(4)Absatz 4Die Behörde hat Aufzüge, die den Vorschriften gemäß § 3 oder den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht mehr entsprechen, oder die entgegen § 8 Abs. 1 nicht regelmäßig überprüft werden, mit Bescheid zu sperren; dies gilt auch in den Fällen des § 8 Abs. 5. Aufzüge, die von der Behörde gesperrt wurden, dürfen nur mit ihrer Bewilligung, der eine Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3) vorauszugehen hat, wieder benützt werden.Die Behörde hat Aufzüge, die den Vorschriften gemäß Paragraph 3, oder den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Paragraph 3, des O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht mehr entsprechen, oder die entgegen Paragraph 8, Absatz eins, nicht regelmäßig überprüft werden, mit Bescheid zu sperren; dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 5, Aufzüge, die von der Behörde gesperrt wurden, dürfen nur mit ihrer Bewilligung, der eine Abnahmeprüfung (Paragraph 7, Absatz 3,) vorauszugehen hat, wieder benützt werden.