Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Polizeistrafgesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG.)

StF: LGBl.Nr. 36/1979 (GP XXI RV 313 AB 318/1979 LT 44)

Änderung

LGBl.Nr. 94/1985 (GP römisch XXII RV 362 AB 448/1985 LT 48)

LGBl.Nr. 30/1995 (GP römisch XXIV IA 315 RV 474 AB 553/1995 LT 53)

LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP römisch XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 147/2002 (GP römisch XXV RV 1145/2001 IA 863/2000 und 881/2001 AB 1548/2002 LT 49)

LGBl.Nr. 61/2005 (GP römisch XXVI RV 493/2005 LT 16)

LGBl.Nr. 77/2007 (GP römisch XXVI RV 911/2006 AB 1217/2007 LT 41)

LGBl.Nr. 36/2011 (GP römisch XXVII IA 225/2010 AB 317/2011 LT 14)

LGBl.Nr. 80/2012 (GP römisch XXVII RV 389/2011 AB 618/2012 LT 25)

LGBl.Nr. 4/2013 (GP römisch XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP römisch XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 66/2014 (GP römisch XXVII RV 1172/2014 ZA 1181/2014 LT 45)

LGBl.Nr. 53/2017 (GP römisch XXVIII RV 390/2017 AB 486/2017 LT 18)

LGBl.Nr. 55/2018 (GP römisch XXVIII RV 707/2018 AB 720/2018 LT 26)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

Paragraph eins,

Wahrung des öffentlichen Anstandes

Paragraph eins a,

Bettelei

Paragraph eins b,

Kontrolle der Einhaltung

Paragraph 2,

Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs

Paragraph 3,

Schutz vor störendem Lärm

Paragraph 4,

Verordnungsermächtigung

Paragraph 5,

Halten von Tieren

Paragraph 6,

Halten gefährlicher Tiere

Paragraph 7,

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 8,

Ausnahmen

Paragraph 9,

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 9 a,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 10,

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

Schlußbestimmungen

§ 1

Text

Paragraph eins,
Wahrung des öffentlichen Anstandes

  1. Absatz einsWer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  2. Absatz 2Als Anstandsverletzung im Sinne des Absatz eins, ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,
Bettelei

  1. Absatz einsWer in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen oder unaufgefordertes Begleiten oder Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen an einem öffentlichen Ort bettelt oder von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus umherzieht, um so zu betteln, oder gewerbsmäßig oder als Beteiligter einer organisierten Gruppe in dieser Weise bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2014)
  2. Absatz 2Wer eine andere Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder ein solches Betteln organisiert, begeht eine Verwaltungsübertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2014)
  3. Absatz 3Wer eine unmündige minderjährige Person beim Betteln, in welcher Form auch immer, mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2014)
  4. Absatz 4Die Gemeinde kann durch Verordnung auch ein nicht nach Absatz eins, verbotenes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten, insbesondere bei Haltestellen (Aufnahmestellen) des öffentlichen Verkehrs und deren näheren Umkreis sowie im Eingangsbereich von Lokalen, Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie im Mündungsbereich von Fluchtwegen von Gebäuden, untersagen, wenn auf Grund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder durch solches Betteln sonst ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wer entgegen einer solchen Verordnung bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2014)
  5. Absatz 5Bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins bis 4 ist jeweils auch der Versuch strafbar. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2014)

Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2011, 90/2013)

§ 1b

Text

Paragraph eins b,
Kontrolle der Einhaltung

  1. Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der Paragraphen eins,, 1a, 2 und 3 sowie von Lärmschutzverordnungen gemäß Paragraph 4 und von ortspolizeilichen Verordnungen gemäß Artikel 118, Absatz 6, B-VG fällt - unbeschadet der Paragraphen 9 und 10 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung
    1. Ziffer eins
      Mitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder
    2. Ziffer 2
      besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.
  2. Absatz 2Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten Paragraph 5 b bis 5d und Paragraph 6, Absatz 3, Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.
  3. Absatz 3Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung durch
    1. Ziffer eins
      Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen,
    3. Ziffer 3
      die Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins a, auf frischer Tat betreten, sofern die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 35, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Aufsichtsorganen unverzüglich der Behörde vorzuführen oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Behörde zu übergeben.
  4. Absatz 4Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      Aussprechen von Ermahnungen gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG;
    2. Ziffer 2
      Beschlagnahme von Gegenständen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;
    3. Ziffer 3
      Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
    Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2017,)
  5. Absatz 5Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des Paragraph 74, StGB.
  6. Absatz 6Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2011)

§ 2

Text

Paragraph 2,
Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs

  1. Absatz einsOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufsichtsorgane nach Paragraph eins b, können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen:
    Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten
    1. Ziffer eins
      in unzumutbarer Weise belästigen, oder
    2. Ziffer 2
      beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern, oder
    3. Ziffer 3
      beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen einschließlich solcher des öffentlichen Personennahverkehrs unzumutbar beeinträchtigen.
  2. Absatz 2Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung gemäß Absatz eins, trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung. Wer sich dieser Wegweisung widersetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2014)

§ 3

Text

römisch III. ABSCHNITT

Paragraph 3,
Schutz vor störendem Lärm

  1. Absatz einsWer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
  2. Absatz 2Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
  3. Absatz 3Störender Lärm ist dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann.
  4. Absatz 4Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist als Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, insbesondere anzusehen:
    1. Ziffer eins
      auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, sind,
      1. Litera a
        das Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem Fahrzeug,
      2. Litera b
        die Abgabe von Schallzeichen mittels Hupe;
    2. Ziffer 2
      das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen, Höfen von Wohnhäusern, Parkplätzen und sonstigen Grundflächen - soweit es sich hiebei nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt - mit Kraftfahrzeugen bei laufenden Motoren;
    3. Ziffer 3
      die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1985,)

§ 4

Text

Paragraph 4,
Verordnungsermächtigung

  1. Absatz einsZur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm im Sinne des Paragraph 3, kann die Gemeinde durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen für die Verwendung oder den Betrieb von
    1. Litera a
      Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden,
    2. Litera b
      Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten,
    3. Litera c
      Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen Modellfahrzeugen
    festlegen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat den Entwurf einer Verordnung gemäß Absatz eins, durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, so kann die Veröffentlichung auch in diesem erfolgen. Gleichzeitig ist durch Anschlag an der Amtstafel während des Anschlages des Verordnungsentwurfes und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, darauf hinzuweisen, daß jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, während der Anschlagsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einbringen kann. Der Bürgermeister hat solche Anregungen und Einwendungen anläßlich des Antrages auf Erlassung der Verordnung dem Gemeinderat vorzulegen.
  3. Absatz 3Bei Erlassung von Verordnungen im Sinne des Absatz eins, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion gewährleistet bleibt.

§ 5

Text

Paragraph 5,
Halten von Tieren

  1. Absatz einsWer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, oder gegen die auf Grund der Absatz 2 und 3 erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 53/2017)
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräume, oder sonst in Gebäuden, in einem Garten oder auf anderen Grundflächen unbeschadet der hiefür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, daß durch die Tierhaltung dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Wenn es zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde anstelle einer solchen Untersagung auch bestimmte Anordnungen für das Halten der Tiere treffen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 gelten nicht für die Haltung von Hunden. Anmerkung, LGbl.Nr. 53/2017)

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1985,, 147/2002)

§ 6

Text

Paragraph 6,
Halten gefährlicher Tiere

  1. Absatz einsDas Halten von gefährlichen Tieren ist nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde zulässig. Wer ein gefährliches Tier ohne Bewilligung der Gemeinde hält, begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2Als gefährliche Tiere sind solche Tiere anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierkunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, daß sie die Sicherheit von Menschen gefährden, wenn sie in unsachgemäßer Verwahrung gehalten werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Tierarten, -gattungen oder -familien bezeichnen, die nach diesen Bestimmungen als typisch gefährlich anzusehen sind.
  3. Absatz 3Um die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist bei der Gemeinde anzusuchen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, in welcher Weise die Verwahrung erfolgen soll.
  4. Absatz 4Die Gemeinde hat die Bewilligung gemäß Absatz eins, zu erteilen, wenn keine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen, keine Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu besorgen ist sowie eine sachgemäße Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschutzes gewährleistet ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1985,)

§ 7

Text

Paragraph 7,
Gemeinsame Bestimmungen

  1. Absatz einsBei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier (Paragraphen 5 und 6) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden.
  2. Absatz 2Beschlagnahmte und sonst abgenommene oder sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen auf Kosten und Gefahr des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.
  3. Absatz 3Den Organen der Gemeinde und der Strafbehörden gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, auf bzw. in denen die von den Paragraphen 5 und 6 erfaßten Tiere gehalten werden, jederzeit zu gestatten.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1985,)

§ 8

Text

Paragraph 8,
Ausnahmen

Von der Anwendung der Paragraphen 5 und 6 ist das Halten von Tieren ausgenommen:

  1. Litera a
    im Rahmen von Veranstaltungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund des Veranstaltungssicherheitsgesetzes unterliegen;
  2. Litera b
    zu wissenschaftlichen Zwecken an Universitäten und ihren Einrichtungen;
  3. Litera c
    im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;
  4. Litera d
    im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1985,, 53/2017)

§ 9

Text

Paragraph 9,
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben - mit Ausnahme der Vollziehung von Paragraph 4, durch die Organe der Bundespolizei - bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch
    1. Litera a
      Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. Litera b
      Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    mitzuwirken. Ferner haben die Organe der Bundespolizei die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des Paragraph 4, erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2014)
  2. Absatz 2Die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund des Paragraph 4, erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 5 und 6 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins a, alle im Paragraph eins b, Absatz 3 und 4 genannten Befugnisse. Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins a, personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2014)

Anmerkung, LGBl.Nr. 4/2013)

§ 9a

Text

Paragraph 9 a,
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und - nach Maßgabe des Paragraph 9, - die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des Paragraph eins a, folgende personenbezogene Daten von Personen, die betteln, gemeinsam zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Identitätsdaten;
    2. Ziffer 2
      Adress- und Kontaktdaten;
    3. Ziffer 3
      Bilddaten;
    4. Ziffer 4
      Angaben über Feststellungen gemäß Paragraph eins a,, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei.
    Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  2. Absatz 2Die Organe der Behörden einschließlich der Organe nach Paragraph eins b, dürfen die im Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermitteln. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  3. Absatz 2 aDie Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  4. Absatz 2 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  5. Absatz 3Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)
  6. Absatz 4Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,)

Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2014)

§ 10

Text

Paragraph 10,
Strafbestimmungen

  1. Absatz einsVerwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen eins,, 1a, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach
    1. Litera a
      den Paragraphen eins und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro,
    2. Litera b
      Paragraph eins a, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 2, Absatz 2, mit Geldstrafe bis 720 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,
    3. Litera c
      Paragraph eins a, Absatz 2, mit Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
    zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 4/2013, 66/2014)
  2. Absatz 2Verstöße gegen die auf Grund des Paragraph 4, erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 5 und 6 sind von der Bezirkshauptmannschaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, bei Übertretungen nach
    1. Litera a
      Paragraph 4, mit Geldstrafe bis 360 Euro,
    2. Litera b
      Paragraph 5, mit Geldstrafe bis 1.450 Euro,
    3. Litera c
      Paragraph 6, mit Geldstrafe bis 3.600 Euro,
    zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2001)
  3. Absatz 3Wer als Bewilligungsinhaber Auflagen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zuwiderhandelt oder den im Paragraph 7, Absatz 3, genannten Organen den Zutritt zu Liegenschaften und Räumen verweigert, ist von den im Absatz 2, genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2001, 53/2017)
  4. Absatz 4Tiere, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß den Paragraphen 5 und 6 bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn durch sie dritte Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarem Maß belästigt wurden und Abhilfe nicht anders als durch Abnahme des Tieres erreicht werden kann. Solche Tiere sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles in Freiheit zu setzen, tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen zu übergeben oder schmerzlos zu töten.
  5. Absatz 5Als Strafe kommt auch die Erklärung von Geld und geldwerten Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins a, Absatz eins bis 4 erworben worden sind, für verfallen in Betracht. Anmerkung, LGBl.Nr. 36/2011, 66/2014)

Anmerkung, LGBl.Nr. 94/1985)

§ 11

Text

Paragraph 11,
Schlußbestimmungen

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Strafbefugnis des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  3. Absatz 3Art. römisch VIII EGVG. 1950 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1985,)