Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Festlegung der Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler, Fassung vom 06.10.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung (vgl. § 3).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund der Schülerinnen und Schüler festgelegt werden (SchulSKV)
StF: BGBl. II Nr. 204/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung (vgl. § 3).

Text

Kriterien zum sozioökonomischen Hintergrund

Paragraph eins,

Zur Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler bei der Bewirtschaftung von Lehrpersonalressourcen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, sind folgende Kriterien gemäß Anlage 7 Ziffer 5.2. der Bildungsdokumentationsverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021,, heranzuziehen:

  1. Ziffer eins
    der Anteil der Bezugspersonen, die als höchsten Bildungsabschluss jenen einer Pflichtschule aufweisen,
  2. Ziffer 2
    der Anteil der Schülerinnen und Schüler aus Familien mit niedrigem Einkommen sowie mit arbeitslosen Bezugspersonen und
  3. Ziffer 3
    der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit anderer im Alltag gebrauchter Sprache als die Unterrichtssprache sowie mit Bezugspersonen, die nicht in Österreich geboren wurden.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung (vgl. § 3).

Text

Verweisungen

Paragraph 2,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3

Text

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und findet ab dem Schuljahr 2026/27 Anwendung.