in der KG. Guttenbrunn:
Vom nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 471 führt die Schongebietsgrenze entlang der Nordgrenzen der Grundstücke Nr. 471 und 470, weiter entlang der Westgrenze des Grundstückes Nr. 470 und der Westgrenze des Grundstückes Nr. 467 bis zum südwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, wo die B 128 Sternwaldstraße (Weggrundstück Nr. 2623) geradlinig zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 466 gequert wird; weiter entlang der Westgrenze des Grundstückes Nr. 466 und der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 3515/1 bis zu dessen südöstlichstem Eckpunkt, wo das Weggrundstück Nr. 3518/4 geradlinig zum nördlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 3520 gequert wird; weiter entlang der Nordostgrenze des letztgenannten Weggrundstückes Nr. 3520 und der Nordgrenzen der Weggrundstücke Nr. 3521 und 3581 bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 423, wo das Weggrundstück Nr. 3581 geradlinig zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 422 gequert wird; weiter entlang der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 3581 bis zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 200/1; weiter entlang der Südgrenze des letztgenannten Grundstückes und in weiterer Folge entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Katastralgemeinden Guttenbrunn und Waldburg bis zum östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 45/1; weiter entlang der Ostgrenzen der Grundstücke Nr. 45/1, 48/2, 34/1 und 1899 bis zu dem Punkt, der auf der selben geographischen Breite wie der südlichste Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1850 liegt, sodaß von dort in exakt östlicher Richtung der südlichste Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1850 erreicht wird; weiter entlang der Südgrenzen der Grundstücke Nr. 1850, 1691, 1684, 1656, 1655, 1630, 1627, 1574, 1573 und 1510 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, wo das Weggrundstück Nr. 3617 geradlinig zum südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1508 gequert wird; weiter entlang der Westgrenze des letztgenannten Grundstückes und der Südgrenzen der Grundstücke Nr. 6/1 und 11 bis zum östlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Von diesem Punkt weg wird die Schongebietsgrenze von der gemeinsamen Grenze zwischen den Katastralgemeinden Guttenbrunn und Waldburg, in weiterer Folge von der gemeinsamen Grenze zwischen den Katastralgemeinden Waldburg und Hirschbach, in weiterer Folge von der gemeinsamen Grenze zwischen den Katastralgemeinden Waldburg und Zeiss, in weiterer Folge von der gemeinsamen Grenze zwischen den Katastralgemeinden Zeiss und Freistadt, und schließlich von der gemeinsamen Grenze zwischen den Katastralgemeinden Zeiss und Pernau bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 183, KG. Pernau, gebildet.