Landesrecht konsolidiert Burgenland: Gesamte Rechtsvorschrift für Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 28. Dezember 1961 über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

StF: LGBl. Nr. 6/1962 (IX. Gp. RV)

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963, (römisch IX. Gp. RV)

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1970, (römisch XI. Gp. RV)

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1974, (römisch XII. Gp. RV)

LGBl. Nr. 32/2001Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001, (römisch XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 36/2002Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2002, (römisch XVIII. Gp. RV 215 AB 237)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. Abgabenberechtigung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGemeinden, die entweder für sich allein oder im Verband mit anderen eine Wasserleitung errichten oder schon errichtet haben, werden hiermit ermächtigt, auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen von den Wasserabnehmern oder, sofern Anschlußpflicht an die Wasserleitung besteht, von den Anschlußpflichtigen für die Bereitstellung des Wassers eine einmalige Wasserleitungsabgabe (im folgenden kurz Abgabe genannt) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.
  2. Absatz 2Die Einhebung der Abgabe gemäß Absatz eins, kann von den Gemeinden, die im Verband mit anderen eine Wasserleitung errichten (Absatz eins,), im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung der Aufgabe durch Verordnung des Gemeinderates an diesen Gemeindeverband übertragen werden.

§ 2

Text

römisch II. Gegenstand und Zweck der Abgabe

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Wasserleitungsabgabe ist eine einmalige Abgabe; sie ist für alle jene Baulichkeiten (Gebäude, Betriebe und Anlagen) zu entrichten, die an die Wasserleitung angeschlossen werden oder für die eine Anschlußpflicht an die Wasserleitung besteht. Die Abgabe ist zweckbestimmt und darf nur für den Ausbau der Wasserleitungsanlage verwendet werden.
  2. Absatz 2Bei Baulichkeiten, für die Anschlußpflicht besteht, beginnt die Abgabepflicht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenrohrstranges.

§ 3

Text

römisch III. Anrechnung früherer Leistungen

Paragraph 3,

Wurde für eine Baulichkeit bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Betrag entrichtet, der als Abgabe im Sinne dieses Gesetzes anzusehen wäre, verringert sich die Abgabe um den bereits bezahlten Betrag unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich stattgefundenen Tarifänderung. Übersteigt der sich daraus ergebende Betrag die Höhe der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Abgabe, so erfolgt eine Anrechnung bis zur Höhe dieser Abgabenvorschreibung.

§ 4

Text

römisch IV. Ausmaß der Abgabe

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Höhe der Abgabe ergibt sich aus dem Produkt der festgesetzten Wassermenge (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Die festgesetzte Wassermenge ergibt sich auf Grund des für den jeweiligen Anschluß zu ermittelnden Wasserbedarfs. Die Mengenangaben erfolgen nach m3 pro Stunde. Die festzusetzende Wassermenge ist in Mengenstufen nach den ausgewiesenen Nennbelastungen (Dauerbelastung) der handelsüblichen Wasserzähler gemäß ÖNORM B 2535 oder einer an ihre Stelle tretenden Norm festzulegen.
  3. Absatz 3Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf das Doppelte jenes Betrages nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Beschlußfassung für die gesamte Wasserleitungsanlage erforderlichen Baukosten durch die gesamte festgesetzte Wassermenge ergibt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrundegelegten Baukosten sowie die Summe der festgesetzten Wassermenge sind öffentlich kundzumachen. Bei Gemeinden, die einem Gemeindeverband angehören, ist neben etwaigen anderen Baukosten jener Betrag als Baukostenbeitrag im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, den die Gemeinde selbst an den Verband zu entrichten hat. Dasselbe gilt für Baukosten und Beiträge, die zur Errichtung von Wasserleitungsanlagen an andere entrichtet werden, insbesondere an bestehende Einrichtungen nach dem Siebenten und dem Achten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,.
  4. Absatz 4Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen über die Berechnung der Abgabe dürfen bei Wohngebäuden bis zu zwei Wohnungen maximal 70 % des jeweiligen im Sinne des Absatz 3, errechneten und festgesetzten Einheitssatzes angewendet werden. Für Anschlüsse, die ausschließlich der Löschwasserversorgung dienen, wird die Abgabe mit 25 % des errechneten Betrages begrenzt.
  5. Absatz 5Nach jedem Um- und Zubau von Baulichkeiten ist das Ausmaß der Abgabe nach den vorstehenden Bestimmungen dann neu zu berechnen, wenn eine Änderung des Wasserbedarfes gegeben ist. Bei der danach vorzunehmenden Abgabenvorschreibung ist ein früher bezahlter Betrag (Paragraph 3,) oder der aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebene und bereits entrichtete Betrag unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich stattgefundenen Tariferhöhung bis zu einer Höhe der neu zu berechnenden Abgabe abzuziehen.

§ 5

Text

römisch fünf. Abgabenschuldner

Paragraph 5,

  1. Absatz einsZur Entrichtung der Abgabe sind die Eigentümer der Baulichkeiten (Gebäude, Betriebe und Anlagen), die an die Wasserleitung angeschlossen werden oder für die eine Anschlußpflicht an die Wasserleitung besteht, verpflichtet. Ist die Baulichkeit (Gebäude, Betriebe und Anlagen) vermietet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Entrichtung der Abgabe dem Inhaber (Mieter, Fruchtnießer) vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Bei Neubauten ist der Bauwerber Abgabenschuldner. Ist dieser eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, haftet dieser mit dem Bauwerber für die Entrichtung der Abgabe.
  3. Absatz 3Miteigentümer von Baulichkeiten haften für die Entrichtung der Abgabe zur ungeteilten Hand.

§ 6

Text

römisch VI. Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 6,

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 7

Text

römisch VII. Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraph 7,

Handlungen und Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zehnfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. Läßt sich das Ausmaß der Abgabenverkürzung oder Gefährdung nicht feststellen, ist die volle Abgabenschuld der Strafbemessung zugrundezulegen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Das Recht der Gemeinden zur Einhebung von Gebühren für den Bezug von Wasser und für die Benützung von Wasserzählern auf Grund des Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2001 - FAG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, in der geltenden Fassung, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 9

Text

römisch IX. Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraph 9,

Handlungen und Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetz wird, werden als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zum zehnfachen Des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. Läßt sich das Ausmaß der Abgabenverkürzung oder Gefährdung nicht feststellen, ist die volle Abgabenschuld der Strafbemessung zugrundezulegen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu 3 Monaten.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Das Recht der Gemeinden zur Einhebung von Gebühren für den Bezug von Wasser und für die Benützung von Wassermessern auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, Litera d, des Finanzausgleichsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.