Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeindebedienstetengesetz 1971, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 20. Dezember 1971 über das Dienstrecht der Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten der Gemeinden (Gemeindebedienstetengesetz 1971)

StF: LGBl. Nr. 13/1972 (XI. Gp. RV)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1972, (DFB)

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1980, (römisch XIII. Wp. RV 99 AB 107)

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1989, (römisch XV. Gp. RV 65 AB 272)

Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (römisch XV. Gp. RV 514 AB 533)

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1996, (römisch XVI. Gp. RV 831 AB 848)

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1999, (römisch XVII. Gp. RV 660 AB 681)

LGBl. Nr. 27/2008Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008, (römisch XIX. Gp. RV 701 AB 712)

LGBl. Nr. 88/2008Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008, (römisch XIX. Gp. RV 885 AB 917)

LGBl. Nr. 76/2009Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009, (römisch XIX. Gp. IA 1206 AB 1250)

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 15/2014Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2014, (römisch XX. Gp. RV 937 AB 943)

LGBl. Nr. 43/2014Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014, (römisch XX. Gp. RV 1054 AB 1062)

LGBl. Nr. 49/2015Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2015, (römisch XXI. Gp. RV 71 AB 98)

LGBl. Nr. 84/2016Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2016, (römisch XXI. Gp. RV 651 AB 668)

LGBl. Nr. 83/2022Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2022, (römisch XXII. Gp. RV 1543 AB 1574)

LGBl. Nr. 35/2023Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, (römisch XXII. Gp. RV 1873 AB 1906) [CELEX Nr. 32019L1152, 32019L1158]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. Teil
Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieser Teil des Gesetzes regelt das Dienstrecht der auf Grund dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (Paragraph 46 a, Absatz eins,) stehenden Personen, soweit die Paragraphen eins und 5 des Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetzes 2014 - GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 2Dieser Teil des Gesetzes findet auf Beamtinnen und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust keine Anwendung.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinden und Gemeindeverbände (römisch III. Teil) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Anwendung anderer landesgesetzlicher Vorschriften

  1. Absatz einsSoweit dieser Teil des Gesetzes nicht anderes bestimmt, sind auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamtinnen und Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 35 a, des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67, ist auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte, sowie auf Beamtinnen und Beamte von Gemeindeverbänden mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erteilung einer Pensionskassenzusage und zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes - BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, der jeweilige Dienstgeber berechtigt aber nicht verpflichtet ist und dass eine solche Vereinbarung mit dem Zentralausschuss, soweit ein solcher nicht eingerichtet ist, dem Personalvertreterausschuss oder der Vertrauensperson, oder, soweit eine Personalvertretung nicht besteht, mit der Beamtin oder dem Beamten abzuschließen ist.
  4. Absatz 4Paragraph 88 a, des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014 ist auch auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte anzuwenden. Hiebei ist Paragraph 44, Absatz 5, LBBG 2001 nicht anzuwenden. Die Trauungsentschädigung ist nicht ruhegenussfähig und begründet keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
  5. Absatz 5Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte ist anstelle des Paragraph 51, Absatz 3, LBDG 1997 der Paragraph 33, Absatz 4, Bgld. GemBG 2014 anzuwenden.
  6. Absatz 6Paragraph 33 a, LBBG 2001 findet auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten sowie auf Beamtinnen und Beamte von Gemeindeverbänden keine Anwendung.
  7. Absatz 7Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte sowie auf Beamtinnen und Beamten von Gemeindeverbänden ist Paragraph 19, Absatz 6, LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, sowie Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 50, Ziffer 2, Litera c,, Paragraphen 58 und 59 Absatz 2,, 3 und 6 sowie Absatz 9, Ziffer 2, LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2022,, weiterhin anzuwenden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes

Zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes (Paragraph 47, Absatz eins, Bgld. GemO 2003) oder des Amtes eines Gemeindeverbandes kann eine Gemeindebeamtin oder ein Gemeindebeamter nur dann bestellt werden, wenn sie oder er die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (3. Abschnitt) mit Erfolg abgelegt hat. Auf die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes ist Paragraph 18, Absatz 3 bis 10 Bgld. GemBG 2014 anzuwenden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 6

Text

Paragraph 6,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 7

Text

Paragraph 7,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 8

Text

2. Abschnitt
Dienstverhältnis der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten

Paragraph 8,

Provisorisches Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen der Gemeindebeamtin oder des Gemeindebeamten nach vier Jahren sowie nach erfolgreicher Ablegung der Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (3. Abschnitt) definitiv.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Einstufung

  1. Absatz einsPersonen, die auf Grund dieses Gesetzes zu Gemeindebeamtinnen oder Gemeindebeamten ernannt werden, sind in die Verwendungsgruppe B einzustufen.
  2. Absatz 2Bei einem Dienstwechsel einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten von einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) zu einer anderen Gemeinde (einem anderen Gemeindeverband) ist der Gemeindebeamtin oder dem Gemeindebeamten von der neuen Dienstbehörde die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen, auf die sie oder er bisher Anspruch hatte.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Amtstitel

  1. Absatz einsDie Gemeindebeamten führen folgende Amtstitel:

Gemeindebeamte der Dienstklasse

römisch III den Amtstitel “Gemeindeamtmann”
römisch IV - römisch fünf den Amtstitel “Gemeindeoberamtmann”
römisch VI den Amtstitel “Gemeindeamtsrat”
römisch VII den Amtstitel “Gemeindeoberamtsrat”
  1. Absatz 2Gemeindebeamte, die zum Leiter eines Gemeindeamtes (Amtes eines Gemeindeverbandes) bestellt sind, führen die Funktionsbezeichnung “Leiter des Gemeindeamtes”.
  2. Absatz 3Gemeindebeamtinnen können anstelle der in den Absatz eins und 2 angeführten Amtstitel und Funktionsbezeichnung folgende Amtstitel und folgende Funktionsbezeichnung führen:
    Gemeindeamtfrau statt Gemeindeamtmann
    Gemeindeoberamtfrau statt Gemeindeoberamtmann
    Gemeindeamtsrätin statt Gemeindeamtsrat
    Gemeindeoberamtsrätin statt Gemeindeoberamtsrat
    Leiterin des Gemeindeamtes statt Leiter des Gemeindeamtes.

§ 11

Text

3. Abschnitt
Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte

Paragraph 11,

Grundausbildung

  1. Absatz einsDie dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 12,
  2. Absatz 2Die Gemeindebeamtinnen und -beamten sind verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung zu absolvieren.
  3. Absatz 3Auf die Grundausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die Grundausbildungsverordnung Gemeinden - GAusbV-Gem, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2016,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendungsgruppe B der Entlohnungsgruppe b und die Verwendungsgruppe A der Entlohnungsgruppe a entspricht.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Gemeindebeamtinnen und -beamten die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.
  5. Absatz 5Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Absatz 2, verlängert sich um
    1. Ziffer eins
      höchstens drei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Paragraphen 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den Paragraphen 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2005,, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2,, wobei Zeiten nach Ziffer 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      höchstens zwei Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubs nach Paragraph 92, LBDG 1997, der zur Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und -beamten für ihre dienstliche Verwendung gewährt worden ist.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Gemeindeverwaltungsdienstprüfung

  1. Absatz einsDie Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten haben die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung abzulegen.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden oder einer rechtskundigen Stellvertreterin oder einem rechtskundigen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist in derselben Weise und für dieselbe Dauer ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und ein Mitglied sind dem Stand der Landesbediensteten, die zwei anderen Mitglieder dem Stand der Gemeindebediensteten zu entnehmen. Ein Mitglied muss mindestens vier Jahre als Standesbeamtin oder Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein.
  3. Absatz 3Bei Stimmengleichheit der von der Prüfungskommission gefassten Beschlüsse gilt jene Meinung als angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat..

§ 12a

Text

Paragraph 12 a,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 13

Text

Paragraph 13,

Ständige Fortbildung

  1. Absatz einsGemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte sollen aus eigenem Bemühen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten fortwährend erweitern und vertiefen und jene Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die sie in die Lage versetzen, ihre dienstlichen Aufgaben besser und erfolgreicher zu erfüllen.
  2. Absatz 2Die Gemeinde kann - wenn es die dienstlichen Interessen erfordern - verlangen, dass Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte während der Dienstzeit an Fortbildungs- und Lehrveranstaltungen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden, teilnehmen und diese Veranstaltungen erforderlichenfalls auch mit einer Prüfung abschließen. Die Gemeindebeamtinnen oder Gemeindebeamten sind verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen.
  3. Absatz 3Sofern dem nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, ist seitens der Gemeinde sicherzustellen, dass Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins an mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr teilnehmen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 15

Text

Paragraph 15,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 16

Text

Paragraph 16,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 17

Text

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über das Disziplinarverfahren

Paragraph 17,

Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind

  1. Ziffer eins
    die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbandsausschusses); diese oder dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (Paragraph 128, LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (Paragraph 148, LBDG 1997) hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten;
  2. Ziffer 2
    die Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte; diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte

  1. Absatz einsZur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingesetzt. Diese besteht aus
    1. Ziffer eins
      der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      der Leiterin oder dem Leiter der Bezirkshauptmannschaft, in deren Amtsbereich sich der Dienstort der oder des Beschuldigten befindet, oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      zwei Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern,
    4. Ziffer 4
      zwei Gemeindebeamtinnen oder Gemeindebeamten, die Leiterinnen oder Leiter von Gemeindeämtern sind.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Disziplinarkommission, mit Ausnahme des unter Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Mitgliedes, werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für die unter Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angeführten Mitglieder sind auch Erstzmitglieder zu bestellen. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind dem Stande der rechtskundigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zu entnehmen.
  3. Absatz 3Ein Mitglied der Disziplinarkommission ist im Disziplinarverfahren durch sein Ersatzmitglied zu vertreten, wenn das Mitglied als Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder als Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des Beschuldigten ist.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Bestellung der Disziplinaranwältin oder
des Disziplinaranwalts

Die Landesregierung hat für die Disziplinarkommission aus dem Stande der rechtskundigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten eine Disziplinaranwältin oder einen Disziplinaranwalt und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Disziplinaranzeige

  1. Absatz einsDie Erstattung der Disziplinaranzeige obliegt dem Gemeinderat (Gemeindeverbandsausschuß).
  2. Absatz 2Hat eine Beamtin oder ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten dieser Antrag unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Besondere Verfahrensbestimmungen

Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich in der Disziplinarkommission fünf Mitglieder dafür aussprechen.

§ 22

Text

5. Abschnitt
Kostentragung

Paragraph 22,

Aufwandsersatz des Landes

  1. Absatz einsDas Land hat, soferne in Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, den Gemeinden und Gemeindeverbänden den Aufwand zu ersetzen, der durch die Anwendung der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen auf Gemeindebamtinnen und auf Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene erwächst.
  2. Absatz 2Absatz 1 findet auf den Mehraufwand, der durch die Beförderung einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten in die Dienstklasse römisch VII erwächst, nur dann Anwendung, wenn
    1. Litera a
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,),
    2. Litera b
      die Gemeindebeamtin oder der Gemeindebeamte mindestens sieben Jahre in der Dienstklasse römisch VI zurückgelegt hat
    3. Litera c
      die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Fähigkeiten und Leistungen der Gemeindebeamtin oder des Gemeindebeamten und den Umfang der Gemeindegeschäfte die Übernahme dieses Mehraufwandes bewilligt.
  3. Absatz 2 aIst es in einer oder in mehreren der vorangegangenen Dienstklassen zu einer Verlängerung der Verweildauer gegenüber der für die Beförderung vergleichbarer Landesbeamtinnen und Landesbeamter mit überdurchschnittlicher Leistungsfeststellung vorgesehenen Verweildauer gekommen, so verkürzt sich der in Absatz 2, Litera b, vorgesehene Zeitraum von sieben Jahren um die Summe der Verlängerungen.
  4. Absatz 3Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben dem Land zu dem nach Maßgabe der Absatz eins und 2 zu tragenden Pensionsaufwand einen Beitrag in der Höhe des dreifachen Pensionsbeitrages, den die Gemeindebeamtin oder der Gemeindebeamte jeweils zu erbringen hat, zu leisten.
  5. Absatz 4Die Beiträge (Absatz 3,) sind binnen eines Monates nach Fälligkeit der Bezüge dem Amt der Landesregierung zu überweisen. Rückstände können im Verwaltungswege eingebracht werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, VVG).

§ 23

Text

Paragraph 23,

Überweisungsbetrag

  1. Absatz einsDie Gemeinden und Gemeindeverbände haben die bei Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ihnen als Dienstgeber gebührenden Überweisungsbeträge (Paragraphen 308,, 311 Absatz 2,, 529 ASVG) und besonderen Pensionsbeiträge an das Land abzuführen.
  2. Absatz 2Das Land hat den Gemeinden (Gemeindeverbänden) die bei Ausscheiden einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten aus dem Dienststand zu leistenden Überweisungsbeiträge (Paragraph 311, ASVG) zu ersetzen. Ist die Gemeinde (der Gemeindeverband) gemäß Paragraph 26, Gehaltsgesetz 1956 zur Leistung einer Abfertigung an die ausscheidende Gemeindebeamtin oder den ausscheidenden Gemeindebeamten verpflichtet und ist die Gemeinde (der Gemeindeverband) deshalb von der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 311, ASVG befreit, so hat das Land der Gemeinde (dem Gemeindeverband) einen Betrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages zu erstatten.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Aufbringung der Mittel durch die Gemeinden

Neben dem nach Maßgabe des Paragraph 22, zu ersetzenden Aufwand haben die Gemeinden (Gemeindeverbände) den übrigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufwand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, selbst zu tragen.

§ 25

Text

6. Abschnitt
Behörden und deren Wirkungsbereich

Paragraph 25,

Dienstbehörde, Zuständigkeit

  1. Absatz einsDer Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes dieses Teiles dieses Gesetzes, die Durchführung aller Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten, soweit durch Gesetz nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates festgesetzt ist.
  2. Absatz 2Über Berufungen gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, sowie über die nachstehend angeführten Dienstrechtsangelegenheiten hat, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5,, der Gemeinderat zu entscheiden und zu beschließen:
    1. Ziffer eins
      Erlassung von Verordnungen
    2. Ziffer 2
      Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes (Paragraph 5,)
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)
    4. Ziffer 4
      Beförderung in eine höhere Dienstklasse
    5. Ziffer 5
      Zuerkennung von Nebengebühren im Sinne des Paragraph 15, Gehaltsgesetz
      1956, mit Ausnahme der Reisegebühren, des Fahrtkostenzuschusses und der Personalzulage
    6. Ziffer 6
      Zuerkennung von Geldzuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht
    7. Ziffer 7
      Bewilligung eines Sonderurlaubes von mehr als zwei Wochen und eines Karenzurlaubes nach den Bestimmungen des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997
    8. Ziffer 8
      Dienstrechtliche Maßnahmen, die für den Fall des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Anspruch auf höhere Pension bewirken
    9. Ziffer 9
      Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, LBDG 1997.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten der Gemeindeverbände übt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugewiesenen Zuständigkeiten die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und die dem Gemeinderat zugewiesenen Zuständigkeiten der Gemeindeverbandsausschuß aus.
  4. Absatz 4Der Instanzenzug gegen Bescheide der Obfrau oder des Obmannes des Gemeindeverbandsausschusses in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Paragraph 2,) geht an den Gemeindeverbandsausschuß. Der Gemeindeverbandsausschuß übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
  5. Absatz 5Die Erlassung von Verordnungen über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Paragraph 33, Absatz 5, des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 103) sowie die Erlassung von Verordnungen, mit der der Anpassungsfaktor, die Aufwertungsfaktoren, und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten festgesetzt werden (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 103, Absatz 5, LBPG 2002), obliegt der Landesregierung.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Aufsichtsbehörde

In Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde im Sinne des römisch VI. Hauptstückes der Bgld. Gemeindeordnung.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Genehmigungsvorbehalt

  1. Absatz einsDie in den Angelegenheiten des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 5, 7, 8 und 9 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Paragraph 26,).
  2. Absatz 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die beabsichtigte dienstrechtliche Maßnahme
    1. Litera a
      gesetzliche Vorschriften verletzen würde,
    2. Litera b
      einen finanziellen Aufwand erforderte, durch den die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben gefährdet würde,
    3. Litera c
      im Sinne des Paragraph 22, finanzielle Leistungen des Landes zur Folge hätte, die höher sind, als die Leistungen, die das Land für vergleichbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte zu erbringen hat.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)

§ 29

Text

7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Paragraph 29,

Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte des Dienststandes

Gemeindeamtfrauen und Gemeindeamtmänner im Sinne des Landesgesetzes vom 4. Dezember 1926, betreffend die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten des Verwaltungsdienstes, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1926,, sind nunmehr Gemeindebeamte im Sinne dieses Gesetzes. Auf diese, deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,)

§ 31

Text

römisch II. Teil
Gemeindevertragsbedienstete

Paragraph 31,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieser Teil des Gesetzes regelt die Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (Paragraph 46 a, Absatz eins,) stehenden Personen (Gemeindevertragsbedienstete), soweit Paragraph eins, des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014 und Paragraph eins, GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 2Dieser Teil des Gesetzes findet auf Vertragsbedienstete der Freistädte Eisenstadt und Rust keine Anwendung.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Anwendung anderer landesgesetzlicher Vorschriften

  1. Absatz einsSoweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Gemeindevertragsbediensteten (Paragraph 31, Absatz eins,) die Bestimmungen des Bgld. GemBG 2014 anzuwenden. Paragraph 14, Absatz 2, Bgld. GemBG 2014 ist auf Sonderverträge, die vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden. Auf die Gemeindevertragsbediensteten (Paragraph 31, Absatz eins,) mit Ausnahme jener, die als Lehrerinnen oder Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher oder Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen (Betreuungspersonen) verwendet werden, ist jedoch Paragraph 15, Absatz 2,, 4 und 5 nicht und Paragraph 62, Absatz 5, nur über Antrag der oder des Gemeindevertragsbediensteten anzuwenden. Anstelle der Paragraphen 55 bis 58, 60, 68 und 157a bis 157f Bgld. GemBG 2014 sind die Paragraphen 20 bis 25, 46 Absatz 2,, Paragraphen 121 a und 121b des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, sowie die Paragraphen 33 und 115 LBBG 2001 sinngemäß anzuwenden. Auf Betreuungspersonen ist das römisch VII. Hauptstück des Bgld. GemBG 2014 mit jenen Abweichungen anzuwenden, die für sie dienstvertraglich am 31. Dezember 2014 gegolten haben. Paragraph 9, GemBÜG 2014 wird hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Bgld. GemBG 2014 entsprechen
    der Entlohnungsgruppe a  die Entlohnungsgruppe gv1
    der Entlohnungsgruppe b  die Entlohnungsgruppe gv2
    der Entlohnungsgruppe c  die Entlohnungsgruppe gv3
    der Entlohnungsgruppe d  die Entlohnungsgruppe gv4
    der Entlohnungsgruppe e  die Entlohnungsgruppe gv5
    der Entlohnungsgruppe p1  die Entlohnungsgruppe gh1
    der Entlohnungsgruppe p2  die Entlohnungsgruppe gh2
    der Entlohnungsgruppe p3  die Entlohnungsgruppe gh3
    der Entlohnungsgruppe p4  die Entlohnungsgruppe gh4
    der Entlohnungsgruppe p5  die Entlohnungsgruppe gh5.

§ 33

Text

römisch III. Teil
Gemeindeverbände

Paragraph 33,

Anmerkung, entfallen laut Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 34

Text

Paragraph 34,

Anmerkung, entfallen laut Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 35

Text

Paragraph 35,

Anmerkung, entfallen laut Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 36

Text

Paragraph 36,

Anmerkung, entfallen laut Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 37

Text

Paragraph 37,

Anmerkung, entfallen laut Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,)

§ 38

Text

römisch IV. Teil
Bestimmungen für die Bediensteten
der Freistädte Eisenstadt und Rust

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 38,

Beamtinnen und Beamte

  1. Absatz einsAuf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind, soweit im Folgenden und in den Paragraphen eins und 5 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmt wird, die für das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden..
  2. Absatz 2Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 35 a, LBBG 2001 ist auf Beamtinnen und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erteilung einer Pensionskassenzusage und zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, BPG der jeweilige Dienstgeber berechtigt aber nicht verpflichtet ist und dass eine solche Vereinbarung mit dem Zentralausschuss, soweit ein solcher nicht eingerichtet ist, dem Personalvertreterausschuss oder der Vertrauensperson, oder, soweit eine Personalvertretung nicht besteht, mit der Beamtin oder dem Beamten abzuschließen ist.
  4. Absatz 3 aParagraph 3, Absatz 4 und 5 ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.
  5. Absatz 3 bParagraph 3, Absatz 6, ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.
  6. Absatz 3 cParagraph 3, Absatz 7, ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.
  7. Absatz 4Die Erlassung von Verordnungen über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Paragraph 33, Absatz 5, des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 103) sowie die Erlassung von Verordnungen, mit der der Anpassungsfaktor, die Aufwertungsfaktoren und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten festgesetzt werden (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 103, Absatz 5, LBPG 2002), obliegt der Landesregierung.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Vertragsbedienstete

  1. Absatz einsAuf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind das Bgld. LVBG 2013 und Paragraph 32, sinngemäß anzuwenden, soweit Paragraph eins, Bgld. GemBG 2014 und Paragraph eins, GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz 2Die Erlassung von Teuerungszulagenverordnungen zur Anpassung des Monatsentgeltes an geänderte Lebenshaltungskosten auf Grund des nach Absatz eins, anzuwendenden Bgld. LVBG 2013 (Paragraph 53, Absatz 4,) obliegt der Landesregierung.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Eigener Wirkungsbereich

Die Freistädte Eisenstadt und Rust haben ihre in diesem Teil des Gesetzes geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 41

Text

2. Abschnitt
Bestimmungen über das Disziplinarverfahren
gegen Beamtinnen und Beamte

Paragraph 41,

Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind

  1. Ziffer eins
    der Stadtsenat; dieser ist zuständig zur vorläufigen Suspendierung (Paragraph 128, LBDG 1997) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (Paragraph 148, LBDG 1997) hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Stadt;
  2. Ziffer 2
    die Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte (Paragraph 116, LBDG 1997); diese ist zuständig zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Stadt.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Disziplinaranzeige

  1. Absatz einsDie Erstattung der Disziplinaranzeige obliegt dem Stadtsenat.
  2. Absatz 2Hat eine Beamtin oder ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten dieser Antrag unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

§ 43

Text

römisch fünf. Teil
Gemeinsame Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 43,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften (Paragraph 23, der Bgld. Gemeindeordnung) werden aufgelöst.
  2. Absatz 2Alle Gemeinden, die jeweils zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen waren, bilden einen Gemeindeverband im Sinne des römisch III. Teiles dieses Gesetzes. Sitz des Gemeindeverbandes ist der Sitz der bisherigen Verwaltungsgemeinschaft. Das Recht der Landesregierung zur Änderung oder Auflösung eines solchen Gemeindeverbandes wird dadurch nicht berührt.
  3. Absatz 3In die Rechtsnachfolge der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften (Absatz eins,) tritt hinsichtlich der Dienstverhältnisse dieser Bediensteten sowie der Sachmittel der Gemeindeverband, dem die bisher zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gemeinden angehören; im übrigen werden die Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gemeindeverbandsausschüsse sind spätestens binnen eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Paragraph 35, zu wählen.
  5. Absatz 5Der Gesamtaufwand der Gemeindeverbände ist, abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 37,, nach jenem Kostenteilungschlüssel zu tragen, der für die jeweilige Verwaltungsgemeinschaft, in deren Rechtsnachfolge der Gemeindeverband eintritt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung war. Der Gemeindeverbandsausschuß kann die Aufhebung dieses Kostenteilungsschlüssels beschließen. In diesem Falle erfolgt die Aufbringung der Mittel des Gemeindeverbandes gemäß Paragraph 37,

§ 44

Text

Paragraph 44,

Inkrafttreten des Gesetzes und Aufhebung
älteren Rechtes

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird, unbeschadet der Regelung des Paragraph 30,, das Landesgesetz vom 4. Dezember 1926, betreffend die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten des Verwaltungsdienstes, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1926,, in der Fassung der Gesetze, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1931,, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1934,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1934, und Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1935,, ferner das Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1949,, aufgehoben.
  4. Absatz 4Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Landesgesetz vom 20. Oktober 1959 über die Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, auf Vertragsbedienstete der Gemeinden, Landesgesetzblatt Nr. 21, aufgehoben.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Der zweite Halbsatz des Paragraph 46, Absatz 2, der Bgld. Gemeindeordnung wird aufgehoben; an die Stelle des Strichpunktes ist ein Punkt zu setzen.
  6. Absatz 6Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. September 1975 über den Durchschnitt der von den Gemeindebeamten des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen Nebengebühren, die nach dem Nebengebührenzulagengesetz Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1975,, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Einmalzahlung

  1. Absatz einsIm Monat Februar 2014 gebührt eine Einmalzahlung von 250 Euro
    1. Ziffer eins
      der Beamtin oder dem Beamten des Dienststandes im Sinne des römisch eins. und römisch IV. Teiles dieses Gesetzes, wenn sie oder er
      1. Litera a
        am 1. Februar 2014 Anspruch auf Gehalt hat und
      2. Litera b
        am 1. Dezember 2013 dem Dienststand angehört hat und
    2. Ziffer 2
      der oder dem Vertragsbediensteten im Sinne des römisch II. und römisch IV. Teiles dieses Gesetzes, wenn sie oder er
      1. Litera a
        am 1. Februar 2014 Anspruch auf Monatsentgelt hat,
      2. Litera b
        am 1. Dezember 2013 dem Dienststand angehört hat und
      3. Litera c
        sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt.
  2. Absatz 2Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die oder der Bedienstete am 1. Februar 2014 hat, zu aliquotieren. Wenn die Bedienstete am 1. Februar 2014 nach Paragraph 4, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 7, Absatz eins, Bgld. MVKG nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbots gegolten hat.
  3. Absatz 3Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt gleichzuhalten.
  4. Absatz 4Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Gehalts und des Monatsentgelts.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Verweisungen auf andere Gesetze

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit folgendem Titel anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,,
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,
    3. Ziffer 3
      Betriebspensionsgesetz - BPG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
    4. Ziffer 4
      Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,.

§ 46a

Beachte für folgende Bestimmung

§ 46a Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Text

Paragraph 46 a,

Übergangsbestimmungen zur 8. Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,

  1. Absatz einsDie auf Grund des Paragraph 33, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gebildeten Gemeindeverbände sind nach diesem Zeitpunkt Gemeindeverbände im Sinne des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1987,.
  2. Absatz 2Paragraph 5, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt auf Gemeinden und Gemeindeverbände anzuwenden, solange deren Dienststand zumindest eine Beamtin oder ein Beamter angehört. Die Zahl der Dienstposten darf gegenüber der am 31. Dezember 2014 systemisierten Zahl nicht erhöht werden. Im Dienstpostenplan ist ein Dienstposten für eine Leiterin oder einen Leiter des Gemeindeamtes nur vorzusehen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellt ist oder bestellt werden soll.
  3. Absatz 3Paragraph 154, Bgld. GemBG 2014 ist auf die dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in Paragraph 15, Absatz 3, Bgld. GemBG 2014 vorgesehenen Verordnung die in Paragraph 11, Absatz 3, dieses Gesetzes vorgesehene Verordnung und an die Stelle der Entlohnungsgruppe gv2 (Paragraph 154, Absatz 3, Bgld. GemBG 2014) die Verwendungsgruppe B tritt.
  4. Absatz 4Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte der Dienstklasse römisch VII, deren Beförderung in die Dienstklasse römisch VII vor dem 1. Jänner 2015 wirksam geworden ist, ist Paragraph 22, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 46b

Text

Paragraph 46 b,

Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 105,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 79.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 3, mit 1. Jänner 2006,
    2. Ziffer 2
      der Titel, die Überschrift des römisch eins. Teils, Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraphen 4,, 5, die Überschrift zu Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraphen 8,, 9, 10 Absatz 3,, Paragraphen 11 bis 18, Paragraph 19, samt Überschrift, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraphen 25,, 26, 27 Absatz 2,, Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 32, Absatz eins a,, 1b und 2, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und 3, Paragraph 35, Absatz eins,, 3 und 4, die Überschrift zu Paragraph 36,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 37, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 38, Absatz eins,, 2 und 4 und die Überschrift zu Paragraph 38,, die Überschrift des 2. Abschnitts des römisch IV. Teils, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 46,, Paragraph 47, sowie der Entfall des Paragraph 39, Absatz 2 und 3, des Paragraph 30 und des Paragraph 45, mit 1. Jänner 2007.
  2. Absatz 2Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008, wird Folgendes festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 2, Litera a bis c und Absatz 3, sowie Paragraph 36, Absatz eins und 2 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 46, Ziffer 7 und 8 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 4, Absatz 4, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Änderungen von Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 37, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraphen 16 a,, 17 und 41 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 28,
  5. Absatz 5Paragraph 45, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. Absatz 6In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins,, die Überschrift des 3. Abschnittes, Paragraphen 11 bis 13, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraphen 32,, 38 Absatz eins,, Paragraphen 39,,  46 und 46a Absatz 2 und 3 mit 1. Jänner 2015; gleichzeitig entfallen die Paragraphen 5 bis 7, 14 bis 16a und 25 Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 46 a, Absatz eins, mit 1. Jänner 2016; gleichzeitig entfällt der römisch III Teil mit den Paragraphen 33 bis 37.
  7. Absatz 7In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 4,, 32 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, dieses Gesetzes und Paragraph 46 a, Absatz 4, mit 1. Jänner 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, dieses Gesetzes und die Überschrift zu Paragraph 47, mit 1. November 2015.
  8. Absatz 8In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, Absatz 2 a, mit 1. November 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 4 und 5 und Paragraph 38, Absatz 3 a, mit 1. September 2016,
    3. Ziffer 3
      Paragraphen 4 und 11 Absatz 3, mit 1. Jänner 2017.
  9. Absatz 9In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2022, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 38, Absatz 3 b, mit 1. November 2021,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 38, Absatz 3 c, mit dem auf die Kundmachung folgenden Kalenderquartalsbeginn.
  10. Absatz 10Paragraph 46 b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Art. 2

Text

Artikel II

Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1996,)

Abweichend von Paragraph 4, Absatz 4, Gemeindebedienstetengesetz 1971 finden auf Landesbeamten anwendbare Vorschriften, die einen Ersatz des Anstellungserfordernisses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, vorsehen, auf Gemeindebeamte unter der Voraussetzung, daß die Anstellung als Gemeindebeamter innerhlab von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zurückgelegt hat.