(5)Absatz 5Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen auffälligen Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder Halterin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, die am 1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren, haben keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zu erbringen.Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen auffälligen Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder Halterin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, die am 1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren, haben keinen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, zu erbringen.