§ 8
Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann von der Landesregierung einer physischen oder juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf Antrag erteilt werden, wenn diese besondere, im Interesse des Landes gelegene Leistungen, etwa auf den Gebieten der Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Gesundheit, Sicherheit, des Sports oder im sozialen Bereich vollbracht hat oder vollbringt, oder sich hervorragende Verdienste um die Förderung Oberösterreichs und seiner Bevölkerung erworben hat und anzunehmen ist, daß sie das Landeswappen als Ehrenzeichen führt. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.
(2) Im Bescheid zur Erteilung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. Im Verleihungsbescheid können Auflagen vorgeschrieben werden, die geeignet sind, eine das Ansehen des Landes Oberösterreich herabsetzende Führung des Landeswappens zu verhindern und den würdigen Gebrauch sicherzustellen.
(3) Die Führung des Landeswappens muß in der im § 3 umschriebenen und in den Anlagen 1 und 2 bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form erfolgen, bezüglich der farblichen Gestaltung können statt Silber und Gold die Farben Weiß und Gelb verwendet werden.
(4) Mit Ausnahme der im Abs. 1 und § 7 angeführten Fälle ist die Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.