Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Aufzugsgesetz 1998, Fassung vom 31.03.2023

§ 0

Langtitel

Landesgesetz über die Errichtung und den Betrieb von Aufzügen (Oö. Aufzugsgesetz 1998)

StF: LGBl.Nr. 69/1998 (GP XXV RV 102/1997 AB 210/1998 LT 8, RL 95/16/EG vom 29. Juni 1995, ABl.Nr. L 213 vom 7.9.1995, S. 1)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 91/2009 (GP XXVI RV 1767/2009 IA 1123/2007 AB 1943/2009 LT 61; RL 2006/42/EG vom 17. Mai 2006, ABl.Nr. L 157 vom 9.6.2006, S. 24)

LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])

LGBl.Nr. 111/2022 (GP XXIX RV 290/2022 AB 338/2022 LT 11)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)

§  1

Geltungsbereich

§  2

Begriffsbestimmungen

§  3

Technische Anforderungen

§  4

Errichtung von Aufzügen

§  5

Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantrags

§  6

Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verfahren

§  7

Benützung von Aufzügen

§  8

Regelmäßige Überprüfung

§  9

Außerordentliche Überprüfung

§ 10

Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen

§ 11

Aufzugsbuch

§ 12

Aufzugsbetreuung

§ 13

Aufzugsprüfer

§ 14

Übertragung der Verantwortlichkeit

§ 15

Strafbestimmungen

§ 16

Übergangsbestimmungen

§ 17

Fahrtreppen und Fahrsteige

§ 18

Behörden, Zuständigkeit

§ 19

Schlußbestimmungen

§ 1

Text

§ 1
Geltungsbereich

  1. (1) Dieses Landesgesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von örtlich gebundenen Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen in Oberösterreich.
  2. (2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
    1. 1.
      Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige in Betriebsstätten, die
      1. a.
        dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht,
      2. b.
        dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2008 oder
      3. c.
        bergrechtlichen Vorschriften
      unterliegen;
    2. 2.
      Treppenschrägaufzüge in Kleinhausbauten mit einer Fahrgeschwindigkeit bis zu 0,15 m/s.
  3. (3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2

Text

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

  1. 1.
    Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
    1. a)
      zur Personenbeförderung,
    2. b)
      zur Personen- und Güterbeförderung,
    3. c)
      nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, oder
    4. d)
      ,- soweit es nicht von lit. c erfasst ist - nur zur Güterbeförderung.
    Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge.
  2. 1a.
    Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;
  3. 1b.
    Treppenschrägaufzug: ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;
  4. 2.
    Fahrtreppe (Rolltreppe): eine kraftbetriebene Anlage mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen in Auf- oder Abwärtsrichtung;
  5. 3.
    Fahrsteig: eine kraftbetriebene Anlage mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte und dgl.) zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.

§ 3

Text

§ 3
Technische Anforderungen

  1. (1) Aufzüge müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, daß sie den für Aufzüge der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes sowie der Energieeffizienz entsprechen. Für die barrierefreie Gestaltung von Aufzügen, die auch der Personenbeförderung dienen, gilt § 25 Abs. 2 des Oö. Bautechnikgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 91/2009)
  2. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Anforderungen gemäß Abs. 1 im einzelnen festlegen. Dabei sind insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
  3. (3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 91/2009)

§ 4

Text

§ 4
Errichtung von Aufzügen

  1. (1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung eines Aufzugs ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.
  2. (2) Als wesentliche Änderung nach Abs. 1 gilt die Änderung der Anzahl oder Lage der Halte- oder Ladestellen sowie jede andere Maßnahme, die geeignet ist, die Stand-, Brand- oder Betriebssicherheit zu beeinflussen, oder die den Verwendungszweck betrifft. Die Landesregierung kann durch Verordnung näher regeln, welche wesentlichen Änderungen jedenfalls angezeigt werden müssen.
  3. (3) Der Anzeige sind anzuschließen:
    1. 1.
      eine ausreichende Beschreibung (technische Beschreibung, Plan, Skizze, zeichnerische Darstellung und dgl.) des Vorhabens, aus der auch der genaue Standort und der Zweck hervorgehen muß;
    2. 2.
      ein Gutachten eines Aufzugsprüfers (§ 13).
    Die Unterlagen müssen eine Beurteilung durch die Behörde dahingehend ermöglichen, ob das Vorhaben in seiner Gesamtheit den Vorschriften gemäß § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, entspricht. Bei Aufzügen oder Bestandteilen von Aufzügen, die mit einer CE-Kennzeichnung und einer EG-Konformitätserklärung nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften versehen sind, ist dabei von der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach diesen Vorschriften auszugehen.
  4. (4) Die Anzeige nach Abs. 1 entfällt, wenn ein Aufzug im Zusammenhang mit dem Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes errichtet werden soll und der Aufzug in den Projekts- und Einreichunterlagen des Gebäudebauvorhabens mitberücksichtigt ist. In diesem Fall gilt § 5 Abs. 3, wobei die Belege nach Abs. 3 den Projekts- und Einreichunterlagen anzuschließen sind.
  5. (5) Anzeige, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. 1.
      Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. 2.
      Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der anzeigenden Person mit der Anzeige mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die anzeigende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  6. (6) Die Anzeige gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 5 Z 1 oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
  7. (7) Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 5 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

§ 5

Text

§ 5
Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantrags

  1. (1) Im Fall einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 hat die Behörde binnen längstens acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn es den technischen Anforderungen gemäß § 3 oder den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht in seiner Gesamtheit entspricht. Erforderlichenfalls können binnen der achtwöchigen Frist für die Ausführung die zur Sicherung der nach den genannten Bestimmungen geschützten Interessen notwendigen Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden. Die Fristen sind gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.
  2. (2) Wird innerhalb der achtwöchigen Frist die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stellt die Behörde schon vor Ablauf dieser Frist fest, daß Untersagungsgründe nicht gegeben sind, darf mit der Bauausführung begonnen werden.
  3. (3) Im Fall eines Vorhabens gemäß § 4 Abs. 4 hat die Behörde mit der Entscheidung über den Neu-, Zu- oder Umbau des Gebäudes zugleich auch über die geplante Aufzugserrichtung abzusprechen, und zwar in derselben Art und Weise, in der nach der O.ö. Bauordnung 1994 über das betreffende Gebäudebauvorhaben zu befinden ist. Die für die Ausführung des betreffenden Neu-, Zu- oder Umbaus geltenden Vorschriften der O.ö. Bauordnung 1994 sind auch bei der Ausführung des Aufzugs anzuwenden.

§ 6

Text

§ 6
Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verfahren

Die Errichtung handbetriebener Aufzüge zur Güterbeförderung mit höchstens 20 kg Tragkraft bedarf weder einer Bewilligung noch einer Anzeige.

§ 7

Text

§ 7
Benützung von Aufzügen

  1. (1) Die Fertigstellung der Ausführung des Vorhabens ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Benützung (Inbetriebnahme) nicht untersagt oder stellt die Behörde schon vor Ablauf dieser Frist fest, daß Untersagungsgründe nicht gegeben sind, darf der Aufzug benützt und in Betrieb genommen werden. Für eine allfällige Untersagung der Benützung (Inbetriebnahme) gelten § 44 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1994 und § 5 Abs. 1 letzter Satz.
  2. (2) Für die Benützung (Inbetriebnahme) von nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 errichteten Aufzügen gelten - je nach Art des Gebäudes, in das sie ein- oder an das sie angebaut wurden - die §§ 42 bis 44 der O.ö. Bauordnung 1994.
  3. (3) Der Anzeige nach Abs. 1 und 2 ist als Beleg ein Befund des Aufzugsprüfers über die erfolgte Abnahmeprüfung anzuschließen. Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektsgemäße Ausführung des Vorhabens, auf die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, zu beziehen. § 4 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Inhalt der Abnahmeprüfung näher regeln. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
  4. (4) Der Aufzug darf bis zur allfälligen Versagung der Benützungsbewilligung oder Erlassung eines Untersagungsbescheides provisorisch benützt werden, wenn ein mängelfreier Abnahmebefund vorliegt.

§ 8

Text

§ 8
Regelmäßige Überprüfung

  1. (1) Der Aufzugseigentümer ist verpflichtet, den den Vorschriften dieses Landesgesetzes entsprechenden technischen Zustand des Aufzugs regelmäßig überprüfen zu lassen. Mit dieser Überprüfung ist ein Aufzugsprüfer zu betrauen. Die Zeitabstände zwischen den einzelnen Überprüfungen und deren Umfang kann die Landesregierung unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen gemäß § 3 durch Verordnung näher regeln. Die Behörde kann im Einzelfall Überprüfungen in kürzeren Zeiträumen anordnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
  2. (2) Der Aufzugseigentümer hat die Betrauung sowie jeden Wechsel des Aufzugsprüfers der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird kein Aufzugsprüfer angezeigt, hat die Behörde auf Kosten des Aufzugseigentümers einen Aufzugsprüfer mit der regelmäßigen Überprüfung zu betrauen.
  3. (3) Der Aufzugseigentümer hat dem Aufzugsprüfer die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat der Aufzugsprüfer einen Befund zu erstellen, der dem Aufzugsbuch (§ 11) anzuschließen ist. Wird der Aufzug von einem Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen betreut (§ 12), ist dieser oder ein Vertreter des Unternehmens zur Anwesenheit bei der Überprüfung und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet; er hat die Kenntnisnahme des Befundes durch Unterschrift im Aufzugsbuch (§ 11) zu dokumentieren.
  4. (4) Stellt der Aufzugsprüfer bei der Überprüfung Mängel oder Gebrechen fest, hat er für die Behebung eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Aufzugseigentümer ist verpflichtet, die festgestellten Mängel oder Gebrechen innerhalb dieser Frist zu beheben und den Aufzugsprüfer über dessen Verlangen davon zu verständigen; dieser hat sich bei Mängeln und Gebrechen, die von Einfluß auf die Sicherheit des Aufzugs sein können, von der Behebung, erforderlichenfalls durch eine neuerliche Überprüfung, zu überzeugen.
  5. (5) Werden Mängel oder Gebrechen innerhalb der Frist (Abs. 4) nicht behoben, hat der Aufzugsprüfer dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Aufzugsprüfer eine wesentliche Änderung des Aufzugs feststellt, die der Behörde nicht gemäß § 4 Abs. 1 angezeigt wurde.

§ 9

Text

§ 9
Außerordentliche Überprüfung

  1. (1) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzugs durch einen Aufzugsprüfer anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn die technischen Anforderungen nach § 3 nicht mehr gewährleistet scheinen.
  2. (2) Hinsichtlich einer vom Aufzugsprüfer durchgeführten außerordentlichen Überprüfung gelten § 8 Abs. 3 bis 5. Das Ergebnis ist der Behörde mitzuteilen.

§ 10

Text

§ 10
Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen

  1. (1) Aufzugseigentümer, Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen sind verpflichtet, den Betrieb von Aufzügen, die nicht betriebssicher scheinen oder die vom Aufzugsprüfer als nicht betriebssicher bezeichnet werden, sofort einzustellen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen nach erfolgter Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3) durch den Aufzugsprüfer wieder betrieben werden. § 8 Abs. 4 und 5 gelten.
  2. (2) Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Abnahmeprüfung sind im Aufzugsbuch (§ 11) zu verzeichnen.
  3. (3) Außergewöhnliche Vorfälle, die die Betriebssicherheit eines Aufzugs betreffen, sowie Unfälle hat der Aufzugseigentümer unverzüglich dem Aufzugsprüfer bekanntzugeben, der unverzüglich eine außerordentliche Überprüfung (§ 9) vorzunehmen hat.
  4. (4) Die Behörde hat Aufzüge, die den Vorschriften gemäß § 3 oder den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht mehr entsprechen, oder die entgegen § 8 Abs. 1 nicht regelmäßig überprüft werden, mit Bescheid zu sperren; dies gilt auch in den Fällen des § 8 Abs. 5. Aufzüge, die von der Behörde gesperrt wurden, dürfen nur mit ihrer Bewilligung, der eine Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3) vorauszugehen hat, wieder benützt werden.

§ 11

Text

§ 11
Aufzugsbuch

Über jeden Aufzug ist vom Aufzugseigentümer ein Aufzugsbuch zu führen. In diesem sind die technischen Unterlagen des Aufzugs und alle für die Betriebssicherheit des Aufzugs maßgeblichen Vorkommnisse, insbesondere alle Überprüfungen durch den Aufzugsprüfer, einzutragen. Das Aufzugsbuch muß für die Behörde und den Aufzugsprüfer jederzeit zugänglich sein und beim Aufzug aufliegen. Näheres kann die Landesregierung durch Verordnung regeln.

§ 12

Text

§ 12
Aufzugsbetreuung

  1. (1) Der Aufzugseigentümer hat für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit und die Wartung des Aufzugs sowie für die ehestmögliche Befreiung von Personen vorzusorgen, die im Fall einer Betriebsstörung im Lastträger eingeschlossen sind. Mit der Betreuung sind entweder geeignete Personen (Aufzugswärter) oder geeignete Unternehmen (Betreuungsunternehmen) zu beauftragen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2009)
  2. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen (§ 3) näheres über die notwendige Qualifikation der Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen sowie den Umfang der Aufzugsbetreuung regeln.

§ 13

Text

§ 13
Aufzugsprüfer

  1. (1) Die Landesregierung hat auf ihren Antrag Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen, die eine praktische Verwendung (Abs. 3) und eine der folgenden Befähigungen nachweisen:
    1. 1.
      Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
    2. 2.
      Zeugnis über die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
    3. 3.
      Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.
  2. (2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. Als jedenfalls ausreichend werden Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise angesehen, aus denen hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert hat, wenn gleichzeitig eine mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau nachgewiesen wird. Näheres über die Feststellung der Gleichwertigkeit, die allenfalls notwendigen Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen sowie das dabei einzuhaltende Verfahren kann die Landesregierung durch Verordnung regeln. (Anm: LGBl.Nr. 49/2017)
  3. (3) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
    1. 1.
      Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
    2. 2.
      Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dgl.) und
    3. 3.
      Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
    Von der Vorlage der Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers. Näheres über den Nachweis der praktischen Verwendung kann die Landesregierung durch Verordnung regeln.
  4. (4) Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.
  5. (5) Bestellte Aufzugsprüfer sind von der Landesregierung in einem Verzeichnis zu führen, das auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen ist. Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt über Antrag, dem die Erklärung beizufügen ist, daß sich der Antragsteller zur Einhaltung der nach diesem Landesgesetz dem Aufzugsprüfer obliegenden Aufgaben verpflichtet. Die Bestellung zum Aufzugsprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes gilt als Bestellung nach diesem Landesgesetz. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
  6. (6) Der Aufzugsprüfer kann jederzeit seine Streichung aus dem Verzeichnis beantragen, doch erfolgt die Entbindung von den übernommenen Pflichten jeweils erst, sobald für die weitere Betreuung der Aufzüge vorgesorgt ist. Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis zu streichen, wenn sie ihre Befugnis länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.
  7. (7) Der Aufzugsprüfer hat ein jeweils aktuelles Verzeichnis der von ihm betreuten Aufzüge zu führen und dieses auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Er ist weiters verpflichtet, über Auftrag der Behörde auch andere als die von ihm betreuten Aufzüge zu überprüfen.
  8. (8) Der Aufzugsprüfer hat die Aufzüge, mit deren Überprüfung er betraut ist, persönlich zu überprüfen und im Fall seiner Verhinderung einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen.

§ 14

Text

§ 14
Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Aufzugseigentümer ist berechtigt und, soweit es Umstände erfordern, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, mit der Erfüllung der ihm als Aufzugseigentümer nach diesem Landesgesetz obliegenden Pflichten eine andere Person zu betrauen. Diese Person muß der Übernahme der Verantwortlichkeit nachweislich zugestimmt haben, der Behörde gegenüber bekannt gegeben werden und im Aufzugsbuch (§ 11) eingetragen sein. Die Verantwortlichkeit dieser Person endet mit der Mitteilung an die Behörde über die Beendigung der Beauftragung.

§ 15

Text

§ 15
Strafbestimmungen

  1. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.
      als Aufzugseigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig entgegen § 4 oder § 5 ausführt oder ausführen läßt oder entgegen § 7 benützt oder benützen läßt;
    2. 2.
      behördliche Anordnungen nicht erfüllt;
    3. 3.
      als Aufzugseigentümer die Anzeige über die Person des Aufzugsprüfers oder über einen Wechsel in der Person des Aufzugsprüfers unterläßt;
    4. 4.
      als Aufzugseigentümer kein Aufzugsbuch oder dieses entgegen § 11 oder einer darauf erlassenen Verordnung führt;
    5. 5.
      als Aufzugseigentümer oder Aufzugswärter oder Betreuungsunternehmen nach einer Sperre gemäß § 10 Abs. 4 einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne Bewilligung der Behörde wieder benützt oder benützen läßt;
    6. 6.
      in einem Bescheid festgelegte Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt.
  2. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 22.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001)
  3. (3) Hat der Aufzugseigentümer mit der Erfüllung seiner Pflichten gemäß § 14 eine andere Person betraut, sind die Geldstrafen gegen diese Person zu verhängen.

§ 16

Text

§ 16
Übergangsbestimmungen

  1. (1) Aufzüge, deren Einbau vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bewilligt oder angezeigt wurde, müssen den jeweils rechtskräftigen Bewilligungen oder der Anzeige entsprechen. Nachträgliche Vorschreibungen sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen erforderlich sind.
  2. (1a) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 91/2009)
  3. (2) Änderungen von Aufzügen gemäß Abs. 1 müssen dem § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, entsprechen. Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf diese allgemeinen Erfordernisse nähere Vorschriften über die Anforderungen an Änderungen von Aufzügen nach Abs. 1 erlassen. Dabei kann auch festgelegt werden, daß aus Anlaß von wesentlichen Änderungen eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, herbeizuführen ist.
  4. (3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften mit der Überprüfung von Aufzügen betrauten Personen gelten als Aufzugsprüfer im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für Aufzugswärter.

§ 17

Text

§ 17
Fahrtreppen und Fahrsteige

Für Fahrtreppen und Fahrsteige gelten die §§ 3 bis 16 sinngemäß.

§ 18

Text

§ 18
Behörden, Zuständigkeit

  1. (1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die nach der O.ö. Bauordnung 1994 zuständige Behörde.
  2. (2) Die in diesem Landesgesetz der Gemeinde als Behörde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  3. (3) Zur Erlassung von Verordnungen in Angelegenheiten, die bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), ist anstelle der Landesregierung der Landeshauptmann zuständig.

§ 19

Text

§ 19
Schlußbestimmungen

  1. (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das O.ö. Aufzugsgesetz, LGBl. Nr. 10/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 30/1958 und 2/1970 außer Kraft.
  3. (3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
  4. (4) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. (5) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie des Rates 88/182/EWG vom 22. März 1988, ABl.Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 94/10/EG vom 23. März 1994, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen.

Art. 2

Text

  1. (1) Dieses Landesgesetz tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.
  2. (2) Art. I Z 7 (Anm: Entfall des § 3 Abs. 3) gilt nur für Hebezeuge, die nach dem 29. Dezember 2009 entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl.Nr. L 157/24 vom 9. Juni 2006, in Verkehr gebracht wurden.
  3. (3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.