Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, Fassung vom 09.10.2024

§ 0

Langtitel

Landesgesetz vom 7. Juli 1994 über den Verkehr mit Grundstücken (Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 - Oö. GVG 1994)

StF: LGBl.Nr. 88/1994 (GP XXIV IA 114 RV 313 IA 423 AB 471/1994 LT 28, EWR-Abkommen: Anhang XII, RL 88/361/EWG, Anhang V, VO (EWG) 1.612/68 und 1.251/70, Anhang VII, RL 67/43 und 63/261/EWG, Anhang VIII, RL 73/148, 75/34, 90/364, 90/365 und 90/366/EWG)

Änderung

LGBl.Nr. 93/1995 (DFB)

LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 85/2002 (GP XXV RV 1146/2001 AB 1478/2002 LT 47)

LGBl.Nr. 152/2002 (DFB)

LGBl.Nr. 94/2005 (VfGH)

LGBl.Nr. 59/2006 (GP XXVI RV 758/2005 AB 824/2006 LT 27)

LGBl.Nr. 107/2008 (GP XXVI IA 1616/2008 LT 53)

LGBl.Nr. 60/2010 (GP XXVII RV 44/2009 AB 191/2010 LT 9)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 58/2018 (GP XXVIII RV 706/2018 AB 781/2018 LT 28)

LGBl.Nr. 8/2020 (GP XXVIII RV 1204/2019 AB 1236/2019 LT 41)

LGBl.Nr. 62/2021 (GP XXVIII RV 1608/2021 AB 1647/2021 LT 56)

LGBl.Nr. 59/2024 (GP XXIX RV 835/2024 AB 856/2024 LT 26)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Zielsetzung, Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. HAUPTSTÜCK

römisch eins. ABSCHNITT
Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

Paragraph 3,

Entfallen

Paragraph 4,

Genehmigungsbedürftigkeit

Paragraph 5,

Erwerb durch Nicht-Selbstbewirtschafter

römisch II. ABSCHNITT
Rechtserwerb an Baugrundstücken

Paragraph 6,

Vorbehaltsgebiete

Paragraph 7,

Freizeitwohnsitze im Vorbehaltsgebiet

römisch III. ABSCHNITT
Rechtserwerb durch Ausländer

Paragraph 8,

Genehmigungsbedürftigkeit

Paragraph 9,

Sonderbestimmungen für EU- und EWR-Angehörige

3. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 10,

Pflichten der Vertragschließenden

Paragraph 11,

Feststellungsbescheid

Paragraph 12,

Auflagen; Sicherheitsleistung

Paragraph 13,

Entfallen

Paragraph 14,

Entfallen

4. HAUPTSTÜCK

römisch eins. ABSCHNITT
Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraph 15,

Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

Paragraph 16,

Grundbuch

Paragraph 17,

Unwirksamkeit der Eintragung

Paragraph 18,

Rückabwicklung

römisch II. ABSCHNITT
Versteigerung

Paragraph 19,

Verständigung der Behörde

Paragraph 20,

Verfahren bei Zuschlagserteilung

Paragraph 21,

Erneute Versteigerung

Paragraph 22,

Verfahren bei Überboten

Paragraph 23,

Öffentliche Feilbietung

römisch III. ABSCHNITT
Umgehungshandlung

Paragraph 24,

Feststellungsklage

5. HAUPTSTÜCK

römisch eins. ABSCHNITT
Vollziehung, Administrationsbestimmungen

Paragraph 25,

Behörden

Paragraph 26,

Zusammensetzung der Grundverkehrskommissionen

Paragraph 27,

Bestellungsvoraussetzungen

Paragraph 28,

Amtsdauer; Amtsenthebung

Paragraph 29,

Entschädigung, Reise(Fahrt)auslagen

Paragraph 30,

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 31,

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 31 a,

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 32,

Verwaltungsabgaben

Paragraph 33,

Mitwirkung bei der Vollziehung

Paragraph 34,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

römisch II. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 35,

Strafbestimmungen

Paragraph 36,

Schlussbestimmungen

 

 

§ 1

Text

1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins <, b, r, /, >, Z, i, e, l, s, e, t, z, u, n, g,, Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz hat zum Ziel, beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse
    1. Ziffer eins
      an einer geordneten Siedlungsentwicklung,
    2. Ziffer 2
      an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum,
    3. Ziffer 3
      an der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven für eine gesunde, leistungs- und wettbewerbsfähige Wirtschaft in einem funktionsfähigen Raum,
    4. Ziffer 4
      an der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven zur Begründung eines Hauptwohnsitzes, insbesondere für den Wohnbedarf der ortsansässigen Personen,
    5. Ziffer 5
      an einer sparsamen sowie widmungsgemäßen Verwendung von Grund und Boden,
    6. Ziffer 6
      am Schutz vor Grundstückserwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken sowie
    7. Ziffer 7
      an der Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer, sofern sie nicht auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
    zu wahren. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)
  2. Absatz 2Dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegen folgende zivilrechtliche Rechtserwerbe unter Lebenden an Grundstücken oder Grundstücksteilen (z. B. Wohnung):
    1. Ziffer eins
      die Übertragung des Eigentums;
    2. Ziffer 2
      die Einräumung des Fruchtnießungsrechts oder des Rechts des Gebrauchs einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung;
    3. Ziffer 3
      die Einräumung und die Übertragung des Baurechts;
    4. Ziffer 4
      die Bestandnahme (Miete, Pacht) oder jede sonstige Überlassung (Prekarium, Abbauvertrag) zur Nutzung, ausgenommen die Überlassung im Rahmen der Privatzimmervermietung;
    5. Ziffer 5
      die Einräumung von Pfandrechten - ausgenommen für Banken oder Versicherungen - zu Gunsten von Nutzungsberechtigten, ausgenommen das Pfandrecht ist unmittelbar Bestandteil eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts;
    6. Ziffer 6
      der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragenen Personengesellschaften, anderen rechtsfähigen Personengemeinschaften oder von Genossenschaftsanteilen, wenn Grundstücke im Eigentum dieser Gesellschaften, Personengemeinschaften oder Genossenschaften stehen oder sie einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken haben.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 58/2018)
  3. Absatz 3Den Bestimmungen dieses Landesgesetzes unterliegen nicht Rechtserwerbe an Grundstücken, wenn
    1. Ziffer eins
      das Grundstück in das Eisenbahnbuch eingetragen ist,
    2. Ziffer 2
      der Rechtserwerb von der Vermessungsbehörde beurkundet den Voraussetzungen des Paragraph 13, oder der Paragraphen 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, entspricht,
    3. Ziffer 3
      das Rechtsgeschäft in Vollziehung der Bodenreformvorschriften vor der Agrarbehörde abgeschlossen oder durch die Agrarbehörde als Maßnahme der Bodenreform festgestellt oder genehmigt wird und die Agrarbehörde bestätigt, dass das Rechtsgeschäft nicht den Zielsetzungen des Absatz eins, widerspricht (Agrarbehörde ist die Landesregierung) oder
    4. Ziffer 4
      das Rechtsgeschäft im Zug einer agrarpolitischen Förderungsmaßnahme einer Gebietskörperschaft abgeschlossen wird und dies die Landesregierung bestätigt.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 59/2006, 58/2018)
  4. Absatz 4Andere landesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.

§ 2

Text

Paragraph 2 <, b, r, /, >, B, e, g, r, i, f, f, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsLand- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind bebaute und unbebaute Grundstücke, die nach ihrer Beschaffenheit zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind und nicht zweifelsfrei zur Gänze für andere Zwecke als der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden, ausgenommen Grundstücke nach Absatz 2, Ziffer eins,
  2. Absatz 2Baugrundstücke sind
    1. Ziffer eins
      alle bebauten und unbebauten Grundstücke, die in einem von der Landesregierung genehmigten Flächenwidmungsplan als Bauland im Sinn des Paragraph 21, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 gewidmet sind sowie
    2. Ziffer 2
      alle tatsächlich mit Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, bebauten Grundstücke außerhalb des Baulandes (Ziffer eins,), soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Verkehrsflächen (Paragraph 29, Oö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt.
  3. Absatz 3Sonstige Grundstücke sind Grundstücke, die weder land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (Absatz eins,) noch Baugrundstücke (Absatz 2,) sind.
  4. Absatz 4Ausländer sind
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
    2. Ziffer 2
      juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz nicht in Österreich haben;
    3. Ziffer 3
      juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften mit Sitz in Österreich, an denen jedoch ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, beteiligt sind oder deren geschäftsführende Organe mindestens zur Hälfte Ausländer sind;
    4. Ziffer 4
      Vereine mit Sitz in Österreich, deren stimmberechtigte Mitglieder mehrheitlich Ausländerinnen bzw. Ausländer sind oder deren Leitungsorgan mehrheitlich aus Ausländerinnen bzw. Ausländern besteht;
    5. Ziffer 5
      Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz in Österreich haben, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- bzw. Fondszweck jedoch mindestens zur Hälfte Ausländern zukommen oder wenn nicht mindestens die Hälfte der geschäftsführenden Organe der Stiftung oder des Fonds die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,)
  5. Absatz 5Ein Hauptwohnsitz einer Person im Sinn dieses Landesgesetzes ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Nahverhältnis hat.
  6. Absatz 6Ein Freizeitwohnsitz einer Person im Sinn dieses Landesgesetzes ist bzw. wird in einem Gebäude bzw. in einem Teil eines Gebäudes (Wohnung) begründet, in dem sie sich in der Absicht niedergelassen hat bzw. niederläßt, ihn nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs, sondern zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken zu verwenden. Ein Freizeitwohnsitz kann
    1. Ziffer eins
      in Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen,
    2. Ziffer 2
      in Kur- und Erholungsheimen, die
      1. Litera a
        von öffentlichen Einrichtungen,
      2. Litera b
        von Betrieben oder
      3. Litera c
        von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden,
    3. Ziffer 3
      in Wohnräumen, die im Rahmen der Privatzimmervermietung verwendet werden, und
    4. Ziffer 4
      in Wohnwägen oder Mobilheimen, die auf bewilligten Campingplätzen oder sonst kürzer als zwei Monate abgestellt werden
    nicht begründet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, 62/2021)
  7. Absatz 7Nahe Angehörige sind
    1. Ziffer eins
      Ehegattinnen bzw. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner oder Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten,
    2. Ziffer 2
      Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie sowie deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner oder Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten,
    3. Ziffer 3
      Wahl-, Stief- oder Pflegekinder sowie deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner oder Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten.
    Der Tod einer Partnerin bzw. eines Partners einer ein Schwägerschafts- oder Stiefkindschaftsverhältnis begründenden Ehe oder eingetragenen Partnerschaft beendet dieses nicht.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 54/2012, 58/2018)
  8. Absatz 8Lebensgefährten sind Personen, die durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

§ 3

Text

2. HAUPTSTÜCK

römisch eins. ABSCHNITT
Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

Paragraph 3,

Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

§ 4

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, G, e, n, e, h, m, i, g, u, n, g, s, b, e, d, ü, r, f, t, i, g, k, e, i, t,

  1. Absatz einsRechtserwerbe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Teilen davon bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich bei der Übertragung des Eigentums
    1. Litera a
      an einem Grundstück in einem Freigebiet oder
    2. Litera b
      an einen Miteigentümer, sofern die Übertragung nicht zu einer Teilung des gemeinschaftlichen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes führt, oder
    3. Litera c
      an die Ehegattin bzw. den Ehegatten, die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner oder an die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten, wenn damit eine eheliche Gütergemeinschaft oder Miteigentum zwischen den Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern oder Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten begründet wird, oder
    4. Litera d
      an allen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn durch die Übertragung Alleineigentum eines nahen Angehörigen (Paragraph 2, Absatz 7,) oder Miteigentum von nahen Angehörigen, die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen bzw. Partner oder Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten sind, begründet wird, oder
    5. Litera e
      an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Teilen davon im Gesamtausmaß von nicht mehr als 1.000 m² innerhalb von zehn Jahren, wenn diese unmittelbar an Flächen der Rechtserwerberin bzw. des Rechtserwerbers angrenzen und der Ausnahmetatbestand im Fall von Miteigentum nicht bereits von einer anderen Eigentümerin bzw. einem anderen Eigentümer zu einem genehmigungsfreien Eigentumserwerb herangezogen wurde; dies gilt auch bei einem Eigentumserwerb zusammen mit einem genehmigungsfreien Eigentumserwerb an unmittelbar angrenzenden Grundstücken. Erwerbe gemäß Litera a bis d sind dabei für das Gesamtausmaß nicht zu berücksichtigen.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 59/2006, 54/2012, 58/2018)
  2. Absatz 2Rechtserwerbe nach Absatz eins, sind zu genehmigen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und
    1. Ziffer eins
      an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder
    2. Ziffer 2
      an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes
    entsprochen wird und
    1. Ziffer eins
      der Rechtserwerber (die Rechtserwerberin) glaubhaft macht, dass er (sie) das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird oder
    2. Ziffer 2
      der Rechtserwerber (die Rechtserwerberin) glaubhaft macht, dass eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird und der Rechtserwerb nicht gemäß Paragraph 5, zu untersagen ist.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2005, [VfGH], LGBl.Nr. 59/2006)
  3. Absatz 3Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinn des Absatz 2, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der (die) Bewirtschaftende
    1. Ziffer eins
      seinen (ihren) Hauptwohnsitz in solcher Nähe zum Grundstück oder Betrieb hat, dass eine regelmäßige persönliche Anwesenheit im Betrieb bzw. eine entsprechende Bewirtschaftung des Grundstücks oder Betriebs durch ihn (sie) selbst oder unter seiner (ihrer) Anleitung erwartet werden kann und
    2. Ziffer 2
      über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung in Österreich oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland verfügt oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufweist.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,))
  4. Absatz 4Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinn des Absatz 3, Ziffer 2, ist jedenfalls dann gegeben, wenn der (die) Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren
    1. Ziffer eins
      einer selbständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachging oder
    2. Ziffer 2
      als land- oder forstwirtschaftliche(r) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerin) jährlich mindestens acht Monate tatsächlich gearbeitet hat.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,)
  5. Absatz 4 aErfolgt der Rechtserwerb durch juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften oder andere rechtsfähige Personengemeinschaften, hat die persönlichen Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 jene natürliche Person zu erfüllen, die diese wirtschaftlich dominiert; ist eine solche nicht vorhanden oder nicht geschäftsfähig, ein Mitglied des Leitungsorgans. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,)
  6. Absatz 5Rechtserwerbe nach Absatz eins,, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht erfüllen, dürfen nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß Absatz 2, überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,)
  7. Absatz 6Rechtserwerbe nach Absatz eins, sind jedenfalls zu untersagen, wenn anzunehmen ist, daß
    1. Ziffer eins
      der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmete Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Eigenjagdgebieten erworben und sie der ihrer Beschaffenheit nach entsprechenden land- oder forstwirtschaftlichen Bestimmung entzogen werden;
    2. Ziffer 2
      Grundstücke ohne zureichenden Grund der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden;
    3. Ziffer 3
      der Grundstückserwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken beabsichtigt ist;
    4. Ziffer 4
      die Gegenleistung den Verkehrswert erheblich übersteigt;
    5. Ziffer 5
      die im Zug von Maßnahmen der Bodenreform erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhaltigen Grund wieder zerstört wird.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)
  8. Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung überwiegend bebaute Gebiete nicht landwirtschaftlichen Charakters als Freigebiete zu bezeichnen. Ein Freigebiet hat eine oder mehrere Katastralgemeinden zu umfassen. Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)
  9. Absatz 8Rechtserwerbe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, bedürfen der Genehmigung der Behörde, wenn im Eigentum der Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat, mit dem Erwerb die Anteilsmehrheit an der Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft erlangt oder erworben wird und
    1. Ziffer eins
      die Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft überwiegend auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll oder
    2. Ziffer 2
      die Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft überwiegend nicht auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll, ihre land- und forstwirtschaftlichen Immobilien aber zusammen eine Fläche von mindestens 2 ha aufweisen und deren Verkehrswert mindestens 15 % des Gesellschafts-, Personengemeinschafts- oder Genossenschaftsvermögens ausmacht.
    Absatz eins bis 7 und Paragraph 5, gelten sinngemäß.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,)

§ 5

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, E, r, w, e, r, b, durch Nicht-Selbstbewirtschafter

  1. Absatz einsRechtserwerbe nach Paragraph 4, Absatz eins, an Flächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5.000 m² durch einen Rechtserwerber (eine Rechtserwerberin), der (die) nicht glaubhaft macht, dass er (sie) diese selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird, sind vom (von der) Vorsitzenden der Behörde unverzüglich dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer mitzuteilen sowie an der Amtstafel bei der Geschäftsstelle und im Internet bekannt zu machen. In der Mitteilung bzw. Bekanntmachung sind der Name des Eigentümers (der Eigentümerin) sowie die Grundstücksdaten (Fläche, Grundstücksnummer(n), Katastralgemeinde(n)) anzuführen; auf die Möglichkeit ein verbindliches Kaufanbot gemäß Absatz 3, zu legen, ist hinzuweisen. Die Bekanntmachungsfrist beträgt einen Monat. Anmerkung, LGBl.Nr. 58/2018, 59/2024)
  2. Absatz 2Der (Die) Vorsitzende kann von einer Bekanntmachung gemäß Absatz eins, absehen, wenn anzunehmen ist, dass
    • Strichaufzählung
      der Rechtserwerb bereits aus Gründen des Paragraph 4, Absatz 6, zu versagen oder
    • Strichaufzählung
      der Rechtserwerb nach Paragraph 4, Absatz 5, zu genehmigen
    ist. Gelangt die Behörde in der Folge im Genehmigungsverfahren zu einem anderen Ergebnis, ist die Bekanntmachung unverzüglich nachzuholen.
  3. Absatz 3Soweit ein Rechtserwerb (Absatz eins,) nicht im Sinn des Absatz 2, erster Satz zu entscheiden ist, ist dieser zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Person, die die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung der Flächen glaubhaft macht, diese Flächen für die Aufstockung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs benötigt und auch den Nachweis erbringt, zum Rechtserwerb in der Lage zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich in Erfüllung seiner Aufgaben nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, Oö. LSG 1970
    innerhalb der Bekanntmachungsfrist der Behörde ein Kaufanbot für alle in der Bekanntmachung angeführten Flächen zu einem mindestens ortsüblichen Preis vorlegt. Verspätete Anbote sind nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Ein Kaufanbot gemäß Absatz 3, muss mindestens bis einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung der Behörde über den ursprünglichen Rechtserwerb verbindlich sein.
  5. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten nicht für Rechtserwerbe
    1. Ziffer eins
      durch nahe Angehörige (Paragraph 2, Absatz 7,) oder
    2. Ziffer 2
      an landwirtschaftlichen Grundstücken, deren Selbstbewirtschaftung durch die Eigentümerin bzw. den Eigentümer voraussichtlich für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf Grund unauflösbarer Rechte Dritter nicht möglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer Zwangsversteigerung.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, 58/2018)

§ 6

Text

römisch II. ABSCHNITT
Rechtserwerb an Baugrundstücken

Paragraph 6 <, b, r, /, >, fünf o, r, b, e, h, a, l, t, s, g, e, b, i, e, t, e,

  1. Absatz einsSofern es zur Verwirklichung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 6 genannten Ziele notwendig ist, hat die Landesregierung durch Verordnung Gebiete, in denen
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Freizeitwohnsitze im Verhältnis zur Anzahl der Hauptwohnsitze erheblich über den entsprechenden Zahlen in den angrenzenden oder vergleichbaren Gebieten liegt, oder
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Freizeitwohnsitze einer sozio-kulturellen, strukturpolitischen, wirtschaftspolitischen oder gesellschaftspolitischen Entwicklung dieses Gebiets (Ortsentwicklung) entgegensteht, oder
    3. Ziffer 3
      eine überdurchschnittliche Erhöhung der Preise für Baugrundstücke durch die Nachfrage an Freizeitwohnsitzen eingetreten ist bzw. eine solche unmittelbar droht,
    zu Vorbehaltsgebieten zu erklären. Ein Vorbehaltsgebiet hat zumindest ein Gemeindegebiet zu umfassen.
  2. Absatz 2Eine überdurchschnittliche Erhöhung der Bodenpreise im Sinn des Absatz eins, Ziffer 3, ist durch einen Vergleich der Entwicklung der Baugrundstückspreise im vorgesehenen Genehmigungsgebiet mit der Preisentwicklung im Landesdurchschnitt während eines repräsentativen Zeitraums festzustellen.
  3. Absatz 3Vor Erlassung einer Verordnung im Sinn des Absatz eins, sind die betroffenen Gemeinden zu hören. Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Absatz eins, unverzüglich den in Betracht kommenden Grundbuchsgerichten mitzuteilen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,)

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

§ 7

Text

Paragraph 7 <, b, r, /, >, F, r, e, i, z, e, i, t, w, o, h, n, s, i, t, z, e, im Vorbehaltsgebiet

  1. Absatz einsRechtserwerbe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 zu Freizeitwohnsitzzwecken an Baugrundstücken innerhalb eines Vorbehaltsgebiets (Paragraph 6,) sind unzulässig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Ausgenommen von der Unzulässigkeit gemäß Absatz eins, sind Rechtserwerbe
    1. Ziffer eins
      an Grundstücken mit der Widmung Zweitwohnungsgebiet (Paragraph 23, Absatz 2, Oö. ROG 1994),
    2. Ziffer 2
      durch nahe Angehörige (Paragraph 2, Absatz 7,), wobei bei einer Übertragung des Eigentums der Rechtsvorgänger zumindest die letzten zehn Jahre Eigentümer des Grundstücks oder Grundstücksteiles gewesen sein muss, oder
    3. Ziffer 3
      deren Gegenstand während der letzten fünf Jahre ausschließlich zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wurde.
  3. Absatz 3Darüber hinaus sind Rechtserwerbe im Sinn des Absatz eins, zu genehmigen, wenn im unmittelbaren örtlichen Bereich des Erwerbsgegenstands die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht zutreffen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

§ 8

Text

römisch III. ABSCHNITT
Rechtserwerb durch Ausländer

Paragraph 8 <, b, r, /, >, G, e, n, e, h, m, i, g, u, n, g, s, b, e, d, ü, r, f, t, i, g, k, e, i, t,

  1. Absatz einsRechtserwerbe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, durch Ausländer (Paragraph 2, Absatz 4,) bedürfen der Genehmigung der Behörde.
  2. Absatz 2Für Rechtserwerbe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, an Baugrundstücken und sonstigen Grundstücken gilt Absatz eins, nur, wenn der Rechtserwerb zu Wohnzwecken erfolgt und
    1. Ziffer eins
      das Bestandrecht ins Grundbuch eingetragen werden soll oder
    2. Ziffer 2
      der Rechtserwerb zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes in einem Vorbehaltsgebiet dient.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,)
  3. Absatz 3Für Rechtserwerbe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gilt Absatz eins, nur, wenn
    1. Ziffer eins
      im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung das Ausmaß des überlassenen Grundstücks allein oder in Verbindung mit bereits überlassenen Grundstücken einen Hektar überschreitet, oder
    2. Ziffer 2
      die Nutzung dauerhaft und maßgeblich anderen Zwecken als der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient. Ein Rechtserwerb zu Wohnzwecken an Grundstücken im Sinn des Paragraph 30, Absatz 6 bis 8a Oö. ROG ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn das Bestandrecht ins Grundbuch eingetragen werden soll.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,)
  4. Absatz 3 aFür Rechtserwerbe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, gilt Absatz eins, nur, wenn mit dem Erwerb die Anteilsmehrheit an der Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft durch Ausländerinnen bzw. Ausländer erlangt oder erworben wird. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,)
  5. Absatz 4Rechtserwerbe nach Absatz eins bis 3a sind zu genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechtserwerb für einen Inländer genehmigungsfrei zulässig wäre oder die Voraussetzungen für eine erforderliche Genehmigung gemäß Paragraphen 4, oder 7 erfüllt sind,
    2. Ziffer 2
      kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und
    3. Ziffer 3
      staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, 58/2018)
  6. Absatz 5Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit der Anwendung völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

§ 9

Text

Paragraph 9 <, b, r, /, >, S, o, n, d, e, r, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n, für EU- und EWR-Angehörige

  1. Absatz einsDie Regelungen des Paragraph 8, dieses Landesgesetzes gelten nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und jene juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengemeinschaften, insoweit sie nach den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den natürlichen Personen gleichgestellt sind.
  2. Absatz 2Die Regelungen des Paragraph 8, dieses Landesgesetzes gelten weiters nicht für jene nicht vom Absatz eins, erfaßten natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengemeinschaften, die
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 28, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 36, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    4. Ziffer 4
      im Rahmen des Aufenthaltsrechts gemäß Anhang römisch VIII Ziffer 6 und Ziffer 7, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    5. Ziffer 5
      zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Artikel 40, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    zum Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon berechtigt sind. Beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon zur Schaffung eines Freizeitwohnsitzes gilt Paragraph 8, nicht für natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Niederlassungsfreiheit (Ziffer eins und Ziffer 2,) im Inland haben.
  3. Absatz 3Der Nachweis, daß die Voraussetzungen im Sinn des Absatz eins, oder Absatz 2, vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 90/2013)

§ 10

Text

3. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 10 <, b, r, /, >, P, f, l, i, c, h, t, e, n, der Vertragsschließenden

  1. Absatz einsDie Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Rechtserwerbs ist vom Rechtserwerber schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Entstehen des Rechtstitels oder nach Rechtskraft eines die Genehmigungsbedürftigkeit feststellenden Bescheids nach Paragraph 11, bei der Behörde zu beantragen, sofern der Antrag nicht innerhalb dieser Frist durch eine andere Vertragspartei gestellt wird.
  2. Absatz 2Der Antrag hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Namen und Anschriften der Parteien,
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung des Erwerbers über seine Staatsangehörigkeit, erforderlichenfalls Nachweise zur Beurteilung der Frage, ob eine Gleichstellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 gegeben ist, bei juristischen Personen zudem, ob die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 bis 5 vorliegen,
    3. Ziffer 3
      eine Ausfertigung oder Kopie des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Vertrags oder den abschriftlichen Nachweis eines sonstigen Rechtstitels sowie
    4. Ziffer 4
      eine Erklärung des Rechtserwerbers über die beabsichtigte Nutzung bzw. den Verwendungszweck des Grundstücks oder Grundstücksteils (z. B. Wohnung)
    zu enthalten.
  3. Absatz 3Rechtserwerber und Rechtsvorgänger sind verpflichtet, den Grundverkehrsbehörden über deren Verlangen die entsprechenden Auskünfte, insbesondere über den Zweck des Rechtserwerbs und die tatsächliche Verwendung eines erworbenen Grundstücks oder Grundstücksteils, zu erteilen und entsprechende Unterlagen oder Nachweise beizubringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2002)
  4. Absatz 4Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
    1. Ziffer eins
      Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Ziffer 2
      Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
  5. Absatz 5Mit einem elektronischen Antrag gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 11

Text

Paragraph 11 <, b, r, /, >, F, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g, s, b, e, s, c, h, e, i, d,

Auf Antrag einer Partei (Paragraph 31, Absatz 2,) hat der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission mit Bescheid festzustellen, ob ein Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. Paragraph 10, Absatz 2, ist anzuwenden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

§ 12

Text

Paragraph 12 <, b, r, /, >, A, u, f, l, a, g, e, n, ;, Sicherheitsleistung

  1. Absatz einsDie Behörde kann die Genehmigung nach Paragraph 4 und Paragraph 8, unter Vorschreibung von Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Landesgesetzes geschützten Interessen notwendig ist; insbesondere kann die Behörde die Genehmigung unter der Auflage erteilen, daß der Erwerber das Grundstück dem von ihm angegebenen oder mit seinem Einverständnis von der Behörde festgelegten und für die Erteilung der Zustimmung maßgebenden Verwendungszweck zuführt und dieser Verwendung entsprechend nützt. Für die Erfüllung der Auflage ist von der Behörde eine angemessene Frist zu setzen. Zur Sicherstellung der Erfüllung einer solchen Auflage kann bei Rechtserwerben gemäß Paragraph 8, dieses Landesgesetzes eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,)
  2. Absatz 2Die Sicherheitsleistung ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes für die beabsichtigte Verwendung des Grundstückes bzw. der Wohnung angemessenen Höhe bis zu 15% des vereinbarten Entgelts oder, wenn kein Entgelt vereinbart ist, bis zu 72.000 Euro zu bemessen. Sie kann in barem Geld, in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Weise erbracht werden, daß sich ein solches Institut verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen. Die Sicherheit ist innerhalb von drei Monaten nach behördlicher Aufforderung zu leisten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,)
  3. Absatz 3Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist. Dient die Sicherheitsleistung zur Sicherstellung des angegebenen oder mit dem Einverständnis der Rechtserwerber von der Behörde festgelegten und für die Erteilung der Zustimmung maßgebenden Verwendungszweckes, hat die Behörde im Bescheid den Haftungszeitraum der Sicherheitsleistung festzulegen, der maximal zehn Jahre ab Rechtskraft der Genehmigung betragen darf.
  4. Absatz 4Die Sicherheitsleistung verfällt zugunsten des Landes, wenn der Rechtserwerber die Auflage nicht erfüllt bzw. wenn er im Fall des Absatz 3, zweiter Satz die maßgebende Verwendung des Gegenstandes des Rechtserwerbes innerhalb des festgelegten Haftungszeitraumes wieder aufgibt. Der Verfall ist mit Bescheid festzustellen. Kann jedoch das Grundstück oder der Grundstücksteil aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die im Zeitpunkt der Genehmigung dem Rechtserwerber noch nicht bekannt waren, nicht dem Verwendungszweck zugeführt werden, hat die Behörde die Sicherheitsleistung für frei zu erklären. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)
  5. Absatz 5Stellt die Behörde mit Bescheid rechtskräftig fest, daß die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen nicht erfüllt sind, so hat der Rechtserwerber das Grundstück zu veräußern. Wird das Grundstück nicht innerhalb eines Jahres veräußert, ist das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 352, ff der Exekutionsordnung zu versteigern; Paragraph 23, (Öffentliche Feilbietung) ist anzuwenden. Können jedoch Auflagen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die im Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts dem Rechtserwerber noch nicht bekannt waren, nicht erfüllt werden, kann die Behörde von der Verpflichtung zur Veräußerung absehen. Zudem kann die Behörde aus diesen Gründen auf Antrag des bzw. der Verpflichteten Auflagen auch abändern oder aufheben. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 58/2018)
  6. Absatz 6Absatz 5, gilt sinngemäß, wenn die Behörde mit Bescheid rechtskräftig feststellt, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil, bei dessen Erwerb eine Erklärung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, abgegeben wurde, ohne berücksichtigungswürdige Gründe, die dem Rechtserwerber im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht bekannt waren, in einer Weise genutzt wird, die eine Genehmigung des Rechtserwerbs erforderlich gemacht hätte. Gleiches gilt, wenn der Rechtserwerber rechtskräftig gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, bestraft wurde. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

§ 13

Text

Paragraph 13,

Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

§ 14

Text

Paragraph 14,

Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

§ 15

Text

4. HAUPTSTÜCK

römisch eins. ABSCHNITT
Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraph 15 <, b, r, /, >, Z, i, v, i, l, r, e, c, h, t, l, i, c, h, e, Wirkung der Verkehrsbeschränkung

  1. Absatz einsSolang die erforderliche Genehmigung (Paragraphen 4,, 7 oder 8) von der Behörde bzw. vom Landesverwaltungsgericht nicht erteilt wurde, darf der dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtstitel nicht ausgeübt werden. Die Parteien sind jedoch an den Rechtstitel gebunden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 59/2006, 58/2018)
  2. Absatz 2Mit der Versagung der Genehmigung durch die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht wird der dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtstitel rückwirkend rechtsunwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt wird. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, 58/2018)

§ 16

Text

Paragraph 16 <, b, r, /, >, G, r, u, n, d, b, u, c, h,

  1. Absatz einsRechtserwerbe, die diesem Landesgesetz unterliegen (Paragraph eins, Absatz 2,), dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch für sämtliche Grundstücksflächen - allein oder in Verbindung miteinander - Folgendes angeschlossen ist:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die die Genehmigung enthält, oder
    2. Ziffer 2
      ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid (Paragraph 11,) bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung darüber, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots zugrunde liegt.
  3. Absatz 3Erklärungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, können auch in die Vertragsurkunde über einen Rechtserwerb aufgenommen werden. Sie müssen jedenfalls folgenden Zusatz enthalten: „Dem Unterzeichneten sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des Paragraph 35, Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Rückabwicklung) bekannt.“
  4. Absatz 4Dem Grundbuchsgesuch sind im Fall einer Erklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, eine zusätzliche Ausfertigung oder Kopie des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Vertrags oder Nachweises eines sonstigen Rechtstitels und - sofern die Erklärung nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen wurde - auch eine zusätzliche Ausfertigung oder Kopie der Erklärungsurkunde anzuschließen. Die Grundbuchsgerichte haben diese Unterlagen zusammen mit einer Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses an die örtlich zuständige Grundverkehrsbehörde weiterzuleiten. Diese hat stichprobenweise jährlich mindestens 5 % der Erklärungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nachweislich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Anmerkung, LGBl.Nr. 107/2008, 58/2018)
  5. Absatz 5Wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots zugrunde liegt, haben die Grundbuchsgerichte eine Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses an die örtlich zuständige Grundverkehrsbehörde weiterzuleiten. Die Grundbuchsgerichte haben der örtlich zuständigen Grundverkehrsbehörde ferner eine Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses über die Verbücherung eines originären Rechtserwerbs von Rechten im Sinn von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die Grundbuchsgerichte können die Übermittlungen gemäß Absatz 4 und 5 auch elektronisch durchführen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2002)

§ 17

Text

Paragraph 17 <, b, r, /, >, U, n, w, i, r, k, s, a, m, k, e, i, t, der Eintragung

  1. Absatz einsIst eine Eintragung im Grundbuch durchgeführt worden, ohne daß eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Genehmigung vorliegt, besonders weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung erwirkt worden ist, hat die Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, daß die nach den Paragraphen 4,, 7 oder 8 erforderliche Genehmigung für den Rechtserwerb nicht vorliegt, und den Rechtserwerber aufzufordern, binnen einer längstens mit vier Wochen festzusetzenden Frist den Antrag um Genehmigung für den Rechtserwerb einzubringen. Die Einleitung des Feststellungsverfahrens sowie der rechtskräftige Feststellungsbescheid bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung darüber sind auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 59/2006, 58/2018)
  2. Absatz 2Die Anmerkung im Grundbuch nach Absatz eins, hat zur Folge, daß eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
  3. Absatz 3Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig versagt oder der Aufforderung zur Antragstellung gemäß Absatz eins, nicht entsprochen, so hat das Grundbuchsgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen.
  4. Absatz 4Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt oder das Feststellungsverfahren nach Absatz eins, eingestellt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Absatz eins, von Amts wegen zu löschen.

§ 18

Text

Paragraph 18 <, b, r, /, >, R, ü, c, k, a, b, w, i, c, k, l, u, n, g,

  1. Absatz einsWird eine Eintragung im Grundbuch nach Paragraph 17, Absatz 3, gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Rechtsvorgänger die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, erworben worden sind.
  2. Absatz 2Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist des Paragraph 15, Absatz 2, rechtsunwirksam, so kann der Rechtsvorgänger die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorlagen.
  3. Absatz 3Wird die Einverleibung eines Rechtserwerbes nach Paragraph 17, Absatz 3, gelöscht und erklärt der Rechtsvorgänger, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Rechtsvorgängers oder des Rechtserwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Absatz 2, berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Rechtserwerbers.

§ 19

Text

römisch II. ABSCHNITT
Versteigerung

Paragraph 19 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, t, ä, n, d, i, g, u, n, g, der Behörde

Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung von Grundstücken bzw. von Teilen davon bewilligt oder mit denen die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß Paragraph 141, Absatz 3, EO zu laden; betreffen die Beschlüsse land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, ist hievon auch der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich zu verständigen. Die Behörde ist vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlags (Paragraph 20, Absatz eins,) zu verständigen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,)

§ 20

Text

Paragraph 20 <, b, r, /, >, fünf e, r, f, a, h, r, e, n, bei Zuschlagserteilung

  1. Absatz einsDas Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst bei Vorliegen einer erforderlichen Eintragungsvoraussetzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist bei der Behörde die Genehmigung oder die Feststellung, dass der Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist, zu beantragen oder dem Exekutionsgericht eine Erklärung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, vorzulegen.
  2. Absatz 2Stellt die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht rechtskräftig fest, dass der Zuschlag an den Meistbietenden genehmigungsfrei zulässig ist, erteilt sie bzw. das Landesverwaltungsgericht rechtskräftig die Genehmigung oder legt der Meistbietende eine Erklärung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, vor, ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags vom Exekutionsgericht für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Gleiches gilt, wenn dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen eines Antrags gemäß Absatz eins, zweiter Satz bei der zuständigen Behörde ein Bescheid dieser Behörde nicht zukommt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,)
  3. Absatz 3Wird innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, kein Antrag an die Behörde gestellt, wird dem Exekutionsgericht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, keine Erklärung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, vorgelegt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Absatz 2, genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat dem Exekutionsgericht den Zeitpunkt des Einlangens eines Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, unverzüglich mitzuteilen und den diesen Antrag erledigenden Bescheid zuzustellen. Weiters hat die Behörde das Exekutionsgericht in der Folge vom Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides oder von der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens und in weiterer Folge von dessen Ausgang jeweils unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 90/2013)

§ 21

Text

Paragraph 21 <, b, r, /, >, E, r, n, e, u, t, e, Versteigerung

  1. Absatz einsFür die erneute Versteigerung dürfen als Bieter nur Gebietskörperschaften oder solche Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht einen rechtskräftigen Genehmigungsbescheid bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die die Genehmigung enthält, einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid bzw. eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung darüber, dass der Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist, eine Erklärung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Absatz 2, letzter Satz vorlegen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,)
  2. Absatz 2Die Behörde hat allen Personen, die dies binnen vier Wochen nach Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei ihr beantragen, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die Genehmigung eines möglichen Rechtserwerbs zu erteilen oder die Feststellung zu treffen, dass dieser genehmigungsfrei zulässig ist. Die Behörde hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens binnen acht Wochen nach dessen Einlangen zu entscheiden. Über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Landesverwaltungsgericht binnen acht Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist nicht zulässig. Wird von der Behörde oder vom Landesverwaltungsgericht jeweils innerhalb der achtwöchigen Frist keine Entscheidung gefällt, so gilt die Genehmigung als erteilt bzw. der Rechtserwerb als genehmigungsfrei zulässig. Hierüber hat die bzw. der Vorsitzende der Behörde auf Antrag eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen.
  3. Absatz 3Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
  4. Absatz 4Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach Paragraph 151, Absatz eins, der Exekutionsordnung, soweit nicht Absatz 6, anzuwenden ist.
  5. Absatz 5Wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter (Absatz eins,) auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
  6. Absatz 6Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, nicht fristgerecht gestellt hat oder eine Erklärung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 90/2013)

§ 22

Text

Paragraph 22 <, b, r, /, >, fünf e, r, f, a, h, r, e, n, bei Überboten

  1. Absatz einsVor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Genehmigung oder die Feststellung, dass der Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig ist, bei der Behörde zu beantragen oder dem Exekutionsgericht eine Erklärung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, vorzulegen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,)
  2. Absatz 2Erteilt die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht für die Rechtsübertragung an den Überbieter rechtskräftig die Genehmigung oder stellt sie bzw. das Landesverwaltungsgericht rechtskräftig fest, dass diese genehmigungsfrei zulässig ist oder legt der Überbieter eine Erklärung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, vor, so ist das dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen eines Antrags gemäß Absatz eins, bei der zuständigen Behörde ein Bescheid dieser Behörde nicht zukommt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,)
  3. Absatz 3Wird innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, kein Antrag an die Behörde gestellt und wird dem Exekutionsgericht auch keine Erklärung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, vorgelegt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Absatz 2, genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird dieser Bescheid rechtskräftig, hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen. Paragraph 20, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

§ 23

Text

Paragraph 23 <, b, r, /, >, Ö, f, f, e, n, t, l, i, c, h, e, Feilbietung

Die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 22 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (Paragraphen 87 a, ff Notariatsordnung) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraphen 352, ff Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 107/2008, 58/2018)

§ 24

Text

römisch III. ABSCHNITT
Umgehungshandlung

Paragraph 24 <, b, r, /, >, F, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g, s, k, l, a, g, e,

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann bei dem nach Paragraph 81, der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtserwerb nichtig ist, vor allem weil er auf einem Schein- oder Umgehungsgeschäft beruht.
  2. Absatz 2Die Erhebung der Klage ist auf Antrag der Landesregierung im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag der Landesregierung auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
  3. Absatz 3Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grundbuchsgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbes zu löschen und den früheren Grundbuchsstand wiederherzustellen; Paragraph 18, ist anzuwenden.

§ 25

Text

5. HAUPTSTÜCK

römisch eins. ABSCHNITT
Vollziehung, Administrationsbestimmungen

Paragraph 25 <, b, r, /, >, B, e, h, ö, r, d, e, n,

  1. Absatz einsBehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      für Rechtsgeschäfte, mit denen Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken erworben werden, die Bezirksgrundverkehrskommission,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen die bzw. der Vorsitzende der Bezirksgrundverkehrskommission.
    Für den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden wird je eine Bezirksgrundverkehrskommission eingerichtet.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018,)
  2. Absatz 2Der örtliche Wirkungsbereich, der Sitz und die Geschäftsstelle jeder Bezirksgrundverkehrskommission werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die Aufgaben der Geschäftsstellen regelt die Landesregierung.
  3. Absatz 3Das Land hat den Aufwand für die Geschäftsstellen zu tragen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 90/2013)

§ 26

Text

Paragraph 26 <, b, r, /, >, Z, u, s, a, m, m, e, n, s, e, t, z, u, n, g, der Grundverkehrskommissionen

  1. Absatz einsDer Bezirksgrundverkehrskommission gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende, der ein unter der Diensthoheit des Landes stehender rechtskundiger Verwaltungsbediensteter des Aktivstandes sein muss;
    2. Ziffer 2
      ein landwirtschaftlicher Sachverständiger;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)
  2. Absatz 2Hat eine Grundverkehrskommission über Rechtserwerbe zu entscheiden, die Waldgrundstücke zum Gegenstand haben, so ist sie durch einen von der Landesregierung bestimmten Sachverständigen für forsttechnische Angelegenheiten, dem alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes zukommen, zu verstärken.
  3. Absatz 3Die Bestellung der Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen und der landwirtschaftlichen Sachverständigen (Absatz eins, Ziffer 2,) erfolgt durch die Landesregierung. Die Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 werden von der in Betracht kommenden Interessensvertretung entsandt.
  4. Absatz 4Werden Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 nicht innerhalb der von der Oö. Landesregierung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat entsandt, bestellt die Oö. Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag.
  5. Absatz 5Für jeden Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden. Die Stellvertreter und die Ersatzmitglieder üben ihr Amt nur bei Verhinderung derjenigen aus, für die sie als Ersatz bestellt oder entsandt sind. Die für den Vorsitzenden und die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß für den Stellvertreter und die Ersatzmitglieder. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)
  6. Absatz 6Erforderlichenfalls sind weitere Sachverständige beizuziehen.

§ 27

Text

Paragraph 27 <, b, r, /, >, B, e, s, t, e, l, l, u, n, g, s, v, o, r, a, u, s, s, e, t, z, u, n, g, e, n,

Zu Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die

  1. Ziffer eins
    Landesbürger gemäß Artikel 3, Absatz 2, L-VG 1991 sind,
  2. Ziffer 2
    das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  3. Ziffer 3
    nicht wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Geschworenen- und Schöffenamt ausgeschlossen sind und
  4. Ziffer 4
    ihrer Bestellung bzw. Entsendung zustimmen.
Vor der Bestellung eines Richters zum Mitglied einer Grundverkehrskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu hören. Als Mitglieder gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 dürfen nur Personen bestellt bzw. entsendet werden, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Grundverkehrs verfügen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 90/2013)

§ 28

Text

Paragraph 28 <, b, r, /, >, A, m, t, s, d, a, u, e, r, ;, Amtsenthebung

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Grundverkehrskommissionen werden für eine Amtsdauer von sechs Jahren bestellt. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen sechsjährigen Dauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben.
  2. Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder dem jeweiligen Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei Ausübung ihres Amtes anvertraut wurde oder sonst zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 90/2013)
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes zu entheben,
    1. Ziffer eins
      wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Bestellbarkeit ausschließen würden,
    2. Ziffer 2
      wenn ein die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes hindernder Grund vorliegt oder
    3. Ziffer 3
      wenn ein Mitglied sich seinen Pflichten entzieht oder diesen gröblich zuwiderhandelt.
    Wird ein unter der Diensthoheit einer Gebietskörperschaft stehender Beamter vom Dienst suspendiert, so ruht für die Dauer der Suspendierung auch sein Amt als Mitglied der Grundverkehrskommission. Ein Disziplinarerkenntnis, das auf Versetzung in den Ruhestand oder auf Entlassung des Mitgliedes lautet, gilt als Amtsenthebung.

§ 29

Text

Paragraph 29 <, b, r, /, >, E, n, t, s, c, h, ä, d, i, g, u, n, g,, Reise(Fahrt)auslagen

  1. Absatz einsDie Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen erhalten für jeden von der Behörde behandelten Rechtsvorgang nach Maßgabe der Inanspruchnahme eine angemessene Entschädigung. Ferner haben die Vorsitzenden Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt) auslagen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)
  2. Absatz 2Die sonstigen Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen und ein angemessenes Sitzungsgeld. Durch das Sitzungsgeld werden die Aufenthaltskosten und sämtlicher durch Zeitversäumnis entstehender Verdienstentgang abgegolten.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder gemäß Absatz eins und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. In der Verordnung kann anstelle der Entschädigung eine (laufende) Pauschale festgelegt werden; bei der Festlegung der Pauschale ist auf die mit der Ausübung der Tätigkeit normalerweise verbundene Arbeitsbelastung abzustellen.

§ 30

Text

Paragraph 30 <, b, r, /, >, Ö, r, t, l, i, c, h, e, Zuständigkeit

  1. Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit der Bezirksgrundverkehrskommission oder deren Vorsitzenden richtet sich nach der Lage des bzw. der von einem Rechtserwerb erfaßten Grundstücke(s).
  2. Absatz 2Ist nach Absatz eins, die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksgrundverkehrskommissionen oder deren Vorsitzenden gegeben, so ist diejenige Bezirksgrundverkehrskommission oder deren Vorsitzender örtlich zuständig, in deren Bereich der flächenmäßig größere Teil des bzw. der Grundstücke(s) liegt.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

§ 31

Text

Paragraph 31 <, b, r, /, >, fünf e, r, f, a, h, r, e, n, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2Parteien der Verfahren nach diesem Landesgesetz sind der Rechtserwerber und der Rechtsvorgänger. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2002)
  3. Absatz 2 aDer Gemeinde, in der ein erfasstes Grundstück oder ein erfasster Grundstücksteil liegt, ist im Verfahren zur Genehmigung von Rechtserwerben Gelegenheit zu geben, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen ist. Genehmigungsbescheide der Behörden gemäß Paragraph 25, Absatz eins, sind der Gemeinde zuzustellen. Die Gemeinde kann das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht und in Genehmigungsverfahren nach Paragraph 8, Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2002, 59/2006, 90/2013, 58/2018)
  4. Absatz 3Bescheide der Bezirksgrundverkehrskommission betreffend den Rechtserwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sind auch der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zuzustellen. Gegen diese Bescheide kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erheben. Die Zustellung der Bescheide an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich erfolgt im Wege der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer, wobei die Zustellung an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich mit der Zustellung an die Bezirksbauernkammer als vollzogen gilt. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  5. Absatz 4Die Grundverkehrskommissionen sind vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Grundverkehrskommissionen sind nur bei Anwesenheit des Vorsitzenden (Stellvertreters) und von mindestens der Hälfte aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. Für einen Beschluß ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Mitteilungen über den Inhalt einer Verhandlung, insbesondere über die Abstimmung, sind nicht zulässig. Die Beschlussfassung über die Festlegung der Vertretungsermächtigung in Beschwerdeverfahren und das Absehen der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung kann von der bzw. dem Vorsitzenden auf schriftlichem Weg veranlasst werden (Umlaufbeschluss). Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2002, 90/2013, 58/2018)
  6. Absatz 5Die Behörde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, hat eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn eine Partei nach Absatz 2, oder eine Gemeinde nach Absatz 2 a, dies beantragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2002, 58/2018)
  7. Absatz 6Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksgrundverkehrskommissionen, mit denen Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Genehmigung erteilt oder versagt wurde, sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten. Diesen Senaten hat eine auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft fachkundiger Laienrichter anzugehören. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  8. Absatz 7Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
  9. Absatz 8Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, liegen vor. Paragraph 79, Absatz eins bis 3 RStDG gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  10. Absatz 9Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
  11. Absatz 10Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,
    2. Ziffer 2
      durch Tod,
    3. Ziffer 3
      durch Verzicht oder
    4. Ziffer 4
      durch Amtsenthebung.
    Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.
  12. Absatz 11Der Personalsenat (Paragraph 8, Absatz 2 a, Oö. LVwGG) des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
    1. Ziffer eins
      eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
    2. Ziffer 2
      auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
    3. Ziffer 3
      unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder
    4. Ziffer 4
      ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
  13. Absatz 12Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
  14. Absatz 13Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

§ 31a

Text

Paragraph 31 a, <, b, r, /, >, A, u, t, o, m, a, t, i, o, n, s, u, n, t, e, r, s, t, ü, t, z, t, e, Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen, der Überprüfung von Identitäten und betreffend Ziffer 8, zur Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen nach Paragraph 27 und Paragraph 31, Absatz 8, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. Ziffer eins
      Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
    2. Ziffer 2
      Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
    3. Ziffer 3
      Zentrales Fremdenregister: Daten nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sowie 11,
    4. Ziffer 4
      Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl; die Berechtigung zur Abfrage des Grundbuchs umfasst auch das Personenverzeichnis,
    5. Ziffer 5
      Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    6. Ziffer 6
      Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    7. Ziffer 7
      Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz,
    8. Ziffer 8
      Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
    soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz.
  2. Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 32

Text

Paragraph 32 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, a, b, g, a, b, e, n,

Den Parteien können für die Amtshandlungen Verwaltungsabgaben auferlegt werden. Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist unter Bedachtnahme auf den Wert des Rechtsvorganges oder der den Zwangsversteigerungsverfahren unterzogenen Grundstücken und auf den erforderlichen Aufwand durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 sinngemäß.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,, 59/2006, 90/2013)

§ 33

Text

Paragraph 33 <, b, r, /, >, M, i, t, w, i, r, k, u, n, g, bei der Vollziehung

Die Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes über Ersuchen der zuständigen Behörde und deren Organen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches mitzuwirken.

§ 34

Text

Paragraph 34 <, b, r, /, >, E, i, g, e, n, e, r, Wirkungsbereich der Gemeinde

  1. Absatz einsDie in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Zuständig zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2 a und zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 31, Absatz 5, ist der Bürgermeister (die Bürgermeisterin). Dieser (Diese) hat den Gemeindevorstand oder Stadtsenat spätestens bei seiner nächsten Sitzung über die Gelegenheit zur Stellungnahme und eine allfällige Stellungnahme zu informieren. Die Information hat jedenfalls die Namen der Vertragsparteien und die Bezeichnung des Gegenstands des Rechtserwerbs zu enthalten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,)

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

§ 35

Text

römisch II. ABSCHNITT
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 35 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      Grundstücke oder Teile davon nach einem Rechtserwerb, für den eine Erklärung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, abgegeben wurde, ohne berücksichtigungswürdige Gründe, die dem Rechtserwerber im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht bekannt waren, in einer Weise nutzt oder nutzen lässt, die eine Genehmigung des Rechtserwerbes erforderlich gemacht hätte, soweit nicht eine Übertretung nach Ziffer 3, vorliegt;
    2. Ziffer 2
      es entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, unterläßt, fristgerecht um die erforderliche Genehmigung anzusuchen;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 15, Absatz eins, das dem Rechtserwerber eingeräumte Recht ausübt;
    4. Ziffer 4
      zum Zwecke der Umgehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt;
    5. Ziffer 5
      den in Bescheiden enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nach Paragraph 12, zuwiderhandelt bzw. Auflagen nicht erfüllt;
    6. Ziffer 6
      Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, oder Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz nicht nachkommt und nicht eine Übertretung nach Ziffer 4, vorliegt.
      1. Absatz A, n, m, :
        Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 36.000 Euro,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 6, mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro
    zu bestrafen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, 59/2006)
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Behörde das Ergebnis jedes Verwaltungsstrafverfahrens mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.

§ 36

Text

Paragraph 36 <, b, r, /, >, S, c, h, l, u, ß, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit 1. Dezember 1994 in Kraft; Paragraph 14, Absatz eins, tritt mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, Paragraph 14, Absatz 2, mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  2. Absatz 2Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1975, LGBl. Nr. 53, sowie das Oö. Ausländergrunderwerbsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1966,, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.
  3. Absatz 3Dieses Landesgesetz ist nicht auf Rechtserwerbe anzuwenden, deren Rechtstitel vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes entstanden ist. Auf die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie auf bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1975 oder des Oö. Ausländergrunderwerbsgesetzes weiter anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit sowie die Zusammensetzung der Behörden richtet sich jedoch für solche Verfahren nach diesem Landesgesetz.
  4. Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienende organisatorische Maßnahmen können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Dezember 1994 in Kraft gesetzt werden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, 85/2002)

Art. 2

Text

Artikel II

Anmerkung, Übergangsrecht zur Nov. Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2002,)

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2Die gemäß der
    • Strichaufzählung
      Oö. Grundverkehrs-Genehmigungsgebieteverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1995,, i. d.F. Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1999,,
    • Strichaufzählung
      2. Oö. Grundverkehrs-Genehmigungsgebieteverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1996,, i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1999, und Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001, sowie
    • Strichaufzählung
      3. Oö. Grundverkehrs-Genehmigungsgebieteverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1999,,
      als Genehmigungsgebiete ausgewiesenen Gemeindegebiete gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes als Vorbehaltsgebiete gemäß Paragraph 6, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11,, soweit nicht durch Verordnung die Erklärung als Vorbehaltsgebiet zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben wird. Bescheidauflagen betreffend Rechtserwerbe an Grundstücken in diesen Genehmigungsgebieten werden durch die Weitergeltung als Vorbehaltsgebiete sowie durch die neuerliche Erklärung von Gemeindegebieten zu Vorbehaltsgebieten unmittelbar nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes nicht berührt.
  3. Absatz 3Die gemäß Oö. Grundverkehrs-Freigebiete-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 1994,, als Freigebiete ausgewiesenen Katastralgemeinden gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes als Freigebiete gemäß Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 10,
  4. Absatz 4Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes endet die Amtsdauer der bisherigen Bezirksgrundverkehrskommissionen sowie deren Vorsitzenden. Die Bestellung der Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommissionen, die Entsendung von Mitgliedern zu den Bezirksgrundverkehrskommissionen sowie die Bestellung der Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen kann bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erfolgen. Diese Bestellung wird erst mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes wirksam.
  5. Absatz 5Zuständigkeit und behördliche Aufgaben (wie insbesondere die Fortführung anhängiger Verfahren) gehen mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes auf jene Bezirksgrundverkehrskommissionen oder deren Vorsitzenden über, die nach diesem Landesgesetz oder einer dazu ergangenen Verordnung zuständig sind.
  6. Absatz 6Verordnungen nach diesem Landesgesetz dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.