§ 5
Zuweisung von Fischereirechten
(1) An natürlichen Gewässern steht das Fischereirecht der Gemeinde zu, wenn und solange ein Fischereirecht Dritter nicht nachgewiesen werden kann. Abweichend davon steht das Fischereirecht an Zubringern der bzw. dem Fischereiberechtigten am aufnehmenden Gewässer zu, wenn und solange nicht entgegenstehende Rechte nachgewiesen werden. Die von der Gemeinde als Fischereiberechtigte wahrzunehmenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) An künstlichen Gewässern steht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, das Fischereirecht den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern der Anlage zu.
(3) Werden jedoch künstliche Gewässer so angelegt, dass sie zumindest teilweise von einem anderen Gewässer gespeist werden, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage der bzw. dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem das künstliche Gewässer gespeist wird. Kommen danach mehrere Fischereiberechtigte in Betracht, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage der bzw. dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem die Anlage überwiegend gespeist wird. In Zweifelsfällen kommt jener bzw. jenem Fischereiberechtigten das Fischereirecht zu, deren bzw. dessen Gewässer für die Anlage von größerer fischereiwirtschaftlicher Bedeutung ist. Die bzw. der Fischereiberechtigte kann auf das ihr bzw. ihm am künstlichen Gewässer zustehende Fischereirecht zu Gunsten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der Anlage verzichten; der Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Mitteilung an die Behörde.
(4) Jene Fischereiberechtigten, aus deren Gewässer das künstliche Gewässer gespeist wird, ohne dass ihnen das Fischereirecht gemäß Abs. 3 zukommt, sowie jene Fischereiberechtigten, deren Gewässer durch die Wasserentnahme beeinträchtigt wird, sind von der bzw. dem Fischereiberechtigten am künstlichen Gewässer angemessen zu entschädigen. Ebenso hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer einer künstlichen Wasseransammlung, in der Wassertiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (§ 4 Abs. 1), jene Fischereiberechtigten zu entschädigen, deren Gewässer durch eine dieser Wasseransammlungen dienende Wasserentnahme beeinträchtigt wird. Ansprüche nach diesem Absatz sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(5) In einem durch Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 veränderten natürlichen Gewässer steht das Fischereirecht der bzw. dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke zu; ebenso verbleibt ihr bzw. ihm das Fischereirecht in den dadurch entstandenen Altwässern. Werden durch eine solche Maßnahme mehrere Fischereiberechtigte betroffen, so sind die Fischereirechte im neuen Gewässer unter Bedachtnahme auf die Flächen- bzw. Längenverhältnisse und auf die Reihenfolge der Fischereirechte in der ursprünglichen Gewässerstrecke von der Behörde den Fischereiberechtigten neu zuzuweisen. Auf die Interessen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft ist dabei Bedacht zu nehmen.
(6) Wird durch Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 unter Aufwendung von Bundes-, Landes- oder Gemeindemitteln ein Gewässer (eine Gewässerstrecke) so verändert, dass sich seine (ihre) Wasserfläche mindestens verdoppelt, so steht das Fischereirecht an dieser Wasserfläche abweichend vom Abs. 5 der bzw. dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke gemeinsam mit den an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzenden Gemeinden zu. Die beiden letzten Sätze des Abs. 5 gelten sinngemäß. Wenn nach diesen Bestimmungen eine Aufteilung der Wasserfläche auf die Fischereiberechtigten ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht möglich ist, ist auch die Begründung von Koppelfischereirechten zulässig.
(7) Wenn und solange an einem Fischwasser die bzw. der Fischereiberechtigte nicht feststeht, hat die Behörde nach Anhörung der Gemeinde und der Fischereirevierobfrau bzw. des Fischereirevierobmanns bis zur Feststellung der bzw. des Fischereiberechtigten eine Verwalterin bzw. einen Verwalter zu bestellen, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gewässers erforderlich ist. Die Verwalterin bzw. der Verwalter hat hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die der bzw. dem Fischereiberechtigten auf Grund dieses Landesgesetzes zukommen, die Stellung einer gesetzlichen Vertreterin bzw. eines gesetzlichen Vertreters. Die Verwalterin bzw. der Verwalter muss die Pächterfähigkeit (§ 2 Z 6) besitzen. Für ihre bzw. seine Tätigkeit gebührt ihr bzw. ihm ein von der Behörde nach Anhörung der Fischereirevierobfrau bzw. des Fischereirevierobmanns festzusetzendes angemessenes Entgelt. Die Anhörung der Gemeinde erfolgt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs.
(8) Die Verwaltung erfolgt gegen nachträgliche Verrechnung mit der bzw. dem Fischereiberechtigten und auf deren bzw. dessen Gefahr; die durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten aus der Verwaltung trägt vorläufig der Oö. Landesfischereiverband. Die Verwalterin bzw. der Verwalter hat der Behörde auf Verlangen jederzeit, ansonsten jedoch jährlich bis zum 31. Jänner des Folgejahres und spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen.
(9) Wenn die Verwalterin bzw. der Verwalter ihrer bzw. seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der ihre bzw. seine Bestellung ausschließen würde, hat sie bzw. ihn die Behörde nach Anhörung der Fischereirevierobfrau bzw. des Fischereirevierobmanns abzuberufen, zur sofortigen Rechnungslegung zu verhalten und eine neue Verwalterin bzw. einen neuen Verwalter zu bestellen.
(10) Die gemäß den Abs. 8 und 9 gelegte Rechnung ist von der Behörde hinsichtlich ihrer Richtigkeit und der Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Kostenersatz durch den Oö. Landesfischereiverband bzw. durch die Fischereiberechtigte bzw. den Fischereiberechtigten zugrunde zu legen.