Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung, Fassung vom 09.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung einer ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung – SupE-V)
StF: BGBl. II Nr. 11/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer 7, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt, ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Paragraph 3,

Aufgaben der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Paragraph 4,

Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

3. Abschnitt, ELGA-Ombudsstelle

Paragraph 5,

Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle

Paragraph 6,

Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle

Paragraph 7,

Koordinierungsstelle

Paragraph 8,

Überprüfung der Identität der betroffenen Personen

4. Abschnitt, eHealth-Servicestelle

Paragraph 9,

 

5. Abschnitt, Widerspruchstelle

Paragraph 10,

Aufgaben der Widerspruchstelle

Paragraph 11,

Widersprüche gegen die ELGA-Teilnahme

Paragraph 12,

Widerrufe von Widersprüchen gegen die ELGA-Teilnahme

Paragraph 13,

Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle

6. Abschnitt, Serviceline

Paragraph 14,

 

7. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 15,

In- und Außerkrafttreten

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung sind die Einrichtung der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (Paragraph 17, GTelG 2012), die Festlegung der von ihren einzelnen Bereichen wahrzunehmenden Aufgaben sowie nähere Regelungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    „Dachverband“: Dachverband der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 30, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
  2. Ziffer 2
    „Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“: Mitarbeiter/innen der jeweils für die Erfüllung der Aufgaben der einzelnen Bereiche (Paragraph 3, Absatz 2,) herangezogenen Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]), nämlich:
    1. Litera a
      „Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 5, Absatz 3, betrauten Einrichtungen;
    2. Litera b
      „Mitarbeiter/innen der eHealth-Servicestelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der eHealth-Servicestelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, betrauten Einrichtungen;
    3. Litera c
      „Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Widerspruchstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 2, betrauten Einrichtungen;
    4. Litera d
      „Mitarbeiter/innen der Serviceline“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Serviceline gemäß Paragraph 14, Absatz 2, betrauten Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    „Widerspruchsmanagement“: Beratung über Widersprüche gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Widerrufe gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 sowie deren Rechtsfolgen, die Zusendung der Widerspruchsformulare sowie die Auskunftserteilung über den Bearbeitungsstatus.

§ 3

Text

2. Abschnitt
ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Aufgaben der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung unterstützt
    1. Ziffer eins
      betroffene Personen und Gesundheitsdiensteanbieter hinsichtlich ELGA und eHealth-Angelegenheiten
    2. Ziffer 2
      die ELGA-Systempartner (Paragraph 2, Ziffer 11, GTelG 2012) bei der Weiterentwicklung von ELGA und eHealth-Angelegenheiten und
    3. Ziffer 3
      den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin im Rahmen des Datenqualitätsmanagements gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgaben besteht die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung aus der
    1. Ziffer eins
      ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),
    2. Ziffer 2
      eHealth-Servicestelle (4. Abschnitt),
    3. Ziffer 3
      Widerspruchstelle (5. Abschnitt) und
    4. Ziffer 4
      Serviceline (6. Abschnitt).
  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermächtigt, sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der einzelnen Bereiche der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung jeweils unterschiedlichen Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zu bedienen.
  4. Absatz 4,Die betroffenen Personen können ihre Rechte gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 4, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 24 e, Absatz 3, GTelG 2012 auch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012) wahrnehmen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz 2, genannten Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung haben einander bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gegenseitig zu unterstützen, wobei die eHealth-Servicestelle als Koordinationsstelle dient.
  6. Absatz 6,Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GTelG 2012, aber kein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 und kein eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, GTelG 2012.

§ 4

Text

Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen, auch über die Beendigung ihrer Tätigkeit bei der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung hinaus, verpflichtet. Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die innerorganisatorischen Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften zu informieren. Der Erhalt dieser Information ist schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Bestätigungen gemäß Absatz eins und 2 sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin auf dessen oder deren Verlangen vorzulegen.

§ 5

Text

3. Abschnitt
ELGA-Ombudsstelle

Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit Datenschutz und bei der Durchsetzung von ELGA-Teilnehmer/innenrechten, und
    2. Ziffer 2
      die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte und der Sicherstellung des Datenschutzes bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Die ELGA-Ombudsstelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO festgelegten Frist zu erteilen. Anfragen, die nicht von dem Aufgabenbereich der ELGA-Ombudsstelle umfasst sind, sind von dieser an die richtige Stelle im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zu verweisen.
  3. Absatz 3,Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht selbst wahr, so kann er oder sie zur Erfüllung dieser Aufgaben eine oder mehrere von den Ländern gemäß Paragraph 11 e, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, eingerichteten Patientenvertretungen als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranziehen. Die zivil- und datenschutzrechtlichen Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung gemäß Artikel 17, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Artikel 28, DSGVO vorzusehen.

§ 6

Text

Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen auf Verlangen der betroffenen Personen für diese gemäß Paragraph 5, Absatz 3, E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, vertretungsweise handeln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin der ELGA-Ombudsstelle an Stelle der Stammzahl, ein bPK-GH des oder der Vertretenen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben über einschlägige Rechtskenntnisse zu verfügen, wobei der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums nicht vorausgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen nur dann tätig werden, wenn sie von einer betroffenen Person für einen konkreten Fall beauftragt wurden und sie deren Identität gemäß Paragraph 8, überprüft haben.

§ 7

Text

Koordinierungsstelle

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat in seinem oder ihrem Bundesministerium eine Koordinierungsstelle einzurichten, die als Ansprechsstelle für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle in den Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle dient.
  2. Absatz 2,Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht der ELGA-Ombudsstelle für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und eine Koordinierungssitzung für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle durchzuführen. Die Koordinierungssitzung hat zumindest einmal jährlich stattzufinden und im Bedarfsfall sind auch weitere Stakeholder einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben
    1. Ziffer eins
      bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts mitzuwirken, wofür die einzelnen Beiträge der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, herangezogenen Auftragsverarbeiter bis zum 31. März des Berichtsjahres an die Koordinierungsstelle zu übermitteln sind,
    2. Ziffer 2
      an den von der Koordinierungsstelle durchgeführten Koordinierungssitzungen teilzunehmen, und
    3. Ziffer 3
      die Wochen- und Monatsstatistiken zu erfassen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Modalitäten der Teilnahme an der Koordinierungssitzung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat die Koordinierungsstelle festzulegen.
  5. Absatz 5,Der Tätigkeitsbericht gemäß Absatz 2, ist den ELGA-Systempartnern sowie den gemäß Paragraph 5, Absatz 3, herangezogenen Auftragsverarbeitern zu übermitteln und auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

§ 8

Text

Überprüfung der Identität der betroffenen Personen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die betroffenen Personen (Absatz 2,) oder deren gesetzliche oder bevollmächtige Vertreter/innen (Absatz 3,) haben den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die eindeutige Identität nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle ihre eindeutige Identität
    1. Ziffer eins
      persönlich durch Vorsprache und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, oder
    2. Ziffer 2
      schriftlich auf dem Postweg
      1. Litera a
        unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und
      2. Litera b
        mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
      3. Litera c
        eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder
    3. Ziffer 3
      elektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG)
    nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle sowohl ihre eindeutige Identität, als auch die der von ihnen vertretenen Personen
    1. Ziffer eins
      persönlich durch Vorsprache des Vertreters/der Vertreterin und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
      1. Litera a
        des Vertreters/der Vertreterin und
      2. Litera b
        der vertretenen Person, oder
    2. Ziffer 2
      schriftlich auf dem Postweg
      1. Litera a
        unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin, und
      2. Litera b
        mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
        1. Sub-Litera, a, a
          des Vertreters/der Vertreterin und
        2. Sub-Litera, b, b
          der vertretenen Person sowie
      3. Litera c
        eigenhändig unterschriebenem Antrag des Vertreters/der Vertreterin, oder
    3. Ziffer 3
      elektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) des Vertreters/der Vertreterin und Übermittlung einer Kopie der vertretenen Person
 
nachzuweisen.
  1. Absatz 4,Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
  2. Absatz 5,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen Auskünfte über die in ELGA und in den eHealth-Angelegenheiten gespeicherten Daten nur erteilen, wenn die eindeutige Identität gemäß Absatz 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 4, im Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurde. Aus innerorganisatorischen Gründen darf von diesem Vier-Augen-Prinzip kurzzeitig abgegangen werden. Die Gründe hiefür sind von der ELGA-Ombudsstelle zu dokumentieren.
  3. Absatz 6,Ist den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips gemäß Absatz 5, regelmäßig nicht möglich, so hat die die ELGA-Ombudsstelle die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Absatz 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 4, mittels eines adäquaten innerorganisatorischen und schriftlich festgelegten Kontrollmechanismus die Durchführung der Identitätsfeststellungen gemäß Absatz eins, zu kontrollieren und sicherzustellen.
  4. Absatz 7,Über die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Absatz 2 und 3 und die Durchführung eines innerorganisatorischen Kontrollmechanismus gemäß Absatz 6, hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.

§ 9

Text

4. Abschnitt
eHealth-Servicestelle

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Aufgaben der eHealth-Servicestelle sind
    1. Ziffer eins
      die Information und Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Artikel 15, DSGVO hinsichtlich der in ELGA und im eImpfpass gespeicherten Daten, wobei sie sich hier im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, der Unterstützung der anderen Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung bedienen kann,
    2. Ziffer 2
      das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012, sowie
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der Rechte der betroffenen Personen und der Sicherstellung des Datenschutzes bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten
  2. Absatz 2,Die eHealth-Servicestelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Artikel 12, Absatz 3, DSGVO festgelegten Frist zu erteilen, soweit in einem Materiengesetz keine kürzere Frist vorgesehen ist.
  3. Absatz 3,Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Absatz eins, nicht selbst wahr, so ist er oder sie ermächtigt, zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Gesellschaft als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen, deren alleinige Eigentümerin die Republik Österreich, vertreten durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, ist. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen.

§ 10

Text

5. Abschnitt
Widerspruchstelle

Aufgaben der Widerspruchstelle

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind
    1. Ziffer eins
      die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GTelG 2012,
    2. Ziffer 2
      die Bearbeitung von Widerrufen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012 und
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Widerspruchstelle im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden.

§ 11

Text

Widersprüche gegen die ELGA-Teilnahme

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Widersprüche gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.
  2. Absatz 2,Betroffene Personen, die beabsichtigen, der Teilnahme an ELGA zu widersprechen, können ihren Widerspruch
    1. Ziffer eins
      elektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012), oder
    2. Ziffer 2
      elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Absatz 3,) an die Widerspruchstelle oder
    3. Ziffer 3
      postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Absatz 3,) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
    einbringen. Das Widerspruchsformular ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise (Absatz 4,) zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Am Widerspruchsformular sind von den betroffenen Personen gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      Erklärung, ob sich der Widerspruch auf alle oder auf einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012 bezieht,
    2. Ziffer 2
      der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort der betroffenen Person,
    3. Ziffer 3
      die Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person, soweit vorhanden,
    4. Ziffer 4
      die Anschrift der betroffenen Person sowie
    5. Ziffer 5
      die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse der betroffenen Person und
    6. Ziffer 6
      im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung
      1. Litera a
        der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Vertreters/der Vertreterin,
      2. Litera b
        die Sozialversicherungsnummer des Vertreters/der Vertreterin, soweit vorhanden,
      3. Litera c
        die Anschrift des Vertreters/der Vertreterin oder die Angaben gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und
      4. Litera d
        die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin.
    Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Ziffer 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die betroffenen Personen gemäß Absatz 2, erhalten das Widerspruchsformular
    1. Ziffer eins
      online über das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at oder
    2. Ziffer 2
      postalisch auf telefonische oder schriftliche Anforderung bei der Serviceline (Paragraph 14,).
  5. Absatz 5,Widersprüche, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, Ziffer eins, über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerspruchs durch die Widerspruchstelle
    ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, zu bestätigen.
  6. Absatz 6,Bei Zweifeln über die Identität einer betroffenen Person gemäß Absatz 2, sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß Paragraph 17, E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.
  7. Absatz 7,Erklärungen, die nicht zu einer Eintragung eines Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle führen, sind mittels Bescheid abzuweisen.

§ 12

Text

Widerrufe von Widersprüchen gegen die ELGA-Teilnahme

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.
  2. Absatz 2,Betroffene Personen, die beabsichtigen, den Widerspruch gegen die Teilnahme an ELGA zu widerrufen, können ihren Widerruf
    1. Ziffer eins
      elektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23, GTelG 2012), oder
    2. Ziffer 2
      elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Absatz 3,) an die Widerspruchstelle oder
    3. Ziffer 3
      postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Absatz 3,) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
    erklären.
  3. Absatz 3,Für Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ist das Widerspruchsformular gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zu verwenden. Darin sind von den betroffenen Personen gemäß Absatz 2, folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      Erklärung über den Umfang des Widerrufs von dem Widerspruch gegen die ELGA-Teilnahme;
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6,
    Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA, die
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, Ziffer eins, über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerrufs des Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle
    ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Paragraph 11, Absatz 6 und 7 findet auch bei der Eintragung von Widerrufen von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA Anwendung.

§ 13

Text

Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) festgestellt wurde.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben keinen Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten der betroffenen Personen. Der Dachverband hat dies durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.

§ 14

Text

6. Abschnitt
Serviceline

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Serviceline sind
    1. Ziffer eins
      die Beantwortung von allgemeinen und technischen Anfragen von betroffenen Personen zu ELGA und zu eHealth-Angelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      das Widerspruchsmanagement gemäß Paragraph 2, Ziffer 3,, sofern es nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fällt,
    3. Ziffer 3
      die Beantwortung allgemeiner Anfragen von Gesundheitsdiensteanbietern zu ELGA und zu eHealth-Angelegenheiten und
    4. Ziffer 4
      die Unterstützung von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bei technischen Fragen im Zusammenhang mit ELGA.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Artikel 28, DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Serviceline im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder die zuständige Bundesministerin gebunden.
  3. Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der Serviceline haben keinen Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten der betroffenen Personen. Der Dachverband hat dies durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.

§ 15

Text

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 15,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft.