(2)Absatz 2,Die von den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen oder vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 dürfen an Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, den Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52), die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder, die Berufsschulen der Länder, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 an die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung der den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die von den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen oder vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, dürfen an Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, den Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (Paragraph 52,), die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder, die Berufsschulen der Länder, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, an die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung der den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.