Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Kommunalwahlordnung, Fassung vom 09.10.2024

§ 0

Langtitel

Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Oö. Kommunalwahlordnung - Oö. KWO)

StF: LGBl.Nr. 81/1996 (GP XXIV IA 503/1994 RV 702/1995 AB 817/1996 LT 47, RL 94/80/EG vom 19.12.1994, ABl.Nr. L 368 vom 31.12.1994, S 38)

Änderung

LGBl.Nr. 131/1997 (DFB)

LGBl.Nr. 43/2001 (GP XXV RV 467/1999 AB 1028/2001 LT 34, RL 94/80/EG vom 19.12.1994,ABl.Nr. L 368 vom 31.12.1994, S 38)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 42/2003 (GP XXV IA 1592/2002 AB 1697/2003 LT 52)

LGBl.Nr. 27/2009 (GP XXVI IA 27/2003 AB 1726/2009 LT 56)

LGBl.Nr. 23/2013 (GP XXVII RV 773/2012 AB 830/2013 LT 32)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 31/2014 (GP XXVII RV 1057/2014 AB 1084/2014 LT 42)

LGBl.Nr. 13/2015 (GP XXVII IA 337/2011 AB 1336/2015 LT 50)

LGBl.Nr. 34/2015 (GP XXVII IA 1390/2015 LT 51)

LGBl.Nr. 77/2017 (GP XXVIII IA 539/2017 LT 20)

LGBl.Nr. 82/2017 (GP XXVIII RV 529/2017 AB 550/2017 LT 21)

LGBl.Nr. 95/2017 (GP XXVIII RV 560/2017 AB 584/2017 LT 22)

LGBl.Nr. 35/2020 (GP XXVIII RV 1336/2020 LT 44)

LGBl.Nr. 93/2020 (GP XXVIII IA 8/2015 IA 395/2017 AB 1454/2020 LT 50)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

römisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Wahl des Gemeinderates

Paragraph 2,

Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 3,

Wahlkörper, Wahlsprengel

Paragraph 4,

Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

römisch II. HAUPTSTÜCK
Wahlbehörden

1. ABSCHNITT
Allgemeines über die örtlichen Wahlbehörden

Paragraph 5,

Leitung der Wahlen

Paragraph 6,

Zusammensetzung der Wahlbehörden

Paragraph 7,

Entsendung von Vertrauenspersonen

Paragraph 8,

Einberufung und Beschlußfähigkeit

Paragraph 9,

Befugnisse des Wahlleiters

Paragraph 10,

Entschädigung und Ersatz von Barauslagen

2. ABSCHNITT
Behördenorganisation in den Städten mit eigenem Statut

Paragraph 11,

Stadtwahlbehörde; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung

Paragraph 12,

Sprengelwahlbehörden; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung

Paragraph 13,

Berichtigungskommission

3. ABSCHNITT:
Behördenorganisation in den übrigen Gemeinden

Paragraph 14,

Gemeindewahlbehörde; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung

Paragraph 15,

Sprengelwahlbehörden; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung

Paragraph 16,

Mitwirkung der Bezirkswahlbehörde

römisch III. HAUPTSTÜCK
Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 17,

Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)

Paragraph 18,

Eintragung ins Wählerverzeichnis

Paragraph 18 a,

Unionsbürger-Wählerevidenz

Paragraph 19,

Auflage des Wählerverzeichnisses

Paragraph 20,

Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis

Paragraph 21,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 22,

Beschwerde gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 23,

Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

römisch IV. HAUPTSTÜCK
Wahlbewerbung

1. ABSCHNITT:
Bewerbung für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 24,

Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)

Paragraph 25,

Einbringung der Wahlvorschläge; Überprüfung

Paragraph 26,

Formelle Erfordernisse der Wahlvorschläge

Paragraph 27,

Unterscheidende Parteibezeichnung

Paragraph 28,

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter; Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters

Paragraph 29,

Gültige Unterstützungserklärung

Paragraph 30,

Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen; Streichung von Bewerbern

Paragraph 31,

Sonstige behebbare Mängel von Wahlvorschlägen

Paragraph 32,

Ergänzungsvorschläge

Paragraph 33,

Zurückziehung von Wahlvorschlägen

Paragraph 34,

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

2. ABSCHNITT
Bewerbung für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 35,

Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)

Paragraph 36,

Wahlvorschläge; formelle Erfordernisse

Paragraph 37,

Überprüfung der Wahlvorschläge; Ergänzungsvorschläge

Paragraph 38,

Zurückziehung von Wahlvorschlägen

Paragraph 39,

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Paragraph 40,

Neuwahl des Bürgermeisters

römisch fünf. HAUPTSTÜCK
Durchführung der Wahl

1. ABSCHNITT:
Vorbereitung der Wahlhandlung

Paragraph 41,

Wahlort und Wahlzeit

Paragraph 42,

Wahllokal

Paragraph 43,

Wahlzelle

Paragraph 44,

Verbotszonen

Paragraph 45,

Wahlzeugen

Paragraph 46,

Kundmachungen; Information der Wahlberechtigten

2. ABSCHNITT
Teilnahme an der Wahl

Paragraph 47,

Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 48,

Wahlkarten

3. ABSCHNITT
Wahlhandlung

Paragraph 49,

Leitung der Wahl; Ordnungsgewalt des Wahlleiters; Anwesenheit im Wahllokal

Paragraph 50,

Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 51,

Stimmenabgabe

Paragraph 52,

Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

Paragraph 53,

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

Paragraph 54,

Verlängerung, Verschiebung, Schluß der Wahlhandlung

4. ABSCHNITT
Besondere Erleichterung für die Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 54 a,

Ausübung des Wahlrechts durch Briefwahl

Paragraph 55,

Ausübung des Wahlrechts in Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen

Paragraph 56,

Ausübung des Wahlrechts von bettlägerigen und solchen gleichzuhaltenden Wahlkartenwählern

Paragraph 57,

Ausübung des Wahlrechtes von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

5. ABSCHNITT
Stimmzettel; Ausfüllung

Paragraph 58,

Amtliche Stimmzettel

Paragraph 59,

Vergabe von Vorzugsstimmen

Paragraph 60,

Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 61,

Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 62,

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

Paragraph 63,

Ungültige Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 64,

Ungültige Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters

römisch VI. HAUPTSTÜCK
Ermittlungsverfahren

Paragraph 65,

Stimmenzählung

Paragraph 66,

Niederschrift

Paragraph 67,

Ermittlung des Endergebnisses; Ermittlung der Wahlpunkte

Paragraph 68,

Wahlzahl

Paragraph 69,

Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerber

Paragraph 70,

Ergebnis der Bürgermeisterwahl

Paragraph 71,

Engere Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 72,

Protokollierung und Verlautbarung des Wahlergebnisses

Paragraph 73,

Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses

römisch VII. HAUPTSTÜCK
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates

Paragraph 74,

Verständigung der Gewählten; Ablehnung der Wahl; Ersatzmitglieder des Gemeinderates

Paragraph 75,

Enden des Mandates; Berufung von Ersatzmitgliedern

römisch VIII. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens

Paragraph 76,

Wiederholungswahl

römisch IX. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl

Paragraph 77,

Wahlzusammenlegung

Paragraph 78,

Einheitliche Wahlorganisation

Paragraph 79,

Wählerverzeichnisse, Wahlzeugen

Paragraph 79 a,

Wahlkarten

Paragraph 80,

Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Paragraph 81,

Stimmzettel, Wahlkuverts, Stimmenabgabe

Paragraph 82,

Ergebnisermittlung

Paragraph 82 a,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 83,

Kosten

römisch zehn. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen

Paragraph 84,

Berichterstattung

Paragraph 85,

Verwaltungsverfahren

Paragraph 85 a,

Notmaßnahmen

Paragraph 86,

Kosten

Paragraph 87,

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Paragraph 88,

Strafbestimmungen

Paragraph 89,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Paragraph 90,

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Anlage 1 (Unterstützungserklärung)

Anlage 1a (Unterstützungserklärung Statutarstadt)

Anlage 2 (Amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl)

Anlage 3 (Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters)

Anlage 4 (Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters - ja/nein)

Anlage 5 (Amtlicher Stimmzettel für die engere Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters)

Anlage 6 (Wahlkarte)

Anlage 7 (Wählerverzeichnis)

Anlage 8 (Abstimmungsverzeichnis)

§ 1

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins <, b, r, /, >, W, a, h, l, des Gemeinderates

  1. Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates werden alle sechs Jahre (Wahlperiode) auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates und die Dauer der Amtsführung (Funktionsperiode) sind in der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. für die Städte mit eigenem Statut im jeweiligen Statut festgesetzt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  2. Absatz 2Die Wahl des Gemeinderates findet statt:
    1. Ziffer eins
      aus Anlaß des Ablaufs der Wahlperiode (Absatz eins,) des Gemeinderates;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Auflösung des Gemeinderates nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990, für die Städte mit eigenem Statut des jeweiligen Statuts, oder des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2013;
    3. Ziffer 3
      wenn es auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wahl des Gemeinderates aufgehoben hat, erforderlich ist.

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, W, a, h, l, des Bürgermeisters

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt, sofern im Absatz 3, nichts anderes vorgesehen ist. Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
  2. Absatz 2Bei jeder Wahl des Gemeinderates gemäß Paragraph eins, Absatz 2, findet gleichzeitig auch die Wahl des Bürgermeisters statt. Eine Wahl des Bürgermeisters ohne gleichzeitige Neuwahl des Gemeinderates findet nur statt, wenn
    1. Ziffer eins
      es auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wahl des Bürgermeisters aufgehoben hat, erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      der Bürgermeister bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters aus dem Amt scheidet, oder
    3. Ziffer 3
      der zum Bürgermeister gewählte Bewerber die Wahl ablehnt (Paragraph 74, Absatz 3,) oder vor seinem Amtsantritt stirbt.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. in Städten mit eigenem Statut nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts gewählt, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist (Paragraph 37, Absatz 7 und Paragraph 38, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      ein Bürgermeister nach Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters aus dem Amt scheidet,
    3. Ziffer 3
      kein Bewerber zum Bürgermeister gewählt wurde und auch keine engere Wahl stattfindet (Paragraph 70, Absatz 4,), oder
    4. Ziffer 4
      bei der engeren Wahl kein Bewerber zum Bürgermeister gewählt wird oder als gewählt gilt (Paragraph 71, Absatz 3 bis 6).
  4. Absatz 4Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters ist am selben Tag durchzuführen, wenn sich aus Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 7,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 70, Absatz 3 und Paragraph 71, nichts anderes ergibt.

§ 3

Text

Paragraph 3 <, b, r, /, >, W, a, h, l, k, ö, r, p, e, r,, Wahlsprengel

  1. Absatz einsFür die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters bilden die Wahlberechtigten jeder Gemeinde einen Wahlkörper. Eine Gliederung in andere Wahlkörper ist unzulässig.
  2. Absatz 2Jede Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut bildet einen Wahlsprengel, sofern nicht wegen der Zahl der Wahlberechtigten oder der räumlichen Ausdehnung des Gemeindegebietes die Teilung des Gemeindegebietes in mehrere Wahlsprengel zur Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts geboten ist. Die Gemeindewahlbehörde hat durch Beschluß rechtzeitig, spätestens jedoch am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Wahlsprengel festzusetzen. Der Beschluß über die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel ist der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Das Gebiet der Städte mit eigenem Statut wird für Zwecke der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt. Die Wahlsprengel sind von der Stadtwahlbehörde rechtzeitig, spätestens jedoch am achten Tag nach der Wahlausschreibung festzusetzen.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Absatz eins und 2 können eigene Wahlsprengel für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen errichtet werden, um den dort in Obhut befindlichen Personen und den dort am Wahltag Dienst verrichtenden Personen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  5. Absatz 5Die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel bleibt auch für spätere nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen solang aufrecht, bis sie durch Beschluß der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut durch Beschluß der Stadtwahlbehörde geändert oder aufgehoben wird.

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, W, a, h, l, a, u, s, s, c, h, r, e, i, b, u, n, g,, Wahltag, Stichtag

  1. Absatz einsDie aus Anlass des Ablaufs der Wahlperiode des Gemeinderats (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt gemeinsam so auszuschreiben, dass sie am selben Tag stattfinden. Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2015)
  2. Absatz 2Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, die beide auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Tag der engeren Wahl darf nicht mehr als zwei Wochen nach dem Wahltag liegen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung und muss am 82. Tag vor dem Wahltag liegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2015)
  3. Absatz 3Einzelne nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode (Neuwahlen) sind unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, vom Bürgermeister der betreffenden Gemeinde durch Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung auszuschreiben. Der Erscheinungstag der Amtlichen Linzer Zeitung, in der die Kundmachung erfolgt, gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung ist überdies in den Gemeinden ortsüblich zu veröffentlichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)

§ 5

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK
Wahlbehörden

1. ABSCHNITT
Allgemeines über die örtlichen Wahlbehörden

Paragraph 5 <, b, r, /, >, L, e, i, t, u, n, g, der Wahlen

  1. Absatz einsDie Leitung und Durchführung der nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Sie werden vor jeder Wahl des Gemeinderates neu gebildet und bleiben allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach Paragraph 6, Absatz 6 bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl des Gemeinderates im Amt. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
  2. Absatz 2Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Wirkungsbereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken.
  3. Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat der betreffenden Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht mehr entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
  4. Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) seinen Hauptwohnsitz hat.
  5. Absatz 5Jedes Mitglied einer Wahlbehörde ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.
  6. Absatz 6Die Gemeinde hat den Wahlbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und Hilfsmittel beizustellen.
  7. Absatz 7Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie die einer Wahlbehörde beigestellten Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden oder Hilfskräfte in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Allfällige sonstige Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  8. Absatz 8Von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz 7, ausgenommen ist die Weitergabe von Wahlergebnissen durch Mitglieder der Wahlbehörden an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigten Personen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Parteien sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Parteien, von denen die wahlwerbenden Parteien allenfalls unterstützt werden, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)

§ 6

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, Z, u, s, a, m, m, e, n, s, e, t, z, u, n, g, der Wahlbehörden

  1. Absatz einsJede Wahlbehörde besteht aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Wahlleiter und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Wahlleiter-Stellvertretern und Ersatzbeisitzern zu bestellen. Die Anzahl der Ersatzbeisitzer einer wahlwerbenden Partei darf jedoch die Anzahl der Beisitzer dieser wahlwerbenden Partei nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien, die in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten sind, nach dem Verhältnis der Parteisummen (Paragraph 67, Absatz 2,) der letzten Wahl des Gemeinderates bestellt; Paragraph 68, ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2 aIm Zweifelsfall ist die Frage, ob eine wahlwerbende Partei in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten ist, von der Gemeindewahlbehörde zu beurteilen. Hierbei ist maßgeblich, ob die wahlwerbende Partei von der gleichen politischen Organisation unterstützt wird, wie bei der letzten Wahl des Gemeinderats. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  4. Absatz 3Ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer, der sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht ausübt, verliert sein Mandat. Die wahlwerbende Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattete, hat unverzüglich einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates einzubringen.
  5. Absatz 4Hat eine wahlwerbende Partei, die auf Grund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern hätte, keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht oder hat sie keinen Vorschlag gemäß Absatz 2, oder 3 eingebracht, ist das Verfahren gemäß Absatz 2, zu wiederholen. Dabei werden nur mehr die wahlwerbenden Parteien berücksichtigt, die auf Grund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern haben, einen gültigen Wahlvorschlag und einen Vorschlag nach Absatz 2, eingebracht haben. Diese wahlwerbenden Parteien haben nach Maßgabe des Ergebnisses des wiederholten Verfahrens gemäß Absatz 2, das Recht, für die Besetzung der freigewordenen Mandate Beisitzer (Ersatzbeisitzer) vorzuschlagen. Unabhängig davon, ob die wahlwerbenden Parteien dieses Recht in Anspruch nehmen oder nicht, gilt die Wahlbehörde als ordnungsgemäß zusammengesetzt. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
  6. Absatz 5Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden können jederzeit von dem Organ, das sie bestellt hat, abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Ein Wechsel von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) ist jedoch nur über Vorschlag jener Partei zulässig, auf deren Vorschlag die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erfolgt ist.
  7. Absatz 6Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr Absatz 2,, sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.

§ 7

Text

Paragraph 7 <, b, r, /, >, E, n, t, s, e, n, d, u, n, g, von Vertrauenspersonen

Hat eine wahlwerbende Partei gemäß Paragraph 6, Absatz 2, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörde höchstens zwei Vertreter sowie in besondere Wahlbehörden und in Berichtigungskommissionen höchstens einen Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen sind Paragraph 5, Absatz 3,, 5, 7 und 8, Paragraph 6, Absatz 3,, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 3 und 4 erster Halbsatz, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4 und 5 und Paragraph 15, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001, 31/2014, 93/2020)

§ 8

Text

Paragraph 8 <, b, r, /, >, E, i, n, b, e, r, u, f, u, n, g und Beschlußfähigkeit

  1. Absatz einsEine Wahlbehörde ist von ihrem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Ort, der Tag und die Stunde des Zusammentrittes ist allen Beisitzern (Ersatzbeisitzern) zeitgerecht bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) anwesend sind. Ein Ersatzbeisitzer ist bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Beisitzer der gleichen wahlwerbenden Partei an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
  3. Absatz 3Jede Wahlbehörde faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

§ 9

Text

Paragraph 9 <, b, r, /, >, B, e, f, u, g, n, i, s, s, e, des Wahlleiters

  1. Absatz einsDie Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zur Entscheidung vorbehalten sind.
  2. Absatz 2Wenn die Wahlbehörde ungeachtet der zeitgerechten Einberufung nicht in beschlußfähiger Zahl zusammentritt oder nachträglich beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung namens der Wahlbehörde durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen. Gleiches gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann.
  3. Absatz 3Der Wahlleiter kann andere Organe seiner Wahlbehörde beauftragen, einzelne seiner Geschäfte zu besorgen.

§ 10

Text

Paragraph 10 <, b, r, /, >, E, n, t, s, c, h, ä, d, i, g, u, n, g und Ersatz von Barauslagen

  1. Absatz einsDen Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen gebührt auf Antrag der Ersatz der mit ihrer Geschäftsführung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Diese Entschädigungen können über Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Pauschbetrages für die Teilnahme an einer Sitzung der Wahlbehörde gewährt werden. Sammelanträge einer wahlwerbenden Partei für die Mitglieder der Wahlbehörden und Vertrauenspersonen, die sie vorgeschlagen hat, sind zulässig.
  2. Absatz 2Über Anträge nach Absatz eins, entscheidet der Bürgermeister. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

§ 11

Text

2. ABSCHNITT
Behördenorganisation in den Städten mit eigenem Statut

Paragraph 11 <, b, r, /, >, S, t, a, d, t, w, a, h, l, b, e, h, ö, r, d, e, ;, Bestellung der Mitglieder und Konstituierung

  1. Absatz einsFür das gesamte Stadtgebiet wird im Magistrat eine Stadtwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Stadtwahlleiter und aus neun Beisitzern.
  2. Absatz 2Stadtwahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständiger Vertreter. Spätestens am achten Tag hat der Bürgermeister für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Stadtwahlleiters zu bestellen.
  3. Absatz 3Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (Paragraph 6, Absatz 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  4. Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde können auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Stadtwahlbehörde beeinträchtigt wird; sie dürfen aber nicht gleichzeitig der Berichtigungskommission (Paragraph 13,) angehören. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)
  5. Absatz 5Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind im Amtsblatt der Stadt und durch Anschlag an den Amtstafeln kundzumachen.
  6. Absatz 6Der Stadtwahlleiter hat die Stadtwahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.
  7. Absatz 7In den Städten mit eigenem Statut hat die für die Wahl des Landtages eingesetzte Bezirkswahlbehörde an den nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen nicht mitzuwirken.

§ 12

Text

Paragraph 12 <, b, r, /, >, S, p, r, e, n, g, e, l, w, a, h, l, b, e, h, ö, r, d, e, n, ;, Bestellung der Mitglieder und Konstituierung

  1. Absatz einsFür jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingerichtet. Sie besteht aus dem Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens jedoch sechs Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Stadtwahlbehörde festgesetzt.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Sprengelwahlleiter und für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiter je einen Stellvertreter zu bestellen.
  3. Absatz 3Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag auf Grund der Parteienvorschläge (Paragraph 6, Absatz 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Im übrigen gilt Paragraph 11, Absatz 3, sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  4. Absatz 4Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Sprengelwahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind am Wahltag beim Eingang des Sprengelwahllokals anzuschlagen.
  5. Absatz 5Der Sprengelwahlleiter hat die Sprengelwahlbehörde spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.

§ 13

Text

Paragraph 13 <, b, r, /, >, B, e, r, i, c, h, t, i, g, u, n, g, s, k, o, m, m, i, s, s, i, o, n,

  1. Absatz einsBeim Magistrat ist eine Berichtigungskommission einzurichten. Sie wird vor jeder nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahl neu gebildet und bleibt allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach Paragraph 6, Absatz 6 bis zur Konstituierung der Berichtigungskommission anlässlich der nächsten Wahl des Gemeinderats im Amt.
  2. Absatz 2Die Berichtigungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und neun Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Stellvertreter und Ersatzbeisitzer zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Anzahl der von den einzelnen Parteien in die Berichtigungskommission zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer) entspricht der Anzahl der in die Stadtwahlbehörde zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer).
  4. Absatz 4Die Berufung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) obliegt der Stadtwahlbehörde. Im Übrigen gelten Paragraph 5, Absatz 3 bis 6, Paragraph 6, Absatz 2 und 2a, Paragraph 8,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 3 bis 6 sinngemäß.

Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)

§ 14

Text

3. ABSCHNITT
Behördenorganisation in den übrigen Gemeinden

Paragraph 14 <, b, r, /, >, G, e, m, e, i, n, d, e, w, a, h, l, b, e, h, ö, r, d, e, ;, Bestellung der Mitglieder und Konstituierung

  1. Absatz einsFür jede Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut wird im Gemeindeamt eine Gemeindewahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Gemeindewahlleiter und aus mindestens drei, höchstens jedoch neun Beisitzern.
  2. Absatz 2Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständiger Vertreter. Spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Gemeindewahlleiters zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Anzahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde wird von der Bezirkswahlbehörde festgesetzt. Diese Festsetzung bleibt auch für spätere nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen solange aufrecht, bis sie durch Beschluß der Bezirkswahlbehörde geändert wird.
  4. Absatz 4Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (Paragraph 6, Absatz 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  5. Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde kann gleichzeitig die Funktionen einer Sprengelwahlbehörde übernehmen. Ist das nicht der Fall, können die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Gemeindewahlbehörde beeinträchtigt wird.
  6. Absatz 6Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gemeindewahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind ortsüblich kundzumachen.
  7. Absatz 7Der Gemeindewahlleiter hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.

§ 15

Text

Paragraph 15 <, b, r, /, >, S, p, r, e, n, g, e, l, w, a, h, l, b, e, h, ö, r, d, e, n, ;, Bestellung der Mitglieder und Konstituierung

  1. Absatz einsIst eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Sprengelwahlleiter und für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters je einen Stellvertreter zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Anzahl der Beisitzer wird von der Bezirkswahlbehörde festgesetzt. Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (Paragraph 6, Absatz 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001, 27/2009)
  5. Absatz 5Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden sind am Wahltag beim Eingang des zugehörigen Wahllokals anzuschlagen.
  6. Absatz 6Der Sprengelwahlleiter hat die Sprengelwahlbehörde spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu ihrer Konstituierung einzuberufen. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)

§ 16

Text

Paragraph 16 <, b, r, /, >, M, i, t, w, i, r, k, u, n, g, der Bezirkswahlbehörde

  1. Absatz einsDie für die Wahl des Landtages eingesetzten Bezirkswahlbehörden haben auch als Bezirkswahlbehörden an den nach diesem Landesgesetz in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut durchzuführenden Wahlen mitzuwirken.
  2. Absatz 2Die Bezirkswahlbehörde kann im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß Absatz eins, neben den ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben auch eine Überschreitung der im Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz 2 und Paragraph 48, Absatz 3, festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)

§ 17

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK
Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 17 <, b, r, /, >, A, k, t, i, v, e, s, Wahlrecht (Wahlberechtigung)

  1. Absatz einsWahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (Paragraph 4, Absatz 2,)
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
    2. Ziffer 2
      in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und
    3. Ziffer 3
      vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach Paragraph 22, Absatz eins, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
  3. Absatz 3Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (Paragraph 19, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2013)

§ 18

Text

Paragraph 18 <, b, r, /, >, E, i, n, t, r, a, g, u, n, g, ins Wählerverzeichnis

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der im Zentralen Wählerregister (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (Paragraph 18 a,) nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dergleichen unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, nach dem Muster gemäß Anlage 7 anzulegen sind. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  2. Absatz 2Jede wahlberechtigte Person darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Sie ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hatte. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  3. Absatz 3Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses (Paragraph 19, Absatz eins,) für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, sowie für Zwecke der Statistik die in den Wählerverzeichnissen enthaltenen personenbezogenen Daten in einem bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden. Die Gemeinden sind berechtigt, die Übermittlung von der Entrichtung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)

Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)

§ 18a

Text

Paragraph 18 a, <, b, r, /, >, U, n, i, o, n, s, b, ü, r, g, e, r, -, W, ä, h, l, e, r, e, v, i, d, e, n, z,

  1. Absatz einsJede Gemeinde hat eine ständige Evidenz der wahlberechtigten Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinde nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dgl. anzulegen. Die Unionsbürger-Wählerevidenz kann unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters oder mit einer lokalen Datenverarbeitung geführt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  2. Absatz 2In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind Unionsbürgerinnen und - bürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfüllen. Die Eintragung hat Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des Hauptwohnsitzes zu enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009, 23/2013)
  3. Absatz 3Wahlberechtigte sind aus der Unionsbürger-Wählerevidenz zu streichen, wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung weggefallen sind. Verlegen sie ihren Hauptwohnsitz innerhalb Oberösterreichs in eine andere Gemeinde, sind sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. Die Gemeinde, in der die Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz erfolgt, hat die Gemeinde, aus deren Unionsbürger-Wählerevidenz sie zu streichen sind, unter Angabe der früheren Wohnadresse unverzüglich und nachweislich nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu verständigen. Gleiches gilt, wenn ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, seinen Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland in eine oö. Gemeinde verlegt. Wird die Unionsbürger-Wählerevidenz von den betroffenen Gemeinden unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters geführt, werden die Wahlberechtigten in der Unionsbürger-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister mit der Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz gestrichen. Die Gemeinde, in deren Unionsbürger-Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister verständigt. Wird eine erfasste Person, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Unionsbürger-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  4. Absatz 4Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt oder zu besitzen behauptet, kann in die Unionsbürger-Wählerevidenz Einsicht nehmen. Den im Gemeinderat vertretenen Parteien können für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen gegen Ersatz der Kosten die in der Unionsbürger-Wählerevidenz enthaltenen personenbezogenen Daten in einem bearbeitbaren Dateiformat übermittelt werden. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden, sofern es für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz herangezogen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  5. Absatz 5Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt oder zu besitzen behauptet, kann unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse gegen die Unionsbürger-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einen Berichtigungsantrag stellen. Darin hat sie die Eintragung eines Wahlberechtigten in die Unionsbürger-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dieser zu verlangen und die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Fehlerhaft eingebrachte Berichtigungsanträge sind ohne weiteres Verfahren vom Bürgermeister zurückzuweisen. Im Übrigen hat der Bürgermeister die von einem Berichtigungsantrag betroffenen Personen binnen zwei Wochen nach dessen Einlangen zu verständigen, wobei die Namen der Antragsteller dem Amtsgeheimnis unterliegen und nur den Strafgerichten auf deren Verlangen bekanntzugeben sind. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Berichtigungskommission, zu entscheiden. Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller und den von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)
  6. Absatz 6Gegen die Entscheidung über den Berichtigungsantrag können der Antragsteller und der vom Berichtigungsantrag Betroffene binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Berichtigungskommission, Beschwerde erheben. Diese hat den Beschwerdegegner davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen. Die Beschwerde ist zugleich mit einer allfälligen Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)
  7. Absatz 7Nach Rechtskraft der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag oder eine Beschwerde hat die Gemeinde die Unionsbürger-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen. Im Übrigen hat sie alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung der Unionsbürger-Wählerevidenz herbeizuführen, von Amts wegen wahrzunehmen. Wird ein Wahlberechtigter wegen anderer als der in Absatz 3,, 5 und 6 genannten Gründe aus der Unionsbürger-Wählerevidenz gestrichen, ist er davon zu verständigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)

Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)

§ 19

Text

Paragraph 19 <, b, r, /, >, A, u, f, l, a, g, e, des Wählerverzeichnisses

  1. Absatz einsAm 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zehn Tagen während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)
  2. Absatz 2Die Auflage ist unter Bekanntgabe des Raums, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden in der Gemeinde mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren, dass in der angegebenen Zeit von jedem zum Gemeinderat Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann und dass die Möglichkeit des Berichtigungsantrags nach Maßgabe des Paragraph 20, offensteht. In Städten mit eigenem Statut ist gleichzeitig die Dienststelle bekanntzugeben, bei der Berichtigungsanträge einzubringen sind.
  3. Absatz 3Vom ersten Tag der Auflage an dürfen die Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren (Paragraphen 20 bis 22) gefällten Entscheidungen geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zB Schreibfehlern und Eintragungsfehlern, wie sie sich aus Gebrechen von EDV-Anlagen ergeben können.

Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014, 93/2020)

§ 20

Text

Paragraph 20 <, b, r, /, >, B, e, r, i, c, h, t, i, g, u, n, g, s, a, n, t, r, a, g, gegen das Wählerverzeichnis

  1. Absatz einsGegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht (Paragraph 17, Absatz eins,) besitzt oder zu besitzen behauptet, unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Dienststelle (Paragraph 19, Absatz 2,) einen Berichtigungsantrag unter Anführung der den Berichtigungsantrag begründenden Tatsachen stellen. Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der bezeichneten Dienststelle vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
  2. Absatz 2Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrags nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann binnen vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum Berichtigungsantrag vorbringen.
  3. Absatz 3Stellt jemand einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, dass die vom Berichtigungsantrag betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder dass wegen Aufnahme bzw. Nichtaufnahme dieser Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde, als bei derjenigen, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, ein Berichtigungsverfahren läuft, hat er dies im Berichtigungsantrag bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag stellt. Die Behörde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.
  4. Absatz 4Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)

§ 21

Text

Paragraph 21 <, b, r, /, >, E, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, über Berichtigungsanträge

  1. Absatz einsÜber den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut die Berichtigungskommission innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Berichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist.
  2. Absatz 2Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)

§ 22

Text

Paragraph 22 <, b, r, /, >, B, e, s, c, h, w, e, r, d, e, gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge (Paragraph 21, Absatz eins,) können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung bei der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der Berichtigungskommission schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Beschwerde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde (Berichtigungskommission) hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Berichtigungskommission hat die Beschwerde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen, dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
  3. Absatz 3Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. Paragraph 21, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)

§ 23

Text

Paragraph 23 <, b, r, /, >, R, i, c, h, t, i, g, s, t, e, l, l, u, n, g und Abschluss des Wählerverzeichnisses

  1. Absatz einsNach Rechtskraft der Entscheidung über Berichtigungsanträge (Paragraph 20,) oder Beschwerden (Paragraph 22,) hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis sofort unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen.
  2. Absatz 2Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 48, Absatz 5, vorgenommenen Vermerke zu Grunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im Paragraph 48, Absatz 3, dritter Satz vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck der Wählerverzeichnisse herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wählerinnen und Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)

Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014)

§ 24

Text

römisch IV. HAUPTSTÜCK
Wahlbewerbung

1. ABSCHNITT
Bewerbung für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 24 <, b, r, /, >, P, a, s, s, i, v, e, s, Wahlrecht (Wählbarkeit)

  1. Absatz einsIn den Gemeinderat wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (Paragraph 4, Absatz 2,)
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
    2. Ziffer 2
      in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und
    3. Ziffer 3
      von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/2017)
  3. Absatz 3Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/2017)

Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2013)

§ 25

Text

Paragraph 25 <, b, r, /, >, E, i, n, b, r, i, n, g, u, n, g, der Wahlvorschläge; Überprüfung

  1. Absatz einsWahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Gemeinde (Stadt-)wahlleiter auf einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen; auch der verbesserte Wahlvorschlag muss innerhalb der Einbringungsfrist vorgelegt werden. Erst danach ist der Eingangsvermerk anzubringen. Der Gemeinde(Stadt-)wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde, vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001, 27/2009)
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat jeden Wahlvorschlag nach seinem Einlangen darauf zu prüfen, ob er gültig eingebracht ist. Als gültig eingebracht gelten dabei Wahlvorschläge, die den formellen Erfordernissen gemäß Paragraph 26, entsprechen. Allfällige Änderungen und Ergänzungen der eingebrachten Wahlvorschläge gemäß Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 31 und Paragraph 32, beeinträchtigen die Gültigkeit nicht. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
  3. Absatz 3Als nicht gültig eingebracht gelten Wahlvorschläge,
    1. Ziffer eins
      die verspätet (Absatz eins,) eingebracht werden, oder
    2. Ziffer 2
      denen nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungserklärungen angeschlossen ist, oder
    3. Ziffer 3
      die keine Parteiliste (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,) enthalten.
  4. Absatz 4Nachträglich ungültig werden Wahlvorschläge,
    1. Ziffer eins
      wenn die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen auf Grund einer Entscheidung gemäß Paragraph 21 und Paragraph 22, oder der Streichung eines Bewerbers gemäß Paragraph 30, Absatz 3, oder 4 unter das gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erforderliche Maß sinkt, oder
    2. Ziffer 2
      deren zustellungsbevollmächtigter Vertreter nicht bis zum 41. Tag vor dem Wahltag der Aufforderung des Gemeinde(Stadt-) wahlleiters gemäß Paragraph 27, Absatz 3, nachkommt, oder
    3. Ziffer 3
      die einen behebbaren Mangel gemäß Paragraph 31, aufweisen, der nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Nachfrist (Paragraph 31, Absatz eins,) bzw. bis zum 41. Tag vor dem Wahltag (Paragraph 31, Absatz 2,) behoben wird.
    (5) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, bleibt der bestehende Gemeinderat für sechs Monate ab Feststellung dieser Tatsache im Amt. Der Bürgermeister hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters gemäß Paragraph 4, Absatz 3, so auszuschreiben, daß der neu gewählte Gemeinderat innerhalb dieser Frist zusammentreten kann; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist gilt der Gemeinderat, dessen Funktionsperiode verlängert wurde, als aufgelöst. Die Geschäfte sind ab diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung eines neuen Gemeinderates von einem Regierungskommissär entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1990 bzw. einem provisorischen Stadtverwalter nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts zu führen. Eine Änderung der Wahlperiode gemäß Paragraph eins, Absatz eins, tritt dadurch nicht ein.

§ 26

Text

Paragraph 26 <, b, r, /, >, F, o, r, m, e, l, l, e, Erfordernisse der Wahlvorschläge

  1. Absatz einsJeder Wahlvorschlag muß enthalten:
    1. Ziffer eins
      die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können; Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
    2. Ziffer 2
      die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufes, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und der Adresse jedes Bewerbers;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Anzugeben ist: Name, Beruf, Adresse. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben.
  2. Absatz 2In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen des Paragraph 24, erfüllt und der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen; sie gilt gleichzeitig als Unterstützungserklärung gemäß Absatz 3, Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009, 13/2015)
  3. Absatz 3Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden
    1. Ziffer eins
      mit bis zu 300 Wahlberechtigten von mindestens fünf Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
    2. Ziffer 2
      mit 301 bis 750 Wahlberechtigten von mindestens acht Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
    3. Ziffer 3
      mit 751 bis 1.300 Wahlberechtigten von mindestens elf Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
    4. Ziffer 4
      mit 1.301 bis 3.000 Wahlberechtigten von mindestens 18 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
    5. Ziffer 5
      mit 3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten von mindestens 25 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
    6. Ziffer 6
      mit 5.001 bis 10.000 Wahlberechtigten von mindestens 40 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
    7. Ziffer 7
      mit über 10.000 Wahlberechtigten von mindestens 50 Wahlberechtigten dieser Gemeinde
    gültig unterstützt (Paragraph 29,) sein, wobei sich die Zahl der Wahlberechtigten nach dem Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses bestimmt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)

§ 27

Text

Paragraph 27 <, b, r, /, >, U, n, t, e, r, s, c, h, e, i, d, e, n, d, e, Parteibezeichnung

  1. Absatz einsFehlt die Angabe einer unterscheidenden Parteibezeichnung (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,), ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
  2. Absatz 2Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen und die übrigen Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
  3. Absatz 3Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist, der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer zu unterscheiden ist, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu keiner Verwechslung Anlaß gibt oder eine andere Parteibezeichnung zu wählen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  4. Absatz 4Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

§ 28

Text

Paragraph 28 <, b, r, /, >, W, a, h, l, v, o, r, s, c, h, l, a, g, ohne zustellungsbevollmächtigte Person, Ersatz der zustellungsbevollmächtigten Person

  1. Absatz einsWenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieser wahlwerbenden Partei.
  2. Absatz 2Die Partei kann die zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der Person, die ersetzt werden soll. Stimmt diese nicht zu, muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)

§ 29

Text

Paragraph 29 <, b, r, /, >, G, ü, l, t, i, g, e, Unterstützungserklärung

  1. Absatz einsIn Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut ist eine Unterstützungserklärung (Muster Anlage 1) gültig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      von einer Person stammt, die am Stichtag in einer Wählerevidenz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder Paragraph 18 a, Absatz 2, eingetragen und wahlberechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse der unterstützenden Personen enthält,
    3. Ziffer 3
      den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und
    4. Ziffer 4
      von der unterstützenden Person eigenhändig unterschrieben ist.
  2. Absatz 2In Städten mit eigenem Statut hat die Unterstützungserklärung (Muster Anlage 1a) die Bestätigung der Stadt zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder Paragraph 18 a, Absatz 2, eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 17, Absatz eins,) ist. Diese Bestätigung ist von der Stadt nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und
    1. Ziffer eins
      die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweist und eine eigenhändige Unterschrift vor der Gemeindebehörde geleistet wird oder
    2. Ziffer 2
      die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
    Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben oder sonstigen Gebühren anzufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Städte haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  3. Absatz 3Eine Unterstützungserklärung darf im Rahmen einer Gemeinderatswahl nur einmal abgegeben werden. Unterstützt dennoch eine Person mehrere Wahlvorschläge, ist nur jene Unterstützungserklärung gültig, die dem Wahlvorschlag angeschlossen ist, der als erster gültig bei der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde eingebracht wird.

§ 30

Text

Paragraph 30 <, b, r, /, >, B, e, w, e, r, b, e, r, auf mehreren Wahlvorschlägen; Streichung von Bewerbern

  1. Absatz einsBewerber, die das passive Wahlrecht (Paragraph 24,) nicht besitzen, sind von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, vom Wahlvorschlag zu streichen.
  2. Absatz eins aZur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 24, Absatz 2 und 3) ist die Gemeindewahlleiterin bzw. der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlleiterin bzw. der Stadtwahlleiter, ermächtigt, Namen und Geburtsdaten der Bewerberinnen bzw. Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten Dateisystems, elektronisch zu erfassen, und hat sie bzw. er eine gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Daten sind zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, zu löschen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/2017, 93/2020)
  3. Absatz 2Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf, ist er von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, aus jenen Wahlvorschlägen zu streichen, denen keine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen ist.
  4. Absatz 3Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist jedem Wahlvorschlag eine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen, ist der Bewerber von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 41. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet; auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn sich der Bewerber in der vorgesehenen Frist nicht entscheidet, wird er von allen Wahlvorschlägen gestrichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  5. Absatz 4Bewerber, die eine höhere Reihungsziffer aufweisen, als der höchstzulässigen Anzahl der Bewerber auf der Parteiliste entspricht (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2,), sind von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, von der Parteiliste zu streichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  6. Absatz 5Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen wahlwerbenden Partei von der Entscheidung des Bewerbers gemäß Absatz 3, oder seiner Streichung gemäß Absatz eins bis 4 unverzüglich zu verständigen.

§ 31

Text

Paragraph 31 <, b, r, /, >, S, o, n, s, t, i, g, e, behebbare Mängel von Wahlvorschlägen

  1. Absatz einsWahlvorschläge, die nicht für jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, aufweisen, sind dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unter Setzung einer angemessenen, höchstens jedoch dreitägigen Nachfrist zurückzustellen, sofern der Bewerber nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Werden die fehlenden Zustimmungserklärungen innerhalb der gesetzten Nachfrist bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde vorgelegt, gilt der Wahlvorschlag zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, zu dem die fehlende Zustimmungserklärung einlangt. Wird der Mangel der fehlenden Zustimmungserklärung nicht innerhalb der Nachfrist behoben, wird der Bewerber dessen Zustimmungserklärung fehlt, aus dem Wahlvorschlag gestrichen; der Wahlvorschlag gilt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, an dem die Nachfrist endet.
  2. Absatz 2Wahlvorschläge, die in anderer Weise als nach Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2, Paragraph 27, oder Paragraph 28, den Vorschriften nicht entsprechen, sind unverzüglich den Einreichern zurückzustellen. Ein auf Grund der Zurückstellung berichtigter Wahlvorschlag kann bis spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde neuerlich vorgelegt werden. Wird der Wahlvorschlag rechtzeitig neuerlich vorgelegt, gilt er zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung als gültig eingebracht. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)

§ 32

Text

Paragraph 32 <, b, r, /, >, E, r, g, ä, n, z, u, n, g, s, v, o, r, s, c, h, l, ä, g, e,

  1. Absatz einsWahlwerbende Parteien können die Parteilisten von gültig eingebrachten Wahlvorschlägen ergänzen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Bewerber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, vom Wahlvorschlag gestrichen wird,
    2. Ziffer 2
      ein Bewerber bis Ablauf des 44. Tages vor dem Wahltag auf seine Wahlbewerbung verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert.
  2. Absatz 2Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  3. Absatz 3Tritt ein Umstand gemäß Absatz eins, ein, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unverzüglich davon zu verständigen und auf die Möglichkeit zur Einbringung von Ergänzungsvorschlägen hinzuweisen. Die Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  4. Absatz 4Verzichtserklärungen, die nach Ablauf des 44. Tages vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen, sind nicht mehr zu berücksichtigen, sofern nicht Paragraph 33, Absatz 2, anzuwenden ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  5. Absatz 5Stirbt ein Bewerber nach Ablauf des 44. Tages vor dem Wahltag, ist er vom Wahlvorschlag ersatzlos zu streichen. Handelt es sich dabei um den Bewerber der Partei für die Wahl des Bürgermeisters, kann die wahlwerbende Partei innerhalb der Fristen gemäß Paragraph 37, Absatz 5 und 6 einen anderen in der Parteiliste enthaltenen Bewerber an dessen Stelle reihen. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)

§ 33

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Paragraph 33 <, b, r, /, >, Z, u, r, ü, c, k, z, i, e, h, u, n, g, von Wahlvorschlägen

  1. Absatz einsEine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die den Wahlvorschlag gültig unterstützt haben. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  2. Absatz 2Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche darin verzeichneten Wahlwerber im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  3. Absatz 3Werden alle Wahlvorschläge zurückgezogen, gilt Paragraph 25, Absatz 5 und Paragraph 34, Absatz 8, sinngemäß.

§ 34

Text

Paragraph 34 <, b, r, /, >, A, b, s, c, h, l, u, ß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

  1. Absatz einsFrühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Die nachträgliche Streichung eines Bewerbers von der Parteiliste oder die Umreihung der Parteiliste gemäß Paragraph 32, Absatz 5, letzter Satz ist in gleicher Weise zu veröffentlichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  2. Absatz 2In der Veröffentlichung nach Absatz eins, in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Parteien bei der letzten Landtagswahl landesweit erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet der Landeswahlleiter durch das Los, das durch einen Zeugen im Beisein der von der Losentscheidung betroffenen Parteien zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinden und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Gemeindewahlbehörde verbindlich. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, hat in der Veröffentlichung die ihr zukommende Listennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Listennummer ist an ihre Stelle zu setzen.
  3. Absatz 3In der Veröffentlichung nach Absatz eins, in den Städten mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Wahlbehörde gezogen wird. Beteiligt sich eine der im letzten Gemeinderat vertretenen Parteien nicht an der Gemeinderatswahl, ist die ihr nach der Zahl der Gemeinderatsmandate zugehörige Listennummer, nicht aber ihre Bezeichnung in die Veröffentlichung aufzunehmen.
  4. Absatz 3 aParagraph 6, Absatz 2 a, ist bei der Ermittlung der Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien gemäß Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  5. Absatz 4Im Anschluß an die nach Absatz 2,, 3 oder 3a gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der gültigen Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  6. Absatz 5Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw.“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen die Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten und Adresse, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel zu veranlassen hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  7. Absatz 6Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste“ und darunter die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
  8. Absatz 7Zuletzt gewählter Landtag im Sinn des Absatz 2, ist der Landtag, der am Tag der Wahlausschreibung (Paragraph 4, Absatz eins,) in Funktion stand. Letzte Landtagswahl im Sinn des Absatz 2, ist die letzte Landtagswahl vor dem Tag der Wahlausschreibung.
  9. Absatz 8Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen, daß
    1. Ziffer eins
      keine Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters stattfindet,
    2. Ziffer 2
      der im Amt befindliche Gemeinderat und der Bürgermeister für weitere sechs Monate im Amt bleiben und
    3. Ziffer 3
      der Bürgermeister die Wahl gemäß Paragraph 25, Absatz 5, neu auszuschreiben hat.

§ 35

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2. ABSCHNITT
Bewerbung für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 35 <, b, r, /, >, P, a, s, s, i, v, e, s, Wahlrecht (Wählbarkeit)

Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gemäß Paragraph 2, Absatz eins, wählbar sind alle Männer und Frauen, die

  1. Ziffer eins
    spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden,
  2. Ziffer 2
    am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erfüllen und
  3. Ziffer 3
    in der Parteiliste des Wahlvorschlags ihrer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderats an erster Stelle gereiht sind.

§ 36

Text

Paragraph 36 <, b, r, /, >, W, a, h, l, v, o, r, s, c, h, l, ä, g, e, ;, formelle Erfordernisse

  1. Absatz einsEinen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats einbringt. Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters sind frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-) wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Der Wahlleiter hat den Wahlvorschlag sofort auf Mängel zu überprüfen und im Fall offensichtlicher Mängel der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage innerhalb der Einbringungsfrist zu erfolgen hat. Der Wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde bzw. der Stadtwahlbehörde vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001, 27/2009)
  2. Absatz 2Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei, der allfälligen Kurzbezeichnung und des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Paragraph 26, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und die Adresse des Bewerbers.
  3. Absatz 3In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

§ 37

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Paragraph 37 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, der Wahlvorschläge; Ergänzungsvorschläge

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat jeden Wahlvorschlag nach seinem Einlangen darauf zu prüfen, ob er gültig eingebracht ist. Als gültig eingebracht gelten dabei Wahlvorschläge, die den formellen Erfordernissen entsprechen und auf einen Bewerber lauten, der das passive Wahlrecht (Paragraph 35,) besitzt. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
  2. Absatz 2Als nicht gültig eingebracht gelten Wahlvorschläge,
    1. Ziffer eins
      die verspätet eingebracht werden, oder
    2. Ziffer 2
      denen keine Zustimmungserklärung angeschlossen ist, oder
    3. Ziffer 3
      die auf einen Bewerber lauten, dessen wahlwerbende Partei für die Wahl des Gemeinderates keinen Wahlvorschlag gültig eingebracht hat, oder
    4. Ziffer 4
      die auf einen Bewerber lauten, der nicht an erster Stelle des für die Wahl des Gemeinderates gültig eingebrachten Wahlvorschlages derselben wahlwerbenden Partei gereiht ist (Paragraph 35, Ziffer 3,).
  3. Absatz 3Ändert sich nach Paragraph 27, die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, auch die Parteibezeichnung nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, entsprechend zu ändern.
  4. Absatz 4Wird ein Bewerber aus anderen Gründen als nach Paragraph 35, Ziffer 3, für nicht wählbar befunden, ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Ein Bewerber kann bis zum 44. Tag vor dem Wahltag durch eine schriftliche Erklärung auf seine Wahlbewerbung verzichten; nach Ablauf dieser Frist bis zum Wahltag einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann die wahlwerbende Partei einen anderen in ihrer Parteiliste enthaltenen, gemäß Paragraph 35, wählbaren Bewerber namhaft machen. Der Ersatzvorschlag bedarf neben der Zustimmungserklärung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Er muß spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag, wenn jedoch der Bewerber nach Ablauf des 42. Tages vor dem Wahltag stirbt, spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  6. Absatz 6Stirbt eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nach Ablauf des 24. Tages vor dem Wahltag, finden die Wahl des Gemeinderats und die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters nicht an dem in der Wahlausschreibung bezeichneten Wahltag statt. Der Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters sind gemäß Paragraph 4, Absatz 3, neu festzusetzen, wobei der Wahltag höchstens sechs Wochen nach dem ursprünglich festgesetzten Wahltag liegen muß; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe der neuen Wahltage durch öffentlichen Anschlag kundzumachen und ortsüblich zu verlautbaren. Die betroffene wahlwerbende Partei kann bis spätestens am 23. Tag vor dem neuen Wahltag, 12.00 Uhr, einen anderen in der Parteiliste enthaltenen, wählbaren Bewerber namhaft machen. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009, 93/2020)
  7. Absatz 7Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.

§ 38

Text

Paragraph 38 <, b, r, /, >, Z, u, r, ü, c, k, z, i, e, h, u, n, g, von Wahlvorschlägen

  1. Absatz einsEine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, einlangen und von mehr als der Hälfte der zum Zeitpunkt der Zurückziehung auf der Parteiliste der wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates aufscheinenden Bewerber unterfertigt sein. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  2. Absatz 2Wird ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl zurückgezogen, gilt auch der Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahl des Bürgermeisters als zurückgezogen.
  3. Absatz 3Werden alle Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zurückgezogen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.

§ 39

Text

Paragraph 39 <, b, r, /, >, A, b, s, c, h, l, u, ß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

  1. Absatz einsDie Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat den Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters jeweils im Anschluß an den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates gleichzeitig mit diesem kundzumachen. In der Kundmachung ist der zum Zeitpunkt der Kundmachung im Amt befindliche Bürgermeister, sofern er auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters aufscheint, an erster Stelle zu reihen. Im übrigen richtet sich die Reihenfolge der weiteren Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters nach der Reihung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates. Paragraph 34, Absatz 5 und 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den einzelnen Bewerbern für die Wahl des Bürgermeisters keine Listennummer voranzustellen ist.
  2. Absatz 2Im Fall des Paragraph 37, Absatz 5 und 6 ist ein allfälliger Ersatzvorschlag unter ausdrücklichem Hinweis auf die dadurch eingetretene Änderung in der Reihung der Bewerber im Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Kundmachung unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Allfällige Änderungen sind bei der Drucklegung der amtlichen Stimmzettel zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
  4. Absatz 4Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber gleichzeitig mit der Kundmachung allfälliger Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl zu veröffentlichen, daß
    1. Ziffer eins
      die Wahl des Bürgermeisters nicht stattfindet und
    2. Ziffer 2
      der Bürgermeister vom neugewählten Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt wird.

§ 40

Text

Paragraph 40 <, b, r, /, >, N, e, u, w, a, h, l, des Bürgermeisters

  1. Absatz einsBei der Neuwahl eines Bürgermeisters nach Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Wahl des Bürgermeisters sinngemäß anzuwenden; Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 35 bis Paragraph 39, gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      die Wahl ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Ereignis, das Grund für die Neuwahl des Bürgermeisters ist, auszuschreiben;
      zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Tag, an dem die Frist zur Einbringung von Wahlvorschlägen endet (Ziffer 2,), müssen sechs Wochen liegen;
    2. Ziffer 2
      ein Wahlvorschlag darf abweichend vom Paragraph 36, Absatz eins, nur von einer im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei eingebracht werden;
      die Wahlvorschläge sind frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde vorzulegen; die Verpflichtung zur Einbringung eines Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl gemäß Paragraph 36, Absatz eins, entfällt;
    3. Ziffer 3
      als Bewerber darf abweichend vom Paragraph 35, Ziffer 3, nur ein Mitglied des Gemeinderates dieser Partei vorgeschlagen werden und zwar unabhängig davon, an welcher Stelle der Bewerber auf der Parteiliste des Wahlvorschlages für die letzte Gemeinderatswahl gereiht ist;
    4. Ziffer 4
      der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Bewerber, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags für die Neuwahl der Parteiliste des Wahlvorschlags für die letzte Gemeinderatswahl angehören, unterfertigt sein;
    5. Ziffer 5
      der Wahlvorschlag gilt auch dann als nicht eingebracht, wenn der vorgeschlagene Bewerber kein Mandat im Gemeinderat innehat;
    6. Ziffer 6
      die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die Wahlvorschläge frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag abzuschließen und ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen; die Reihenfolge der Bewerber bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge bestimmt sich nach den bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Parteisummen; weisen mehrere wahlwerbende Parteien die gleiche Parteisumme auf, entscheidet zwischen ihnen das Los, das durch einen Zeugen im Beisein der von der Losentscheidung betroffenen Parteien zu ziehen ist.
  2. Absatz 2Letzte Gemeinderatswahl im Sinn des Absatz eins, ist die letzte Gemeinderatswahl vor dem Tag der Ausschreibung der Neuwahl.

§ 41

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK
Durchführung der Wahl

1. ABSCHNITT
Vorbereitung der Wahlhandlung

Paragraph 41 <, b, r, /, >, W, a, h, l, o, r, t und Wahlzeit

  1. Absatz einsJeder Wahlsprengel ist Wahlort.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, während welcher Stunden am Wahltag die Stimmenabgabe durchzuführen ist (Wahlzeit) und in welchen Wahllokalen die Wahl stattfindet. Sie hat die Wahlzeiten dabei so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist; die Wahlzeit muss in den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, eingerichtet sind, mindestens drei Stunden und in den übrigen Wahlsprengeln mindestens vier Stunden dauern. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001, 42/2003)
  3. Absatz 3Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001, 93/2020)

§ 42

Text

Paragraph 42 <, b, r, /, >, W, a, h, l, l, o, k, a, l,

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlsprengel ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal muß in der Regel innerhalb des betreffenden Wahlsprengels liegen. Es kann aber auch in einem außerhalb des Wahlsprengels gelegenen Gebäude liegen, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten des Wahlsprengels erreicht werden kann. Die Errichtung eines gemeinsamen Wahllokals für mehrere Wahlsprengel ist zulässig, wenn das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat außerdem zu bestimmen, ob und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwähler zu errichten sind. Wenn solche Wahllokale festgesetzt werden, dürfen die Wahlkartenwähler ihr Stimmrecht nur in diesen Wahllokalen ausüben. Die Mitglieder der Wahlbehörden, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen können jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, ihr Stimmrecht auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, bei der sie ihren Dienst verrichten. Paragraph 56, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Es muß die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie z. B. Tische für die Wahlbehörden und Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen aufweisen. Diese Einrichtungsstücke sind in Städten mit eigenem Statut von der Stadt beizustellen. Ferner soll ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung stehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Wählerinnen und Wähler ist in jedem Wahllokal eine ausreichende Anzahl von Stimmzettel-Schablonen bereitzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  4. Absatz 4Die Wahllokale dürfen nicht in Gebäuden liegen, die vorwiegend Zwecken einer politischen Partei dienen.

§ 43

Text

Paragraph 43 <, b, r, /, >, W, a, h, l, z, e, l, l, e,

  1. Absatz einsIn jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf dadurch aber nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 2Die Wahlzelle ist so herzustellen, daß der Wähler in der Wahlzelle unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
  3. Absatz 3In der Wahlzelle müssen ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult und das erforderliche Material für die Ausfüllung des Stimmzettels vorhanden sein.
  4. Absatz 4Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. Außerdem sind die von der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge (Paragraph 34,, Paragraph 39 und Paragraph 40,) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

§ 44

Text

Paragraph 44 <, b, r, /, >, fünf e, r, b, o, t, s, z, o, n, e, n,

  1. Absatz einsIm Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, spätestens am 14. Tag vor der Wahl zu bezeichnenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dgl., jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
  2. Absatz 2Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
  3. Absatz 3Außerhalb der Verbotszone sind Wahlwerbungen verboten, die innerhalb der Verbotszone gehört werden können.
  4. Absatz 4Liegt das Wahllokal einer Gemeinde im Gebiet einer anderen Gemeinde, hat deren Gemeindewahlbehörde die Verbotszone über Ersuchen jener Gemeindewahlbehörde, die die Einrichtung des Wahllokals verfügt hat, festzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)

§ 45

Text

Paragraph 45 <, b, r, /, >, W, a, h, l, z, e, u, g, e, n,

  1. Absatz einsIn jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde veröffentlicht wurde (Paragraph 34,, Paragraph 39 und Paragraph 40,), zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.
  2. Absatz 2Als Wahlzeugen können nur Personen entsendet werden, die das aktive Wahlrecht besitzen. Die Wahlzeugen sind dem Gemeinde(Stadt-) wahlleiter unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie unter Angabe des Wahllokals, in das der Wahlzeuge entsendet wird, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Gleichzeitig kann für jeden Wahlzeugen ein Vertreter für den Fall dessen Verhinderung schriftlich namhaft gemacht werden. Eine Wahlzeugin bzw. ein Wahlzeuge und ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter dürfen jedoch nicht gleichzeitig im Wahllokal anwesend sein. Der Gemeinde(Stadt-)wahlleiter hat jedem Sprengelwahlleiter die für dessen Wahlsprengel namhaft gemachten Wahlzeugen (Vertreter) unter Beiziehung der sie entsendenden Partei unverzüglich bekanntzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 42/2003, 27/2009, 23/2013, 93/2020)
  3. Absatz 3Die Wahlzeugen sind zum Betreten des Wahllokals und des Sitzungslokals der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde berechtigt. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann aber festlegen, dass jeweils nur ein Wahlzeuge pro wahlwerbender Partei im Sitzungslokal der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde anwesend sein darf. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  4. Absatz 4Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der sie entsendet wurden, sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Partei, von der die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützt wird, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. Im Übrigen ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  5. Absatz 4 aAbweichend von Absatz 4, kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeuginnen und Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit im Wahllokal oder einen Teil davon zu Unterstützungshandlungen (Paragraph 5, Absatz 6,) herangezogen werden. Ein solcher Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Absatz 4, dritter bis fünfter Satz bleiben auch in diesem Fall anwendbar. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  6. Absatz 5Jeder Wahlzeuge hat vor Beginn seiner Tätigkeit im Wahllokal oder Sitzungslokal seine Identität der Wahlbehörde gegenüber nachzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)

Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)

§ 46

Text

Paragraph 46 <, b, r, /, >, K, u, n, d, m, a, c, h, u, n, g, e, n, ;, Information der Wahlberechtigten

  1. Absatz einsDie Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat ihre Verfügungen über Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in ortsüblicher Weise, in Städten mit eigenem Statut jedenfalls durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt, und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf die im Paragraph 44, festgelegten Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens hinzuweisen.
  2. Absatz 2In Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Name des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, sein Wahlsprengel, die fortlaufende Zahl seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein müssen. Der amtlichen Wahlinformation kann zudem ein Formular für die Beantragung einer Wahlkarte durch die Wahlberechtigte bzw. den Wahlberechtigten angefügt werden. Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformation benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)

§ 47

Text

2. ABSCHNITT
Teilnahme an der Wahl

Paragraph 47 <, b, r, /, >, A, u, s, ü, b, u, n, g, des Wahlrechts

  1. Absatz einsZur Ausübung ihres Wahlrechts sind nur Personen berechtigt, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind. Sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, haben sie ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
  2. Absatz 2Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (Paragraph 48,) sind, können ihr Wahlrecht auch wie folgt ausüben:
    1. Ziffer eins
      durch Übermittlung der Wahlkarte im Postweg an die Gemeinde (Stadt)wahlbehörde;
    2. Ziffer 2
      durch Abgabe der Wahlkarte an der von der Gemeinde (Stadt)wahlbehörde festgelegten Abgabestelle, wobei eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer zulässig ist;
    3. Ziffer 3
      durch Stimmabgabe in einem anderen Wahlsprengel ihrer Gemeinde;
    4. Ziffer 4
      durch Stimmabgabe in einem gemäß Paragraph 41, Absatz 3, eingerichteten Wahllokal;
    5. Ziffer 5
      durch Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde.
  3. Absatz 3Jede wahlberechtigte Person hat für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl jeweils nur eine Stimme. Sie kann bei der Gemeinderatswahl höchstens drei Bewerberinnen oder Bewerbern jener Partei, die sie wählt, jeweils eine Vorzugsstimme geben. Auch wer irrtümlich in die Wählerverzeichnisse mehrerer Wahlsprengel eingetragen ist, darf sein Wahlrecht nur einmal ausüben.

Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)

§ 48

Text

Paragraph 48 <, b, r, /, >, W, a, h, l, k, a, r, t, e, n,

  1. Absatz einsWahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, insbesondere wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, wegen Aufenthalts im Ausland oder wegen einer Funktion als Mitglied, Hilfskraft oder Wahlzeuge in einer Wahlbehörde außerhalb ihres Wahlsprengels, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
  2. Absatz 2Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben weiters:
    1. Ziffer eins
      Wahlberechtigte mit einer Körperbehinderung, die in einem nach Paragraph 41, Absatz 3, eingerichteten Wahllokal wählen möchten;
    2. Ziffer 2
      Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge Bettlägerigkeit oder einer der Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, sofern sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (Paragraph 56, Absatz eins,) in Anspruch nehmen wollen, sich am Wahltag voraussichtlich im Gebiet der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, aufhalten werden und die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 55, nicht in Betracht kommt.
  3. Absatz 3Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, mündlich oder schriftlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu beantragen. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, gestellt werden. Schriftlich oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung kann der Antrag ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller selbst oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person möglich ist. Die telefonische Beantragung einer Wahlkarte ist unzulässig. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist von der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat, ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn dem Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte nicht entsprochen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  4. Absatz 4Eine auf Grund eines mündlich gestellten Antrags ausgestellte Wahlkarte ist der antragstellenden Person bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, nachweislich persönlich auszuhändigen. Eine auf andere Weise gemäß Absatz 3, beantragte Wahlkarte ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder einer von ihr bzw. ihm bevollmächtigten Person entweder nachweislich persönlich zu übergeben oder der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mittels eingeschriebener Briefsendung zu übermitteln. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Die sofortige Mitnahme einer durch eine Botin bzw. einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diese bzw. diesen ist unzulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  5. Absatz 4 aDie Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, hat Nachweise über die gestellten Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte, über die persönliche Übergabe oder Versendung der Wahlkarte sowie über die Bevollmächtigung von Personen, denen die Wahlkarte anstelle der Antragstellerin bzw. des Antragstellers persönlich übergeben wird, nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3, dritter Satz der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu übermitteln, die die Unterlagen dem Wahlakt anzuschließen hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  6. Absatz 5Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie ein für deren Aufnahme bestimmtes Wahlkuvert auszufolgen. Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz bzw. in der Unionsbürger-Wählerevidenz zu vermerken. Die Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister bzw. aus einer lokalen Datenverarbeitung im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz eins, zu löschen, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Die Zu- und Rücksendung der Wahlkarte erfolgt auf Gefahr der antragstellenden Person. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  7. Absatz 6Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat, sofern sie nicht amtsbekannt ist, ihre Identität durch eine im Sinn des Paragraph 51, Absatz 2, taugliche Urkunde glaubhaft zu machen. Wird der Antrag schriftlich oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung gestellt, kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden oder - im Fall der Einbringung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung - der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ist ermächtigt, die Passnummer und Lichtbildausweise oder andere Urkunden auf geeignete Weise zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat auch das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 56 und die genaue Angabe der Wohnung zu enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  8. Absatz 7Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde zur Erfassung der auf der Wahlkarte angeführten personenbezogenen Daten der Wählerinnen und Wähler ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 E Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, versehen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  9. Absatz 8Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der Antragsfrist im Weg der Bezirkswahlbehörden unverzüglich der Landeswahlbehörde, geordnet nach männlichen und weiblichen Antragstellern bekanntzugeben.
  10. Absatz 9Fällt bei einer Person, der eine Wahlkarte nach Absatz 2, Ziffer 2, ausgestellt worden ist, die Bettlägerigkeit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende körperliche Behinderung vor dem Wahltag weg, hat sie die Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu verständigen.
  11. Absatz 10Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut an den Magistrat, retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu übermitteln, die die Wahlkarte dem Wahlakt anzuschließen hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)

Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2015)

§ 49

Text

3. ABSCHNITT
Wahlhandlung

Paragraph 49 <, b, r, /, >, L, e, i, t, u, n, g, der Wahl; Ordnungsgewalt des Wahlleiters; Anwesenheit im Wahllokal

  1. Absatz einsDie Leitung der Wahl steht der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Sprengelwahlbehörde zu.
  2. Absatz 2Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Sorge zu tragen. Er hat ferner dahin zu wirken, daß die Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihren Wirkungskreis nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden, deren sonstige Organe (Hilfsorgane), der Wahlleiter-Stellvertreter, die Wahlzeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimmen anwesend sein. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich scheint, kann der Sprengelwahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. Darüber hinaus dürfen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der übergeordneten Wahlbehörde, sofern dies zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Wahlhandlung erforderlich ist, und andere Personen, allerdings nicht dauerhaft, sondern nur für einen kurzen Zeitraum und nur zum Zweck der Bereitstellung von Hilfsmitteln, Gegenständen des persönlichen Bedarfs oder Verpflegung sowie unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Abläufe im Wahllokal entsteht, das Wahllokal betreten. Anmerkung, LGBl.Nr. 42/2003, 93/2020)
  4. Absatz 4Den Anordnungen des Wahlleiters in den Angelegenheiten der Absatz eins bis 3 ist von jedermann Folge zu leisten.

§ 50

Text

Paragraph 50 <, b, r, /, >, B, e, g, i, n, n, der Wahlhandlung

  1. Absatz einsAm Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 8), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  2. Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
  3. Absatz 3Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Wahlzeugen, sofern sie in der Gemeinde wahlberechtigt sind, ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben.

§ 51

Text

Paragraph 51 <, b, r, /, >, S, t, i, m, m, e, n, a, b, g, a, b, e,

  1. Absatz einsJeder Wähler hat vor der Wahlbehörde seinen Namen zu nennen, seine Wohnung bekanntzugeben und seine Identität durch Vorlage einer Urkunde oder amtlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
  3. Absatz 3Kann der Wähler eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung (Absatz 2,) nicht vorlegen, ist er dennoch zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn sich die Wahlbehörde auf andere Weise über seine Identität Gewißheit verschafft hat.
  4. Absatz 4Hat der Wähler seine Identität glaubhaft gemacht oder hat sich die Wahlbehörde im Sinn des Absatz 3, Gewißheit über seine Identität verschafft und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, hat ihm der Wahlleiter ein leeres, undurchsichtiges Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Die Stimmzettel dürfen nur in der Wahlzelle ausgefüllt und in das Wahlkuvert gelegt werden. Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert ist jedermann verboten.
  5. Absatz 5Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Für die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (Paragraph 66,) festzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
  6. Absatz 6Wenn dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist und er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels begehrt, ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; dies ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten oder in der Niederschrift ausdrücklich zu protokollieren. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
  7. Absatz 7Nachdem die Wählerin bzw. der Wähler aus der Zelle getreten ist, hat sie bzw. er das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will sie bzw. er das nicht, hat sie bzw. er das Wahlkuvert der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese bzw. dieser das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  8. Absatz 8Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis abzuhaken. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist in die Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis sind jeweils von verschiedenen Mitgliedern bzw. Organen der Wahlbehörde vorzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  9. Absatz 9Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist nach Maßgabe der Erfüllung folgender Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem bisher in Papierform geführten zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.
    3. Ziffer 3
      Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    4. Ziffer 4
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2015)

§ 52

Text

Paragraph 52 <, b, r, /, >, S, t, i, m, m, e, n, a, b, g, a, b, e, durch Wahlkartenwähler

  1. Absatz einsWahlkartenwähler haben bei der Stimmabgabe neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 51, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen der Wahlkartenwähler sind unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sofern die Stimmabgabe nicht in einem nur für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokal erfolgt, ist im Abstimmungsverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
  2. Absatz 2In den für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokalen sind die Wahlkartenwähler unter fortlaufenden Zahlen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf ihr zu vermerken. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
  3. Absatz 3Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, kann er hier unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall hat er die Wahlkarte vorzuweisen; sie ist ihm abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  4. Absatz 4Im übrigen gilt Paragraph 51, sinngemäß.

§ 53

Text

Paragraph 53 <, b, r, /, >, S, t, i, m, m, e, n, a, b, g, a, b, e, bei Zweifel über die Identität des Wählers

  1. Absatz einsEine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde - unbeschadet des Paragraph 51, Absatz 3, - nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
  2. Absatz 2Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen; sie ist endgültig.

§ 54

Text

Paragraph 54 <, b, r, /, >, fünf e, r, l, ä, n, g, e, r, u, n, g,, Verschiebung, Schluß der Wahlhandlung

  1. Absatz einsTreten Umstände ein, die geeignet sind, den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung zu verhindern, kann die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde allgemein oder für einzelne Wahlsprengel den Beginn der Wahlhandlung verschieben, die Wahlhandlung verlängern oder bestimmen, daß die Wahlhandlung am nächsten Tag fortgesetzt wird. Jede Verlängerung, Verschiebung oder Vertagung ist sofort auf ortsübliche Weise kundzumachen. Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
  2. Absatz 2Wenn die für die Stimmenabgabe festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gewählt haben, hat die Wahlbehörde die Wahlhandlung zu schließen. Das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren sonstige Organe und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen. Ersatzbeisitzer und Wahlleiter-Stellvertreter dürfen im Wahllokal verbleiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001, 42/2003)

§ 54a

Text

4. ABSCHNITT
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 54 a, <, b, r, /, >, A, u, s, ü, b, u, n, g, des Wahlrechts durch Briefwahl

  1. Absatz einsWahlberechtigte, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, wählen, indem sie den (die) Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, dieses verschließen und in die Wahlkarte legen. Zudem haben sie auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie ihre Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst getroffen haben, die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig der zuständigen Gemeinde(Stadt)wahlbehörde im Postweg zu übermitteln oder bei der von der Gemeinde(Stadt)wahlbehörde festgelegten Abgabestelle (Absatz 2,) abzugeben, dass sie dort am Wahltag spätestens bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss einlangt. Eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer ist zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)
  2. Absatz 2Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat spätestens am Tag ihrer Konstituierung mindestens eine Abgabestelle für Wahlkarten und deren Öffnungszeit festzulegen, wobei die Abgabe während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts, weiters am Tag vor dem Wahltag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Wahltag bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss ermöglicht werden muss. Wenn die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, ist auch jenes Wahllokal festzulegen, das am Wahltag als Abgabestelle dient. Diese Verfügung ist ortsüblich, jedenfalls durch Aushang an der Amtstafel zu veröffentlichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2015)
  3. Absatz 3Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Wahlkarte nach Wahlschluss bei der Gemeinde(Stadt) wahlbehörde oder der Abgabestelle gemäß Absatz 2, eingelangt ist.
  4. Absatz 4Die Gemeinde(Stadt)wahlleiterin oder der Gemeinde(Stadt) wahlleiter hat die Wahlkarten, die vor dem Wahltag bei der Gemeinde (Stadt)wahlbehörde einlangen, unter Verschluss zu verwahren. Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat bei Bedarf schon vor dem Wahltag, spätestens jedoch an diesem, die eingelangten Wahlkarten auf ihre Nichtigkeit im Sinn des Absatz 3, zu prüfen. Anschließend hat sie die Wahlkarten, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind, auf die jeweiligen Wahlsprengel aufzuteilen. Diese Vorgänge sind in einer Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirks, des Wahlkreises und des Wahltags;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Wahlzeuginnen und Wahlzeugen;
    4. Ziffer 4
      die Zeit des Beginns und des Endes der Sitzung der Wahlbehörde;
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der übernommenen und in das weitere Ermittlungsverfahren miteinzubeziehenden Wahlkarten, die in einem eigenen Beiblatt zur Niederschrift nach folgenden Kriterien zu dokumentieren sind (laufende Nummer, Name der wählenden Person, männlich/weiblich/insgesamt, Bezeichnung des für die weitere Auszählung zuständigen Sprengels, Anzahl pro Sprengel); die EDVunterstützte Führung des Beiblatts ist zulässig;
    6. Ziffer 6
      die Anzahl der wegen Nichtigkeit (Absatz 3,) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten, wobei neben den in Ziffer 5, angeführten Zuordnungskriterien noch die Gründe des Ausschlusses der Wahlkarten vom weiteren Ermittlungsverfahren anzuführen sind;
    7. Ziffer 7
      die Beschlüsse der Wahlbehörde.
  5. Absatz 5Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen; wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund dafür anzuführen.
  6. Absatz 6Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat, wenn das Gemeindegebiet in Wahlsprengel eingeteilt ist, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten zu verpacken und durch Boten an die jeweils zuständige Sprengelwahlbehörde zu schicken. Den so übermittelten Wahlkarten ist eine Kopie des gemäß Absatz 4, Ziffer 5, erstellten Beiblatts anzuschließen, das den Niederschriften der empfangenden Sprengelwahlbehörden beizufügen ist. Die Niederschrift verbleibt bei der Gemeinde(Stadt)wahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde hat den Empfang der Wahlkarten in einer Übernahmebestätigung zu dokumentieren.
  7. Absatz 7Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlkarten, die sie gemäß Absatz 6, erhalten hat, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und sie in die Wahlurne zu den anderen Wahlkuverts zu legen. Die weitere Stimmauszählung folgt den Bestimmungen der Paragraphen 65 bis 72.
  8. Absatz 8Wahlkarten, die am Wahltag in einem Wahllokal gemäß Absatz 2, abgegeben werden, sind von der zuständigen Wahlbehörde auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Dieser Vorgang ist in einer eigenen Niederschrift zu protokollieren, für die Absatz 4, Ziffer eins bis 7 anzuwenden ist. Im Übrigen ist gemäß Absatz 7, vorzugehen.
  9. Absatz 9Verspätet eingelangte Wahlkarten sind mit einem Eingangsvermerk und dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen. Sie sind ungeöffnet der zuständigen Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, die sie bis zum Ende der Anfechtungsfrist sicher zu verwahren hat. Verstreicht diese ungenützt, sind sie ungeöffnet zu vernichten.

Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)

§ 55

Text

Paragraph 55 <, b, r, /, >, A, u, s, ü, b, u, n, g, des Wahlrechts in Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen

  1. Absatz einsIn den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, eingerichtet sind, haben die gehfähigen Pfleglinge und Personen, die dort am Wahltag Dienst verrichten, ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörde auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge und für Personen, die dort am Wahltag Dienst verrichten, sofern sie ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
  2. Absatz 2Die zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge, die eine Wahlkarte besitzen oder im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liegeräume begeben. Dabei ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Sprengelwahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
  3. Absatz 3Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz eins und 2 die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu beachten. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich jedoch von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)

§ 56

Text

Paragraph 56 <, b, r, /, >, A, u, s, ü, b, u, n, g, des Wahlrechts von bettlägerigen und solchen gleichzuhaltenden Wahlkartenwählern

  1. Absatz einsUm jenen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 48, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörden nach Bedarf besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist auf die besonderen Wahlbehörden das römisch II. Hauptstück sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der besonderen Wahlbehörden und deren örtlichen Zuständigkeitsbereich festzusetzen. Davon sind unverzüglich alle wahlwerbenden Parteien zu verständigen. Diese haben über Aufforderung der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde, spätestens aber am dritten Tag vor dem Wahltag die Beisitzer und Ersatzbeisitzer unter Anschluß eines Nachweises, daß diese das Wahlrecht besitzen, dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter vorzuschlagen. Ebenfalls spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag hat der Bürgermeister die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden und deren Stellvertreter zu bestellen. Wahlwerbende Parteien, die Wahlzeugen in die besonderen Wahlbehörden entsenden können, müssen die Wahlzeugen spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag dem Gemeinde (Stadt-)wahlleiter namhaft machen. Paragraph 45, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter und aus drei Beisitzern. Wahlwerbende Parteien, die in besonderen Wahlbehörden durch Beisitzer oder eine Vertrauensperson vertreten sind, dürfen keine Wahlzeugen, die übrigen nur einen Wahlzeugen, entsenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
  4. Absatz 4Spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinde(Stadt-)wahlleiter die von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Beisitzer und Ersatzbeisitzer für die besonderen Wahlbehörden zu berufen. Die Gemeinden haben spätestens am Tag vor dem Wahltag die Mitglieder der besonderen Wahlbehörden an der Amtstafel kundzumachen. Gleichzeitig ist auch kundzumachen, welche Sprengelwahlbehörden das Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel eingeteilt, hat die Gemeindewahlbehörde selbst diese Aufgabe zu übernehmen.
  5. Absatz 5Die besonderen Wahlbehörden haben spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung die konstituierende Sitzung abzuhalten.
  6. Absatz 6Die Gemeinde hat den Wahlleitern der besonderen Wahlbehörden spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung gegen Empfangsbestätigung auszufolgen:
    1. Ziffer eins
      ein zutreffendenfalls nach Wahlsprengeln geordnetes Verzeichnis der Personen, denen eine Wahlkarte gemäß Paragraph 48, Absatz 2, ausgestellt wurde;
    2. Ziffer 2
      ein Abstimmungsverzeichnis;
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Anzahl von amtlichen Stimmzetteln samt einer Reserve von 50% und eine gleich große Anzahl von Wahlkuverts;
    4. Ziffer 4
      eine versperrbare Wahlurne.
  7. Absatz 7Vor der Einholung der Stimmen der Wahlkartenwähler (Absatz eins,) übergibt der Wahlleiter der besonderen Wahlbehörde die Unterlagen, die ihm gemäß Absatz 6, ausgefolgt wurden, wobei sich die besondere Wahlbehörde überzeugt, daß die Wahlurne leer ist. Hierauf wird die Wahlurne geschlossen und versperrt.
  8. Absatz 8Bei der Einholung der Stimmen der bettlägerigen Wahlkartenwähler sind die Bestimmungen des Paragraph 55, sinngemäß anzuwenden.

Es ist zu trachten, daß der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde (Absatz 10,) spätestens mit Ende der Wahlzeit der ermittelnden Wahlbehörde (Absatz 4,) übergeben werden kann.

  1. Absatz 9Die Stimmzettelprüfung durch die besondere Wahlbehörde umfaßt nur die im Paragraph 65, Absatz eins, bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 6 und 7 mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 sowie Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Die versperrte Wahlurne ist der Niederschrift anzuschließen.
  2. Absatz 10Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der besonderen Wahlbehörde.
  3. Absatz 11Der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde ist der ermittelnden Wahlbehörde nachweislich zu übergeben. Die besondere und die ermittelnde Wahlbehörde haben sodann die ungeöffneten Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler gemeinsam zu zählen und Abweichungen von der Anzahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis zu ermitteln. Dieser Vorgang ist in der Übergabe- bzw. Übernahmebestätigung festzuhalten. Während der Übergabe des Wahlaktes der besonderen Wahlbehörde ist der Wahlvorgang der ermittelnden Wahlbehörde zu unterbrechen und nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde fortzusetzen. Mit der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses gemäß Paragraph 65, Absatz 2, darf erst nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde begonnen werden.

§ 57

Text

Paragraph 57 <, b, r, /, >, A, u, s, ü, b, u, n, g, des Wahlrechtes von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

  1. Absatz einsUm den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, können für den örtlichen Unterbringungsbereich eine oder mehrere besondere Wahlbehörden eingerichtet werden.
  2. Absatz 2Paragraph 48, Absatz 2 bis 10 sowie Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz 2 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)

§ 58

Text

5. ABSCHNITT
Stimmzettel; Ausfüllung

Paragraph 58 <, b, r, /, >, A, m, t, l, i, c, h, e, Stimmzettel

  1. Absatz einsFür die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Sie dürfen nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut auf Anordnung der Stadtwahlbehörde, hergestellt werden und müssen von unterschiedlicher Farbe sein.
  2. Absatz 2Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 34, erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, Rubriken mit einem Kreis, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken zur Eintragung von höchstens drei Bewerbern der gewählten Partei sowie die aus dem Muster Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
  3. Absatz 3Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 39, erfolgten Veröffentlichung für jeden Bewerber einen gleich großen Abschnitt für folgende Angaben vorzusehen: den Namen, das Geburtsjahr des Bewerbers, einen Kreis, die Parteibezeichnung und die allfällige Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Parteien (Muster Anlage 3). Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden, hat der Stimmzettel die Frage „Soll (Name, Geburtsjahr des Bewerbers, Bezeichnung der wahlwerbenden Partei) Bürgermeister werden“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“ jeweils mit einem Kreis zu enthalten (Muster Anlage 4). Die Stimmzettel für die engere Wahl (Paragraph 71,) sind überdies als solche ausdrücklich zu kennzeichnen (Muster Anlage 5). Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
  4. Absatz 4Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern oder Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters zu richten. Es sind für alle Parteibezeichnungen oder Bewerber gleich große Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden; die jeweils einer Partei zugeordneten Rechtecke sind durch einen Zwischenraum voneinander zu trennen. Beim Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates sind das Wort „Liste“ klein und die Ziffern unterhalb desselben möglichst groß zu drucken.
  5. Absatz 5Die Bezirkswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut den Gemeindewahlbehörden und den Sprengelwahlbehörden über die Gemeinde, und zwar entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 20% zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind der Gemeinde spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zuzustellen und jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; dabei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
  6. Absatz 6In den Städten mit eigenem Statut sind die amtlichen Stimmzettel entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Sprengelwahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15%, dem Wahlleiter der Sprengelwahlbehörde gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 59

Text

Paragraph 59 <, b, r, /, >, fünf e, r, g, a, b, e, von Vorzugsstimmen

  1. Absatz einsJeder Wähler kann bei der Wahl des Gemeinderates höchstens drei Bewerbern, die auf dem Wahlvorschlag derselben Partei aufscheinen, je eine Vorzugsstimme geben, indem er sie (ihn) an der dafür vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels einträgt.
  2. Absatz 2Die Vergabe einer Vorzugsstimme ist gültig, wenn eindeutig erkennbar ist, welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen oder bei gleichem Familiennamen mehrerer Bewerber zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal (z. B. Reihungsziffer, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dgl.) enthält. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2013, 82/2017)
  3. Absatz 3Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      aus der Eintragung nicht eindeutig erkennbar ist, welchem Bewerber der Wähler eine Vorzugsstimme geben wollte oder
    2. Ziffer 2
      der Wähler mehr als drei Bewerber derselben Partei eingetragen hat oder
    3. Ziffer 3
      die Eintragung nicht an der dafür vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels erfolgt oder
    4. Ziffer 4
      der Wähler einen Bewerber auf einem gemäß Paragraph 63, ungültigen Stimmzettel eingetragen hat oder
    5. Ziffer 5
      im Falle des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, auf den gültigen amtlichen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen unterschiedlich vergeben werden.
  4. Absatz 4Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt als nicht erfolgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettel eine Person eingetragen wird,
    1. Ziffer eins
      die auf keinem Wahlvorschlag einer Partei aufscheint oder
    2. Ziffer 2
      die einer Partei zugeordnet wird, obwohl sie in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei aufscheint.
  5. Absatz 5Wird der Name eines Bewerbers mehr als einmal am amtlichen Stimmzettel gemäß Absatz 2, gültig eingetragen, zählt dies als eine Vorzugsstimme.

§ 60

Text

Paragraph 60 <, b, r, /, >, G, ü, l, t, i, g, e, Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates

  1. Absatz einsZur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift und dgl. anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Eintragung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist.

§ 61

Text

Paragraph 61 <, b, r, /, >, G, ü, l, t, i, g, e, Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters

  1. Absatz einsZur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben dem Namen des Bewerbers oder in einem der über den Worten „Ja“ oder „Nein“ vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift und dgl. anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den betreffenden Bewerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerber eindeutig zu erkennen ist.

§ 62

Text

Paragraph 62 <, b, r, /, >, M, e, h, r, e, r, e, Stimmzettel in einem Wahlkuvert

  1. Absatz einsWenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates oder die Wahl des Bürgermeisters enthält, zählen sie für die jeweilige Wahl als ein gültiger Stimmzettel, wenn
    1. Ziffer eins
      auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste für die Wahl des Gemeinderates oder derselbe Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters vom Wähler bezeichnet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel für dieselbe Wahl kein Zweifel über die gewählte Parteiliste oder den gewählten Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters ergibt, oder
    3. Ziffer 3
      neben einem gültig ausgefüllten, amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 63, Absatz 2, oder Paragraph 64, Absatz 2, nicht beeinträchtigt ist.
  2. Absatz 2Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 63

Text

Paragraph 63 <, b, r, /, >, U, n, g, ü, l, t, i, g, e, Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates

  1. Absatz einsDer Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel insbesondere durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder
    3. Ziffer 3
      keine Parteiliste und auch kein Bewerber angezeichnet wurden, oder
    4. Ziffer 4
      zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden, oder
    5. Ziffer 5
      der Wähler ausschließlich Bewerbern verschiedener Parteilisten Vorzugsstimmen gibt, oder
    6. Ziffer 6
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
  2. Absatz 2Wahlkuverts, die leer sind oder keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, zählen als ungültige Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, die auf verschiedene wahlwerbende Parteien bzw. auf Bewerber verschiedener Parteien lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die Gemeinderatswahl.
  3. Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder zur Vergabe von Vorzugsstimmen angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 64

Text

Paragraph 64 <, b, r, /, >, U, n, g, ü, l, t, i, g, e, Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters

  1. Absatz einsDer Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel insbesondere durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen der Bewerber der Wähler wählen wollte, oder
    3. Ziffer 3
      kein Bewerber oder zwei oder mehrere Bewerber angezeichnet wurden, oder
    4. Ziffer 4
      der Stimmzettel weder auf „Ja“ noch auf „Nein“ oder sowohl auf „Ja“ als auch auf „Nein“ lautet, oder
    5. Ziffer 5
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber er wählen wollte.
  2. Absatz 2Wahlkuverts, die leer sind oder keinen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthalten, zählen als ungültige Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die auf Bewerber verschiedener Parteien lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.
  3. Absatz 3Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters nicht.

§ 65

Text

römisch VI. HAUPTSTÜCK
Ermittlungsverfahren

Paragraph 65 <, b, r, /, >, S, t, i, m, m, e, n, z, ä, h, l, u, n, g,

  1. Absatz einsDie Wahlbehörde hat zuerst die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen. Stimmen beide Zahlen nicht überein, ist der ermittelte oder vermutete Grund hiefür in der Niederschrift (Paragraph 66,) besonders zu vermerken. Hierbei sind die durch die Gemeindewahlbehörde gemäß Paragraph 54 a, Absatz 3 und 4 getroffenen und protokollierten Feststellungen zu berücksichtigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009, 93/2020)
  2. Absatz 2Im Anschluß daran sind die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit, getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters, zu überprüfen; die jeweils ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Grund der Ungültigkeit ist niederschriftlich festzuhalten; folgendes ist sodann festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der jeweils abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der jeweils abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisumme);
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der auf die jeweiligen Bewerber einer Partei entfallenden gültigen Vorzugsstimmen;
    6. Ziffer 6
      die auf die einzelnen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen oder, falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, die Anzahl der auf „Ja“ und auf „Nein“ lautenden gültigen Stimmen.

§ 66

Text

Paragraph 66 <, b, r, /, >, N, i, e, d, e, r, s, c, h, r, i, f, t,

  1. Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. Ziffer 4
      die Zeiten des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der Wahlkartenwähler, sofern das Wahllokal nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war;
    6. Ziffer 5 a
      die Anzahl der einzubeziehenden Wahlkarten gemäß Paragraph 54 a, ;,
    7. Ziffer 6
      die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (Paragraph 53,);
    8. Ziffer 7
      sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.). Ferner sind die im Paragraph 65, Absatz 2, bezeichneten Feststellungen und - nach Maßgabe der Zuständigkeit gemäß Paragraph 67, Absatz 3, oder 5 - das Ergebnis der Ermittlung der Wahlpunkte in der Niederschrift zu beurkunden;
    9. Ziffer 8
      die von den einzelnen Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.
  3. Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das Wählerverzeichnis;
    2. Ziffer 2
      das Abstimmungsverzeichnis;
    3. Ziffer 3
      die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen und -wähler;
    4. Ziffer 3 a
      die Wahlkarten, getrennt nach solchen, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen, und solchen, die nicht miteinzubeziehen waren;
    5. Ziffer 4
      die ungültigen Stimmzettel, die getrennt nach Gemeinderatswahl und Wahl des Bürgermeisters in gesonderte Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; entsteht die Ungültigkeit auf Grund der Abgabe eines leeren Wahlkuverts, ist das leere Wahlkuvert in den Umschlag für die Gemeinderatswahl zu verpacken und auf dem Umschlag für die Wahl des Bürgermeisters darauf hinzuweisen;
    6. Ziffer 5
      die gültigen Stimmzettel der Gemeinderatswahl, die, je nach Parteilisten und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne gültige Vorzugsstimmen, in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. Ziffer 6
      die gültigen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die nach Bewerbern geordnet in gesonderte Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, sind die Stimmzettel nach „Ja-Stimmen“ und „Nein-Stimmen“ zu ordnen, ebenfalls in gesonderte Umschläge zu verpacken und zu beschriften;
    8. Ziffer 7
      die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
  4. Absatz 4Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
  5. Absatz 5Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahl beendet. Die Sprengelwahlbehörde hat sofort die Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde zu melden, den gesamten Wahlakt samt Beilagen zu verschließen und an diese zu übermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)

§ 67

Text

Paragraph 67 <, b, r, /, >, E, r, m, i, t, t, l, u, n, g, des Endergebnisses; Ermittlung der Wahlpunkte

  1. Absatz einsDie Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat das Endergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters zu ermitteln.
  2. Absatz 2Sofern die Stimmenabgabe nach Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zunächst aus den Teilergebnissen der Wahlen in den Wahlsprengeln festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen für die Wahl des Gemeinderates (Gesamtsumme) und die Wahl des Bürgermeisters;
    2. Ziffer 2
      die Summe der auf jede wahlwerbende Partei entfallenden gültigen Stimmen für die Wahl des Gemeinderates (Parteisumme) und
    3. Ziffer 3
      Die Summe der auf die jeweiligen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen oder, falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, jeweils die Summe der auf „ja“ und „nein“ lautenden gültigen Stimmen.
  3. Absatz 3Anschließend hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlakten der einzelnen Wahlbehörden für jeden einzelnen Bewerber die von ihm erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen zu ermitteln. Sodann ist gesondert die Wahlpunktezahl für jeden Bewerber folgendermaßen zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Der auf dem Wahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate zu vergeben sind. Der auf dem Wahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei einen Listenpunkt weniger, der an dritter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei zwei Listenpunkte weniger usw.;
    2. Ziffer 2
      für jede gültige Vorzugsstimme erhält der Bewerber 25 Vorzugspunkte;
    3. Ziffer 3
      das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte.
  4. Absatz 4Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann beschließen, daß die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahltag zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahlpunkte erst spätestens am dritten Tag nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Fall hat die Wahlbehörde den Wahlakt unter Verschluß sicher zu verwahren. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  5. Absatz 5Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann beschließen, daß die Sprengelwahlbehörde die Wahlpunkte zu ermitteln hat (Absatz 3,), wenn davon eine Beschleunigung und Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens erwartet werden kann.
  6. Absatz 6Im Fall des Absatz 4, erster Satz kann die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde beschließen, daß bei der Fortsetzung der Ermittlung der Wahlpunkte nur mehr ein Mitglied der Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde pro wahlwerbender Partei anwesend sein muß; auch dieser Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden.

§ 68

Text

Paragraph 68 <, b, r, /, >, W, a, h, l, z, a, h, l,

  1. Absatz einsAuf die Parteilisten sind die zu vergebenden Mandate mittels der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Die Parteisummen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede Parteisumme ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw.
    2. Ziffer 2
      Die gemäß Ziffer eins, ermittelten Bruchzahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet und, beginnend mit der größten Parteisumme, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu vergebenden Gemeinderatssitze entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl.
  2. Absatz 2Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
  3. Absatz 3Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu ziehen ist.

§ 69

Text

Paragraph 69 <, b, r, /, >, Z, u, w, e, i, s, u, n, g, der Mandate an die einzelnen Bewerber

  1. Absatz einsDie um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß Paragraph 68, Absatz 2, auf eine Partei entfallen, sind den Bewerbern der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (Paragraph 67, Absatz 3,) zuzuweisen.
  2. Absatz 2Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Bewerber, dem noch kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
    1. Ziffer eins
      größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde, und
    2. Ziffer 2
      mindestens 50% der Wahlzahl (Paragraph 68, Absatz eins,) entspricht.
  3. Absatz 3Kann das Vorzugsstimmenmandat nicht nach Absatz 2, vergeben werden, ist es dem Bewerber der jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (Paragraph 67, Absatz 3,) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde.
  4. Absatz 4Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Absatz eins und 3 entscheidet das Los; dasselbe gilt, wenn mehrere Bewerber einer Partei im Fall des Absatz 2, die gleiche Zahl an Vorzugsstimmen haben.

§ 70

Text

Paragraph 70 <, b, r, /, >, E, r, g, e, b, n, i, s, der Bürgermeisterwahl

  1. Absatz einsStehen mehrere Bewerber zur Wahl, ist der Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 69, ein Gemeinderatsmandat zugewiesen erhält und
    2. Ziffer 2
      mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
  2. Absatz 2Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist dieser zum Bürgermeister gewählt, wenn er
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 69, ein Gemeinderatsmandat zugewiesen erhält und
    2. Ziffer 2
      mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet.
  3. Absatz 3Stehen mehrere Bewerber zur Wahl und erreicht kein Bewerber, dem ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde, die für die Wahl zum Bürgermeister erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) statt. An der engeren Wahl nehmen jene beiden Bewerber teil, denen ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben. Entfallen auf zwei oder mehrere Bewerber gleich viele gültige Stimmen, entscheidet zwischen diesen die Summe der für ihre Partei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen (Parteisumme) über die Teilnahme an der engeren Wahl. Bei gleichen Parteisummen entscheidet zwischen ihnen das Los. Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn nur einem von mehreren Bewerbern ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde, er aber nicht die für die Wahl zum Bürgermeister erforderliche Stimmenmehrheit erreicht.
  4. Absatz 4Bei jedem anderen Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist der Bürgermeister vom gewählten Gemeinderat zu wählen.

§ 71

Text

Paragraph 71 <, b, r, /, >, E, n, g, e, r, e, Wahl des Bürgermeisters

  1. Absatz einsDie Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die engere Wahl spätestens sechs Tage vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Namen, das Geburtsjahr und den Beruf der in die engere Wahl gekommenen Bewerber und die Bezeichnung der wahlwerbenden Parteien, die sie vorgeschlagen haben, zu enthalten. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß bei der engeren Wahl nur für einen der beiden Bewerber die Stimme gültig abgegeben werden kann. Die Reihenfolge der beiden Bewerber in der Kundmachung richtet sich nach der Anzahl der von ihnen bei der ersten Wahl erreichten Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Parteisumme; ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
  2. Absatz 2Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zu Grunde zu legen. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme der Paragraphen 4,, 36 bis 40 und Paragraph 70, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  3. Absatz 3Stehen zwei Bewerber zur Wahl, ist der zum Bürgermeister gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten beide Bewerber die gleiche Anzahl an Stimmen, gilt jener Bewerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen wahlwerbende Partei bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen (Parteisummen) erreicht hat; bei gleichen Parteisummen wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
  4. Absatz 4Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist er zum Bürgermeister gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lauten. Erreicht der Bewerber nicht die erforderliche Anzahl an „Ja“-Stimmen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
  5. Absatz 5Verzichtet oder stirbt einer der beiden Bewerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, ist der Tag der engeren Wahl von der Gemeindewahlbehörde um längstens 14 Tage zu verschieben und neu kundzumachen. Bei der engeren Wahl wird nur über den verbleibenden Bewerber abgestimmt. Der Bewerber ist zum Bürgermeister gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lauten. Erreicht der Bewerber nicht die erforderliche Anzahl an „Ja“-Stimmen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
  6. Absatz 6Verzichten oder sterben beide Bewerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt. Der Entfall der engeren Wahl ist durch die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sofort ortsüblich kundzumachen. Gleiches gilt, wenn der einzige Bewerber verzichtet oder stirbt.

§ 72

Text

Paragraph 72 <, b, r, /, >, P, r, o, t, o, k, o, l, l, i, e, r, u, n, g und Verlautbarung des Wahlergebnisses

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Gemeinde, den zugehörigen politischen Bezirk, den Wahltag, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sowie der anwesenden Vertrauenspersonen und Wahlzeugen;
    3. Ziffer 3
      die Feststellung gemäß Paragraph 67, Absatz 2 ;,
    4. Ziffer 4
      die Ermittlung der Wahlzahl und die Aufteilung der Mandate gemäß Paragraph 68,, gegebenenfalls die Losentscheidung;
    5. Ziffer 5
      die Namen der Bewerber, denen ein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, jedoch getrennt nach den wahlwerbenden Parteien;
    6. Ziffer 6
      die Namen der Bewerber, denen kein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, jedoch getrennt nach Parteien;
    7. Ziffer 7
      den Namen des Bewerbers, der zum Bürgermeister gewählt worden ist, oder der (des) Bewerber(s) für die engere Wahl oder die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist.
  3. Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.
  4. Absatz 4Der Niederschrift der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (Paragraph 66,) anzuschließen.
  5. Absatz 5Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel geteilt, ist die gemäß Paragraph 66, aufzunehmende Niederschrift im Sinn des Absatz 2, Ziffer 4 bis 7 zu ergänzen.
  6. Absatz 6Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates und deren Geburtsjahr sowie das Ergebnis der Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters und den Namen eines im ersten Wahlgang gewählten Bürgermeisters unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (Paragraph 73,) unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen. In gleicher Weise ist das Ergebnis der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)

§ 73

Text

Paragraph 73 <, b, r, /, >, E, i, n, s, p, r, u, c, h, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses

  1. Absatz einsDem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 72, Absatz 6, erfolgten Verlautbarung bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, schriftlich Einspruch zu erheben. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat über den Einspruch binnen einer Woche, gerechnet vom Tag des Einlangens des Einspruches bei ihr, zu entscheiden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
  2. Absatz 2Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entspricht. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
  3. Absatz 3Wenn ein begründeter Einspruch erhoben wird, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Wahlergebnis auf Grund des Wahlaktes zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Paragraph 72, Absatz 6, zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

§ 74

Text

römisch VII. HAUPTSTÜCK
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates

Paragraph 74 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, t, ä, n, d, i, g, u, n, g, der Gewählten; Ablehnung der Wahl; Ersatzmitglieder des Gemeinderates

  1. Absatz einsDie Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die Bewerber, denen ein Mandat zugewiesen wurde, unverzüglich nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bzw. nach rechtskräftiger Entscheidung über Einsprüche gegen das Wahlergebnis von ihrer Wahl in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Jedes gewählte Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, binnen einer Woche nach dem Tag der Wahl, seine Wahl abzulehnen.
  3. Absatz 3Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl in den Gemeinderat ab, gilt dies gleichzeitig als Ablehnung der Wahl zum Bürgermeister. Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl zum Bürgermeister ab, findet eine Neuwahl des Bürgermeisters gemäß Paragraph 40, statt.
  4. Absatz 4Ersatzmitglieder des Gemeinderates sind
    1. Ziffer eins
      Bewerber, denen kein Gemeinderatsmandat gemäß Paragraph 69, zugewiesen wurde,
    2. Ziffer 2
      Bewerber, die die Wahl abgelehnt haben,
    3. Ziffer 3
      Bewerber, die ihr Mandat angenommen haben, in der Folge aber nach der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. nach dem jeweiligen Statut auf das Mandat verzichten.

§ 75

Text

Paragraph 75 <, b, r, /, >, E, n, d, e, n, des Mandates; Berufung von Ersatzmitgliedern

  1. Absatz einsDie Bestimmungen über das Enden des Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates und des Bürgermeisters enthält die O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. das jeweilige Statut.
  2. Absatz 2Wird ein Mandat im Gemeinderat frei, hat der Bürgermeister ein Ersatzmitglied (Paragraph 74,) auf dieses Mandat zu berufen. Kommen mehrere Ersatzmitglieder in Betracht, ist für die Reihenfolge die Anzahl der Wahlpunkte (Paragraph 67, Absatz 3,) maßgebend; haben zwei oder mehrere Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl der Wahlpunkte, entscheidet das Los.
  3. Absatz 3Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab, bleibt es auf der Liste der Ersatzmitglieder. Das Recht, die Berufung abzulehnen, kann nur innerhalb einer Woche ab Berufung gemäß Absatz 2, geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 72, Absatz 6, zu verlautbaren, sobald feststeht, daß die Berufung nicht abgelehnt wird. In dieser Verlautbarung ist auch festzuhalten, wer die Wahl abgelehnt oder auf sein Mandat verzichtet hat.

§ 76

Text

römisch VIII. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens

Paragraph 76 <, b, r, /, >, W, i, e, d, e, r, h, o, l, u, n, g, s, w, a, h, l,

  1. Absatz einsFür die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Gemeinderatswahl und/oder einer Bürgermeisterwahl sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauungen gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
  3. Absatz 3Ist das Abstimmungsverfahren einer Gemeinderatswahl und/oder einer Bürgermeisterwahl ganz oder teilweise zu wiederholen, hat der Bürgermeister die Wiederholungswahl durch Kundmachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, auszuschreiben.
  4. Absatz 4Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten.
  5. Absatz 5Soweit sich aus den Vorschriften der Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 40, nichts anderes ergibt, gelten für die Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.
    2. Ziffer 2
      Ist die Wahl nur in einzelnen Wahlsprengeln zu wiederholen, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.
    3. Ziffer 3
      Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von der Wahlbehörde in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden ist Paragraph 6, Absatz 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 77

Text

römisch IX. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl

Paragraph 77 <, b, r, /, >, W, a, h, l, z, u, s, a, m, m, e, n, l, e, g, u, n, g,

  1. Absatz einsDie nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen dürfen gemeinsam mit der Wahl des Oberösterreichischen Landtages nur auf Grund eines Landesgesetzes abgehalten werden.
  2. Absatz 2Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten auch im Fall der Wahlzusammenlegung für die Durchführung der Landtagswahl die O.ö. Landtagswahlordnung und für die Durchführung der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters die O.ö. Kommunalwahlordnung.
  3. Absatz 3Der Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung im Landesgesetzblatt gilt sowohl für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen als auch für die Wahl des Landtags als Tag der Wahlausschreibung. Der in der Wahlausschreibung festgesetzte Stichtag gilt als Stichtag für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen und für die Wahlen zum Landtag. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2015)

§ 78

Text

Paragraph 78 <, b, r, /, >, E, i, n, h, e, i, t, l, i, c, h, e, Wahlorganisation

  1. Absatz einsDie Einteilung der Gemeinde in Wahlsprengel gemäß Paragraph 3, gilt auch für die Durchführung der Landtagswahl. Die auf Grund dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden haben die Verfügungen über die Wahlzeit, die Verbotszonen, die Wahllokale und die Wahlzellen gleichlautend für die Landtagswahl und für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen zu treffen.
  2. Absatz 2Wird gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 14, ein ständiger Vertreter als Vorsitzender der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde und Gemeinde(Stadt-)wahlleiter bestellt, hat der Bürgermeister dieselbe Person zum ständigen Vertreter nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung zu bestellen. Dies gilt sinngemäß für die Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der Gemeinde(Stadt-) wahlleiterin bzw. des Gemeinde(Stadt-)wahlleiters und für die Bestellung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sowie der Wahlleiterinnen und Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020
  3. Absatz 3Die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes berufenen Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörden, der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden sind auch als Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der nach der Oö. Landtagswahlordnung zu bildenden Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden zu berufen. Eigene Vorschläge auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) in diese Wahlbehörden nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung dürfen nicht eingebracht werden.
  4. Absatz 4Ist eine wahlwerbende Partei, die im Landtag vertreten ist, in der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer besonderen Wahlbehörde durch keine Beisitzerin, keinen Beisitzer oder keine Vertrauensperson vertreten, hat sie das Recht, in diese Behörden Vertrauenspersonen nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung zu entsenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  5. Absatz 5Abweichend vom Paragraph 5, Absatz 3, müssen die in den Absatz 2 bis 4 genannten Personen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Darüber hinaus müssen die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde(Stadt-)wahlleiterinnen bzw. Gemeinde(Stadt-)wahlleiter ihren Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften in jener Gemeinde haben, in der sie ihre Funktionen ausüben. Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)

§ 79

Text

Paragraph 79 <, b, r, /, >, W, ä, h, l, e, r, v, e, r, z, e, i, c, h, n, i, s, s, e,, Wahlzeugen

  1. Absatz einsDie Landtagswahl ist unter Zugrundelegung der nach diesem Landesgesetz abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Gesonderte Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl sind nicht anzulegen. Wahlberechtigte, die aus der Unionsbürger-Wählerevidenz (Paragraph 18 a,) ins Wählerverzeichnis übernommen werden, sind im Wählerverzeichnis durch den Buchstaben „E“ zu kennzeichnen. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
  2. Absatz 2Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  3. Absatz 2 aEntfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2020)
  4. Absatz 3Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Gemeinde Wahlzeugen zu entsenden, dürfen dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen gelten jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.

§ 79a

Text

Paragraph 79 a, <, b, r, /, >, W, a, h, l, k, a, r, t, e, n,

  1. Absatz einsFür die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl sind keine eigenen Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl, wobei Paragraph 47, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Landtags und das dazugehörige Wahlkuvert sowie die amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl und das dazugehörige Wahlkuvert auszufolgen.
  2. Absatz 2An wahlberechtigte Unionsbürger sind - abweichend vom Absatz eins, - für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl eigene Wahlkarten auszustellen, die mit einem „E“ zu kennzeichnen sind. Diese Wahlkarten berechtigen nur zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl, wobei Paragraph 47, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist. Mit der Wahlkarte sind die amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl sowie das dazugehörige Wahlkuvert auszufolgen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009, 93/2020)

§ 80

Text

Paragraph 80 <, b, r, /, >, fünf e, r, ö, f, f, e, n, t, l, i, c, h, u, n, g, der Wahlvorschläge

  1. Absatz einsIn der Veröffentlichung der Wahlvorschläge gemäß Paragraph 34, hat sich in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut die Reihenfolge jener wahlwerbenden Parteien, die bei der Gemeinderatswahl von der gleichen politischen Organisation wie bei der Landtagswahl unterstützt werden, nach der von der Landeswahlbehörde nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung festgelegten Reihenfolge zu richten. Parteien, die sich nur an der Wahlwerbung für die Gemeinderatswahl beteiligen, sind im Anschluß daran nach der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge bei der Gemeindewahlbehörde zu reihen. Anmerkung, LGBl.Nr. 27/2009)
  2. Absatz 2Für die Veröffentlichung der Wahlvorschläge in den Städten mit eigenem Statut gilt Paragraph 34,

§ 81

Text

Paragraph 81 <, b, r, /, >, S, t, i, m, m, z, e, t, t, e, l,, Wahlkuverts, Stimmenabgabe

  1. Absatz einsJedem Wähler sind - abgesehen von den im Absatz 2 und 3 genannten Fällen - vor Betreten der Wahlzelle je ein Stimmzettel für die Gemeinderats- und für die Bürgermeisterwahl mit dem zugehörigen Wahlkuvert und ein Stimmzettel für die Landtagswahl mit dem dazugehörigen Wahlkuvert zu übergeben. Die Stimmzettel müssen eine unterschiedliche Farbe haben. Das für die Aufnahme des Stimmzettels der Landtagswahl bestimmte Wahlkuvert muß der Farbe des Stimmzettels für die Landtagswahl entsprechen; das für die Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters bestimmte Wahlkuvert muß der Farbe des Stimmzettels für die Gemeinderatswahl entsprechen. Die Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
  2. Absatz 2Wahlkartenwählern, die für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters keine Stimme abgeben dürfen, ist nur ein Stimmzettel für die Landtagswahl und das dazugehörige Wahlkuvert zu übergeben.
  3. Absatz 3Wählern, die nach dem Wählerverzeichnis nur zur Teilnahme an der Gemeinderatswahl und der Wahl des Bürgermeisters berechtigt sind, ist jeweils nur ein Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und ein Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sowie das dazugehörige Wahlkuvert zu übergeben.
  4. Absatz 4Gibt ein Wähler gemäß Absatz 2, seine Stimme ab, ist dies im Wählerverzeichnis und im Abstimmungsverzeichnis zusätzlich zu vermerken.
  5. Absatz 5Ein gesondertes Abstimmungsverzeichnis für die Landtagswahl ist nicht zu führen.

§ 82

Text

Paragraph 82 <, b, r, /, >, E, r, g, e, b, n, i, s, e, r, m, i, t, t, l, u, n, g,

  1. Absatz einsDie vor der Entleerung der Wahlurnen zu treffenden Feststellungen über die Stimmzettel und die Ermittlung des Wahlergebnisses haben für jede einzelne Wahl gesondert zu erfolgen. Befindet sich ein gültig ausgefüllter amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Landtages im Wahlkuvert für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder umgekehrt, führt dies allein nicht zur Ungültigkeit des Stimmzettels.
  2. Absatz 2Die Wahlbehörden haben zunächst das Ergebnis der Landtagswahl zu ermitteln. Erst nachdem dieses Ergebnis weitergeleitet wurde, ist das Ergebnis der Gemeinderatswahl zu ermitteln und im Anschluß daran das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters.
  3. Absatz 3Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzuschließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.

§ 82a

Text

Paragraph 82 a, <, b, r, /, >, fünf e, r, s, c, h, w, i, e, g, e, n, h, e, i, t, s, p, f, l, i, c, h, t,

Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfskräften, Vertrauenspersonen sowie Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Im Übrigen sind Paragraph 5, Absatz 7 und 8, Paragraph 7 und Paragraph 45, Absatz 4 und 4a anwendbar.

§ 83

Text

Paragraph 83 <, b, r, /, >, K, o, s, t, e, n,

Für die Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der auf Grund dieses Landesgesetzes durchzuführenden Wahlen entstehen, gilt folgendes: Die Bestimmungen der O.ö. Landtagswahlordnung über die Kostentragung sind auf jene Kosten anzuwenden, die auch entstünden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt Paragraph 86,

§ 84

Text

römisch zehn. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen

Paragraph 84 <, b, r, /, >, B, e, r, i, c, h, t, e, r, s, t, a, t, t, u, n, g,

  1. Absatz einsDer Gemeindewahlleiter hat das Wahlergebnis der Landesregierung bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die Bürgermeister haben jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeindevertretungs-Datenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mittels Verordnung festzusetzen, in welcher Art die Daten der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, das Wahlergebnis und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates zu übermitteln sind.

Anmerkung, LGBl.Nr. 42/2003)

§ 85

Text

Paragraph 85 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, v, e, r, f, a, h, r, e, n,

  1. Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2013)
  2. Absatz 2In Berichtigungsverfahren nach Paragraph 18 a, Absatz 5 und 6 sowie nach den Paragraphen 20 bis 23 ist Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014, 93/2020)
  3. Absatz 3Auf Berichtigungsanträge gegen die Unionsbürger-Wählerevidenz sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, anzuwenden. Absatz eins, ist auf Fristen im Zusammenhang mit diesen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 31/2014, 93/2020)
  4. Absatz 4Die nach diesem Landesgesetz abgefassten und unterfertigten Niederschriften der Wahlbehörden liefern vollen Beweis über die Durchführung der Wahl. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig.

Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)

§ 85a

Text

Paragraph 85 a, <, b, r, /, >, (, fünf e, r, f, a, s, s, u, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g,)
Notmaßnahmen

Wenn die Wahlen auf Grund von Unruhen, gesundheitlichen Gefahrenlagen, Elementarereignissen, Katastrophen und sonstigen vergleichbaren Krisensituationen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes durchgeführt werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die Verschiebung des Wahltages sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes verfügen, die zur Durchführung der Wahlen unabweislich geboten sind. Die Verschiebung des Wahltages ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landesregierung hat die Verordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

§ 86

Text

Paragraph 86 <, b, r, /, >, K, o, s, t, e, n,

  1. Absatz einsSoweit dieses Landesgesetz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu vollziehen ist (Paragraph 89,), hat die Gemeinde die damit verbundenen Kosten zu tragen. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.
  2. Absatz 2Die mit der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat den Gemeinden jedoch die ihnen daraus entstehenden Kosten zur Hälfte nach den Bestimmungen des Absatz 3, zu ersetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)
  3. Absatz 3Der Kostenersatz nach Absatz 2, hat in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung des Oö. Gemeindebundes sowie des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Oberösterreich) festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der mit Ende des Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragenen Personen maßgebend. Die Gemeinden haben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruchs die Anzahl der mit Ende des abgelaufenen Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz erfassten Personen der Landesregierung bekanntzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)

§ 87

Text

Paragraph 87 <, b, r, /, >, G, e, s, c, h, l, e, c, h, t, s, s, p, e, z, i, f, i, s, c, h, e, Bezeichnung

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§ 88

Text

Paragraph 88 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht:
    1. Ziffer eins
      wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2, sein Wahlrecht in mehreren Wahlsprengeln ausübt;
    2. Ziffer 2
      wer gemäß Paragraph 18 a, Absatz 5, oder Paragraph 20, offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag erhebt.
    3. Ziffer 3
      wer gemäß Paragraph 26, Absatz 3, einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;
    4. Ziffer 4
      wer eine Person durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt, einen Wahlvorschlag zu unterzeichnen (Paragraph 29, Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      wer Anordnungen des Wahlleiters (Paragraph 49, Absatz 3,) nicht befolgt;
    6. Ziffer 6
      wer den Bestimmungen des Paragraph 44, zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt;
    7. Ziffer 7
      wer entgegen dem Verbot des Paragraph 51, Absatz 4, auf einem Wahlkuvert Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt;
    8. Ziffer 8
      wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich (Paragraph 51, Absatz 5,), bettlägerig oder körperlich behindert (Paragraph 48, Absatz 2,) ausgibt;
    9. Ziffer 9
      wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt (Paragraph 58,);
    10. Ziffer 10
      wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;
    11. Ziffer 11
      wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;
    12. Ziffer 12
      wer entgegen Paragraph 5, Absatz 7 und 8, Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 7 und 8, Paragraph 45, Absatz 4, oder Paragraph 82 a, Informationen weitergibt.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2001,, 27/2009, 31/2014, 93/2020)
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, 90/2013, 93/2020)
  3. Absatz 3Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

§ 89

Text

Paragraph 89 <, b, r, /, >, E, i, g, e, n, e, r, Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen, und mit Ausnahme der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz (Paragraph 18 a,) und der Strafbestimmungen (Paragraph 88,) solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Artikel 118, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001)

§ 90

Text

Paragraph 90 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n, ;, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993;
    2. Ziffer 2
      die O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993;
    3. Ziffer 3
      das O.ö. Wählerevidenz-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 70, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, mit der Einschränkung, daß die von den Gemeinden für die Führung der Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß Paragraph 12, bekanntgegebenen Kostenersatzansprüche noch auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und 2 des O.ö. Wählerevidenzgesetzes 1991 zu ersetzen sind; die Anträge auf Kostenersatz sind von den Gemeinden binnen drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu stellen.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Wahl des Bürgermeisters sind erstmals bei den allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 1997 anzuwenden.
  3. Absatz 3Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, die einen ordentlichen Wohnsitz gemäß Paragraph 13, der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,, aber keinen Hauptwohnsitz im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, in der Gemeinde besitzen, in der sie diese Funktion ausüben, verlieren bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates ihre Wählbarkeit nicht.

Anl. 1

Anl. 1a

Anl. 2

Anl. 3

Anl. 4

Anl. 5

Anl. 6

Anl. 7

Anl. 8

Art. 3

Text

Artikel III

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 82/2017)

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 24, der Oö. Kommunalwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1996,, in der Fassung dieses Landesgesetzes und Paragraph 27, der Oö. Landtagswahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung dieses Landesgesetzes sind auf ab dem 1. Jänner 2018 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Auf vor diesem Zeitpunkt mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlungen sind Paragraph 24, der Oö. Kommunalwahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2017,, und Paragraph 27, der Oö. Landtagswahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2017,, weiterhin anzuwenden.