Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 - Oö. WFG 1993

StF: LGBl.Nr. 6/1993 (WV)

Änderung

LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)

LGBl.Nr. 102/1997 (GP römisch XXIV IA 1073/1997 AB 1084/1997 LT 56)

LGBl.Nr. 12/1999 (GP römisch XXV IA 388/1998 LT 12)

LGBl.Nr. 18/2000 (GP römisch XXV IA 672/1999 LT 22)

LGBl.Nr. 7/2001 (GP römisch XXV IA 930/2000 LT 32)

LGBl.Nr. 14/2001 (GP römisch XXV IA 1003/2001 LT 33)

LGBl.Nr. 94/2001 (GP römisch XXV IA 1148/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 86/2002 (GP römisch XXV RV 1448/2002 AB 1486/2002 AA 1488/2002 LT 47)

LGBl.Nr. 152/2002 (DFB)

LGBl.Nr. 9/2009 (GP römisch XXVI IA 1557/2008 AB 1682/2008 LT 55)

LGBl.Nr. 82/2009 (GP römisch XXVI RV 1862/2009 AB 1888/2009 LT 60)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP römisch XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 59/2013 (GP römisch XXVII RV 821/2013 AB 887/2013 LT 35)

LGBl.Nr. 54/2014 (GP römisch XXVII RV 1168/2014 LT 45)

LGBl.Nr. 71/2015 (GP römisch XXVII IA 1525/2015 AB 1525/2015 LT 54)

LGBl.Nr. 98/2017 (GP römisch XXVIII RV 561/2017 AB 587/2017 LT 22; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77 [CELEX-Nr. 32004L0038]; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44 [CELEX-Nr. 32003L0109])

LGBl.Nr. 55/2018 (GP römisch XXVIII RV 707/2018 AB 720/2018 LT 26)

LGBl.Nr. 110/2019 (GP römisch XXVIII IA 1223/2019 AB 1240/2019 LT 41)

LGBl.Nr. 91/2021 (GP römisch XXVIII RV 1677/2021 AB 1695/2021 LT 58)

Sonstige Textteile

Anmerkung:

Bei der Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

StF: Landesgesetzblatt Nr.  49 aus 1990, (ursprüngliche Fassung) (GP römisch XXIII RV 349 AB 360/1990 LT 40)

Landesgesetzblatt Nr.  51 aus 1991, (GP römisch XXIII IA 436/1991 LT 47)

Landesgesetzblatt Nr.  44 aus 1992, (GP römisch XXIV IA 92/1992 LT 7)

Landesgesetzblatt Nr.  61 aus 1992, (GP römisch XXIV IA 112 AB 125/1992 LT 9)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

römisch eins. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Aufgaben

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Aufbringung der Förderungsmittel

Paragraph 4,

Leistungen der Gemeinde

Paragraph 5,

Wohnbauprogramm

Paragraph 6,

Grundsätze der Förderung

römisch II. HAUPTSTÜCK

Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen

Paragraph 7,

Förderungswerber

Paragraph 8,

Art der Förderung

Paragraph 9,

Förderungsdarlehen

Paragraph 10,

Zuschüsse zu einem Darlehen

Paragraph 10 a,

Bauzuschüsse

Paragraph 11,

Finanzierungsbeitrag

Paragraph 12,

Zusätzliches Darlehen

römisch III. HAUPTSTÜCK

Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen

Paragraph 13,

Förderungswerber

Paragraph 14,

Art der Förderung

Paragraph 15,

Förderungsdarlehen

Paragraph 16,

Zuschüsse zu einem Darlehen

Paragraph 16 a,

Bauzuschüsse

Paragraph 17,

Förderungsvoraussetzungen

römisch IV. HAUPTSTÜCK

Förderung von Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes

Paragraph 18,

Förderungswerber und Gegenstand

Paragraph 19,

Art der Förderung

Paragraph 20,

Beiträge

Paragraph 21,

Förderungsdarlehen

römisch fünf. HAUPTSTÜCK

Entfallen

Paragraph 22,

Entfallen

römisch VI. HAUPTSTÜCK

Wohnbeihilfe

Paragraph 23,

Förderungswerber

Paragraph 24,

Höhe, Dauer und Auszahlung der Wohnbeihilfe

Paragraph 25,

Änderung, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfen

römisch VII. HAUPTSTÜCK

Verfahrensbestimmungen

Paragraph 26,

Ansuchen; Einkommensnachweis

Paragraph 27,

Zusicherung, Bauausführung, Bauüberwachung und Endabrechnung

Paragraph 28,

Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen

Paragraph 29,

Kündigung des Förderungsdarlehens und Einstellung der Zuschüsse

Paragraph 30,

Fälligstellung des Förderungsdarlehens

Paragraph 31,

Begünstigte Rückzahlung

Paragraph 31 a,

Vorzeitige Abgeltung von Zinsenzuschüssen

Paragraph 32,

Verarbeitung personenbezogener Daten

römisch VIII. HAUPTSTÜCK

Verordnungsermächtigung und Schlussbestimmungen

Paragraph 33,

Verordnungsermächtigung

Paragraph 34,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 34 a,

Verweisungen

Paragraph 35,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 1

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
Aufgaben

  1. Absatz einsDas Land fördert:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen;
    2. Ziffer 2
      die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern und Wohnheimen sowie den Zubau von Wohnräumen;
    3. Ziffer 3
      entfallen;
    4. Ziffer 4
      entfallen;
    5. Ziffer 5
      Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,, 98/2017, 91/2021)
  2. Absatz 2Das Land gewährt Wohnbeihilfen.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten:

  1. Ziffer eins
    als Wohnung: eine zur ganzjährigen Bewohnung vorgesehene und dafür geeignete bauliche Einheit innerhalb eines Gebäudes; Keller- und Dachbodenräume gelten nicht als Teil der Wohnung, wenn sie nur als Stauraum und dgl. verwendet werden;
  2. Ziffer 2
    als Wohnhaus: ein Gebäude, das zumindest teilweise Wohnzwecken dient;
  3. Ziffer 3
    als Eigenheime: bei der Neuerrichtung Wohnhäuser mit höchstens zwei Wohnungen, die einzeln oder als Teile einer Gesamtanlage neu errichtet werden, bei der Sanierung Wohnhäuser mit höchstens drei Wohnungen;
  4. Ziffer 4
    als Reihenhäuser: Wohnhäuser mit mindestens drei, unabhängig voneinander und nur von außen begehbaren Wohnungen von jeweils mindestens 80 m² Nutzfläche;
  5. Ziffer 5
    als Wohnheim: ein zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses seiner Bewohner (Senioren, Studenten, Schüler, Behinderte etc.) bestimmtes Heim, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die seinem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume, wie Speise-, Aufenthalts- und Gemeinschaftsräume sowie Räume für die Verwaltung und das Personal, enthält;
  6. Ziffer 6
    als gefördert: Vorhaben, die nach diesem Landesgesetz oder nach den Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze 1954, 1968 und 1984, oder den Bestimmungen des Wohnhaussanierungsgesetzes oder der Bundes-Sonderwohnbaugesetze 1982 und 1983 gefördert wurden und für die das Förderungsdarlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt ist bzw. Zuschüsse geleistet werden;
  7. Ziffer 7
    als normale Ausstattung: eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes und bei einwandfreier Ausführung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Familien den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen und den Bauvorschriften entspricht, wobei bei Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern, die als Eigentumswohnungen oder Eigenheime vergeben werden, die Oberflächenendausführung entfallen kann;
  8. Ziffer 8
    als Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung mit Ausnahme
    1. Litera a
      der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen),
    2. Litera b
      der Stiegen- und Vorhäuser, Windfänge, offenen Balkone bzw. Terrassen und
    3. Litera c
      der Räume innerhalb einer Wohnung, die für landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet sind oder als Kellerersatzräume dienen;
  9. Ziffer 9
    als Gesamtbaukosten: Kosten für Aufschließung und Errichtung in dem durch Verordnung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins,) begrenzten Ausmaß;
  10. Ziffer 10
    als Baukosten einer Wohnung: der Anteil an den Gesamtbaukosten, der auf die einzelne Wohnung entfällt;
  11. Ziffer 11
    als Einkommen:
    1. Litera a
      das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988)
      • Strichaufzählung
        abzüglich der Einkommensteuer, der Lohnsteuer, der Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988, eines Familienbonus nach Paragraph 33, Absatz 3 a, EStG 1988 bzw. Kindermehrbetrags, sowie einer Abfertigung gemäß Paragraph 67, EStG 1988 und eines auf Grund sozialversicherungs- bzw. pensionsrechtlicher Vorschriften gewährten Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus;
      • Strichaufzählung
        unter Hinzurechnung der bei der Einkommensermittlung abgezogenen steuerfreien Beträge gemäß Paragraph 10, EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), Paragraph 18, EStG 1988 (Sonderausgaben), Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastungen), Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 31, Absatz 3, EStG 1988 (Veräußerungsgewinne für Betriebe bzw. Beteiligungen), Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag) und der gemäß Paragraph 105, EStG 1988 Inhaberinnen und Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen gewährten Freibeträge;
      • Strichaufzählung
        ohne Anrechnung laufender oder vortragsfähiger Verluste und ohne Anrechnung von Waisenrenten und von Unterhaltsansprüchen für Kinder, wobei hinsichtlich der Wohnbeihilfe die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 5, maßgeblich sind;
    2. Litera b
      abweichend von Litera a, gelten als Einkommen:
      • Strichaufzählung
        bei Einkünften nach den Paragraphen 22 und 23 EStG der wirtschaftliche Reingewinn (Betriebsergebnis nach Abzug der Einkommensteuer und öffentlichen Abgaben) oder die Privatentnahmen, wenn sie den Betriebsgewinn übersteigen, nach Abzug der Einkommensteuer und öffentlichen Abgaben;
      • Strichaufzählung
        bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes;
    3. Litera c
      ausländische Einkünfte im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, EStG 1988, wobei das Einkommen nach österreichischem Recht zu ermitteln ist;
    4. Litera d
      steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EStG 1988, sofern es sich um regelmäßige Einkünfte zur Deckung des Unterhalts und nicht um Sachleistungen oder zur Abdeckung besonderer Aufwendungen bestimmter Leistungen handelt – ausgenommen sind jedenfalls die Familienbeihilfe sowie Leistungen auf Grund einer Behinderung und Geldleistungen nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes;
  12. Ziffer 12
    als Haushaltseinkommen:
    • Strichaufzählung
      bei der Errichtungs- und der Sanierungsförderung die Summe der Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers und des bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Ehegattin, Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin oder eingetragenen Partners bzw. Partnerin;
    • Strichaufzählung
      bei der Wohnbeihilfe die Summe der Einkommen der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers und der mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei Einkünfte von Personen, für die Familienbeihilfe bezogen wird sowie Einkünfte aus Präsenz- oder Zivildienst unberücksichtigt bleiben;
  13. Ziffer 13
    als förderbare Person: jene Person,
    1. Litera a
      welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 9 bis 13 erfüllt,
    2. Litera b
      die beabsichtigt, die geförderte Wohnung ausschließlich zur Befriedigung ihres dauernden Wohnbedürfnisses zu verwenden,
    3. Litera c
      die volljährig ist und
    4. Litera d
      deren Jahreshaushaltseinkommen bei Eigenheimen und Reihenhäusern (im Eigentum) zum Zeitpunkt der Antragstellung, bei Eigentumswohnungen zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung sowie bei Mietwohnungen und Reihenhäusern (in der Form eines Mietkaufs) zum Zeitpunkt der Wohnungsvergabe bzw. des Bezugs der Wohnung die vom Land durch Verordnung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 11,) festzulegenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt; diese Einkommensgrenzen können unter Berücksichtigung der Haushaltsgröße nach der Art der Förderung oder der Rechtsform der Nutzung unterschiedlich hoch festgelegt werden;
  14. Ziffer 14
    als nahestehende Person: Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im 2. Grad der Seitenlinie, Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partner in gerader Linie und im 2. Grad der Seitenlinie;
  15. Ziffer 15
    als Förderungsdarlehen: ein vom Land gewährtes Darlehen;
  16. Ziffer 16
    als Hypothekardarlehen: Darlehen, die durch Einverleibung eines Pfandrechts sichergestellt sind und nicht vom Land gewährt werden.
Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1997,, 86/2002, 82/2009, 54/2012, 59/2013, 54/2014, 98/2017, 91/2021)

§ 3

Text

Paragraph 3,
Aufbringung der Förderungsmittel

Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:

  1. Ziffer eins
    Zuschüsse des Bundes;
  2. Ziffer 2
    Haushaltsmittel des Landes;
  3. Ziffer 3
    Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen nach dem Oö. WFG 1993, die nach dem 1. Jänner 1998 zugesichert wurden;
  4. Ziffer 4
    Rückflüsse aus den gewährten Darlehen des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,, 59/2013)

§ 4

Text

Paragraph 4,
Leistungen der Gemeinde

Die Gemeinden sollen - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Errichtung geförderter Wohnungen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:

  1. Ziffer eins
    Baugrundstücke preisgünstig den Förderungswerbern zur Verfügung stellen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen;
  2. Ziffer 2
    Beiträge zu den Aufschließungskosten leisten;
  3. Ziffer 3
    auf Anliegerleistungen verzichten, soweit dies nach der Oö. Bauordnung zulässig ist;
  4. Ziffer 4
    bei den Finanzierungskosten den Förderungswerbern Hilfestellungen gewähren.
Diese Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1997,)

§ 5

Text

Paragraph 5,
Wohnbauprogramm

Das Land hat unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf und nach Maßgabe der vorhandenen Förderungsmittel ein mittelfristiges Wohnbauprogramm zu erstellen, wobei vor allem regionale, wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen sind.

§ 6

Text

Paragraph 6,
Grundsätze der Förderung

  1. Absatz einsAuf die Gewährung einer Förderung nach diesem Landesgesetz besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch; mit der Annahme der Zusicherung (Paragraph 27,) erhält der Förderungswerber jedoch einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.
  2. Absatz 2Die Errichtung einer Wohnung darf nur gefördert werden, wenn ihre Nutzfläche nicht mehr als 150 m² beträgt; dies gilt nicht bei der Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1997,)
  3. Absatz 3Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ausführung des Bauvorhabens in normaler Ausstattung gewährleistet wird,
    2. Ziffer 2
      die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist, wobei dies auch dann gilt, wenn Kündigungsrechte nach Maßgabe der Verordnungen gemäß Paragraph 33, vereinbart werden, und
    3. Ziffer 3
      Energiegewinnungsanlagen bei der Errichtung vorgesehen werden, die erneuerbare Energieträger bzw. Fern- oder Nahwärme nutzen.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2009,, 82/2009, 91/2021)
  4. Absatz 4Die Gewährung einer Förderung kann vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers abhängig gemacht werden.
  5. Absatz 5Bei der Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu achten und das Interesse der Wohnungswerber zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Eine Förderung darf weiters nur gewährt werden, wenn das für die Verbauung vorgesehene Grundstück keine unmittelbare Belastung durch Lärm oder Schadstoffe und keine die Lebensqualität betreffende Beeinträchtigung aufweist.
  7. Absatz 7Bei der Gewährung von Förderungen sind Maßnahmen, die zu einer Verminderung von Treibhausgasen führen, besonders zu berücksichtigen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,)
  8. Absatz 8Die Art und das Ausmaß der Förderung kann insbesondere nach den geförderten Bereichen (Paragraph eins,) sowie innerhalb dieser nach den geförderten Objekten unterschiedlich gestaltet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,)
  9. Absatz 9Förderungen nach diesem Landesgesetz sind österreichischen Staatsbürgern, Staatsangehörigen eines EWR-Staates und Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinn der RL 2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S 77, zu gewähren. Österreichischen Staatsbürgern sind Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen, gleichgestellt. Sonstigen Personen, sofern ihnen nicht auf Grund eines Staatsvertrags eine Förderung wie Inländern zu gewähren ist, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben,
    2. Ziffer 2
      Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten, sowie innerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben oder in Summe über 240 Monate derartiger Zeiten verfügen und
    3. Ziffer 3
      Deutschkenntnisse nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 14, nachweisen.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,)
  10. Absatz 10Der rechtmäßige Aufenthalt ist von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachzuweisen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,)
  11. Absatz 11Für den Nachweis des Bezugszeitraums nach Absatz 9, Ziffer 2, werden Zeiten angerechnet, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, oder in denen eine nahestehende Person, die Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, gepflegt wird. Zeiten, in denen Notstandshilfe bezogen wird, werden nicht angerechnet. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,)
  12. Absatz 12Die Voraussetzungen des Absatz 9, Ziffer 2 und 3 müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,)
  13. Absatz 13Die Voraussetzungen des Absatz 9, Ziffer 2, müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,)
  14. Absatz 14Die Voraussetzungen des Absatz 9, Ziffer 3, müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren wurden und Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beziehen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2019,)

§ 7

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK
Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen

Paragraph 7,
Förderungswerber

  1. Absatz einsEine Förderung kann gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Personen für die Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen und Reihenhäusern, wenn sie zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen sind;
    2. Ziffer 2
      gemeinnützigen Bauvereinigungen, Gemeinden oder privaten Bauträgern für die Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen, wobei geförderte Wohnungen, Wohnhäuser, Eigenheime und Reihenhäuser nur an förderbare Personen überlassen werden dürfen, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 9, durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1997,, 86/2002, 98/2017)
  2. Absatz eins aWerden Förderungen nach Absatz eins, gewährt, gelten die in der Verordnung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 11, festgesetzten Einkommensgrenzen nicht bei einem Eigentumserwerb durch einen Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2014)
  3. Absatz eins bAbweichend von Absatz eins, Ziffer 2, kann die Überlassung von geförderten Wohnungen oder Wohnhäusern auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG), die Hauptleistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Oö. ChG erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 13, Litera a, erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 9, durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2021)
  4. Absatz eins cAbweichend von Absatz eins, Ziffer 2, kann die Überlassung von geförderten Wohnungen oder Wohnhäusern auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 13, erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 9, durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2021)
  5. Absatz 2Gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden darf eine Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen nur dann gewährt werden, wenn sie bei der Vergabe dieser Wohnungen auf soziale Kriterien, wie insbesondere die bisherige Wartezeit auf eine Wohnung, die Haushaltsgröße und die Höhe des Einkommens der zukünftigen Mieter Bedacht nehmen. Um eine einheitliche Vergabe nach diesen Kriterien sicherzustellen, hat der Österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, Landesgruppe Oberösterreich, nach Anhörung des Oö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, Vergaberichtlinien festzulegen; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Land und sind danach in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
  6. Absatz 3Eine Förderung darf weiters nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber
    1. Ziffer eins
      zum Zeitpunkt der Einbringung seines Ansuchens sein Eigentum (Mit- oder Wohnungseigentum) oder das Baurecht an der zu verbauenden Liegenschaft nachgewiesen hat,
    2. Ziffer 2
      zum Zeitpunkt der Einbringung seines Ansuchens die Einverleibung eines Belastungsverbots zugunsten des Landes auf der zu verbauenden Liegenschaft nachgewiesen hat, wobei das zuständige Grundbuchsgericht dieses Belastungsverbot auf Antrag des Eigentümers zugunsten des Landes einzuverleiben hat, und
    3. Ziffer 3
      sofern die geförderten Wohnungen im Wohnungseigentum vergeben werden sollen,
      1. Litera a
        vor der Zusicherung den Nachweis der vorbehaltenen Verpfändung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 vorgelegt hat und
      2. Litera b
        in den Anwartschafts- bzw. Kaufverträgen auf das Antragsrecht gemäß Paragraph 40, Absatz 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 hingewiesen hat.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,)
  7. Absatz 4Einer gemeinnützigen Bauvereinigung darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als der Mangel der Unzuverlässigkeit der Verwaltung, der vom Revisionsverband im Zuge der gesetzlichen Prüfung in seinem Prüfungsbericht gemäß Paragraph 28, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes festgestellt wurde, nicht beseitigt ist.
  8. Absatz 5Absatz 3, Ziffer 2 und 3 gelten nicht bei der Errichtung von Gebäuden durch Gemeinden oder von Eigenheimen durch natürliche Personen.

§ 8

Text

Paragraph 8,
Art der Förderung

Eine Förderung nach diesem Landesgesetz kann gewährt werden als:

  1. Ziffer eins
    Förderungsdarlehen (Paragraph 9,);
  2. Ziffer 2
    Zuschüsse zu einem Darlehen (Paragraph 10,);
  3. Ziffer 3
    Finanzierungsbeitrag (Paragraph 11,);
  4. Ziffer 4
    Bauzuschüsse (Paragraph 10 a,).
Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2015,, 91/2021)

§ 9

Text

Paragraph 9,
Förderungsdarlehen

  1. Absatz einsFörderungsdarlehen können gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      in einem Hundertsatz der Gesamtbaukosten;
    2. Ziffer 2
      in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche;
    3. Ziffer 3
      in einem Pauschalbetrag.
  2. Absatz 2Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach der Art des Bauvorhabens und der Rechtsform der zu errichtenden Wohnungen unterschiedlich festgesetzt sowie von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, ferner vom Haushaltseinkommen, der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden. Bei Mietwohnungen dürfen jedoch das Darlehensausmaß nicht geringer und die Darlehensbedingungen für den Darlehensnehmer nicht ungünstiger sein als bei Wohnungen in anderer Rechtsform.
  3. Absatz 3Das Förderungsdarlehen ist entsprechend dem Etappenplan der Zusicherung oder dem tatsächlichen Baufortschritt auszuzahlen.
  4. Absatz 4In den Förderungsdarlehensverträgen sind Annuitätenpläne festzulegen. Eine Änderung dieser Annuitätenpläne ist zulässig, wenn sich
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung, insbesondere die Höhe der Baukosten oder
    2. Ziffer 2
      die Einkommens- und Familienverhältnisse des Wohnungsbenützers und der in seinem Haushalt lebenden Personen
    wesentlich ändert.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1997,, 91/2021)
  5. Absatz 5Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten der Wohnung verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil am Wohnungseigentum einzuverleiben. Sofern diesem Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Förderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
  6. Absatz 6Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Förderungsdarlehen verrechnungsseitig auf verschiedene Arten abwickeln, wenn im Ergebnis die Belastung des Förderungswerbers der des substituierten Förderungsdarlehens entspricht. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2013)

§ 10

Text

Paragraph 10,
Zuschüsse zu einem Darlehen

  1. Absatz einsDas Land kann für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen, die neben einem Förderungsdarlehen oder für sich allein aufgenommen werden, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten.
  2. Absatz 2Die Gewährung dieser Zuschüsse, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der Rechtsform der Nutzung, von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden.

Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2021)

§ 10a

Text

Paragraph 10 a,
Bauzuschüsse

  1. Absatz einsDas Land kann einmalige nicht rückzahlbare Bauzuschüsse leisten.
  2. Absatz 2Die Gewährung von Bauzuschüssen, ihre Art und Höhe können von der Rechtsform der Nutzung, von der Art sowie dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen sowie vom Haushaltseinkommen unterschiedlich festgesetzt werden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2015,)

§ 11

Text

Paragraph 11,
Finanzierungsbeitrag

  1. Absatz einsDas Land kann für Familien mit Kindern, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Beitrag (Finanzierungsbeitrag) gewähren.
  2. Absatz 2Die Höhe des Finanzierungsbeitrages kann von der Rechtsform der Nutzung, dem Haushaltseinkommen und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Sinne des Absatz eins, abhängig gemacht werden.
  3. Absatz 3Ein Finanzierungsbeitrag darf nur in Verbindung mit einer Förderung nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, gewährt werden.

§ 12

Text

Paragraph 12,
Zusätzliches Darlehen

Ist zur Finanzierung eines Bauvorhabens neben einem Förderungsdarlehen (Paragraph 9,) oder einem bezuschußten Hypothekardarlehen (Paragraph 10, Absatz eins,) die Aufnahme eines weiteren Darlehens erforderlich, so darf eine Förderung nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, nur dann gewährt werden, wenn das zusätzliche Darlehen als Hypothekardarlehen mit mindestens zwanzigjähriger Laufzeit genommen wird; dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Darlehen zur Finanzierung von Eigenheimen.

§ 13

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK
Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen

Paragraph 13,
Förderungswerber

  1. Absatz einsEine Förderung kann gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      dem Eigentümer oder Bauberechtigten für die Sanierung von Wohnhäusern oder Wohnheimen;
    2. Ziffer 2
      der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Sanierung von Wohnungen;
    3. Ziffer 3
      dem Eigentümer oder Bauberechtigten für die Sanierung seines Eigenheimes oder Reihenhauses sowie
    4. Ziffer 4
      dem Eigentümer oder Mieter einer Wohnung für die Sanierung innerhalb seiner Wohnung.
  2. Absatz 2Eine Förderung nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 kann nur an im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Ansuchen förderbare Personen gewährt werden, es sei denn, das Objekt ist als Hauptwohnsitz vermietet. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2017,)
  3. Absatz 2 aWerden Förderungen nach Absatz eins, beantragt, darf eine Neuvermietung oder Eigentumsübertragung nur an eine förderbare Person erfolgen, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 9, durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. Die Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 13, Litera a und d gelten nicht für folgende Fälle:
    1. Ziffer eins
      Neuvermietungen bei Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4;
    2. Ziffer 2
      Eigentumsübertagungen bei Förderungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 ;,
    3. Ziffer 3
      Eigentumsübertragungen an Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahlkinder bei Förderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4.
  4. Absatz 3Abweichend von Absatz 2 a, können Neuvermietungen sanierungsgeförderter Wohnungen oder Wohnhäuser auch an Träger einer Einrichtung im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, die Hauptleistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Oö. ChG erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 13, Litera a, erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 9, durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2021)
  5. Absatz 4Abweichend von Absatz 2 a, können Neuvermietungen sanierungsgeförderter Wohnungen oder Wohnhäuser auch an Träger einer Einrichtung, die Leistungen nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbringen, erfolgen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass von diesen Trägern kein höherer Betrag als der sich aus dem Hauptmietvertrag ergebende Wohnungsaufwand verrechnet wird und von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern die Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 13, erfüllt werden, wobei die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 9, durch den Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ als erfüllt gelten. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2021)

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,, 98/2017)

§ 14

Text

Paragraph 14,

Art der Förderung

Die Förderung kann bestehen aus:

  1. Ziffer eins
    Förderungsdarlehen (Paragraph 15,);
  2. Ziffer 2
    Zuschüssen zu einem Darlehen (Paragraph 16,);
  3. Ziffer 3
    Bauzuschüssen (Paragraph 16 a,).

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,, 91/2021)

§ 15

Text

Paragraph 15,
Förderungsdarlehen

  1. Absatz einsFörderungsdarlehen können gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      in einem Hundertsatz der Sanierungskosten;
    2. Ziffer 2
      in einem Pauschalbetrag.
  2. Absatz 2Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach Art und Umfang der Sanierung, insbesondere nach der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie nach der Rechtsform des Sanierungsobjektes unterschiedlich festgesetzt werden.
  3. Absatz 3In den Förderungsdarlehensverträgen sind Tilgungspläne festzulegen. Eine Änderung dieser Tilgungspläne ist zulässig, wenn sich
    1. Ziffer eins
      das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt ändert oder
    2. Ziffer 2
      die Einkommenssituation des Darlehensschuldners wesentlich ändert.
  4. Absatz 4Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen.

§ 16

Text

Paragraph 16,
Zuschüsse zu einem Darlehen

  1. Absatz einsDas Land kann für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden und deren Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009,, 91/2021)
  2. Absatz 2Die Gewährung dieser Zuschüsse, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung, insbesondere von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,)

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,
Bauzuschüsse

  1. Absatz einsDas Land kann einmalige nicht rückzahlbare Bauzuschüsse leisten. Anmerkung, LGBl.Nr. 98/2017)
  2. Absatz 2Die Gewährung von Bauzuschüssen, ihre Art und Höhe können von der Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung, von der Art sowie dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen sowie vom Haushaltseinkommen unterschiedlich festgesetzt werden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,)

§ 17

Text

Paragraph 17,
Förderungsvoraussetzungen

Für die Sanierung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnhäusern oder Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Errichtung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens vor einem durch die Landesregierung mit Verordnung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6,) festzulegenden Zeitraum liegt; die Errichtung ist insbesondere durch eine rechtskräftige Baubewilligung, eine Bauanzeige oder eine Fertigstellungsanzeige nachzuweisen,
  2. Ziffer 2
    es sich um
    1. Litera a
      Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinn des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder der Bestimmungen über das Wohnungseigentum,
    2. Litera b
      einen Zubau von Wohnräumen oder
    3. Litera c
      Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen dienen,
    handelt,
  3. Ziffer 3
    die Kosten für die Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten in der Mietzinsreserve gemäß Paragraph 20, des Mietrechtsgesetzes, in der Rückstellung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder in der Rücklage gemäß Paragraph 31, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sowie in einem für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nicht förderbaren Selbstbehalt (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6,) keine Deckung finden und
  4. Ziffer 4
    diese Gebäude nicht im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, es sei denn, der Mieter sucht um die Förderung an.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,)

§ 18

Text

römisch IV. Hauptstück
Förderung von Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes

Paragraph 18,
Förderungswerber und Gegenstand

Eine Förderung darf natürlichen oder juristischen Personen nur gewährt werden für:

  1. Ziffer eins
    die Durchführung von Forschungsvorhaben, Dokumentationen sowie Planungs- und Ideenwettbewerben im Bereich des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung,
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur optimalen Energienutzung, umweltschonenden Bauweise oder Verbesserung der Infrastruktur und
  3. Ziffer 3
    sonstige Vorhaben im Zusammenhang mit der qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung, des Wohnumfeldes und der örtlichen Baukultur.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1997,)

§ 19

Text

Paragraph 19,
Art der Förderung

Die Förderung kann bestehen aus:

  1. Ziffer eins
    Beiträgen (Paragraph 20,);
  2. Ziffer 2
    Förderungsdarlehen (Paragraph 21,).

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1997,)

§ 20

Text

Paragraph 20,
Beiträge

Das Land kann Förderungswerbern für Vorhaben gemäß Paragraph 18, einmalige, nicht rückzahlbare Beiträge gewähren. Die Höhe der Beiträge kann nach Art und Umfang des Vorhabens unterschiedlich festgesetzt werden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1997,)

§ 21

Text

Paragraph 21,
Förderungsdarlehen

Förderungsdarlehen können Förderungswerbern für Vorhaben gemäß Paragraph 18 bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Das Nähere dazu und zu Paragraph 20, regelt die Landesregierung durch Richtlinien.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1997,)

§ 22

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK
Entfallen

Paragraph 22,
Entfallen

Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2021)

§ 23

Text

römisch VI. HAUPTSTÜCK
Wohnbeihilfe

Paragraph 23,
Förderungswerber

  1. Absatz einsDem Hauptmieter einer geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe gewährt werden, wenn der Förderungswerber
    1. Ziffer eins
      durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird,
    2. Ziffer 2
      die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dauernd bewohnt,
    3. Ziffer 3
      sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes (Paragraph 24, Absatz eins,), auf die er einen Rechtsanspruch besitzt, beantragt hat und
    4. Ziffer 4
      die Rückzahlung des Förderungsdarlehens (Paragraph 9,) oder eines bezuschussten Hypothekardarlehens (Paragraph 10,) bereits eingesetzt hat.
  2. Absatz 2Dem Hauptmieter einer nicht geförderten Wohnung kann eine Wohnbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gewährt werden, wenn das Mietverhältnis nicht mit einer nahestehenden Person abgeschlossen wurde.
  3. Absatz 2 aWohnbeihilfe kann auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden, sofern der Untermietvertrag mit einer Einrichtung der Wohnungssicherung errichtet wird, die ihrerseits einen zugrundeliegenden Hauptmietvertrag abgeschlossen hat. Der sich daraus ergebende Wohnungsaufwand muss in gleicher Höhe an den Untermieter weiterverrechnet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2014, 91/2021)
  4. Absatz 3Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2021)
  5. Absatz 4Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn der Förderungswerber kein Einkommen (Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 11,) über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erzielt und auch kein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte, eingetragene Partner, Lebensgefährte oder im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind ein solches erzielt, wobei für Studierende, die unter diesen Voraussetzungen keine Wohnbeihilfe erhalten würden, die Sonderregelung gemäß Paragraph 24, Absatz 3 a, gilt und für Schüler, in Berufsausbildung befindliche Personen, Präsenz- und Zivildienstleistende, die unter dieser Voraussetzung keine Wohnbeihilfe erhalten würden, Sonderregelungen zur Gewährung einer Wohnbeihilfe in der Verordnung festgelegt werden können. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2013, 54/2014, 91/2021)
  6. Absatz 5Abweichend von Paragraph 2, Ziffer 11, Litera a, sind bei der Feststellung des Einkommens im Rahmen der Wohnbeihilfe Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten beim Bezieher im angemessenen Ausmaß als Einkommen zu rechnen und Unterhaltsleistungen für Kinder beim Leistenden im angemessenen Ausmaß beim Einkommen in Abzug zu bringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2013, 91/2021)
  7. Absatz 6Absatz 4, gilt nicht für Personen, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung kein ausreichendes Einkommen erzielen können oder
    2. Ziffer 2
      eine nahestehende Person mit Pflegegeld mindestens der Stufe 3 oder eine nachweislich demenziell erkrankte, pflegebedürftige Person mit Pflegegeld mindestens der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz pflegen oder eine nahestehende Person pflegen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder
    3. Ziffer 3
      eine Geldleistung nach den Paragraphen 18 a,, 21a oder 21c Bundespflegegeldgesetz beziehen.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,)

§ 24

Text

Paragraph 24,
Höhe, Dauer und Auszahlung der Wohnbeihilfe

  1. Absatz einsDie Wohnbeihilfe kann unter Berücksichtigung der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, deren Einkommen sowie des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche in der Höhe gewährt werden, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand ergibt. Der anrechenbare Wohnungsaufwand in diesem Sinne ist der um sonstige Zuschüsse (wie zB der Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 23, Heeresgebührengesetz) verminderte Wohnungsaufwand des Förderungswerbers. Anmerkung, LGBl.Nr. 98/2017)
  2. Absatz 2Der zumutbare Wohnungsaufwand ist unter Bedachtnahme auf das Haushaltseinkommen festzulegen; dabei können die Rechtsform der Wohnung, die Förderungsart sowie soziale Gegebenheiten berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3Für die Wohnbeihilfe kann eine Ober- und eine Untergrenze festgesetzt werden.
  4. Absatz 3 aStudierenden, die Studienbeihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2013)
  5. Absatz 3 bPersonen, die auf Grund sozialversicherungsrechtlicher bzw. pensionsrechtlicher Vorschriften einen Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus erhalten, kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2021)
  6. Absatz 4Die Wohnbeihilfe ist höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren; sie ist monatlich auszuzahlen.

§ 25

Text

Paragraph 25,
Änderung, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe

  1. Absatz einsDie Wohnbeihilfe ist zu ändern, einzustellen oder zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen im Sinn der Paragraphen 23 und 24 nicht vorliegen oder sich erheblich geändert haben. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2021)
  2. Absatz 2Der Bezieher der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,)

§ 26

Text

römisch VII. HAUPTSTÜCK
Verfahrensbestimmungen

Paragraph 26,
Ansuchen; Einkommensnachweis

  1. Absatz einsFür Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nachgebildeten Formulare zu verwenden; ein Ansuchen gilt erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt sind. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,)
  2. Absatz 2Das Einkommen ist nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr; bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften alternativ auch durch Vorlage eines Lohnzettels für das abgelaufene Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG 1988) bzw. aus einem Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988) zusätzlich durch Vorlage einer, auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids erstellten, Bestätigung der legitimierten steuerlichen Vertretung über die Summe der Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen des zuletzt veranlagten Kalenderjahres. Sind in den Einkünften Freibeträge gemäß Paragraph 24, Absatz 4, bzw. Paragraph 31, Absatz 3, EStG 1988 enthalten, so sind diese der Höhe nach nachzuweisen (Einkommensteuererklärung etc.);
    3. Ziffer 3
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheids;
    4. Ziffer 4
      bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, Litera d, durch Bescheid bzw. einer Bestätigung der auszahlenden Stelle;
    5. Ziffer 5
      bei ausländischen Einkünften ist die Höhe der Einkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsunterlage, in der die Ermittlung der Höhe der Einnahmen sowie der Werbungskosten nach österreichischem Recht dargestellt ist, nachzuweisen.
  3. Absatz 3Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden. Wenn es zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig ist, kann bei der Errichtungs- und der Sanierungsförderung das Haushaltseinkommen der letzten drei Kalenderjahre oder bei Personen, die eine Alterspension beziehen, auch das Haushaltseinkommen des aktuellen Kalenderjahres nachgewiesen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 54/2014, 98/2017, 91/2021)
  4. Absatz 4Für die Gewährung einer Wohnbeihilfe kann in Ausnahmefällen das zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle Haushaltseinkommen zur Berechnung herangezogen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig ist. Wenn es sich dabei um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Paragraph 22, EStG) oder aus einem Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG) handelt, kann ein von einer legitimierten steuerlichen Vertretung erstelltes Gutachten über die erwartbaren Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen vorgelegt werden, wobei nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids ein, von einer steuerlichen Vertretung bestätigter, Nachweis über einen einjährigen Durchrechnungszeitraum vorzulegen ist. Jede Änderung des Haushaltseinkommens ist unverzüglich zu melden. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2021)

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1997,)

§ 27

Text

Paragraph 27,
Zusicherung, Bauausführung, Bauüberwachung und Endabrechnung

  1. Absatz einsDem Förderungswerber ist eine schriftliche Zusicherung zu erteilen, wenn die Entscheidung im Sinn seines Ansuchens erfolgt. In die Zusicherung können dem Förderungszweck dienende Bedingungen und Auflagen aufgenommen werden. Dem Förderungswerber ist jedenfalls vorzuschreiben, dass die Endabrechnung ohne Verzug nach Abschluss der Bauausführung, längstens aber zwölf Monate nach Bezug der Wohnung, vorzulegen ist. Eine natürliche Person hat ihre Rechte an der bisher von ihr dauernd bewohnten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Bei der Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen ist anstelle der Endabrechnung der Nachweis über den Bezug des Eigenheims zu erbringen. Anmerkung, LGBl.Nr. 98/2017)
  2. Absatz 2Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusicherung durch den Förderungswerber nicht begonnen werden, es sei denn, es handelt sich um die Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern bis zu drei Wohnungen. Wenn es sich bei dem Bauvorhaben um die Errichtung eines Eigenheims durch eine natürliche Person oder um eine Wohnhaussanierung bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen handelt, kann einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt werden. Die Zustimmung kann bei der Errichtung von Eigenheimen durch eine natürliche Person bei berücksichtigungswürdigen Umständen auch im Nachhinein erteilt werden. Weitere Möglichkeiten für eine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn können in den gemäß Paragraph 33, zu erlassenden Verordnungen festgelegt werden, wenn dies für eine Unterstützung der Bautätigkeit erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2013, 54/2014)
  3. Absatz 3Während der Bauzeit ist die zweckmäßige und sparsame Verwendung der Mittel und die Einhaltung der bedungenen Bauausführung zu überwachen.
  4. Absatz 4Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen darf die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle in der Zusicherung für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

§ 28

Text

Paragraph 28,
Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen

  1. Absatz einsÜber den Anspruch aus der Zusicherung (Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins,) der Förderung darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann nicht gepfändet werden.
  2. Absatz 2Wurde ein Förderungsdarlehen im Sinne des Paragraph 9, zugesichert, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Landes ein Veräußerungsverbot einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
  3. Absatz 3Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so darf das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden.
  4. Absatz 4Die Zustimmung gemäß Absatz 3, ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber der Liegenschaft um einen Förderungswerber im Sinne des Paragraph 7, oder des Paragraph 13, handelt. Die Zustimmung kann aber davon abhängig gemacht werden, daß das aushaftende Förderungsdarlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde oder daß sich der Erwerber verpflichtet, das aushaftende Förderungsdarlehen in einem kürzeren Zeitraum als im ursprünglichen Tilgungsplan vorgesehen ist, zurückzuzahlen. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anteil am Mindestanteil (Paragraph 13, Absatz 2, Wohnungseigentumsgesetz 2002) an Ehegatten oder eingetragene Partner, die österreichische Staatsbürger oder diesen im Sinn des Paragraph 6, Absatz 9, gleichgestellt sind, übertragen wird oder
    2. Ziffer 2
      eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten übertragen wird; Gleiches gilt bei der Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse nach einer gerichtlichen Auflösungsentscheidung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,, 54/2012, 98/2017, 91/2021)
  5. Absatz 5Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung hat das Land die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, sofern das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde bzw. keine Zuschüsse zu einem Darlehen mehr geleistet werden. Bei Eigenheimen kann jedoch das Land die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilen, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde bzw. keine Zuschüsse mehr geleistet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,)
  6. Absatz 6Sofern ein Belastungsverbot gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, auf der verbauten Liegenschaft zugunsten des Landes eingetragen ist, hat das Land die Einwilligung zu dessen Löschung zu erteilen, sobald die Baukosten auf Grund der Endabrechnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, festgestellt sind.

§ 29

Text

Paragraph 29,
Kündigung des Förderungsdarlehens und Einstellung der Zuschüsse

  1. Absatz einsIn den Förderungsdarlehensverträgen (Paragraph 9 und Paragraph 15,) ist zu vereinbaren, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt wird, wenn
    1. Ziffer eins
      der Darlehensnehmer
      1. Litera a
        seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht einhält,
      2. Litera b
        das Förderungsdarlehen oder die geförderte Wohnung widmungswidrig verwendet oder
      3. Litera c
        Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt;
    2. Ziffer 2
      der Eigentümer oder Mieter die geförderte Wohnung nicht dauernd bewohnt.
  2. Absatz 2Von einer Kündigung kann abgesehen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit Absatz eins, Ziffer 2, der Eigentümer oder Mieter die geförderte Wohnung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie z. B. wegen eines Kur- oder Krankenhausaufenthaltes oder aus zwingenden beruflichen Gründen, vorübergehend nicht bewohnt;
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit Absatz eins, Ziffer 2, aus berücksichtigungswürdigen Gründen die Zustimmung zur zeitlich beschränkten kostendeckenden Vermietung einer geförderten Wohnung erteilt wird.
  3. Absatz 3Die Zuschüsse zu einem Darlehen (Paragraph 10 und Paragraph 16,) sind einzustellen und zu Unrecht erhaltene Zuschüsse zurückzufordern wenn
    1. Ziffer eins
      das bezuschußte Hypothekardarlehen oder das Förderungsdarlehen gekündigt wurde,
    2. Ziffer 2
      das Eigentum an der geförderten Wohnung oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wurde,
    3. Ziffer 3
      das Hypothekardarlehen oder das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde oder
    4. Ziffer 4
      Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht eingehalten wurden.
  4. Absatz 4Die Bauzuschüsse (Paragraph 16 a,) sind zurückzufordern, wenn Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht eingehalten wurden. Anmerkung, LGBl.Nr. 98/2017)

§ 30

Text

Paragraph 30,
Fälligstellung des Förderungsdarlehens

Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligkeit nicht gefährdet werden.

§ 31

Text

Paragraph 31,
Begünstigte Rückzahlung

  1. Absatz einsFür den Fall der vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen, die nach dem Wohnhaussanierungsgesetz 1984, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder nach diesem Landesgesetz zugesichert worden sind, kann auf Ansuchen ein Nachlass gewährt werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2001,)
  2. Absatz 2Der Nachlaß für die Rückzahlung der Darlehensrestschuld kann nach der Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der Art der Förderung unterschiedlich festgesetzt werden.
  3. Absatz 3Entfallen Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2001,)

§ 31a

Text

Paragraph 31 a,
Vorzeitige Abgeltung von Zinsenzuschüssen

  1. Absatz einsBei Eigenheimen, die mit Zinsenzuschüssen zu Hypothekardarlehen gefördert sind, können die durch das Land Oberösterreich künftig noch zu leistenden Zinsenzuschüsse durch eine einmalige Zahlung abgegolten werden.
  2. Absatz 2Die vorzeitige Abgeltung von Zinsenzuschüssen kann insbesondere nach der Laufzeit der Hypothekardarlehen unterschiedlich gestaltet werden.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2001,)

§ 32

Text

Paragraph 32,
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDas Land ist ermächtigt, zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Voraussetzung der Aberkennung der Förderung, der Förderungsabwicklung und der Sicherung von Förderungsdarlehen die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, insbesondere: Name oder Bezeichnung, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsberechtigung, bereichsspezifische Personenkennzeichen, Anschrift, Anschrift aufzugebender Wohnungen, E-Mail-Adresse, Einkommen, Art, Zeitraum und Ausmaß von gewährten Leistungen, Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen, Bankverbindung, Kontobezeichnung und -nummer, Familienstand (eingetragene Partnerschaft, Lebensgefährten), Leistungen für den Wohnungsaufwand sowie Wohnungs- bzw. Hausmerkmale. Diese Ermächtigung umfasst auch die Übermittlung der zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten an Kreditinstitute und Einrichtungen zur Prüfung der Erfüllung der energietechnischen Voraussetzungen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, 91/2021)
  2. Absatz 2Sofern Daten durch eine personenbezogene Abfrage des Landes Oberösterreich aus der Transparenzdatenbank nicht festgestellt werden können, haben auf Anfrage des Landes Oberösterreich nach Möglichkeit automationsunterstützt zur Feststellung der Förderungswürdigkeit bzw. zur Feststellung der Voraussetzung der Aberkennung von Förderungen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung Daten über Art, Zeitraum und Ausmaß von gewährten Leistungen, Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen;
    2. Ziffer 2
      die Finanzämter den Einkommenssteuerbescheid;
    3. Ziffer 3
      die Gemeinden Daten betreffend die Wohnungs- und Hausmerkmale;
    4. Ziffer 4
      die Träger der Sozialhilfe Daten über Art, Zeitraum und Ausmaß von gewährten Leistungen.
  3. Absatz 3Die nach Absatz 2, eingeholten Nachweise sind ohne weitere Anhörung der Entscheidung auf Gewährung einer Förderung zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit ist das Land Oberösterreich berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers widersprüchlich oder zweifelhaft sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 98/2017, 91/2021)

Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2013)

§ 33

Text

römisch VIII. HAUPTSTÜCK
Verordnungsermächtigung und Schlußbestimmungen

Paragraph 33,
Verordnungsermächtigung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat insbesondere zu folgenden Bestimmungen das Nähere durch Verordnung zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Erfordernisse der normalen Ausstattung (Paragraph 2, Ziffer 7,) und die Begrenzung der Gesamtbaukosten (Paragraph 2, Ziffer 9,);
    2. Ziffer 2
      Höhe und Art des Einsatzes von Eigenmitteln des Förderungswerbers (Paragraph 6, Absatz 4,);
    3. Ziffer 3
      Höhe, Art, Gegenstand und Bedingungen der Förderungsdarlehen (Paragraph 9 und Paragraph 15,) sowie der Zuschüsse zu einem Darlehen (Paragraph 10 und Paragraph 16,);
    4. Ziffer 4
      die Art der Vergabe von Leistungen und der Ausschreibung, die Form und Behandlung der Anbote sowie die für die Erteilung des Zuschlages maßgebenden Gesichtspunkte (Paragraph 6, Absatz 5,);
    5. Ziffer 5
      Höhe, Gegenstand und Bedingungen des Bauzuschusses (Paragraph 10 a,) des Finanzierungsbeitrags (Paragraph 11,);
    6. Ziffer 6
      Festlegung des Zeitraums, vor welchem die Errichtung als Voraussetzung für eine Förderung der Sanierung erfolgt sein musste und Festlegung der Höhe des Selbstbehalts (Paragraph 17,);
    7. Ziffer 7
      Ermittlung des anrechenbaren und des zumutbaren Wohnungsaufwandes, Festlegung der Anspruchsberechtigten sowie die Höhe und Änderung der Wohnbeihilfe und die Festlegung der Höhe der Unterhalts- bzw. Waisenrentenanrechnung(Paragraphen 23,, 24 und 25);
    8. Ziffer 8
      Änderung des Tilgungsplanes bei einer Zustimmung zu einem Eigentümerwechsel (Paragraph 28, Absatz 4,);
    9. Ziffer 9
      Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung eines Förderungsdarlehens (Paragraph 31,);
    10. Ziffer 10
      Höhe, Gegenstand und Bedingungen des Bauzuschusses (Paragraph 16 a,);
    11. Ziffer 11
      Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (Paragraph 2, Ziffer 13, Litera d,);
    12. Ziffer 12
      vorzeitige Abgeltung von Zinsenzuschüssen (Paragraph 31 a,);
    13. Ziffer 13
      die Art, den Anwendungsbereich, den Verwendungszweck und das Ausmaß des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger und der Fern- und Nahwärme gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3 ;,
    14. Ziffer 14
      Nachweismöglichkeiten von Deutschkenntnissen (Paragraph 6, Absatz 9, Ziffer 3,).
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1997,, 94/2001, 86/2002, 9/2009, 59/2013, 71/2015, 98/2017, 110/2019, 91/2021)
  2. Absatz eins aDie Landesregierung hat weiters durch Verordnung Bedingungen für Hypothekardarlehen, die zur nicht geförderten Ausfinanzierung geförderter Bauvorhaben betreffend Wohnheime, Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen und Reihenhäuser im Mietkauf herangezogen werden, wie insbesondere Zinssatzobergrenzen, allfällige Kündigungsmodalitäten, allfällige Modalitäten für die Ausgestaltung und Vergabe, zu regeln. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009,)
  3. Absatz 2Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, oder Absatz eins a, ist gemäß Artikel 115, Absatz 3, B-VG dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, dem Oberösterreichischen Gemeindebund, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg sowie dem Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, Landesgruppe Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009,)

§ 34

Text

Paragraph 34,
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsBauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 oder des Wohnhaussanierungsgesetzes erteilt wurde, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt, soweit Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
  2. Absatz 2Auf Bauvorhaben, denen die Zusicherungen nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984 und des Wohnhaussanierungsgesetzes sowie des Wohnungsverbesserungsgesetzes erteilt wurden, sind die Kündigungs- und Einstellungsgründe gemäß Paragraph 29 und im Falle von Eigentumsübertragungen einer geförderten Wohnung oder eines geförderten Eigenheimes bzw. bei einer Neuzuweisung einer geförderten Mietwohnung der Einkommensbegriff gemäß Paragraph 2, Ziffer 11 und die Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer 13 und des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 28, Absatz 4, gilt sinngemäß auch für Darlehen, die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 oder der als Landesgesetz geltenden Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984 sowie des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind.

§ 34a

Text

Paragraph 34 a,
Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Wohnbauförderungsgesetz 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/2018;
    2. Ziffer 2
      Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1988;
    3. Ziffer 3
      Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 131/2001;
    4. Ziffer 4
      Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1990;
    5. Ziffer 5
      Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 147/1999;
    6. Ziffer 6
      Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 147/1999;
    7. Ziffer 7
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 99/2021;
    8. Ziffer 8
      Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 15/2021;
    9. Ziffer 9
      Bundesgesetz über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 59/2021;
    10. Ziffer 10
      Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemein-nützigkeitsgesetz - WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/2019;
    11. Ziffer 11
      Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 81/2020;
    12. Ziffer 12
      Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2021;
    13. Ziffer 13
      Wohnungsverbesserungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 692/1988;
    14. Ziffer 14
      Bundesgesetz zur Verbesserung der Wohnverhältnisse von jungen Familien (Startwohnungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1990;
    15. Ziffer 15
      Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 102/2019;
    16. Ziffer 16
      Bundespflegegeldgesetz - BPPG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2021,.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2002,, 59/2013, 91/2021)

§ 35

Text

Paragraph 35,
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDas Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1990, Landesgesetzblatt Nr. 49, ist am 1. Juli 1990 in Kraft getreten; gleichzeitig sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 34, außer Kraft getreten:
    1. Ziffer eins
      Die landesgesetzlichen Bestimmungen
      1. Litera a
        des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, ausgenommen Paragraph 60, Absatz 8,,
      2. Litera b
        des Wohnhaussanierungsgesetzes, ausgenommen Paragraph 48, Absatz 2, ohne dessen letzten Halbsatz,
      3. Litera c
        des Startwohnungsgesetzes;
    2. Ziffer 2
      das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1968,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/1974;
    3. Ziffer 3
      das Landesgesetz, mit dem als Landesgesetze geltende Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Wohnhaussanierungsgesetzes geändert werden, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1989,.
  2. Absatz 2Verordnungen und Richtlinien auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen nicht früher als mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.