IV. Ausmaß der Abgabe
§ 4
(1) Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus dem Produkt der festgesetzten Wassermenge (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die festgesetzte Wassermenge ergibt sich auf Grund des für den jeweiligen Anschluß zu ermittelnden Wasserbedarfs. Die Mengenangaben erfolgen nach m3 pro Stunde. Die festzusetzende Wassermenge ist in Mengenstufen nach den ausgewiesenen Nennbelastungen (Dauerbelastung) der handelsüblichen Wasserzähler gemäß ÖNORM B 2535 oder einer an ihre Stelle tretenden Norm festzulegen.
(3) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf das Doppelte jenes Betrages nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Beschlußfassung für die gesamte Wasserleitungsanlage erforderlichen Baukosten durch die gesamte festgesetzte Wassermenge ergibt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrundegelegten Baukosten sowie die Summe der festgesetzten Wassermenge sind öffentlich kundzumachen. Bei Gemeinden, die einem Gemeindeverband angehören, ist neben etwaigen anderen Baukosten jener Betrag als Baukostenbeitrag im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, den die Gemeinde selbst an den Verband zu entrichten hat. Dasselbe gilt für Baukosten und Beiträge, die zur Errichtung von Wasserleitungsanlagen an andere entrichtet werden, insbesondere an bestehende Einrichtungen nach dem Siebenten und dem Achten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 142/2000.
(4) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen über die Berechnung der Abgabe dürfen bei Wohngebäuden bis zu zwei Wohnungen maximal 70 % des jeweiligen im Sinne des Abs. 3 errechneten und festgesetzten Einheitssatzes angewendet werden. Für Anschlüsse, die ausschließlich der Löschwasserversorgung dienen, wird die Abgabe mit 25 % des errechneten Betrages begrenzt.
(5) Nach jedem Um- und Zubau von Baulichkeiten ist das Ausmaß der Abgabe nach den vorstehenden Bestimmungen dann neu zu berechnen, wenn eine Änderung des Wasserbedarfes gegeben ist. Bei der danach vorzunehmenden Abgabenvorschreibung ist ein früher bezahlter Betrag (§ 3) oder der aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebene und bereits entrichtete Betrag unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich stattgefundenen Tariferhöhung bis zu einer Höhe der neu zu berechnenden Abgabe abzuziehen.