Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeindesanitätsgesetz 1971, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, tritt mit LGBl. Nr. 49/2013 - vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in § 4 - außer Kraft.

Langtitel

Gesetz vom 20. Dezember 1971 über den Gemeindesanitätsdienst (Gemeindesanitätsgesetz 1971)

StF: LGBl. Nr. 14/1972 (XI. Gp. RV)
LGBl. Nr. 25/1972 (DFB)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1980, (römisch XIII. Gp. RV 97 AB 108)

Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1990, (VfGH)

Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1996, (römisch XVI. Gp. RV 830 AB 849)

Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1999, (römisch XVII. Gp. RV 754 AB 780)

LGBl. Nr. 32/2001Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001, (römisch XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 36/2005Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2005, (römisch XVIII. Gp. RV 948 AB 985)

LGBl. Nr. 28/2006Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2006, (römisch XIX. Gp. RV 111 AB 129)

LGBl. Nr. 76/2009Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009, (römisch XIX. Gp. IA 1206 AB 1250)

LGBl. Nr. 49/2013Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 777 AB 805)

LGBl. Nr. 79/2013Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, (römisch XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 53/2015Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2015, (römisch XXI. Gp. RV 64 AB 105)

LGBl. Nr. 85/2016Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2016, (römisch XXI. Gp. RV 649 AB 669)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Aufgabe der Gemeinde

Jede Gemeinde hat, insoweit nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt, zum Zwecke der fachlichen Besorgung der ihr nach Maßgabe bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben einen Arzt (Gemeindearzt) anzustellen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinden und die Sanitätskreise (Paragraph 7,) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Dienstrechtliche Stellung des Gemeindearztes (Kreisarztes)

  1. Absatz einsGemeinde- und Kreisärzte sind öffentlich-rechtliche Bedienstete, die von einer Gemeinde oder einem Sanitätskreis auf Grund dieses Gesetzes angestellt werden.
  2. Absatz 2Die für Gemeindeärzte getroffenen dienstrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes sind, soferne nicht anderes bestimmt wird, auch auf Kreisärzte anzuwenden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Anstellungserfordernisse

  1. Absatz einsZur Anstellung als Gemeindearzt ist erforderlich:
    1. Litera a
      die österreichische Staatsbürgerschaft,
    2. Litera b
      ein ehrenhaftes Vorleben,
    3. Litera c
      volle Eignung zur Erfüllung der Dienstesobliegenheiten,
    4. Litera d
      die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
      Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin.
  2. Absatz 2Von der Anstellung als Gemeindearzt sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Ärzte, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienst entlassen worden sind,
    2. Litera b
      Ärzte, deren Handlungsfähigkeit beschränkt ist,
    3. Litera c
      Ärzte, die im Zeitpunkte des Ablaufes der Bewerbungsfrist das 50. Lebensjahr überschritten haben.
  3. Absatz 3Ärzten, die zum Zeitpunkte des Ablaufes der Bewerbungsfrist das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, kann die Nachsicht von der Überschreitung der in Absatz 2, Litera c, festgesetzten Altersgrenze erteilt werden, wenn sich kein Arzt um die Anstellung bewirbt, der das 50. Lebensjahr nicht überschritten hat.
  4. Absatz 4Auf Gemeindeärzte des Dienststandes und auf Gemeindeärzte, die gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in den Ruhestand versetzt worden sind, findet Absatz 2, Litera c und Absatz 3, keine Anwendung.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2013,)

§ 6

Text

Paragraph 6,

Angelobung

  1. Absatz einsDer Gemeindearzt ist vor Antritt des Amtes vom Bürgermeister mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:

    „Ich gelobe bei meiner Ehre, die mir als Gemeindearzt (Kreisarzt) obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, das Amtsgeheimnis treu zu wahren und stets das Beste des öffentlichen Gesundheitsdienstes in dem mit zugewiesenen Wirkungskreis anzustreben und zu fördern.“

Der Gemeindearzt antwortet unter Leistung eines Handschlages:

„Ich gelobe!“

  1. Absatz 2Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.

§ 7

Text

2. Abschnitt
Gemeindeverbände (Sanitätskreise)

Paragraph 7,

Bildung, Änderung und Auflösung

  1. Absatz einsAnmerkung, Absatz eins, ist laut Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2013, nicht anzuwenden)
  2. Absatz 2In den Verordnungen ist, unter Bedachtnahme auf die kundgemachte Volkszahl nach der letzten Volkszählung und die Verkehrslage der beteiligten Gemeinden, zu bestimmen, in welchen Gemeinden die Gemeindeverbände ihren Sitz haben. In der Verordnung sind auch die Berufssitze der Kreisärzte zu bestimmen.
  3. Absatz 3Die Gemeindeverbände sind aufzulösen oder zu ändern, wenn sie den Bedingungen ihres Bestandes (Absatz eins,) nicht mehr entsprechen.
  4. Absatz 4Vor Bildung, Änderung oder Auflösung von Gemeindeverbänden sind die Gemeinderäte der zu einem Gemeindeverband zusammenzuschließenden bzw. zusammengeschlossenen Gemeinden und, wenn hiebei eine Gemeinde einem Sanitätskreis angehört, die Gemeinderäte sämtlicher diesem Sanitätskreis angehörigen Gemeinden sowie die Ärztekammer für Burgenland zu hören.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Organe des Sanitätskreise

  1. Absatz einsDie Organe des Sanitätskreises sind der Sanitätsausschuß und der Obmann (Obmannstellvertreter) des Sanitätsausschusses.
  2. Absatz 2Der Sanitätsausschuß faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die, soferne dieser nicht anderes bestimmt, in der Sitzgemeinde des Sanitätskreises (Paragraph 7, Absatz 2,) abzuhalten sind; er tritt hiezu nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen.
  3. Absatz 3Auf die Sitzungen und Beschlüsse des Sanitätsausschusses sind die Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 43 und 45 Absatz eins bis 6 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55, sinngemäß anzuwenden; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates der Sanitätsausschuß und an die Stelle des Bürgermeisters der Obmann des Sanitätsausschusses.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Mitglieder des Sanitätsausschusses

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Sanitätsausschusses werden von den verbandsangehörigen Gemeinden entsendet. Der Gemeinderat jeder verbandsangehörigen Gemeinde hat binnen sechs Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die in Absatz 2, festgesetzte Anzahl von Mitgliedern des Sanitätsausschusses und deren Ersatzmänner zu wählen.
  2. Absatz 2Die Zahl der von einem Gemeinderat zu wählenden Mitglieder des Sanitätsausschusses richtet sich nach der anläßlich der letzten Volkszählung ermittelten Volkszahl der Gemeinde und hat für Gemeinden

mit höchstens 1000 Einwohnern 2

mit 1001 bis 1500 Einwohnern 3

mit 1501 bis 2000 Einwohnern 4

mit 2001 bis 3000 Einwohnern 5

und mit mehr als 3000 Einwohnern 6

zu betragen.

  1. Absatz 3Die Mitglieder (Ersatzmänner) des Sanitätsausschusses werden für die Funktionsdauer des Gemeinderates gewählt. Nach Ablauf der Funktionsdauer des Gemeinderates oder nach dessen Auflösung bleiben sie bis zur Durchführung der Neuwahl durch den Gemeinderat im Amt.
  2. Absatz 4Scheidet ein Mitglied (Ersatzmann) vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Sanitätsausschuß aus, ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu wählen.
  3. Absatz 5Das Amt eines Mitgliedes des Sanitätsausschusses ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern des Sanitätsausschusses gebührt aus Mitteln der Gemeinde, die sie in den Sanitätsausschuß entsendet hat, die Vergütung der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen baren Auslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Im Streitfalle entscheidet der Gemeinderat.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Wahl des Obmannes

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Sanitätsausschusses sind zur ersten Sitzung vom Bürgermeister der Sitzgemeinde (Paragraph 7, Absatz 2,) ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.
  2. Absatz 2In seiner ersten Sitzung hat der Sanitätsausschuß aus seiner Mitte den Obmann und den Obmannstellvertreter zu wählen. Bis zur Wahl des Obmannes führt der Bürgermeister der Sitzgemeinde den Vorsitz.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Führung der Kanzleigeschäfte

Der Sanitätsausschuß hat mit der Führung der Kanzleigeschäfte des Sanitätskreises ein Gemeindeamt mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde bzw. des betroffenen Gemeindeverbandes zu betrauen.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Pflichten und Rechte des Gemeindearztes (Kreisarztes)

Paragraph 12,

Allgemeine Pflichten

  1. Absatz einsDem Gemeindearzt obliegt die fachliche Besorgung der Aufgaben der Gemeinde auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.
  2. Absatz 2Der Kreisarzt ist, unbeschadet seiner dienstrechtlichen Stellung, Fachorgan der Gemeinden des Sanitätskreises im Sinne des Absatz eins und wird als solches für das jeweils zuständige Gemeindeorgan tätig.
  3. Absatz 3Der Gemeindearzt (Kreisarzt) ist verpflichtet, jedermann in der Gemeinde bzw. im Sanitätskreis die notwendige ärztliche Hilfe zu leisten, soferne der Kranke nicht in Behandlung eines anderen Arztes steht oder der Arzt, der den Kranken bereits behandelt hat, nicht erreichbar ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ist der Gemeindearzt (Kreisarzt) zur Hilfeleistung nur in dringlichen Fällen verpflichtet. Der Anspruch auf Honorar bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Der Gemeindearzt ist insbesondere verpflichtet, auf Anordnung des Bürgermeisters (des Obmannes des Sanitätsausschusses) die Vertretung für einen benachbarten Gemeindearzt (Kreisarzt) zu übernehmen.

§ 12a

Text

Paragraph 12 a,

Besondere Pflichten

Die Paragraphen 45,, 46, 48, 49, 66, 67, 67a, 72, 73 und 75 Absatz eins, LBDG 1997 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Ordination außerhalb des Berufssitzes

  1. Absatz einsAuf Antrag einer verbandsangehörigen Gemeinde oder des Kreisarztes hat der Sanitätsausschuß nach Anhörung des Antragsgegners die Abhaltung von regelmäßigen Ordinationen außerhalb des Berufssitzes des Kreisarztes anzuordnen, soferne eine ausreichende ärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem in Aussicht genommenen Ort bzw. Ortsteil und dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist und deren Abhaltung für den Kreisarzt keine unzumutbare Mehrbelastung bedeutet. Vor Erlassung einer solchen Anordnung ist die Ärztekammer für Burgenland zu hören. Zur Abgabe ihrer Stellungnahme ist dieser eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
  2. Absatz 2Bestehen in einer Gemeinde mehrere zusammenhängende Siedlungen (Ortsverwaltungsteile), so hat der Gemeinderat die Abhaltung von regelmäßigen Ordinationen des Gemeindearztes außerhalb seines Berufssitzes anzuordnen, soferne eine ausreichende ärztliche Betreuung der Bevölkerung in der in Aussicht genommenen Siedlung und ihrem Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist und deren Abhaltung für den Gemeindearzt keine unzumutbare Mehrbelastung bedeutet. In diesem Falle sind die erforderlichen Ordinationsräume beizustellen und in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Gemeinde, in welcher regelmäßig Ordinationen gemäß Absatz eins, abgehalten werden, hat die hiezu erforderlichen Ordinationsräume beizustellen, diese in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen, sowie den Aufwand für sämtliche damit verbundenen Kosten zu tragen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Bezüge

  1. Absatz einsDer Gemeindearzt hat Anspruch auf ein monatliches Entgelt in der Höhe von 5 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch VII, Gehaltsstufe 1, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Der Anspruch beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Das monatliche Entgelt ist am Ersten eines jeden Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein von der Gemeinde (dem Sanitätskreis) zu entrichten.
  2. Absatz 2Das monatliche Entgelt erhöht sich bis zur Vollendung des 35. Dienstjahres für je fünf für die Vorrückung anrechenbare Dienstjahre um 14 v.H. des monatlichen Entgeltes gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3Die Vorrückung gemäß Absatz 2, findet an dem auf die Vollendung des fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
  4. Absatz 4Außer dem monatlichen Entgelt gebührt dem Gemeindearzt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des monatlichen Entgeltes, das ihm für den Monat der Entrichtung zusteht. Steht ein Gemeindearzt während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen monatlichen Entgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Die Sonderzahlung ist für das erste Kalendervierteljahr am 1. März und für die folgenden Kalendervierteljahre am 1. Juni, 1. September und 1. Dezember zu entrichten.
  5. Absatz 5Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
  6. Absatz 6Der Anspruch auf das monatliche Entgelt und auf die Sonderzahlung endet mit Ablauf des Monates, in dem der Gemeindearzt aus dem Dienststand ausscheidet.
  7. Absatz 7Außer dem monatlichen Entgelt und der Sonderzahlung gebührt dem Gemeindearzt ein monatlicher Erhöhungsbetrag im Ausmaß der Differenz zwischen dem monatlichen Entgelt und jenem Betrag, der die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Absatz 8, um 1 Euro übersteigt. Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, sind anzuwenden.
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2007, unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 108, Absatz eins,, 2 und 9 und 108a Absatz eins, ASVG eine Geringfügigkeitsgrenze zu ermitteln und kundzumachen. Für das Kalenderjahr 2006 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 333,16 Euro.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Naturalwohnung, Wohnungsgeld

  1. Absatz einsDie Gemeinde (der Sanitätskreis) hat dem Gemeindearzt (Kreisarzt) über Antrag eine geeignete Naturalwohnung und geeignete Ordinationsräume zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Gewährung oder der Entzug des Benützungsrechtes an der Naturalwohnung und an den Ordinationsräumen hat durch Bescheid zu erfolgen. Durch die Überlassung dieser Räumlichkeiten an den Gemeindearzt (Kreisarzt) wird ein Bestandverhältnis nicht begründet.
  3. Absatz 3Der Gemeindearzt (Kreisarzt) hat die Naturalwohnung und die Ordinationsräume spätestens binnen drei Monaten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustande zu übergeben.
  4. Absatz 4Dem Gemeindearzt (Kreisarzt) kann die Weiterbenützung der Naturalwohnung nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einem Jahr bewilligt werden, wenn auf andere Weise sein Wohnungsbedürfnis nicht befriedigt werden kann und für ihn aus der Räumung der Naturalwohnung innerhalb des in Absatz 3, genannten Zeitraumes ein unverhältnismäßig höherer Nachteil erwüchse als dem neu angestellten Gemeindearzt (Kreisarzt) aus der Nichtzurverfügungstellung der Naturalwohnung.
  5. Absatz 5Unter den Voraussetzungen des Absatz 4, können auch die Hinterbliebenen des Gemeindearztes (Kreisarztes) im Genuß der diesem zur Verfügung gestellten Naturalwohnung bis zu einem Jahr belassen werden. In diesem Falle gilt Absatz 2, sinngemäß.
  6. Absatz 6Der Gemeindearzt (Kreisarzt) hat Anspruch auf das Wohnungsgeld von monatlich 36,40 Euro, wenn ihm die Gemeinde (der Sanitätskreis) eine geeignete Naturalwohnung und geeignete Ordinationsräume nicht zur Verfügung stellen kann oder der Gemeindearzt (Kreisarzt) auf die Überlassung dieser Räumlichkeiten verzichtet. Der Anspruch auf das Wohnungsgeld beginnt, wenn der Verzicht bei Dienstantritt erklärt worden ist, zugleich mit dem Anspruch auf das monatliche Entgelt (Paragraph 14, Absatz eins,). Wird der Verzicht erst nach diesem Zeitpunkt erklärt, so entsteht der Anspruch auf das Wohnungsgeld, soferne zwischen der Gemeinde (dem Sanitätskreis) und dem Gemeindearzt (Kreisarzt) nichts anderes vereinbart wird, nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem auf die Verzichtserklärung folgenden Monatsersten. Der Anspruch auf das Wohnungsgeld besteht jedenfalls solange nicht, als die Naturalwohnung und die Ordinationsräume nicht geräumt und in ordnungsgemäßem Zustände übergeben worden sind.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Reisekosten

  1. Absatz einsFür Reisen, die zur Durchführung der dem Gemeindearzt (Kreisarzt) obliegenden Aufgaben erforderlich sind (Dienstreisen), gebührt dem Gemeindearzt (Kreisarzt) eine Reisekostenvergütung, wenn deren Ziel (Dienstverrichtungsstelle) mehr als zwei Kilometer von seiner Ordination entfernt ist.
  2. Absatz 2Die Höhe der Reisekostenvergütung bestimmt sich, sofern die Dienstreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, nach Paragraph 62, Absatz 2, des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67. Wird die Dienstreise nicht mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, so gebührt der Ersatz des Fahrpreises des billigsten jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Reisekostenvergütung ist für jedes Kalenderhalbjahr binnen eines Monates nach seinem Ablauf mittels Reiserechnung geltend zu machen.
  4. Absatz 4Die Reisekosten des Kreisarztes sind von der Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet die Dienstverrichtung vorgenommen wurde. Werden im Zuge einer Dienstreise in mehreren Gemeinden Dienstverrichtungen ausgeführt, so sind die Reisekosten auf diese im Verhältnis ihrer Entfernung, vom Berufssitz aufzuteilen.
  5. Absatz 5Mit Einverständnis des Gemeindearztes (Kreisarztes) kann der Gemeinderat (Sanitätsausschuß) an Stelle der Vergütung gemäß Absatz eins, ein Reisepauschale festzusetzen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Urlaub

  1. Absatz einsDer Gemeindearzt hat in jedem Kalenderjahr ohne Schmälerung seines Monatsentgeltes Anspruch auf einen Erholungsurlaub in der Dauer von 32 Werktagen.(2) Ein Erholungsurlaub, der bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres nicht verbraucht wird, verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung; der Verfall tritt erst am 31. Dezember ein, wenn die Dienstbehörde festgestellt hat, daß der Erholungsurlaub aus dienstlichen Interessen nicht bis zum 30. April in Anspruch genommen werden kann. Eine Ablöse des Urlaubes in Geld findet nicht statt.
  2. Absatz 3Zusätzlich kann, soweit es der Dienst zuläßt, aus besonderen Anlässen (z. B. zu Studienzwecken) über schriftliches Ansuchen ein außerordentlicher Urlaub (Sonderurlaub) im Ausmaße von zwei Wochen im Jahr vom Bürgermeister gewährt werden.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Vertretung des Gemeindearztes

  1. Absatz einsIst die Weiterführung der der Gemeinde gemäß Paragraph eins, obliegenden Aufgaben nicht durch einen anderen Gemeindearzt (Kreisarzt) gewährleistet, so hat der Bürgermeister bei jeder länger als 48 Stunden dauernden Abwesenheit des Gemeindearztes (Kreisarztes) einen Arzt mit der Vertretung zu betrauen.
  2. Absatz 2Für die Dauer des Erholungsurlaubes (Paragraph 17, Absatz eins,), einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles hat der Bürgermeister einen zur Berufsausübung in Österreich berechtigten praktischen Arzt, in erster Linie einen benachbarten Gemeindearzt (Kreisarzt) mit der Vertretung zu betrauen und hievon der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich Mitteilung zu machen. Dem Gemeindearzt (Kreisarzt) steht bezüglich der Person des Vertreters ein Vorschlagsrecht zu.
  3. Absatz 3In allen anderen Fällen hat der Gemeindearzt (Kreisarzt) einen den Erfordernissen des Absatz 2, entsprechenden Vertreter dem Bürgermeister namhaft zu machen. Die vom Bürgermeister erfolgte Betrauung mit der Vertretung ist der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Kommt der Gemeindearzt (Kreisarzt) seiner Verpflichtung gemäß Absatz 3, zur Namhaftmachung eines Vertreters nicht nach, so hat der Bürgermeister unter Anwendung der Bestimmungen des Absatz 2, einen Arzt mit der Vertretung zu betrauen. Der letzte Satz des Absatz 2, ist hiebei nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit gebührt dem bestellten Vertreter (Absatz 2 bis 4) eine monatliche, im nachhinein fällige Vergütung im Ausmaße eines Monatsbezuges gemäß Paragraph 14, Absatz eins und für jeden angefangenen Monat pro Tag ein Dreißigstel der monatlichen Vergütung.
  6. Absatz 6Dem Vertreter (Absatz 2 bis 4) gebührt eine Reisekostenvergütung für die Fahrt von seinem Wohnort zum Berufssitz des vertretenen Gemeindearztes (Kreisarztes), sowie gegebenenfalls eine Reisekostenvergütung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Vertretungskosten des gemäß Absatz 3 und 4 bestellten Vertreters hat der vertretene Gemeindearzt (Kreisarzt) zu tragen.
  8. Absatz 8Durch die Betrauung eines Arztes mit der Vertretung eines Gemeindearztes (Kreisarztes) im Sinne der Absatz 2,, 3 und 4 wird ein Dienstverhältnis nicht begründet.
  9. Absatz 9Unterläßt es der Bürgermeister, die in den Absatz eins bis 4 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Aufsichtsbehörde (Paragraph 40,) die erforderlichen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde (des Sanitätskreises) selbst treffen. Die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten hat in den Fällen der Absatz eins und 2 die Gemeinde (der Sanitätskreis), im Falle der Absatz 3 und 4 der vertretene Gemeindearzt (Kreisarzt) zu tragen.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Vorrückungsstichtag

  1. Absatz einsFür die Vorrückung in höhere Bezüge ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; er wird dadurch ermittelt, daß dem Tage der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangesetzt werden:
    1. Litera a
      die in einer öffentlichen Krankenanstalt in einem Dienstverhältnis als Arzt zurückgelegten Dienstzeiten;
    2. Litera b
      Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband im Sanitätsdienst als Arzt zugebracht wurden;
    3. Litera c
      Zeiten, während der ein Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, mit der Versehung des gemeinde- oder kreisärztlichen Dienstes betraut war;
    4. Litera d
      die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
  2. Absatz 2Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung ist möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Gemeindearztes vorzunehmen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Provisorisches Dienstverhältnis

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindearztes ist zunächst provisorisch und wird nach einem Jahr, soferne es nicht vorher gekündigt wird, definitiv.
  2. Absatz 2Das provisorische Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung zum Ende jedes Kalendermonates ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie spätestens am letzten Tag des provisorischen Dienstverhältnisses ausgesprochen wird.
  3. Absatz 3Bei Anstellung eines im Dienst einer anderen Gemeinde bzw. eines anderen Sanitätskreises stehenden Gemeindearztes, dessen Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist, findet Absatz eins und 2 keine Anwendung.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Endigung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindearztes erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 20, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      durch den Austritt aus dem Dienstverhältnis,
    3. Ziffer 3
      durch strafgerichtliche Verurteilung, die nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften den Amtsverlust zur Folge hat,
    4. Ziffer 4
      durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung,
    5. Ziffer 5
      durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    6. Ziffer 6
      durch den Tod,
    7. Ziffer 7
      durch die Entlassung gemäß Paragraph 23, Absatz 2,
  2. Absatz eins aBeim Gemeindearzt des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch
    1. Ziffer eins
      Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
    2. Ziffer 2
      Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
      1. Litera a
        die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
      2. Litera b
        die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
    Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
  3. Absatz 2Die Austrittserklärung gemäß Paragraph eins, Ziff. 2 ist spätestens drei Monate vor dem Austrittstag schriftlich beim Bürgermeister einzubringen.
  4. Absatz 3Durch das Erlöschen des Dienstverhältnisses gemäß Absatz eins, Ziff. 1 bis 5 verliert der Gemeindearzt alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine Angehörigen.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Abfertigung

Scheidet ein definitiver Gemeindearzt aus dem im Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Grund ohne Anspruch auf Ruhegenuß aus dem Dienststand aus, gebührt ihm eine Abfertigung in der sich aus Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, LBBG 2001 ergebenden Höhe. Als Monatsbezug im Sinne dieser Bestimmung gilt der jeweilige Anfangsgehalt eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Dienstrechtliche Stellung des Gemeindearztes bei Änderung der Kreiseinteilung

  1. Absatz einsDurch das Ausscheiden von Gemeinden aus dem Sanitätskreis oder durch die Einbeziehung weiterer Gemeinden in den Sanitätskreis wird das Dienstverhältnis der Kreisärzte nicht berührt.
  2. Absatz 2Gemeinde- oder Kreisärzte, deren Dienstposten durch Änderung der Kreiseinteilung (Paragraph 7,) aufgelassen werden, sind, sofern sie einen Anspruch auf Ruhegenuß besitzen, in den Ruhestand zu versetzen; ansonsten sind sie zu entlassen.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist insoweit nicht anzuwenden, als durch die Änderung der Kreiseinteilung neue Dienstposten von Gemeinde- oder Kreisärzten geschaffen werden. In diesem Falle sind die Gemeinde- bzw. Kreisärzte, deren Dienstposten aufgelassen wurden, von der Gemeinde bzw. dem Sanitätskreise, bei welchem sie sich um die Verleihung des neugeschaffenen Dienstpostens bewerben, nach Maßgabe freier Dienstposten anzustellen, wobei der Gemeinderat (Sanitätsausschuß) unter mehreren Bewerbern die Wahl hat. Eine solche Bewerbung ist binnen vier Wochen nach Verlautbarung der Verordnung, mit welcher die Änderung der Kreiseinteilung verfügt wurde, einzubringen. Die betroffenen Gemeinde- bzw. Kreisärzte sind auf die Möglichkeit der Bewerbung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nachweislich aufmerksam zu machen. Die Unterlassung der fristgemäßen Bewerbung gilt als Austritt aus dem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziff. 2 mit Ablauf der Bewerbungsfrist.
  4. Absatz 4Auf die Anstellung eines Gemeinde- oder Kreisarztes gemäß Absatz 3, finden die Paragraphen 4, Absatz 2, Litera c und 5 Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, keine Anwendung.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Verjährung

Hinsichtlich des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse) und hinsichtlich der Verjährung des Anspruches auf rückständige Leistungen und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen finden die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 LBBG 2001 sinngemäß Anwendung.

§ 25

Text

4. Abschnitt
Pensionsansprüche

Paragraph 25,

Anwendung besonderer Bestimmungen

  1. Absatz einsSoweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2002,, mit Ausnahme des 3. Hauptstückes, sowie die Paragraphen 14,, 15 Absatz eins bis 3 und 17 LBDG 1997 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des Paragraph 100, LBPG 2002 ist nur soweit anzuwenden, als sie sich auf den besonderen Pensionsbeitrag bezieht.
  2. Absatz 2Abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, besteht kein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß, wenn die in einem Dienstverhältnis zu einer oder mehreren Gemeinden bzw. Sanitätskreisen verbrachten Zeiten im Zeitpunkte des Ausscheidens aus dem Dienststand weniger als volle fünf Jahre betragen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Bemessungsgrundlage der Ruhe- und Versorgungsbezüge,
der Abfertigung der Witwe und Waise

  1. Absatz einsBei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraphen 7,, 97 und 101 bis 103 LBPG 2002 ist die Gemeindeärztin (Kreisärztin) oder der Gemeindearzt (Kreisarzt) einer Landesbeamtin oder einem Landesbeamten gleichzuhalten,
    1. Ziffer eins
      die oder der im Wege der Zeitvorrückung die Dienstklasse römisch VI erreicht hat,
    2. Ziffer 2
      die oder der ein Jahr nach dem Erreichen der Gehaltsstufe 7, Dienstklasse römisch VI, in den Ruhestand übertritt oder in den Ruhestand versetzt wird,
    3. Ziffer 3
      die oder der - abweichend von Paragraph 120 b, Absatz eins, Ziffer eins, des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, - nicht übergeleitet worden ist und
    4. Ziffer 4
      deren oder dessen Beitragsgrundlagen im Sinne des Paragraph 7, LBPG 2002 lediglich aus dem Gehalt bestehen.
  2. Absatz 2Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung der Witwe und der Waise gemäß Paragraph 30, Absatz 4, LBPG 2002 bildet der jeweilige Anfangsgehalt eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Ruhegenußvordienstzeiten

  1. Absatz einsZeiten, während der der Gemeindearzt mit den Aufgaben eines Gemeinde- bzw. Kreisarztes anläßlich der Erledigung der Gemeindearztstelle bis zu deren Wiederbesetzung betraut war, sind in vollem Ausmaße als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen.
  2. Absatz 2Zeiten der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit können auf Antrag ganz oder teilweise als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werden. Die Zeit einer selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist zumindest zur Hälfte als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen.
  3. Absatz 3Im übrigen gelten die Bestimmungen der des 8. Abschnittes des 2. Hauptstückes des LBPG 2002.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Pensionsbeitrag

  1. Absatz einsDer Gemeindearzt hat einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 50 v.H. seines monatlichen Entgeltes und der Sonderzahlungen zu entrichten.
  2. Absatz eins aDer Gemeindearzt hat einen weiteren Pensionsbeitrag in der Höhe von 100 % des monatlichen Erhöhungsbetrages (Paragraph 14, Absatz 7,) und der darauf entfallenden Sonderzahlung (Paragraph 14, Absatz 4,) zu entrichten.
  3. Absatz 2Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
  4. Absatz 3Die Gemeinde (der Sanitätskreis) hat 50 v.H. der ihr (ihm) gemäß Absatz eins, zufließenden Pensionsbeiträge an das Land abzuführen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Besonderer Pensionsbeitrag
Überweisungsbetrag

  1. Absatz einsBemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages ist der Anfangsgehalt, auf welchen ein Landesbeamter der Verwendungsgruppe A im Zeitpunkt des Dienstantrittes des Gemeindearztes Anspruch hatte.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat die bei Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ihr als Dienstgeber gebührenden Überweisungsbeträge (Paragraphen 308,, 311 Absatz 2,, 529 ASVG) und besonderen Pensionsbeiträge an das Land abzuführen.
  3. Absatz 3Das Land hat der Gemeinde die bei Ausscheiden eines Gemeindearztes aus dem Dienstverhältnis zu leistenden Überweisungsbeträge (Paragraph 311, ASVG) zu ersetzen.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Reaktivierung

  1. Absatz einsIm Falle einer neuerlichen Anstellung als Gemeinde- bzw. Kreisarzt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes endet das Ruhestandsverhältnis.
  2. Absatz 2Scheidet ein im Sinne des Absatz eins, neuerlich angestellter Gemeindearzt aus dem Dienststand aus, so sind ihm die im Ruhestand verbrachten Zeiten auf Antrag als Ruhegenußvordienstzeiten voll anzurechnen. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des LBPG 2002 unberührt.

§ 31

Text

5. Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 31,

Disziplinarverfahren

Auf das Disziplinarverfahren gegen Gemeindeärzte finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 9. Abschnittes des 1. Hauptstückes des LBDG 1997 sinngemäße Anwendung.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Einleitung des Disziplinarverfahrens

Das Disziplinarverfahren kann nur auf Grund eines Antrages (Disziplinaranzeige) des Gemeinderates (Sanitätsausschusses) oder der Aufsichtsbehörde (Paragraph 40,) eingeleitet werden.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Disziplinarkommission

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingesetzt. Diese besteht aus

  1. Ziffer eins
    dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter,
  2. Ziffer 2
    dem Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich
    der Beschuldigte seinen Berufssitz hat,
  3. Ziffer 3
    einem rechtskundigen Landesbeamten,
  4. Ziffer 4
    zwei Gemeinde- bzw. Kreisärzten.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)

§ 35

Text

Paragraph 35,

Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Disziplinarkommission werden, mit Ausnahme des unter Paragraph 33, Ziff. 2 angeführten Mitgliedes, von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für die unter Paragraph 33, Ziff. 2 bis 4 angeführten Mitglieder sind auch Ersatzmänner zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind dem Stande der rechtskundigen Landesbeamten zu entnehmen.
  2. Absatz 2Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)
  3. Absatz 3Die dem Stande der Gemeinde- und Kreisärzte angehörenden Mitglieder der Disziplinarkommission sind auf Grund eines Vorschlages der Ärztekammer für Burgenland zu bestellen. Die Ärztekammer für Burgenland ist zur Einbringung eines Vorschlages unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Kommt die Ärztekammer für Burgenland dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, hat die Landesregierung die Bestellung vorzunehmen.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Bestellung des Disziplinaranwaltes

Der Landeshauptmann hat aus dem Stande der rechtskundigen Landesbeamten für die Disziplinarkommission einen Disziplinaranwalt und dessen Stellvertreter zu bestellen.

§ 37

Text

6. Abschnitt
Kostentragung

Paragraph 37,

Aufwandersatz des Landes

  1. Absatz einsDas Land hat den Gemeinden den Aufwand zu ersetzen, der durch die Anwendung der Paragraphen 22,, 25, 26, 27 und 30 auf die Gemeinde- bzw. Kreisärzte erwächst. Die Gemeinden und Sanitätskreise haben dem Land einen Beitrag zu leisten; dieser ist mit dem Betrag zu bemessen, der sich durch die Aufteilung der Hälfte des gesamten Pensionsaufwands auf die einzelnen Gemeinden und Sanitätskreise nach Maßgabe ihrer Volkszahl ergibt. Diese Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Jahresabrechnung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Der Pensionsaufwand gemäß Absatz eins, vermindert sich um die im Paragraph 29, Absatz 2, angeführten Einnahmen und erhöht sich um die im Paragraph 29, Absatz 3, angeführten Ausgaben des Landes.
  3. Absatz 3Das Amt der Landesregierung hat die Beiträge zum Pensionsaufwand (Absatz eins,) den Gemeinden und Sanitätskreisen halbjährlich im nachhinein vorzuschreiben. Nach Ablauf eines Monates nach erfolgter Vorschreibung nicht entrichtete Beiträge (Rückstände) können im Verwaltungswege nach dem VVG eingebracht werden.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Aufbringung der Mittel durch die Gemeinden (die Sanitätskreise)

  1. Absatz einsNeben dem nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz eins, zu ersetzenden Aufwand haben die Gemeinden (Sanitätskreise) den übrigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufwand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, selbst zu tragen.
  2. Absatz 2Vom Gesamtaufwand der Sanitätskreise (einschließlich des Beitrages zum Pensionsaufwand), der sich um die in den Paragraphen 28 und 46 angeführten Einnahmen vermindert, haben die Hälfte vorweg die Gemeinden zu tragen, in welchen sich die Berufssitze der Kreisärzte befinden. Die andere Hälfte tragen alle Gemeinden der Sanitätskreise nach Maßgabe ihrer Volkszahl. Der Aufwand für Kreisärzte, deren Berufssitz außerhalb des Sanitätskreises liegt, ist ausschließlich nach Maßgabe der Volkszahl auf die Gemeinden aufzuteilen. Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten Volkszählung maßgebend. Für die Berechnung der Volkszahl und den Ausgleich der Jahresabrechnungen gilt Paragraph 37, Absatz eins,
  3. Absatz 3Die Obmänner der Sanitätsausschüsse haben den nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz eins, von den Sanitätskreisen zu tragenden Aufwand den verbandsangehörigen Gemeinden unmittelbar nach erfolgter Vorschreibung durch das Amt der Landesregierung zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen vorzuschreiben. Der übrige zur Erfüllung der Aufgaben der Sanitätskreise voraussichtlich erforderliche Aufwand ist den verbandsangehörigen Gemeinden halbjährlich zur Zahlung innerhalb eines Monates vorzuschreiben. Rückstände können im Verwaltungswege nach dem VVG eingebracht werden.

§ 39

Text

7. Abschnitt
Behörden und deren Wirkungsbereich

Paragraph 39,

Dienstbehörde, Zuständigkeit

  1. Absatz einsDienstbehörde römisch eins. Instanz ist der Bürgermeister; Dienstbehörde römisch II. Instanz ist der Gemeinderat. Dieser entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters.
  2. Absatz 2Dem Bürgermeister obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des 5. Abschnittes, die Durchführung aller Dienstrechtsangelegenheiten des Gemeindearztes, soweit durch Gesetz nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates festgesetzt ist.
  3. Absatz 3Über die nachstehend angeführten Dienstrechtsangelegenheiten hat der Gemeinderat zu beschließen:
    1. Ziffer eins
      Anstellung des Gemeindearztes,
    2. Ziffer 2
      Nachsicht von der Überschreitung der Altersgrenze gemäß Paragraph 4, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      Kündigung des prov. Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 20, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      Betrauung mit der Führung der gemeindeärztlichen (kreisärztlichen) Aufgaben bei Erledigung der Gemeindearztstelle (Kreisarztstelle) gemäß Paragraph 5, Absatz eins,,
    5. Ziffer 5
      Bewilligung der Weiterbenützung der Naturalwohnung gemäß Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    6. Ziffer 6
      dienstrechtliche Maßnahmen, die für den Fall des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Anspruch auf höhere Pension bewirken,
    7. Ziffer 7
      Versetzung in den Ruhestand,
    8. Ziffer 8
      Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 32,
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Kreisärzte übt die dem Bürgermeister zugewiesenen Zuständigkeiten der Obmann des Sanitätsausschusses und die dem Gemeinderat zugewiesenen Zuständigkeiten der Sanitätsausschuß aus.
  5. Absatz 5Die Erlassung folgender Verordnungen obliegt der Landesregierung:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über die Feststellung der Aufwertungsfaktoren (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, LBPG 2002);
    2. Ziffer 2
      Verordnung über die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 19, Absatz 4, LBPG 2002);
    3. Ziffer 3
      Verordnung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Paragraph 33, Absatz 5, LBPG 2002);
    4. Ziffer 4
      Verordnung über die Höhe des Wertausgleiches (Paragraph 48, LBPG 2002);
    5. Ziffer 5
      Verordnung über die Festsetzung des Anpassungsfaktors (Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 103, Absatz 5, LBPG 2002).

§ 40

Text

Paragraph 40,

Aufsichtsbehörde

In Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeinde- und Kreisärzte ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde im Sinne des 6. Hauptstückes der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Genehmigungsvorbehalt

Die in den Angelegenheiten des Paragraph 39, Absatz 3, Ziff. 2, 6 und 7 gefaßten Beschlüssen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Paragraph 40,). Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Beschlüsse gesetzliche Vorschriften verletzen.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Instanzenzug

Der Instanzenzug gegen Bescheide des Obmannes des Sanitätsausschusses in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Paragraph 2,) geht an den Sanitätsausschuß. Der Sanitätsausschuß übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)

§ 44

Text

8. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Städte

Paragraph 44,

Eisenstadt und Rust

  1. Absatz einsAuf die Städte Eisenstadt und Rust finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Ausnahmen und Änderungen Anwendung:
    1. Ziffer eins
      Bei der Bildung von Sanitätskreisen (Paragraph 7,) können die Städte Eisenstadt und Rust mit Gemeinden des politischen Bezirkes Eisenstadt-Umgebung zusammengeschlossen werden.
    2. Ziffer 2
      Anstelle der Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten gemäß Paragraph 39, Absatz 2, tritt die Zuständigkeit des Stadtsenates, der auch über die im Paragraph 39, Absatz 3, angeführten Dienstrechtsangelegenheiten zu beschließen hat.
    3. Ziffer 3
      Die im Paragraph 5, Absatz eins und 4 festgesetzte Mitteilungspflicht an die Bezirkshauptmannschaft entfällt.
    4. Ziffer 4
      Der im Paragraph 33, Ziff. 2 als Mitglied der Disziplinarkommission vorgesehene Amtsarzt ist von der Landesregierung zu bestimmen.
  2. Absatz 2Der im Dienste einer Stadt mit eigenem Statut stehende Gemeindearzt oder im Dienste eines Sanitätskreises, dem die Stadt mit eigenem Statut angehört, stehende Kreisarzt kann auch zur fachlichen Besorgung von Aufgaben der Bezirksverwaltung verwendet werden, wenn er über die für den amtsärztlichen Dienst vorgeschriebene fachliche Ausbildung verfügt.

§ 45

Text

9. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Paragraph 45,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsAnmerkung, entfallen mit LGBL. Nr. 36/2005)
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die auf Grund des Gemeindesanitätsgesetzes 1955 bestellten Gemeinde- und Kreisärzte des Dienststandes öffentlich-rechtlicher Bedienstete der Gemeinden bzw. der Sanitätskreise, für die sie bestellt worden sind. Auf sie finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
  3. Absatz 3bis (6) Anmerkung, entfallen mit LGBL. Nr. 36/2005)

§ 46

Text

Paragraph 46,

Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2005,)

§ 46a

Text

Paragraph 46 a,

Rückwirkendes Inkrafttreten von Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2014, in Kraft gesetzt werden.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Inkrafttreten des Gesetzes und Aufhebung älteren Rechtes

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gemeindesanitätsgesetz 1955, LGBl. Nr. 17, in der Fassung der Gesetze, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1956,, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1961, und Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1965,, aufgehoben.
  2. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Paragraph 3, Absatz 2, des Gemeindesanitätsgesetzes 1955, Landesgesetzblatt Nr. 17, aufgehoben.
  3. Absatz 3Die Änderungen von Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz 2, zweiter, dritter und letzter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraphen 34 und 43.
  5. Absatz 5In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2015, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 36, mit 1. Jänner 2014,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit 1. November 2015,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 49, mit 1. Jänner 2016.
  6. Absatz 6In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 26, Absatz eins, mit 1. November 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12 a, mit 1. Jänner 2017.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, gelten sie auch für Personen des jeweils anderen Geschlechts. Sie können, soweit dies sprachlich möglich ist, von Frauen in weiblicher Form geführt werden.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Verweisung auf andere Gesetze

Soweit in diesem Gesetz auf andere Gesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Ziffer 2
    Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Ziffer 3
    Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Ziffer 4
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,,
  5. Ziffer 5
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,
  6. Ziffer 6
    Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,,
  7. Ziffer 7
    Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,.