(1)Absatz einsDer Bundeskartellanwalt hat bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 1 und 2 die Einhaltung der Kriterien des § 1 Abs. 1 und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 2 zusätzlich jene gemäß § 2 Abs. 1 in Abständen von fünf Jahren sowie bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß § 1 überdies dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat Bedenken gegen die Einhaltung der Kriterien erhebt. Erfüllt die Qualifizierte Einrichtung die für ihre Qualifizierung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr, so hat der Bundeskartellanwalt außer im Fall, dass die Qualifizierte Einrichtung für insolvent erklärt wurde oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Einrichtung mitzuteilen, welche Änderungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung erforderlich sind, und sie aufzufordern, diese Änderungen durchzuführen und einen Nachweis darüber innerhalb von zwei Monaten zu erbringen.Der Bundeskartellanwalt hat bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß Paragraph eins und 2 die Einhaltung der Kriterien des Paragraph eins, Absatz eins und bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß Paragraph 2, zusätzlich jene gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Abständen von fünf Jahren sowie bei Qualifizierten Einrichtungen gemäß Paragraph eins, überdies dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat Bedenken gegen die Einhaltung der Kriterien erhebt. Erfüllt die Qualifizierte Einrichtung die für ihre Qualifizierung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr, so hat der Bundeskartellanwalt außer im Fall, dass die Qualifizierte Einrichtung für insolvent erklärt wurde oder über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Einrichtung mitzuteilen, welche Änderungen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung erforderlich sind, und sie aufzufordern, diese Änderungen durchzuführen und einen Nachweis darüber innerhalb von zwei Monaten zu erbringen.