Anhang 8
Vorgaben für Ersatzbrennstoffe
Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe
Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung
Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen
Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemittel
Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe
Einhaltung von Grenzwerten
Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a
2.2.12 Punkt 2 Punkt eins
Untersuchung des ersten Loses
Untersuchungen ab dem zweiten Los
Alternative Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a
Probenahmevorschriften für Ersatzbrennstoffe, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a
2.3.12 Punkt 3 Punkt eins
Untersuchung des ersten Loses
Untersuchungen ab dem zweiten Los
Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle
Ausnahmen von der Beprobung
Co-processing Technologie
1. Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe
1.1 Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in Anlagen zur Zementerzeugung
Die Grenzwerte gelten für jene Anlagenteile von Zementerzeugungsanlagen, in denen Zementklinker gebrannt wird (Ofenanlage gemäß § 2 Z 1 lit. c ZementV 2007, BGBl. II Nr. 60/2007 idF BGBl. II Nr. 38/2010, bestehend aus dem Drehrohrofen, dem Zyklon- oder Rostvorwärmer und dem Kalzinator).Die Grenzwerte gelten für jene Anlagenteile von Zementerzeugungsanlagen, in denen Zementklinker gebrannt wird (Ofenanlage gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, ZementV 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2010,, bestehend aus dem Drehrohrofen, dem Zyklon- oder Rostvorwärmer und dem Kalzinator).
Parameter | Grenzwerte [mg/MJ] |
Median | 80-er Perzentil |
Sb | 7 | 10 |
As | 2 | 3 |
Pb | 20 | 36 |
Cd | 0,23 1) | 0,46 1) |
Cr | 25 | 37 |
Co | 1,5 | 2,7 |
Ni | 10 | 18 |
Hg | 0,075 | 0,15 |
1) Für qualitätsgesicherte Ersatzbrennstoffe (Schlüsselnummer 91108 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020) gilt für den Median ein Grenzwert von 0,45 mg/MJ und für das 80-er Perzentil ein Grenzwert von 0,7 mg/MJ. |
| | |
1.2 Grenzwerte für Ersatzbrennstoffe beim Einsatz in sonstigen Mitverbrennungsanlagen
Die Grenzwerte gelten für Mitverbrennungsanlagen ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung.
Parameter | Grenzwert [mg/MJ] |
Median | 80-er Perzentil |
Sb | 7 | 10 |
As | 1 (2 1) | 1,5 (3 1) |
Pb | 15 (23 1) | 27 (41 1) |
Cd | 0,17 (0,27 1) | 0,34 (0,54 1) |
Cr | 19 (31 1) | 28 (46 1) |
Co | 0,9 (1,4 1) | 1,6 (2,5 1) |
Ni | 7 (11 1) | 12 (19 1) |
Hg | 0,075 | 0,15 |
1) Gilt für wiederkehrende produktionsspezifische Abfälle, die am Standort der Entstehung oder an anderen nahegelegenen Standorten verbrannt werden. |
| | |
1.3 Zusätzliche Anforderungen an Altöl und Lösemittel
Für Altöl und Lösemittel wird ein Grenzwert für die Summe der PCB in der Höhe von 10 mg/kg festgelegt. Für die Bestimmung der Summe der PCB ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180. Die thermische Behandlung von Altöl und Lösemittel mit einem PCB-Gehalt größer 10 mg/kg ist zulässig, sofern mittels eines gutachterlichen Nachweises dargelegt wird, dass in der Mitverbrennungsanlage eine gesicherte Zerstörung der PCB gewährleistet ist, wobei eine Ausnahme von den Betriebsbedingungen hinsichtlich Temperatur und Verweilzeit gemäß § 7 Abs. 6 nicht zulässig ist.Für Altöl und Lösemittel wird ein Grenzwert für die Summe der PCB in der Höhe von 10 mg/kg festgelegt. Für die Bestimmung der Summe der PCB ist die Summe der folgenden sieben Verbindungen zu ermitteln: PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 118, PCB 138, PCB 153 und PCB 180. Die thermische Behandlung von Altöl und Lösemittel mit einem PCB-Gehalt größer 10 mg/kg ist zulässig, sofern mittels eines gutachterlichen Nachweises dargelegt wird, dass in der Mitverbrennungsanlage eine gesicherte Zerstörung der PCB gewährleistet ist, wobei eine Ausnahme von den Betriebsbedingungen hinsichtlich Temperatur und Verweilzeit gemäß Paragraph 7, Absatz 6, nicht zulässig ist.
1.4 Cd- und Hg-Grenzwerte für Klärschlämme und Papierfaserreststoffe
Abweichend von Kapitel 1.1 und 1.2 gelten für Abfälle der Schlüsselnummer-Gruppe 943, 945 und 948 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 für die Parameter Cd und Hg folgende Grenzwerte.
Parameter | Grenzwert [mg/MJ] |
Median | 80-er Perzentil |
Cd | 0,8 | 0,95 |
Hg | 0,15 | 0,25 |
| | |
1.5 Einhaltung von Grenzwerten
Die Einhaltung von Grenzwerten muss für jeden Abfall – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – getrennt nach Herkunft und Abfallart beurteilt werden.
Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Die gemäß Kapitel 1.6 berechneten Werte für den Median und das 80-er Perzentil – angegeben in der Einheit mg/kg TM, bei flüssigen Abfällen in der Einheit mg/kg – werden durch den Heizwert (arithmetischer Mittelwert der zehn letzten Untersuchungsergebnisse) bezogen auf die Trockenmasse und bei flüssigen Abfällen bezogen auf die Originalsubstanz dividiert. Sind zu Beginn der Untersuchungen fünf bis neun Analysenergebnisse vorhanden, muss ebenfalls der Median und das 80-er Perzentil bestimmt werden.
Abweichend davon werden bei einmalig anfallenden Abfällen zur Bestimmung des Medians, des 80-er Perzentils und des Mittelwerts beim Heizwert die Untersuchungsergebnisse aller untersuchten Lose herangezogen. Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet.
Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), wird abweichend von den obigen Ausführungen aus den Analysenergebnissen der arithmetische Mittelwert (Beurteilungswert) berechnet. Der Grenzwert gilt in diesem Fall als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert für den Median nicht überschreitet und kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet.
Bei Altöl und Lösemittel muss jedes Analysenergebnis den PCB-Grenzwert einhalten.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss nach jeder Untersuchung eines Loses (im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge) überprüft werden und die Dokumentation muss im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.12) erfolgen. Dh. der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte ist erstmalig bei Vorliegen von 150 t erforderlich. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.6 – gültig.
Eine Ausreißerelimination ist nicht zulässig.
Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, muss mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1, 2.3.1 oder 2.4 neu begonnen werden. Die Überschreitung muss der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
1.6 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet und man betrachtet den Wert in der Mitte der Liste.
Bei einer geraden Anzahl von Daten wird das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte gebildet. Die so erhaltene Zahl hat die Eigenschaft, dass die Hälfte der Werte darunter, die Hälfte darüber liegt.
Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind.
Dazu wird die Anzahl der Werte mit 0,8 multipliziert.
Ergibt dieses Produkt keine ganze Zahl, so muss die dem Produkt nachfolgende ganze Zahl bestimmt werden. Der zu dieser Zahl zugehörige Wert der Wertereihe stellt das 80-er Perzentil dar.
Ergibt dieses Produkt eine ganze Zahl, so muss der dieser Zahl entsprechende Wert der Wertereihe zu dem nächsten Wert der Wertereihe addiert und die Summe durch zwei dividiert werden.
2. Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
Die Probenahmeplanung, Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Mitverbrennungsanlage oder von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.
Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand, in dem er verbrannt wird, beprobt werden.
2.1 Probenahmeplanung
Es muss ein Probenahmeplan für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart gemäß ÖNORM EN ISO 21645 erarbeitet werden. Bei flüssigen Abfällen muss gemäß ÖNORM S 2123-4 vorgegangen werden.
2.2 Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a
Der Losumfang ist die im Zeitraum eines Monats produzierte Menge des Ersatzbrennstoffs. Die Teilmengen für die Untersuchungen entsprechen jeweils einer durchschnittlichen Tagesproduktionsmenge. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben (Tagesmischproben) herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.
2.2.1 Untersuchung des ersten Loses
Aus dem ersten Los müssen mindestens zehn qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) gleichmäßig verteilt hergestellt und untersucht werden.
2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los
Pro Los müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) gleichmäßig verteilt hergestellt und untersucht werden.
Wenn bei einem wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfall entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt oder die letzten zehn Beurteilungswerte (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.
2.2.3 Alternative Probenahmevorschriften für Abfallströme > 40 000 t/a
Die Probenahme kann alternativ auch gemäß Kapitel 2.3 durchgeführt werden, wobei ab dem zweiten Los mindestens zwei Lose pro Monat zu untersuchen sind.
2.3 Probenahmevorschriften für Ersatzbrennstoffe, ausgenommen Abfallströme > 40 000 t/a
Der Losumfang beträgt 1 500 t.
2.3.1 Untersuchung des ersten Loses
Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen.
Pro Teilmenge muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht werden.
Die Masse der Stichproben muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.
Bei Abfallströmen < 1 500 t/a muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden.
2.3.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los
Ab dem zweiten Los wird pro 1 500 t mindestens eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht.
Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden, wobei insgesamt mindestens je 24 Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben herangezogen werden müssen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21645 berechnet werden.
Bei Abfallströmen < 1 500 t/a muss mindestens eine qualifizierte Stichprobe pro Kalenderjahr hergestellt und untersucht werden. Die Untersuchung muss an einer zufällig ausgewählten Teilmenge mit maximal 150 t durchgeführt werden, wobei mindestens sechs bis zehn Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichprobe herangezogen werden müssen.
Nach der Untersuchung von zwölf Losen kann bei Abfallströmen monatlich (aus einem beliebigen Los) eine qualifizierte Stichprobe hergestellt und untersucht werden.
Wenn bei einem wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfall (Abfallstrom) entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt oder die letzten zehn Beurteilungswerte (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.
2.4 Probenahmevorschriften für flüssige Abfälle
Bei flüssigen Abfällen beträgt der Losumfang 1 500 t. Die Herstellung der qualifizierten Stichproben erfolgt gemäß ÖNORM S 2123-4.
Das erste Los (dh. die ersten 1 500 t) muss in Teilmengen zu je 150 t unterteilt werden, wobei die Teilmengen 1, 3, 5, 7 und 9 für die Untersuchungen herangezogen werden müssen. Aus den qualifizierten Stichproben wird pro ausgewählte Teilmenge eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) für die nachfolgende Untersuchung hergestellt. Die Untersuchung von PCB in Altölen und Lösemitteln muss nur an einer Feldprobe des ersten Loses durchgeführt werden.
Ab dem zweiten Los wird aus den qualifizierten Stichproben eine Feldprobe (Sammelprobe aus den qualifizierten Stichproben) pro Los für die nachfolgende Untersuchung hergestellt.
Bei Abfallströmen muss mindestens eine Feldprobe pro Kalenderjahr auf jeden Parameter untersucht werden.
2.5 Rückstellproben
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und mindestens ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung, Zerkleinerung und Teilung der Rückstellproben gemäß ÖNORM EN ISO 21646 ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN ISO 21645 müssen eingehalten werden.
2.6 Ausnahmen von der Beprobung
Bei der Verbrennung folgender Abfälle sind keine Beprobung und damit auch keine analytischen Untersuchungen erforderlich:
Altreifen (Schlüsselnummer 57502 gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020),
Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 nur innerhalb sowie innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, und
Abfälle gemäß Anhang 9 Kapitel 2.4.
Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist maximal sieben Jahre gültig, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.12 unverändert sind.
2.7 Heizwert
Beim Parameter Heizwert ist eine Einschränkung der Untersuchungshäufigkeit möglich. Die Bestimmung des Heizwertes muss jedoch in mindestens jeder zehnten Laborprobe und mindestens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden.
2.8 Chlor
Der Parameter Chlor ist in mindestens jeder fünften Laborprobe und bei Abfallströmen mindestens einmal pro Jahr zu bestimmen und das Ergebnis ist im Beurteilungsnachweis anzugeben.
2.9 Probenvorbereitung
Die Probenvorbereitung muss entsprechend der ÖNORM EN ISO 21646 durchgeführt werden.
Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.
Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang E der ÖNORM EN ISO 21645 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.
Um Zerkleinerungsaggregate vor Beschädigung zu schützen, können aus der Laborprobe Materialien, wie zB Metalle und Steine, vor der Grobzerkleinerung entfernt werden. Diese aussortierten Materialien müssen gewogen und im Beurteilungsnachweis angegeben werden.
Bei flüssigen Abfällen muss entsprechend der ÖNORM EN 15002 vorgegangen werden.
2.10 Bestimmungsverfahren
Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:
Die Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend Verfahren A der ÖNORM EN 15411 erfolgen, wobei ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss (beispielsweise mit Hilfe einer angepassten Temperaturregelung). Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben werden und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die Bestimmung der Spurenelemente (ausgenommen Hg) kann auch anhand der Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) gemäß ÖNORM EN ISO 22940 erfolgen, wobei für jeden Abfall (getrennt nach Abfallart, aber keine Unterscheidung nach Herkunft) eine separate Kalibrierung durchgeführt werden muss. Bei flüssigen Abfällen muss dabei zumindest nach standardisierten internen Arbeitsanweisungen vorgegangen werden. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.
Die Bestimmung des Heizwertes muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21654 erfolgen. Die erforderliche Einwaage kann auf mindestens 0,2 g (ohne Verbrennungshilfen) herabgesetzt werden.
Die Bestimmung des Wassergehaltes muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21660-3 oder ONR CEN/TS 15414-1 erfolgen.
Die Bestimmung des Gehaltes an C, H und N muss entsprechend ÖNORM EN ISO 21663 erfolgen.
Die Bestimmung von Chlor muss entsprechend ÖNORM EN 15408 erfolgen. Für den Probenaufschluss ist auch die Verbrennung nach Wickbold zulässig. Die Bestimmung von Chlor kann auch anhand der RFA gemäß ÖNORM EN ISO 22940 erfolgen, wobei für jeden Abfall (getrennt nach Abfallart, aber keine Unterscheidung nach Herkunft) eine separate Kalibrierung durchgeführt werden muss.
Die Bestimmung der PCB in flüssigen Ersatzbrennstoffen muss entsprechend ÖNORM EN 12766-1 erfolgen.
Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurde.
Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß ÖNORM DIN 32645 ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.
Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.
2.11 Co-processing Technologie
Sofern der Beitrag von Mitverbrennungsanlagen zur stofflichen Verwertung von Ersatzbrennstoffen im Rahmen der Co-processing Technologie bestimmt werden soll, ist gemäß ISO/DIS 4349 vorzugehen.
2.12 Beurteilungsnachweis
Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:
den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;
den Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller;
Datum und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;
Angaben zum Abfall:
Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020;
Herkunft gemäß der AbfallbilanzV;
Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);
bei gefährlichen Abfällen: gefahrenrelevante Eigenschaften; physikalische Eigenschaften und chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist; Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;
bei einem einmalig anfallenden Abfall die Gesamtmenge des Abfalls in t, bei einem Abfallstrom die voraussichtliche jährliche Abfallmenge in t;
die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren; insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren;
alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los;
Berechnung der Beurteilungswerte;
Beurteilung des Abfalls für die Verbrennung in Mitverbrennungsanlagen;
bei Abfallströmen Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (zB Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen);
Bei Ersatzbrennstoffen, die in Anlagen zur Zementerzeugung eingesetzt werden sollen, kann der Beitrag zur stofflichen Verwertung im Rahmen der Co-processing Technologie angegeben werden.
Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.
2.13 Externe Überwachung
Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage muss die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.
Die externe Überwachung umfasst insbesondere:
die Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit;
die Probenahme und Analyse von Abfällen (ausgenommen davon sind die Abfälle gemäß Kapitel 2.6): jede Abfallart, von der mindestens 1 500 t/a verbrannt werden, muss zumindest einmal beprobt und analysiert werden (eine durchschnittliche Tagesproduktionsmenge bei Abfallströmen > 40 000t; bei allen anderen Abfällen muss eine Teilmenge (150 t) zufällig ausgewählt und daraus eine qualifizierte Stichprobe hergestellt werden); über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.
Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, bei flüssigen Abfällen die Herstellung der Feldprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.
Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und zumindest ein Jahr aufbewahrt werden. Eine Trocknung, Zerkleinerung und Teilung der Rückstellproben gemäß ÖNORM EN ISO 21646 ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN ISO 21645 müssen eingehalten werden.
Die Einhaltung der Grenzwerte muss gemäß Kapitel 1.5 beurteilt werden.
Für die Untersuchungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt im Rahmen der externen Überwachung ist die RFA als Bestimmungsverfahren nicht zugelassen.
Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Mitverbrennungsanlage, so muss dies der Inhaber der Mitverbrennungsanlage unverzüglich der Behörde melden.
Werden die Probenahmeplanung und Untersuchungen von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, ist keine externe Überwachung gemäß diesem Kapitel erforderlich. In diesem Fall ist mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Vorgaben der Probenahmeplanung durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen.
Werden die Probenahmeplanung und Untersuchungen von einer für die überwiegende Anzahl der Prüfverfahren akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der gewährten Akkreditierung durchgeführt, ist keine externe Überwachung gemäß diesem Kapitel erforderlich.
Erfolgt – neben anderen möglichen Brennstoffen – ausschließlich die Verbrennung von Abfällen gemäß Kapitel 2.6, ist ebenfalls keine externe Überwachung erforderlich.