Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 West Autobahn angeordnet wird, Fassung vom 19.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 West Autobahn angeordnet wird

StF: LGBl.Nr. 101/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 10 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2007,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBA-Verordnung

§ 1

Text

Paragraph eins,

Ziel der Verordnung

Die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 West Autobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian sollen verringert und somit die Luftqualität verbessert werden. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 2, Absatz 8, IG-L wird die Teilstrecke der A1 West Autobahn zwischen der Anschlussstelle Enns-Steyr bei km 154,966 und dem Knoten Haid bei km 175,574 festgelegt.

§ 3

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Bestimmungen

  1. Absatz einsImmissionsbeitrag: Der auf Grund der Berechnung gemäß dem Algorithmus in der Anlage 1 unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 2 errechnete Anteil der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission, die bei der Luftmessstelle gemessen wird.
  2. Absatz 2Luftmessstelle: Für die Messung der Immissionen an Stickstoffdioxid wird die in Fahrtrichtung Salzburg bei Straßenkilometer 157,858 situierte Luftmessstelle Enns-Kristein 3 verwendet und werden damit die Immissionswerte für Stickstoffdioxid bestimmt.
  3. Absatz 3PKW-ähnliche Kraftfahrzeuge: Dazu werden von der TLS-konformen Verkehrsdatenerfassung in 8+1-Fahrzeugklassen die Klassen 2, 3 und 4 (Anlage 1, Punkt 1.2) zusammengefasst. Anmerkung, LGBl.Nr. 30/2012)
  4. Absatz 4Schwellenwert: Der zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung mit 33 µg/m³ festgelegte Wert des Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge. Anmerkung, LGBl.Nr. 3/2015, 27/2021)
  5. Absatz 5Verkehrszählstellen: Für die Verkehrszählung werden die in Fahrtrichtung Wien bei km 155,75 (Koordinaten: E14,464368°, N48,203619°) und in Fahrtrichtung Salzburg bei km 155,68 (Koordinaten: E14,465320°, N48,203776°) situierten Verkehrszählstellen verwendet. Sie erfassen die in der Anlage 1 dargestellten Fahrzeugkategorien und somit die Verkehrszähldaten. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2021)
  6. Absatz 6Die in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben (EPSG:4258). Die Koordinaten beziehen sich auf die Position des in Fahrtrichtung gesehen rechten Verkehrszeichens bzw. rechten Stehers einer Überkopfkonstruktion. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dar. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2021)

§ 4

Text

Paragraph 4,

Geschwindigkeitsbeschränkung

  1. Absatz einsIm Sanierungsgebiet wird
    1. Ziffer eins
      in Fahrtrichtung Wien zwischen km 168,15 (Koordinaten: E14,313382°, N48,227974°) im Gemeindegebiet von Linz und km 155,75 (Koordinaten: E14,464368°, N48,203619°) im Gemeindegebiet von Enns und
    2. Ziffer 2
      in Fahrtrichtung Salzburg zwischen km 155,68 (Koordinaten: E14,465320°, N48,203776°) im Gemeindegebiet von Enns und km 167,64 (Koordinaten: E14,318597°, N48,230908°) im Gemeindegebiet von Linz
    eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß den Absatz 2 bis 4 festgesetzt. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2021)
  2. Absatz 2Der direkte Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird auf Grund der Immissionsmesswerte für Stickstoffdioxid, der Prognose der Ausbreitungsbedingungen und der Verkehrszähldaten ermittelt und mit dem Schwellenwert verglichen. Wenn der Schwellenwert (Paragraph 3, Absatz 4,) um mindestens 1 µg/m³ überschritten wird, wird für den im Absatz eins, genannten Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Der direkte Immissionsbeitrag ist jede halbe Stunde neu zu berechnen. Wenn der Schwellenwert bei den fortgesetzten Berechnungen um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, wird die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wieder aufgehoben. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern.
  3. Absatz 3Unabhängig vom direkten Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h dann angeordnet, wenn bei der im Paragraph 3, Absatz 2, genannten Luftmessstelle eine Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid von 150 µg/m³ überschritten wird. Diese Anordnung wird aufgehoben, wenn dieser Wert um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, frühestens jedoch nach einer Stunde.
  4. Absatz 4Wenn auf Grund eines technischen Gebrechens die für die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten nicht erhoben werden können oder die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung aus sonstigen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht durchgeführt werden kann, wird für den im Absatz eins, genannten Bereich für die Dauer dieser Störung eine gleich bleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Wenn die Anzeigenquerschnitte aus sonstigen Gründen nicht geschaltet werden können, wird für den im Absatz eins, genannten Bereich für die Dauer des Ausfalls der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsregelung eine gleich bleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet.
  5. Absatz 5Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gemäß Absatz 2 bis 4 gilt nicht, wenn nach der StVO 1960 niedrigere oder gleich hohe Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Kundmachung

  1. Absatz einsDie Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 4, ist gemäß Paragraph 14, Absatz 6 c, IG-L mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem kundzumachen.
  2. Absatz 2Sofern die Anzeigenquerschnitte aus den sonstigen Gründen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz nicht geschaltet werden können, hat die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung abweichend von Absatz eins, durch Straßenverkehrszeichen im Sinn des Paragraph 52, StVO 1960 zu erfolgen. Die Standorte dieser Straßenverkehrszeichen entsprechen den Standorten der Anzeigenquerschnitte.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, Landesgesetzblatt Nr. 135 aus 2007,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Anlage1_Algorithmus_397_101-2008

Anlage1_Algorithmus_398_101-2008

Anlage1_Algorithmus_399_101-2008

Anlage1_Algorithmus_400_101-2008

Anlage1_Algorithmus_401_101-2008

Anlage1_Algorithmus_402_101-2008

Anl. 2

Text

Anlage 2

Anlage 2: Parameter

2.1. Vordefinierte Daten

Bezeichnung

Wert

Einheit

Erläuterung

 

Name des Streckenabschnitts

Kristein

 

 

 

EFA1 Busse

0,9083

g/km

Emissionsfaktoren 2019 gem. HBEFA 4.1 (AT)

 

EFA2 MR

0,1771

g/km

 

EFA3 PKW

0,5232

g/km

 

EFA4 LNF

1,3199

g/km

 

EFA5 LKW

0,7412

g/km

 

EFA6 LZ

0,7412

g/km

 

EFA7 SZ

0,7412

g/km

 

EFA8 PKW mA

1,3199

g/km

 

EFA9 Sonstige Fz

0,5232

g/km

 

NO-Plaus. Obergrenze

1800

μg/m³

Prüfung der NO-Imm.

 

NO-Plaus. Untergrenze

0

μg/m³

 

NO-Plaus. Sprunggrenze

500

μg/m³

 

NO2-Plaus. Obergrenze

400

μg/m³

Prüfung der NO2-Imm.

 

NO2-Plaus. Untergrenze

0

μg/m³

 

NO2-Plaus. Sprunggrenze

100

μg/m³

 

NOx-Plaus. Obergrenze

1500

ppb

Prüfung der NOx-Imm.

 

NOx-Plaus. Untergrenze

0

ppb

 

NOx-Plaus. Sprunggrenze

500

ppb

 

vWind-Plaus. Obergrenze

20

m/s

Prüfung der Windgeschw.

 

vWind-Plaus. Untergrenze

0

m/s

 

vWind-Plaus. Sprunggrenze

10

m/s

 

Anzahl Fz je Kat. Plaus. Obergrenze

10000

Fz/h

Prüfung der Anzahl Fz

 

Anzahl Fz je Kat. Plaus. Untergrenze

0

Fz/h

 

Anzahl Fz je Kat. Plaus. Sprunggrenze

10000

Fz/h

 

Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Obergrenze

150

km/h

Prüfung der Fz-Geschw.

 

Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Untergrenze

50

km/h

 

Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Sprunggrenze

150

km/h

 

Optimierungskomp. (NOx oder NO2)

NO2

 

 

 

Alpha (Parameter des Tau-Modells)

0,2

1

Parameter des Tau-Modells

 

Ens (Parameter des Tau-Modells)

200

g/h

 

NO2_HMW (Schwellenwert für NO2 HMW)

150

μg/m³

Dämpfung von NO2-Spitzen

 

NO2_Minimum (1-5 h)

80

μg/m³

Dämpfung von NO2-Spitzen

 

NOx_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T100)

9999

ppb

Temporäre T100-Schaltung

 

NOx_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T80)

9999

ppb

Temporäre T80-Schaltung

 

Schwellenerhöhung NOx

1

ppb

Vermeidung rascher Schaltwechsel

 

Schwellenerniedrigung NOx

1

ppb

Vermeidung rascher Schaltwechsel

 

NO2_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T100)

33

μg/m³

Temporäre T100-Schaltung

 

NO2_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T80)

9999

μg/m³

Temporäre T80-Schaltung

 

Schwellenerhöhung NO2

1

μg/m³

Vermeidung rascher Schaltwechsel

 

Schwellenerniedrigung NO2

1

μg/m³

Vermeidung rascher Schaltwechsel

 

DNO2_Ueb (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 Nicht-PKW)

0,17

1

Direktemission NO2 im Abgas

 

DNO2_PKW (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 PKW)

0,34

1

 

FT (Umwandlungsfaktor ppb --> μg/m³ für NO2)

1,91

μg/m³/ppb

Gem. Vorgabe EU

 

DEFA1 Linearterm in EFA(v) für Busse

-0,05533

g/km/(km/h)

Geschwindigkeits-Abh. der EFA gem. HBEFA 4.1 (AT)

 

DEFA2 Linearterm in EFA(v) für MR

0,01277

g/km/(km/h)

 

DEFA3 Linearterm in EFA(v) für PKW

-0,01826

g/km/(km/h)

 

DEFA4 Linearterm in EFA(v) für LNF

-0,05165

g/km/(km/h)

 

DEFA5 Linearterm in EFA(v) für LKW

-0,43460

g/km/(km/h)

 

DEFA6 Linearterm in EFA(v) für LZ

-0,43460

g/km/(km/h)

 

DEFA7 Linearterm in EFA(v) für SZ

-0,43460

g/km/(km/h)

 

DEFA8 Linearterm in EFA(v) für PKW mA

-0,05165

g/km/(km/h)

 

DEFA9 Linearterm in EFA(v) für Sonst

-0,01826

g/km/(km/h)

 

NkoefA (A-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)

-0,155

1

Abh. des Volumen-Verhältnisses NO2/NOx von NOx

 

NKoefB (B-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)

1

1

 

NKoefC (C-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion)

0,00015

1

 

Wahl der Näherungsfkt. NO2/NOx

LOG

 

 

vs1 Standard-Geschwindigkeit für Busse

94

km/h

Zu den EFA (Nr. 02-10) gehörende Geschwindigkeiten

 

vs2 Standard-Geschwindigkeit für MR

120

km/h

 

vs3 Standard-Geschwindigkeit für PKW

120

km/h

 

vs4 Standard-Geschwindigkeit für LNF

120

km/h

 

vs5 Standard-Geschwindigkeit für LKW

86

km/h

 

vs6 Standard-Geschwindigkeit für LZ

86

km/h

 

vs7 Standard-Geschwindigkeit für SZ

86

km/h

 

vs8 Standard-Geschwindigkeit für PKW mA

120

km/h

 

vs9 Standard-Geschwindigkeit für sonstige Fz

120

km/h

 

qDEFA1 Quadratterm in EFA(v) für Busse

0,000290

g/km/(km/h)^2

Geschwindigkeits-Abh. der EFA gem. HBEFA 4.1 (AT)

 

qDEFA2 Quadratterm in EFA(v) für MR

-0,000054

g/km/(km/h)^2

 

qDEFA3 Quadratterm in EFA(v) für PKW

0,000119

g/km/(km/h)^2

 

qDEFA4 Quadratterm in EFA(v) für LNF

0,000352

g/km/(km/h)^2

 

qDEFA5 Quadratterm in EFA(v) für LKW

0,002539

g/km/(km/h)^2

 

qDEFA6 Quadratterm in EFA(v) für LZ

0,002539

g/km/(km/h)^2

 

qDEFA7 Quadratterm in EFA(v) für SZ

0,002539

g/km/(km/h)^2

 

qDEFA8 Quadratterm in EFA(v) für PKW mA

0,000352

g/km/(km/h)^2

 

qDEFA9 Quadratterm in EFA(v) für sonstige Fz

0,000119

g/km/(km/h)^2

 

Einschaltung Prognoseterm

ja

 

 

 

Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2011, 3/2015, 27/2021)

Anlage2_Parameter_405_101-2008

Anlage2_Parameter_406_101-2008