Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung, Fassung vom 03.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung LF-JSVO)
StF: BGBl. II Nr. 50/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 183, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Paragraph 3,

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

Paragraph 4,

Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

Paragraph 5,

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

Paragraph 6,

Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

Paragraph 7,

Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

Paragraph 8,

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 1

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des Paragraph 182, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), und Minderjährige im Sinne des Paragraph 181, Absatz 8, LAG.
  2. Absatz 2Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses, eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses oder einer land –oder forstwirtschaftlichen Schulausbildung.
  3. Absatz 3Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
  4. Absatz 4Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
  5. Absatz 5Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien des zuständigen Unfallversicherungsträgers im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Berufsschulunterricht oder Schulunterricht, die nachweislich absolviert wurde. Als Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gilt auch die Gefahrenunterweisung im Rahmen von Ausbildungskursen in einschlägigen Fachrichtungen (Fachkurse), wenn diese bei einer (schulischen) Ausbildung oder als Berufsschulersatzkurs besucht werden.
  6. Absatz 6Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß Paragraph 187, Absatz 4, LAG die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 190, LAG) zu treffen.
  7. Absatz 7Strengere Vorschriften nach dem LAG und den dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
  8. Absatz 8Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  9. Absatz 9Folgende Begriffsbestimmungen des LAG gelten auch für diese Verordnung:
    1. Ziffer eins
      betreffend Arbeitsstoffe Paragraph 223, LAG;
    2. Ziffer 2
      betreffend persönliche Schutzausrüstung Paragraph 237, Absatz 2, LAG.
  10. Absatz 10Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2

Text

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVerboten sind die in Ziffer eins, bis 4 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
    1. Ziffer eins
      Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:
      1. Litera a
        Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
      2. Litera b
        Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
      3. Litera c
        Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
      4. Litera d
        Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
      5. Litera e
        Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
      6. Litera f
        Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
      7. Litera g
        Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
      8. Litera h
        Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
      9. Litera i
        Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
      10. Litera j
        Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
      11. Litera k
        Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
      12. Litera l
        Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Ziffer eins, angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
    3. Ziffer 3
      Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
    4. Ziffer 4
      Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
  2. Absatz 2Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
  3. Absatz 3Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 223, Absatz 3, LAG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß Paragraphen 11, und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,.
  4. Absatz 4Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 223, Absatz 5, LAG:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten unter Verwendung von
      1. Litera a
        entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. Litera b
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
      3. Litera c
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
      4. Litera d
        Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
    wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
    1. Ziffer 2
      Arbeiten unter Verwendung von
      1. Litera a
        entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
      2. Litera b
        oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
      3. Litera c
        entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      4. Litera d
        entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
      5. Litera e
        selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
      6. Litera f
        pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
      7. Litera g
        pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
      8. Litera h
        selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      9. Litera i
        oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
      10. Litera j
        oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
      11. Litera k
        organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,
    wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.

§ 3

Text

Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß Paragraph 4, der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LF-VOLV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024,, überschritten wird.
  2. Absatz 2Verboten sind Arbeiten
    1. Ziffer eins
      in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft LF-VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,, überschritten sind;
    2. Ziffer 2
      mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;
    3. Ziffer 3
      unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.
  4. Absatz 4Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, in der geltenden Fassung.

§ 4

Text

Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

Paragraph 4,

Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  2. Ziffer 2
    Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach Paragraph 3, Absatz eins, zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
  3. Ziffer 3
    Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. römisch VII Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
  4. Ziffer 4
    Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10° C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10° C bis -25° C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

§ 5

Text

Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln

Paragraph 5,
  1. Absatz einsVerboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen;
      erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
      Kettensägen ungeachtet der Nennleistung, wenn sie eine Ausstattung entsprechend den ÖNORMEN EN ISO 11681-1 und EN ISO 11681-2 aufweisen; erlaubt ab vollendetem 16. Lebensjahr nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    2. Ziffer 2
      Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    3. Ziffer 3
      Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    4. Ziffer 4
      Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    5. Ziffer 5
      Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    6. Ziffer 6
      Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen; diese erst nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    7. Ziffer 7
      Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    8. Ziffer 8
      Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; diese Ausnahme gilt nicht für Zerkleinerungsmaschinen;
    9. Ziffer 9
      Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Bogendruckmaschinen und Drehmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
      Rollen-Rotationsdruckmaschinen erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
    10. Ziffer 10
      Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen;
    11. Ziffer 11
      Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
    12. Ziffer 12
      Bolzensetzgeräte;
    13. Ziffer 13
      Schlachtschussapparate und Betäubungszangen;
    14. Ziffer 14
      Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, und b des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, fallen;
    15. Ziffer 15
      Führen von Bauaufzügen;
    16. Ziffer 16
      Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen; erlaubt ist das Arbeiten mit handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (zB Bodenfräsen, Wurzelballengrabgeräten) nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht; erlaubt ist das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen;
    17. Ziffer 17
      Einschießen von Waffen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
    18. Ziffer 18
      Wartung und Montage von Aufzügen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    19. Ziffer 19
      Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 t, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.) die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche, die zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; für alle sonstigen Jugendlichen nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet; erlaubt ist die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die über eine Lenkberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften verfügen;
    20. Ziffer 20
      Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern Paragraph 6, Ziffer 6, nicht anderes bestimmt;
    21. Ziffer 21
      Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern Paragraph 6, Ziffer 6, nichts anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr;
    22. Ziffer 22
      Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen;
    23. Ziffer 23
      Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, mit Beginn der Semesterferien in der elften Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach 18 Monaten, jeweils unter Aufsicht, wenn der Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN 609-1 entspricht;
    24. Ziffer 24
      pneumatische und elektrische Scheren; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht;
    25. Ziffer 25
      Bedienen von Beförderungsanlagen gemäß ÖNORM M 9613; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr;
    26. Ziffer 26
      Betreiben von Materialbahnen, Materialseilbahnen und deren Anlagen; erlaubt unter Aufsicht;
    27. Ziffer 27
      Arbeiten mit forstlichen Seilbringungsanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht von Personen mit Fachkenntnissen nach Paragraph 238, Absatz 2, Ziffer 3, LAG;
    28. Ziffer 28
      Freischneider; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung oder mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 5, nach Unterrichtsende der zehnten Schulstufe einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule bzw. in den sonstigen Fällen nach zwölf Monaten, jeweils unter Aufsicht.
  2. Absatz 2Ausgenommen von den Verboten nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 11 und 19 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
  3. Absatz 3Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz eins, beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.

§ 6

Text

Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge

Paragraph 6,

Verboten sind folgende Arbeiten:

  1. Ziffer eins
    Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche liegt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen;
  2. Ziffer 2
    Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; erlaubt ab Beginn der Ausbildung ist die Mithilfe beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe unter Aufsicht;
  3. Ziffer 3
    Arbeiten auf Gerüsten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m unter Aufsicht;
  4. Ziffer 4
    Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, bei denen eine Gefährdung durch ab- oder einstürzendes Material besteht;
  5. Ziffer 5
    Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 römisch fünf Wechsel- oder 60 römisch fünf Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist;
    erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
  6. Ziffer 6
    Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
  7. Ziffer 7
    das alleinige Feilbieten im Umherziehen;
  8. Ziffer 8
    die alleinige Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsständen im Freien.

§ 7

Text

Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den Paragraphen 2, bis 6 unter Bedingungen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den Paragraphen 2, bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
  3. Absatz 3Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständige land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu hören.
  4. Absatz 4Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben eine Kopie von Bescheiden nach Absatz eins, und 2 an geeigneter, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

§ 8

Text

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:
    1. Ziffer eins
      Burgenland: Verordnung über die Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 99/2002;
    2. Ziffer 2
      Kärnten: Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 21/2003;
    3. Ziffer 3
      Niederösterreich: Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 9020/7;
    4. Ziffer 4
      Oberösterreich: Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. Nr. 103/2002;
    5. Ziffer 5
      Salzburg: Abschnitt 2 der Verordnung zum Schutz von jugendlichen Landes- und Gemeindebediensteten sowie jugendlichen Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 78/2002;
    6. Ziffer 6
      Steiermark: Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 99/2008;
    7. Ziffer 7
      Tirol: Paragraph eins, Litera k und der 10. Abschnitt der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung samt Anlage, LGBl. Nr. 96/2001;
    8. Ziffer 8
      Vorarlberg: Paragraph 4, der Verordnung über den Gesundheitsschutz werdender und stillender Mütter und den Schutz der Jugendlichen in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 39/2000;
    9. Ziffer 9
      Wiener Verordnung Jugendlichenbeschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2002,.