§ 7
Entsendung von VertrauenspersonenParagraph 7 <, b, r, /, >, E, n, t, s, e, n, d, u, n, g, von Vertrauenspersonen
Hat eine wahlwerbende Partei gemäß § 6 Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörde höchstens zwei Vertreter sowie in besondere Wahlbehörden und in Berichtigungskommissionen höchstens einen Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen sind § 5 Abs. 3, 5, 7 und 8, § 6 Abs. 3, 5 und 6, § 11 Abs. 3 und 4 erster Halbsatz, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4 und 5 und § 15 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001, 31/2014, 93/2020)Hat eine wahlwerbende Partei gemäß Paragraph 6, Absatz 2, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörde höchstens zwei Vertreter sowie in besondere Wahlbehörden und in Berichtigungskommissionen höchstens einen Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen sind Paragraph 5, Absatz 3,, 5, 7 und 8, Paragraph 6, Absatz 3,, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 3 und 4 erster Halbsatz, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 4 und 5 und Paragraph 15, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2001, 31/2014, 93/2020)