(2) Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach Abs. 1 ist bei bestandener Prüfung nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbands (Z 1), der Österreichischen Hundesport Union (Z 2), nach der Prüfungsvorschrift des Oö. Landesjagdverbands oder des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbands (Z 3) bzw. nach den Richtlinien des Bundeministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes (Z 4) schriftlich zu bescheinigen. Aus der Bescheinigung muss zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert wurde. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen worden sein, die oder der von einer der vorgenannten Organisationen (Verbänden) dazu autorisiert und legitimiert wurde.