

§ 30

Text

Paragraph 30,

Stundenplan

  1. Absatz einsDer Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, für jede Klasse innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind von der Schulbehörde zu genehmigen.
  2. Absatz 2Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden (Supplierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen.
  3. Absatz 3Der Schulleiter kann aus wichtigen Gründen den fallweisen Austausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundentausch). Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Pflichtgegenstände

  1. Absatz einsSoweit alternative Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens acht Tagen einzuräumen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände (eine Gegenstandsgruppe) zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand (die Gegenstandsgruppe) lehrplanmäßig geführt wird.
  2. Absatz 2Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch die bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstände (Absatz eins,) nicht geführt werden, kann er die alternativen Pflichtgegenstände in der Form weiterführen, daß er gegebenenfalls die entsprechenden Freigegenstände besucht. Andernfalls hat der Schüler die bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstände zu wechseln. Im Falle des Wechsels der Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
  3. Absatz 3Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
  4. Absatz 4Die Schulbehörde hat einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.
  5. Absatz 5Für die Berufsschulen gelten an Stelle der Absatz 3 und 4 die Bestimmungen des Paragraph 6,
  6. Absatz 6An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (Paragraph 19, Absatz 6, Litera d,), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht

  1. Absatz einsDie Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen steht den Schülern frei. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens acht Tagen einzuräumen. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
  2. Absatz 2Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Wenn sich im Laufe des Unterrichtsjahres herausstellt, daß ein Schüler das Lehrziel eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung nicht erreicht, oder daß durch den weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet wird, hat die Klassenkonferenz die weitere Teilnahme daran abzulehnen.
  4. Absatz 4Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
  5. Absatz 5Schüler, die in Pflichtgegenständen, in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist, eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von acht Tagen einzuräumen.
  6. Absatz 6Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Pflichtgegenstände, an denen ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes in einem Unterrichtsjahr teilnehmen darf, sowie die Zahl der Kurse, die ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes gleichzeitig besuchen darf, beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Im Zweifel bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Schulveranstaltungen

  1. Absatz einsAufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbare und anschauliche Berührung zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
  2. Absatz 2Die Schulbehörde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festsetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden können. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen.
  3. Absatz 3Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
    1. Litera a
      die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (Paragraph 49,) Anwendung finden oder
    2. Litera b
      mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
    Lit. b findet keine Anwendung bei Veranstaltungen, die der Ergänzung des fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtes dienen.
  4. Absatz 4Schüler, die aus dem Grunde des Absatz 3, Litera b, an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Unterrichtsmittel, Eignungserklärung

  1. Absatz einsUnterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
  2. Absatz 2Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
  3. Absatz 3Die Schulbehörde kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
  4. Absatz 4Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Absatz 2, entsprechen oder von der Schulbehörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Absatz 5,).
  5. Absatz 5Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Absatz 2, entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.
  7. Absatz 7Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus unterrichtskundlichen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinbarung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.
  8. Absatz 8Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Absatz 5,), hat sie ein Fachgutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, einzuholen.
  9. Absatz 9Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Gutachterkommission einzurichten. Die Landesregierung hat in diesem Fall vor der Eignungserklärung (Absatz 5,) ein Fachgutachten dieser Kommission einzuholen und dasselbe bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
  10. Absatz 10Einer Eignungserklärung nach Absatz 5, ist eine Eignungserklärung einer Schulbehörde für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen eines anderen Landes gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärung auf einem Fachgutachten der Kommission nach Absatz 9, beruht.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Unterrichtssprache

  1. Absatz einsUnterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
  2. Absatz 2Die Schulbehörde kann die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache für einzelne Klassen oder Unterrichtsgegenstände anordnen, wenn dies wegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, die sich zur Erlangung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung im Burgenland aufhalten bzw. der Schulpflicht unterliegen (Paragraph 4,), oder wenn dies zu besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheint. Die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 36

Text

3. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

Paragraph 36,

Unterrichtsarbeit

  1. Absatz einsDer Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
  2. Absatz 2Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- oder Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Leistungsbeurteilung

  1. Absatz einsDer Lehrer hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch ständige Beobachtung ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
  2. Absatz 2Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:

Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).

  1. Absatz 3Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
  2. Absatz 4Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
  3. Absatz 5Das Verhalten des Schülers in der Schule (Paragraph 40,) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
  4. Absatz 6Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
  5. Absatz 7Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
  6. Absatz 8Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Information der Erziehungsberechtigten und der
Lehrberechtigten

  1. Absatz einsDie Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke kann der Schulleiter auch Sprechtage festlegen.
  2. Absatz 2Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres ist an den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie für das Verhalten in der Schule zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen.
  3. Absatz 3Wenn die Leistungen eines Schülers merklich nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes den Schulleiter davon in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.
  4. Absatz 4Wenn die Leistungen eines Schülers auf Grund der Während des Unterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen bei größerer Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen in der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, sind dessen Erziehungsberechtigte bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres hievon nachweislich zu verständigen; ein Nachweis kann entfallen, sofern die Verständigung anläßlich einer Vorsprache eines Erziehungsberechtigten in der Schule erfolgt ist. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, daß die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des Unterrichtjahres der Lehrgang tritt und die Erziehungsberechtigten sowie die Lehrberechtigten spätestens drei Wochen vor Ende des Lehrganges zu verständigen sind; die Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
  5. Absatz 5In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
  6. Absatz 6Die Verständigungen gemäß den Absatz eins bis 5 haben ausschließlich Informationscharakter.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

  1. Absatz einsDer Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
  2. Absatz 2Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach Paragraph 37, Absatz eins, gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
  3. Absatz 3Wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Absatz 2,) nicht zu erwarten ist, ist sie ihr oder ihm von der Schulleitung auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat die Schülerin oder der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist sie oder er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung zu stellen.
  4. Absatz 4Wenn ein Schüler an einer Fachschule im praktischen Unterricht mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheiten zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
  5. Absatz 5Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Absatz 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
  6. Absatz 6Frühestens zwei Wochen, spätestens eine Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz stattzufinden, die über die Leistungsbeurteilung der Schüler zu beraten hat.
  7. Absatz 7Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart sind innerhalb von drei Tagen unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit zuzustellen.
  8. Absatz 8An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die in den Absatz 6 und 7 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der zweiten Hälfte der letzten Lehrgangswoche durchzuführen.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Beurteilung des Verhaltens in der Schule

  1. Absatz einsFür die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
  2. Absatz 2Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

  1. Absatz einsAm Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit im Absatz 6, nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
    2. Litera b
      die Personalien des Schülers;
    3. Litera c
      die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse;
    4. Litera d
      die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen;
    5. Litera e
      die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule und der äußeren Form der Arbeiten nach Maßgabe des Paragraph 40, Absatz eins ;,
    6. Litera f
      die allfälligen Beurkundungen über
      1. Sub-Litera, a, a
        die Berechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 43,),
      2. Sub-Litera, b, b
        die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (Paragraph 42,) oder der Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 44,),
      3. Sub-Litera, c, c
        die Beendigung des Schulbesuches wegen
        Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (Paragraph 46, Absatz 2, Litera d,);
    7. Litera g
      die Feststellung, daß der Schüler der Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde. Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen;
    8. Litera h
      im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
    9. Litera i
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3Für unverbindliche Übungen ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (Paragraph 31, Absatz 3 und 5).
  4. Absatz 4Wenn einem Schüler gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Absatz 2, Litera a bis e und i mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Absatz 2, auszustellen.
  5. Absatz 5Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (Paragraph 42, Absatz eins bis 3) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, daß sie auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
  6. Absatz 6Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen. Das Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen, den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben. Bei Fachschulen können auch die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden.
  7. Absatz 7Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung der Schulbehörde nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
  8. Absatz 8Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Absatz 2, Litera a bis c und i sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
  9. Absatz 9Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbetätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.

§ 41a

Text

Paragraph 41 a,

Abschlußprüfung

  1. Absatz einsEine Schülerin oder ein Schüler einer mindestens dreistufigen Fachschule kann zum Erwerb besonderer Qualifikationen seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlussprüfung nach der letzten Schulstufe beenden. Die Abschlussprüfung hat aus einem mündlichen und einem praktischen Teil zu bestehen.
  2. Absatz 2Der Prüfungskommission für die Abschlussprüfung gehören die Landesschulinspektorin oder der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertreterin als Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender, die Schulleiterin oder der Schulleiter, zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer aus dem Kreis der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen Absolventinnen oder Absolventen einer Landwirtschaftlichen Fachschule jener Fachrichtung sein, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat besucht. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Schulbehörde hat die näheren Bestimmungen über die Abschlussprüfung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen mit Verordnung festzulegen.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Wiederholungsprüfung

  1. Absatz einsWenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, darf der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Macht ein Schüler, der gemäß Paragraph 43, Absatz 2, trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (Paragraph 39, Absatz 3,) beruht.
  2. Absatz 2Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
  3. Absatz 3Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Fall des Absatz eins, auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
  4. Absatz 4Die Prüfungen nach Absatz eins bis 3 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich oder mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
  5. Absatz 5Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Absatz 2, sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

§ 42a

Text

Paragraph 42 a,

Nostrifikation ausländischer Zeugnisse

  1. Absatz einsZeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgerinnen oder österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen von der Schulbehörde mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinn dieses Gesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (Paragraph 22,) zulässig ist.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. Litera a
      die Geburtsurkunde,
    2. Litera b
      bei österreichischen Staatsbürgerinnen oder österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im Inland,
    3. Litera c
      Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen.
  3. Absatz 3Die Schulbehörde hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
  4. Absatz 4Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Sind die Anforderungen nach Absatz 3, zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt, ist aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart im Burgenland nicht vorgesehen oder sind nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben, so kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
  5. Absatz 5Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Sind die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben, so ist das Ansuchen abzuweisen.
  6. Absatz 6Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hierdurch nicht berührt.

§ 43

Text

4. Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen,
Beendigung des Schulbesuches

Paragraph 43,

Aufsteigen

  1. Absatz einsEin Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
  2. Absatz 2Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
    1. Litera a
      der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
    2. Litera b
      der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
    3. Litera c
      die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
  3. Absatz 3Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den ausreichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, gleichzuhalten.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Wiederholen von Schulstufen

  1. Absatz einsWenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (Paragraph 43,) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde nach Einholung einer Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 43,), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- und milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges eines Schülers nur zweimal bewilligt werden; ferner sind die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte für ihn günstiger ist.
  3. Absatz 3Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach Paragraph 45, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Höchstdauer des Schulbesuches

  1. Absatz einsDer Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.
  2. Absatz 2Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Beendigung des Schulbesuches

  1. Absatz einsEin Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 44,) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
  2. Absatz 2Ein Schüler hört schon vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
    1. Litera a
      in der Fachschule mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeidung von Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
    2. Litera b
      in der Berufsschule mit der Beendigung der Schulpflicht (Paragraphen 4 und 5), sofern die Berufsschule nicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, weiterbesucht wird;
    3. Litera c
      mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß Paragraph 49, Absatz 7 ;,
    4. Litera d
      mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 45, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet;
    5. Litera e
      mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (Paragraph 53,) oder einer gänzlichen Befreiung von Schulbesuch (Paragraph 6,).
  3. Absatz 3Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (Paragraph 41, Absatz eins,), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung (Paragraph 41, Absatz 8,) ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Absatz 2, Litera d, beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.

§ 47

Text

5. Abschnitt
Schulordnung

Paragraph 47,

Pflichten der Schüler

Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Schulordnung und Hausordnung

Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- bzw. Heimbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Fernbleiben von der Schule

  1. Absatz einsDas Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
    1. Litera a
      bei gerechtfertigter Verhinderung (Absatz 2 bis 4);
    2. Litera b
      bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Absatz 5 und 6);
    3. Litera c
      bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 31, Absatz 3 und 5).
  2. Absatz 2Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere:
    1. Litera a
      Krankheit des Schülers;
    2. Litera b
      mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Angehörigen der Wohngemeinschaft des Schülers;
    3. Litera c
      Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen;
    4. Litera d
      außergewöhnliche Ereignisse im Leben, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers;
    5. Litera e
      Ungangbarkeit des Schulwegs oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist;
    6. Litera f
      ein Beschäftigungsverbot im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
  3. Absatz 3Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung innerhalb von drei Tagen unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
  4. Absatz 4Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Absatz 2, Litera d, in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.
  5. Absatz 5Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltung ist den Lehrern und Schülern freigestellt. Den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilen.
  6. Absatz 6Auf Ansuchen des Schülers kann im übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu drei Tage der Schulleiter, darüber hinaus jedoch nur die Schulbehörde erteilen.
  7. Absatz 7Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Absatz ,) und auch auf schriftlichen Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (Paragraph 46, Absatz 2, Litera c,). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule nachträglich gerechtfertigt wird.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden
Veranstaltungen

  1. Absatz einsSammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig. Unter diese Bestimmung fallen nicht Sammlungen, die von den Schülervertretern (Paragraph 61,) aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und sozialen Hilfsaktionen, beschlossen werden.
  2. Absatz 2Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (Paragraph 33,) sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies von der Schulbehörde bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

  1. Absatz einsIm Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung, Zurechtweisung oder erzieherisch vertretbare Einzelstrafen sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde ausgesprochen werden.
  2. Absatz 2Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (Paragraph 53, Absatz 2,) androhen.
  3. Absatz 3Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Absatz eins und Paragraph 52, gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der ordentlichen Gerichte ist, ist unzulässig.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Verständigungspflichten der Schule

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschaftsgericht (Vormundschaftsgericht), falls voraussichtlich die Voraussetzungen zur Anordnung der Erziehungshilfe nach Paragraph 31, des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, gegeben sind, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) zu verständigen. Das zuständige Pflegschaftsgericht (Vormundschaftsgericht) ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Ausschluß eines Schülers

  1. Absatz einsWenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 47,) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (Paragraph 51,) erfolglos bleibt, oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.
  2. Absatz 2Den Antrag auf Ausschluß des Schülers hat die Schulkonferenz an die Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
  3. Absatz 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
  4. Absatz 4Die Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 51, Absatz 2, anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
  5. Absatz 5Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Absatz eins, bereits erreicht werden kann.
  6. Absatz 6Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig.
  7. Absatz 7Der rechtskräftige Ausschluß kann von der Schulbehörde auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
  8. Absatz 8Mit dem Ausschluß aus der Schule ist der Ausschluß aus dem Schülerheim verbunden. Die Schulbehörde kann unter Bedachtnahme auf Absatz eins, auch nur den Ausschluß aus dem Schülerheim aussprechen; die Bestimmungen der Absatz 2 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Anwendung auf außerordentliche Schüler

Die Bestimmunen der Paragraphen 47 bis 53 sind auf außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.

§ 55

Text

6. Abschnitt
Funktionen des Lehrers, Lehrerkonferenzen

Paragraph 55,

Lehrer

  1. Absatz einsDer Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
  2. Absatz 2Außer den ihm aufgetragenen Aufgaben des Unterrichtes, der Erziehung und Verwaltung hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Leiters eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Lehr- und Versuchsbetriebes) oder Betriebszweiges, Werkstättenleiters, Kustos sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
  3. Absatz 3Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehr- und
Versuchsbetrieben

  1. Absatz einsDer Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den erzieherischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
  2. Absatz 2Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch Lehrer mit der Verwaltung der Werkstätten oder des Lehr- und Versuchsbetriebes oder einzelner Betriebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen unterricht in der Werkstätte sowie im Lehr- und Versuchsbetrieb (Betriebszweig) und für die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Klassenvorstand

  1. Absatz einsDer Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
  2. Absatz 2Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf den Leistungsstand der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler in bezug auf Unterricht und Erziehung, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Schulleiter

  1. Absatz einsDer Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach den Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 74 zuständig, sofern in diesen nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörde festgelegt ist.
  2. Absatz 2Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
  3. Absatz 3Außer den ihm aufgetragenen Aufgaben des Unterrichtes, der Erziehung und Verwaltung hat er für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Weisungen der Schulbehörde sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Er hat für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, eine Diensteinteilung zu treffen und dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
  4. Absatz 4Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die ihm im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Lehrerkonferenzen

  1. Absatz einsLehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz und die Klassenkonferenz.
  2. Absatz 2Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.
  3. Absatz 3Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Einberufung von Lehrerkonferenzen steht dem Schulleiter zu. Darüber hinaus können Klassenkonferenzen vom Klassenvorstand jeweils mit Zustimmung des Schulleiters einberufen werden.
  5. Absatz 5Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Absatz 2,) verlangt. In diesen Fällen ist die im Absatz 4, vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Absatz 2,) verlangt wird.
  6. Absatz 6Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen gelten außer im Falle der Befangenheit (Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,) als Zustimmung. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
  7. Absatz 7Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz in einer Klassenkonferenz übernehmen. In diesem Falle kommt ihm beschließende Stimme nur dann zu, wenn er Mitglied der Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit hat er jedoch das Entscheidungsrecht.
  8. Absatz 8Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.

§ 60

Text

7. Abschnitt
Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte,
Schulgemeinschaft

Paragraph 60,

Schülermitverwaltung

  1. Absatz einsDie Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Schule leiten zu lassen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:
    1. Litera a
      Mitwirkungsrechte:
      das Recht auf Anhörung,
      das Recht auf Information,
      das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
      das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
    2. Litera b
      Mitbestimmungsrechte:
      das Recht auf Mitentscheidung bei der Erstellung der Haus- und Heimordnung,
      das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 51, Absatz 2,,
      das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.
    Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler steht dem Schulgemeinschaftsausschuß zu (Paragraph 65,).
  3. Absatz 3Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Also solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
  4. Absatz 4Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Absatz 3,) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Schülervertreter, Wahl und Abberufung, Versammlung
der Schülervertreter

  1. Absatz einsZur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind - ausgenommen in Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen - Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
  2. Absatz 2Schülervertreter im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Litera a
      der von den Schülern einer Klasse zu wählende Klassensprecher;
    2. Litera b
      der von den Klassensprechern einer Schule zu wählende Schulsprecher.

Die in Litera a und b genannten Schülervertreter werden im Falle ihrer Verhinderung jeweils von ihren Stellvertretern vertreten. Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher (dessen Stellvertreter) zugleich Schulsprecher; Absatz 3, ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

  1. Absatz 3Die Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
  2. Absatz 4Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter steht dem Schulgemeinschaftsausschuß zu (Paragraph 65,).
  3. Absatz 5Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 65,) hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.
  4. Absatz 6Die Wahl zum Klassensprecher hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Schulsprecher unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche des Lehrganges, für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen sind für die Klassensprecher jeweils ein, für den Schulsprecher zwei Stellvertreter zu wählen.
  5. Absatz 7Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Absatz 8Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Absatz ,) beschließt. Auf die Abwahl ist Absatz 6, mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.
  7. Absatz 9Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Absatz 6, durchzuführenden Wahl.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Erziehungsberechtigte, Pflichten der
Erziehungsberechtigten

  1. Absatz einsUnter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
  2. Absatz 2Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
  3. Absatz 3Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden, und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.
  4. Absatz 4Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen und gemeinsame Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und der Schulgesundheitspflege durchzuführen.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Elternvereine

  1. Absatz einsDie Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
  2. Absatz 2Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Schulgemeinschaftsausschuß

  1. Absatz einsZur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist, ausgenommen für Lehrgänge mit einer Dauer unter acht Wochen, in jeder Schule ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
  2. Absatz 2Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer und der Schüler sowie, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 vH der Schüler verlangen, drei Vertreter der Erziehungsberechtigten an. Das Verlangen hat für ein Schuljahr, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen für einen Lehrgang Gültigkeit.
  3. Absatz 3Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges, für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher sowie dessen Stellvertreter.
  5. Absatz 5Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl unter der Leitung des Schulleiters zu wählen; hiebei sind die Bestimmungen des Absatz 3, sowie des Paragraph 61, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden. Besteht an der Schule ein Elternverein, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; bestehen an einer Schule mehrere Elternvereine, so ist nach dem ersten Satz vorzugehen.
  6. Absatz 6Dem Schulgemeinschaftsausschuß stehen zu:
    1. Litera a
      Beratung insbesondere über
      1. Sub-Litera, a, a
        wichtige Fragen des Unterrichtes,
      2. Sub-Litera, b, b
        wichtige Fragen der Erziehung,
      3. Sub-Litera, c, c
        Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und Schulschikursen),
      4. Sub-Litera, d, d
        die Durchführung von Elternsprechtagen,
      5. Sub-Litera, e, e
        die Durchführung von Sammlungen,
      6. Sub-Litera, f, f
        die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
      7. Sub-Litera, g, g
        Fragen der Schulgesundheitspflege,
      8. Sub-Litera, h, h
        Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (Paragraph 60, Absatz 3,);
    2. Litera b
      die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Schüler (Paragraph 60, Absatz 2,) und die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter (Paragraph 60, Absatz 4,);
    3. Litera c
      die Aberkennung der Wählbarkeit eines Schülers zum Schülervertreter (Paragraph 61, Absatz 5,).
  7. Absatz 7Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Absatz 6, genannten Angelegenheiten verlangen. In den Fällen des Absatz 6, Litera a, Sub-Litera, h, h,, Litera b und c können ein solches Verlangen nur die Mitglieder stellen, denen in diesen Fällen beschließende Stimme zukommt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine der im Absatz 6, genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.
  8. Absatz 8Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter.
  9. Absatz 9Die Festsetzungen nach Absatz 6, Litera b und die Entscheidung nach Absatz 6, Litera c, unterliegen der Beschlußfassung des Schulgemeinschaftsausschusses; desgleichen die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in den im Absatz 6, Litera a, genannten Angelegenheiten.
  10. Absatz 10Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu; dem Schulleiter kommt in allen Fällen des Absatz 6,, den Erziehungsberechtigten in den Fällen des Absatz 6, Litera a, Sub-Litera, h, h,, Litera b und Litera c, nur beratender Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
  11. Absatz 11Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. In den Fällen des Absatz 6, Litera a, Sub-Litera, h, h,, Litera b und Litera c, bleibt für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von Vertretern der Erziehungsberechtigten außer Betracht. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.
  12. Absatz 12Der Schulleiter hat mit der Durchführung eines Beschlusses in den Fällen des Absatz 6, Litera a, Sub-Litera, h, h,, Litera b und Litera c, innezuhalten, wenn er ihn für rechtswidrig hält, und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Erweiterte Schulgemeinschaft

Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Absolventenverbänden und den Schulen von der Schulbehörde vorgesehen werden.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Schulärztliche Betreuung

  1. Absatz einsSchulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch und den damit angestrebten Beruf betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmeuntersuchung - einmal im Schuljahr einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, sind die betreffenden Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Insoweit bei Lehrerkonferenzen Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den Lehrerkonferenzen mit beratender Stimme einzuladen.

§ 68

Text

8. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

Paragraph 68,

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten,
Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

  1. Absatz einsIn den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
  2. Absatz 2Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:
    1. Litera a
      Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Eignungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Sommertermin (Paragraph 22, Absatz 3,);
    2. Litera b
      Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß Paragraph 24, Absatz 3 ;,
    3. Litera c
      Ansuchen um Anrechnung des als außerordentlicher Schüler
      zurückgelegten Schulbesuches als ordentlichen Schulbesuch (Paragraph 27, Absatz 6,);
    4. Litera d
      Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen und Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (Paragraph 31, Absatz eins,, 3 und 4);
    5. Litera e
      Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen oder am Förderunterricht (Paragraph 32, Absatz eins,, 3 bis 5 und 7);
    6. Litera f
      Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (Paragraph 39, Absatz 3,);
    7. Litera g
      Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (Paragraph 39, Absatz 4,);
    8. Litera h
      Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 44, Absatz 2,);
    9. Litera i
      Benachrichtigung von einer Verhinderung am
      Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (Paragraph 49, Absatz 3 und 6);
    10. Litera j
      Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (Paragraph 74, Absatz 2,).
  3. Absatz 3Macht der nicht eigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Absatz 2, engeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Absatz 2,, in denen Handlungen des nicht eigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.
  4. Absatz 4In den Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten von der Befugnis des Absatz 2 und 3 Gebrauch machen, erstreckt sich ihre Handlungsbefugnis auch auf die Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Verfahren

  1. Absatz einsDie Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, anzuwenden, sofern nicht in den Paragraphen 71 a,, 73 sowie 74 abweichende Regelungen getroffen werden.
  2. Absatz 2Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Absatz 3,
  3. Absatz 3In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der Paragraphen 70 bis 73 anzuwenden:
    1. Litera a
      Zulassung zu Eignungsprüfungen (Paragraph 22,);
    2. Litera b
      Aufnahme in die Schule (Paragraphen 26 bis 28);
    3. Litera c
      Besuch von Pflichtgegenständen (Paragraph 31,);
    4. Litera d
      Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (Paragraph 32,);
    5. Litera e
      Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 39, Absatz 3,);
    6. Litera f
      Fernbleiben von der Schule (Paragraph 49, Absatz 6,);
    7. Litera g
      Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 51, Absatz 2,).

§ 70

Text

Paragraph 70,

Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung

  1. Absatz einsParteien im Sinne dieses Gesetzes sind die Erziehungsberechtigten bzw. Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist.
  2. Absatz 2Vor der Erlassung eines Bescheides ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch Beweise festzustellen. Den Parteien ist, wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.
  3. Absatz 3Der Bescheid kann den Parteien mündlich verkündet oder schriftlich ausgefertigt werden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei ist er schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Bezeichnung und Standort der Schule bzw. des entscheidenden Organes,
    2. Litera b
      den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung,
    3. Litera c
      die maßgebenden Gründe, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben worden ist,
    4. Litera d
      Ort und Datum des Bescheides,
    5. Litera e
      Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden,
    6. Litera f
      den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Beschwerde

Gegen Bescheide in den in Paragraph 69, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.

§ 71a

Text

Paragraph 71 a,

Widerspruch gegen Zeugnisse

  1. Absatz einsGegen in Zeugnissen dokumentierte Entscheidungen ist in den Fällen, dass
    1. Ziffer eins
      die Eignungsprüfung oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 24 und 26),
    2. Ziffer 2
      die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (Paragraph 39, Absatz 7 und Paragraph 43,),
    3. Ziffer 3
      die Schülerin oder der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,
    ein Widerspruch an die Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb einer Woche ab nachweislicher Zustellung der Entscheidung bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen. Die Leiterin oder der Leiter der Schule hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren fachlicher Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2Mit Einbringen des Widerspruchs tritt die bekämpfte Entscheidung außer Kraft, die zuständige Schulbehörde hat ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
  3. Absatz 3Die Schulbehörde hat, soweit sich der Widerspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
    1. Ziffer eins
      dem Widerspruch stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen und die Neuausstellung eines Zeugnisses zu veranlassen;
    2. Ziffer 2
      den Widerspruch abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war;
    3. Ziffer 3
      das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach Ziffer eins, oder 2 ausreichen, und die Widerspruchswerberin oder den Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn die Widerspruchswerberin oder der Widerspruchswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist der Widerspruch abzuweisen; andernfalls ist dem Widerspruch stattzugeben und die Note auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.
  4. Absatz 4Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 42, Absatz 5,) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten oder einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulbehörde stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet die oder der Vorsitzende.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Zustellung, Fristen

  1. Absatz einsSchriftliche Ausfertigungen in den im Paragraph 69, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten und der im Paragraph 71 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Entscheidungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.
  2. Absatz 2Soweit der Schüler (Aufnahmewerber) zum selbständigen Handeln befugt ist (Paragraph 68,), hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Schuljahres verlangen, daß auch in diesen Fällen die Zustellung im Sinne des Absatz eins, zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, daß die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmewerber) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
  4. Absatz 4Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  5. Absatz 5Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  6. Absatz 6Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
  7. Absatz 7Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  8. Absatz 8Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  9. Absatz 9Durch dieses Gesetz oder durch hiezu erlassene Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Entscheidungspflicht

Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des Paragraph 71 a, binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter,
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

  1. Absatz einsDie Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnung und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule, die im Burgenland ihren Sitz hat oder hatte, kann bei der betreffenden Schule beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
  3. Absatz 3Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. Litera a
      Geburtsurkunde;
    2. Litera b
      Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 24, der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Litera c
      Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.
  4. Absatz 4Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
  5. Absatz 5Mit einer gemäß Absatz 4, ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

§ 75

Text

römisch IV. Hauptstück
Schulerhaltung, Schulverwaltung, Schulaufsicht

1. Abschnitt
Errichtung, Erhaltung und Auflassung von
öffentlichen Berufs- und Fachschulen

Paragraph 75,

Errichtung und Auflassung von Schulen

  1. Absatz einsÖffentliche Berufsschulen sind unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Zahl von 36 Schülern in solcher Zahl zu errichten, daß alle berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen können. Hiebei ist auch auf die Möglichkeiten der Paragraphen 5, Absatz 2 und 9 Absatz 5, Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung (Paragraph 3, Absatz eins,) kann die Angliederung eines Schülerheimes angeordnet werden, um Schulpflichtigen, denen der Schulweg nicht zumutbar ist, den Schulbesuch zu ermöglichen oder diesen zu erleichtern.
  2. Absatz 2Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, daß alle eine Fachausbildung anstrebenden, im Burgenland wohnhaften Personen, der Besuch einer Fachschule ermöglicht wird. In der Errichtungsverordnung ist die Angliederung eines Schülerheimes und erforderlichenfalls die Angliederung eines Lehr- oder Versuchsbetriebes anzuordnen. Die Landesregierung wird ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen Ländern über den Besuch burgenländischer Fachschulen durch Schüler anderer Bundesländer sowie über den Besuch von Fachschulen anderer Bundesländer durch burgenländische Schüler zu treffen.
  3. Absatz 3Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Auflassung einer Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule dauerhaft nicht mehr gegeben sind. Dies liegt dann vor, wenn die Mindestschüleranzahl im Sinne des Absatz eins, in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren dauerhaft unterschritten wurde oder der zu erwartende Erfolg der ursprünglichen Schule in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Aufwendungen des Schulerhalters steht. Die Auflassung erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen Lehr- oder Versuchsbetrieb.
  4. Absatz 4Die Schulbehörde kann durch Verordnung eine Schule stillegen, wenn
    1. Litera a
      die durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren voraussichtlich unter 12 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Voraussetzungen für eine Auflassung der Schule nicht gegeben sind;
    2. Litera b
      die Unterbringung der in Betracht kommenden Schüler in anderen öffentlichen Berufs- oder Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim möglich ist.
    In der Verordnung ist auch auszusprechen, ob ein angegliedertes Schülerheim stillgelegt wird.
  5. Absatz 5Im Falle einer Stillegung oder Auflassung einer Schule sind die Schüler von der Schulbehörde den in Betracht kommenden Schulen zuzuweisen.
  6. Absatz 6Die Schulbehörde kann ab dem Schuljahr 2019/2020 die Auflassung einer Schule bei gleichzeitiger Errichtung von Expositurklassen für einzelne Fachrichtungen oder fachbereichsübergreifenden Unterricht verfügen. Die Erhaltung von Expositurklassen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter. Die Auflassung bei gleichzeitiger Errichtung von Expositurklassen erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen Lehr- oder Versuchsbetrieb.

§ 76

Text

Paragraph 76,

Schulerhaltung

  1. Absatz einsDas Land ist gesetzlicher Schulerhalter für öffentliche Berufs- und Fachschulen einschließlich der diesen Schulen angegliederten Schülerheime sowie Lehr- und Versuchsbetriebe.
  2. Absatz 2Im Falle der Errichtung einer Schule hat das Land als Schulerhalter die für die Unterbringung erforderlichen Baulichkeiten, Anlagen und Liegenschaften in entsprechender Ausstattung (Absatz 3 bis 5) bereitzustellen sowie alle sonstigen für die Schulführung erforderlichen Maßnahmen (Paragraph 3, Absatz 2,) zu treffen.
  3. Absatz 3Jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.
  4. Absatz 4Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen, wie Lehrwerkstätten, Werkräumen, Schulküchen, Turnsälen und Sportanlagen, auszustatten.
  5. Absatz 5In den öffentlichen Berufs- und Fachschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Ende der Erhaltungspflicht

  1. Absatz einsDie Verpflichtungen des Landes als Schulerhalter erlöschen mit der Auflassung der Schule.
  2. Absatz 2Bei Stillegung einer Schule sind die Gebäude, Anlagen und Liegenschaften einschließlich der Ausstattung soweit instandzuhalten, daß der Schulbetrieb mit Ende des Stillegungszeitraumes wieder aufgenommen werden kann.

§ 78

Text

2. Abschnitt
Schulbehörde

Paragraph 78,

Behördenzuständigkeit

  1. Absatz einsSchulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
  2. Absatz 2Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
  3. Absatz 3Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des Paragraph eins, zu.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Schulaufsichtsorgane

  1. Absatz einsDie Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten ein entsprechend fach- und schulkundiges Schulaufsichtsorgan zu bestellen („Landesschulinspektorin oder Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen“).
  2. Absatz 2Das Schulaufsichtsorgan hat unter Bedachtnahme auf Absatz 3, insbesondere
    1. Litera a
      die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer;
    2. Litera b
      die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung;
    3. Litera c
      den Zustand der Schule (des Schülerinnen- und Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung zu überwachen und die Lehrer in diesen Angelegenheiten zu beraten.
    Außerdem obliegt dem Schulaufsichtsorgan die fachliche Beratung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Erzieherinnen und Erzieher.
  3. Absatz 3Die dem Schulaufsichtsorgan im Einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.

§ 80

Text

3. Abschnitt
Landwirtschaftlicher Schulbeirat

Paragraph 80,

Einrichtung und Aufgabe

  1. Absatz einsBeim Amte der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde
    1. Litera a
      in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen,
    2. Litera b
      in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen,
    3. Litera c
      bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens
    zu hören.
  3. Absatz 3Das Anhörungsrecht gemäß Absatz 2, kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.

§ 81

Text

Paragraph 81,

Zusammensetzung

  1. Absatz einsDem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
    1. Ziffer eins
      als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Schulwesens fallen,
    2. Ziffer 2
      drei von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag bestellte Vertreter,
    3. Ziffer 3
      fünf von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bestellte Vertreter,
    4. Ziffer 4
      ein von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland bestellter Vertreter,
    5. Ziffer 5
      drei Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer, die vom Zentralausschuß der Personalvertretung dieser Lehrer in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind; die Wahlordnung ist durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.
  2. Absatz 2Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
    1. Ziffer eins
      der beamtete Referent für das landwirtschaftliche Schulwesen beim Amt der Landesregierung,
    2. Ziffer 2
      der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen.
  3. Absatz 3Die römisch-katholische und die evangelische Kirche sind berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.
  4. Absatz 4Die Mitglieder gemäß Absatz eins, müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch das Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

§ 82

Text

Paragraph 82,

Funktionsdauer und Konstituierung

  1. Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) des landwirtschaftlichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zu Konstituierung des neuen Landwirtschaftlichen Schulbeirates wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

§ 83

Text

Paragraph 83,

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt
    1. Ziffer eins
      durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,
    2. Ziffer 2
      durch Widerruf der Bestellung oder
    3. Ziffer 3
      durch Verlust der Wählbarkeit.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, ist unter Berücksichtigung der Paragraphen 81 und 82 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.

§ 84

Text

Paragraph 84,

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung wie Landesbeamte der Gebührenstufe 4. Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.

§ 85

Text

Paragraph 85,

Geschäftsführung

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß Paragraph 81, Absatz eins, verlangt, hat der Vorsitzende den Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende ist im Falle seiner Verhinderung durch den Vorsitzendenstellvertreter, der in der konstituierenden Sitzung zu wählen ist, zu vertreten.
  3. Absatz 3Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Paragraph 81, Absatz eins, sowie der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, anwesend sind.
  4. Absatz 4Der Landwirtschaftliche Schulbeirat faßt seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  5. Absatz 5Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen sowie den erforderlichen Schriftführer beiziehen.
  6. Absatz 6Über die in der Sitzung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
  7. Absatz 7Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die vom Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu beschließen ist und der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

§ 86

Text

römisch fünf. Hauptstück
Errichtung und Führung von Privaten land- und
forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt
Abgrenzungen

Paragraph 86,

Begriffsbestimmung

  1. Absatz einsPrivatschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet, hiebei neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft ein erzieherisches Ziel angestrebt wird, und die von anderen als dem gesetzlichen Schulerhalter (Paragraph 76, Absatz eins,) erhalten werden.
  2. Absatz 2Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

§ 87

Text

Paragraph 87,

Allgemeine Zugänglichkeit, Aufnahme

  1. Absatz einsPrivatschulen sind allgemein zugänglich. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz finden sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Für Privatschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind. Die gleiche Regelung gilt für private Schülerheime.
  3. Absatz 3Soweit gemäß Absatz 2, die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden. Andernfalls bedarf die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache an einer Privatschule der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter.

§ 88

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 88,

Schulerhalter

  1. Absatz einsEine Privatschule zu führen ist berechtigt
    1. Litera a
      jeder österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der voll handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verläßlich ist;
    2. Litera b
      jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;
    3. Litera c
      jede sonstige juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach Litera a, erfüllen.
  2. Absatz 2Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie juristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können Privatschulen führen, wenn sie oder ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind. Durch Staatsverträge begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.
  3. Absatz 3Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsoge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.
  4. Absatz 4Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 89

Text

Paragraph 89,

Leiter und Lehrer

  1. Absatz einsDer Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
    1. Litera a
      die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und
    2. Litera b
      die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart
    besitzt.
  2. Absatz 2Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des Absatz eins, Litera a, Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern österreichischer Staatsbürgerschaft besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.
  3. Absatz 3Schulerhalter, die die im Absatz eins, Litera a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Absatz 2, gilt auch für den Schulerhalter.
  4. Absatz 4Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, die die im Absatz eins, Litera a und b genannten Bedingungen erfüllen.
  5. Absatz 5Die Schulbehörde kann für Lehrer unter den Voraussetzungen des Absatz 2, von den Erfordernissen des Absatz eins, Litera a und c Nachsicht erteilen.
  6. Absatz 6Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
    1. Litera a
      von der Bestellung des Leiters und der Lehrer,
    2. Litera b
      vom Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion und vom Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion sowie
    3. Litera c
      davon, daß der Leiter oder ein Lehrer eine der im Absatz eins, genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne daß ihm die Nachsicht im Sinne der Absatz 2, oder 5 erteilt worden ist,
    unverzüglich Anzeige zu erstatten.
  7. Absatz 7Die Schulbehörde hat - unbeschadet der Absatz 2 und 5 - die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen der Absatz eins, oder 4 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde - unbeschadet der Absatz 2 und 5 - die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen der Absatz eins, oder 4 später wegfallen.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen der Absatz 6 und 7 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Absatz 3,).

§ 90

Text

Paragraph 90,

Schulräume und Lehrmittel

Der Schulerhalter muß über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen, sowie über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.

§ 91

Text

Paragraph 91,

Anzeige und Untersagung der Führung

  1. Absatz einsDie Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins, oder 2, des Paragraph 89, Absatz eins, oder 3 und des Paragraph 89, Absatz 4, (unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2, oder 5) sowie des Paragraph 90, anzuzeigen.
  2. Absatz 2Wird eine Privatschule geführt, ohne daß der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.
  3. Absatz 3Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im Absatz eins, angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

§ 92

Text

Paragraph 92,

Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur Schulführung

  1. Absatz einsDas Recht zur Führung einer Privatschule, deren Führung nicht untersagt wurde, erlischt
    1. Litera a
      mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter;
    2. Litera b
      mit dem Wegfall einer der im Paragraph 88, Absatz eins, Litera a, oder c oder Absatz 2, genannten Bedingungen;
    3. Litera c
      nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde;
    4. Litera d
      mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person mit der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben oder
    5. Litera e
      mit dem Tod des Schulerhalter, bei juristischen Personen mit deren Auflösung bzw. Untergang.
  2. Absatz 2Die Verlassenschaft kann die Privatschule bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernimmt; sie hat die Weiterführung der Privatschule der Schulbehörde anzuzeigen. Dasselbe gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für die Erben des Schulerhalters. Das Recht zur Weiterführung der Schule steht den Erben unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4, zu, auch wenn sie die Bedingungen des Paragraph 88, Absatz eins, Litera a, oder Absatz 2, nicht erfüllen.
  3. Absatz 3Werden nach der Eröffnung der Privatschule die im Paragraph 89, Absatz eins,, 3 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf Paragraph 89, Absatz 2, oder 5) oder im Paragraph 90, genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
  4. Absatz 4Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.

§ 93

Text

Paragraph 93,

Bezeichnung von Privatschulen

  1. Absatz einsGleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule (Paragraph 91, Absatz eins,) hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigen. Unterläßt der Schulerhalter diese Anzeige, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Anzeige aufzufordern.
  2. Absatz 2Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen läßt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
  3. Absatz 3Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen. Absatz 2, gilt für die Änderung der Bezeichnung sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt.
  5. Absatz 5Liegen die in den Absatz 2 und 4 genannten Voraussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung aufzufordern.

§ 94

Text

Paragraph 94,

Schülerheime

  1. Absatz einsDie Führung von privaten Schülerheimen (Paragraph eins,) bedarf der Anzeige an die Schulbehörde.
  2. Absatz 2Wenn ein privates Schülerheim Mängel aufweist, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet werden, hat die Schulbehörde den Erhalter des Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheimes zu untersagen. Die Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.

§ 95

Text

3. Abschnitt
Öffentlichkeitsrecht

Paragraph 95,

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

  1. Absatz einsDie Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß Paragraph 93, Absatz 4, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.
  2. Absatz 2Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

§ 96

Text

Paragraph 96,

Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

  1. Absatz einsMit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
    1. Litera a
      der Privatschule wird das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen;
    2. Litera b
      an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;
    3. Litera c
      der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;
    4. Litera d
      auf Privatschulen finden, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Paragraphen 11 bis 20, 21 Absatz eins bis 3, 22 bis 27, 29 bis 34, 35 Absatz eins, sowie 36 bis 74 und der hiezu erlassenen Verordnungen Anwendung.
  2. Absatz 2Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten hinsichtlich des Aufnahmevertrages (Paragraph 87, Absatz 4,) folgende Sonderregelungen:
    1. Litera a
      Der Aufnahmevertrag kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, dievon der gemäß Paragraph 48, zu erlassenden Verordnung der Schulbehörde abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
    2. Litera b
      Die Bestimmungen des Paragraph 46, gelten mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann.
    3. Litera c
      Der Aufnahmevertrag ist rechtsunwirksam, wenn ein Aufnahmewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen aufgenommen wird.

§ 97

Text

Paragraph 97,

Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

  1. Absatz einsWenn die im Paragraph 95, genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, hat die Schulbehörde den Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiter zu verleihen.
  2. Absatz 2Mit dem Erlöschen oder der Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des Paragraph 92, erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 98

Text

4. Abschnitt
Aufsicht

Paragraph 98,

Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht

  1. Absatz einsDie Aufsicht über die Privatschulen und Schülerheime (Paragraph 94,) obliegt der Schulbehörde.
  2. Absatz 2Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 88 bis 95, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitrecht auch jener der Paragraphen 96 und 97 einschließlich der in Paragraph 96, Absatz eins, Litera d, zitierten.
  3. Absatz 3In Ausübung der Aufsicht können die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen.

§ 99

Text

römisch VI. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Paragraph 99,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer den Bestimmungen des Paragraph 7, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Litera a
      eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt (Paragraphen 91 und 92);
    2. Litera b
      der Schulbehörde trotz Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (Paragraph 93, Absatz eins,) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (Paragraph 93, Absatz eins, oder 3), oder der Aufforderung nach Paragraph 93, Absatz 2, oder 5 nicht nachkommt;
    3. Litera c
      Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt (Paragraph 96, Absatz eins, Litera a,);
    4. Litera d
      einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung seiner Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (Paragraph 89, Absatz 7,);
    5. Litera e
      den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert (Paragraph 98, Absatz 2,);
    6. Litera f
      die gemäß Paragraph 88, Absatz 4,, Paragraph 89, Absatz 6 und Paragraph 94, Absatz eins, zu erstattenden Anzeigen unterläßt;
    7. Litera g
      ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt (Paragraph 94, Absatz 2,),
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

§ 100

Text

Paragraph 100,

Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (Paragraph eins,) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes bleiben aufrecht.

§ 101

Text

Paragraph 101,

Schulversuche

  1. Absatz einsDie Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen, sofern grundsatzgesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen des Absatz eins und 3 zu erteilen.
  3. Absatz 3Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an zwei Klassen Schulversuche durchgeführt werden.

§ 102

Text

Paragraph 102,

Kundmachung von Verordnungen

Verordnungen gemäß Paragraphen 15, Absatz 2,, 16 Absatz 2 und 3, 22 Absatz eins,, 35 Absatz 2, sowie 101 Absatz eins,, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind neben der nach Artikel 35, L-VG vorgesehenen Verlautbarung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Schüler und Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

§ 103

Text

Paragraph 103,

Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 5 und Paragraph 74, Absatz 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 103a

Text

Paragraph 103 a,

Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 25.11.2003 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. 132 vom 11. Mai 2011 S. 1;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 229 vom 29.04.2004 S. 35;
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 12.12.2006 S. 36;
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2016/801/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilhabe an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 11.05.2016 S. 21.

§ 104

Text

Paragraph 104,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen über die Berufsschulpflicht (Paragraphen 4 bis 7 und 9) nach Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über die Berufsschulpflicht (Paragraphen 4 bis 7 und 9) treten am 1. 9. 1986 in Kraft.
  3. Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 39, Absatz 7,, Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 68, Absatz 4,, Paragraph 69, Absatz eins und 3, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraphen 71,, 71a, 72 Absatz eins und Paragraph 73, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins und 3, Paragraphen 13 a,, 14 Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraphen 41 a,, 42a, 44 Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 6,, Paragraphen 52,, 53 Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 6,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraph 79, Absatz eins bis 3 und Paragraph 103 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 75, Absatz 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 39, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 11, Absatz 5, Litera a,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins, Litera a und Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2021, treten mit 5. September 2022 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.
  8. Absatz 6Paragraph 16, Absatz 3 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.