(4) Die Behörde hat Aufzüge, die den Vorschriften gemäß § 3 oder den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht mehr entsprechen, oder die entgegen § 8 Abs. 1 nicht regelmäßig überprüft werden, mit Bescheid zu sperren; dies gilt auch in den Fällen des § 8 Abs. 5. Aufzüge, die von der Behörde gesperrt wurden, dürfen nur mit ihrer Bewilligung, der eine Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3) vorauszugehen hat, wieder benützt werden.