§ 44
Inkrafttreten des Gesetzes und Aufhebung
älteren Rechtes
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird, unbeschadet der Regelung des § 30, das Landesgesetz vom 4. Dezember 1926, betreffend die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten des Verwaltungsdienstes, LGBl. Nr. 96/1926, in der Fassung der Gesetze, LGBl. Nr. 8/1931, LGBl. Nr. 10/1934, LGBl. Nr. 61/1934 und LGBl. Nr. 60/1935, ferner das Landesgesetz, LGBl. Nr. 2/1949, aufgehoben.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Landesgesetz vom 20. Oktober 1959 über die Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, auf Vertragsbedienstete der Gemeinden, LGBl. Nr. 21, aufgehoben.
(5) (Verfassungsbestimmung) Der zweite Halbsatz des § 46 Abs. 2 der Bgld. Gemeindeordnung wird aufgehoben; an die Stelle des Strichpunktes ist ein Punkt zu setzen.
(6) Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. September 1975 über den Durchschnitt der von den Gemeindebeamten des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen Nebengebühren, die nach dem Nebengebührenzulagengesetz Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen, LGBl. Nr. 29/1975, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben.