(4)Absatz 4Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten der Tierhaltungen und Betriebe gemäß Abs. 1, insbesondereDie Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Absatz 3, genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten der Tierhaltungen und Betriebe gemäß Absatz eins,, insbesondere
die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und
des Gewerberegisters sowie
des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009 (amtliches Legehennenregister)des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009, (amtliches Legehennenregister)
zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragten Stelle, kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Absatz 3, für Zwecke gemäß Absatz eins, jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragten Stelle, kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Absatz 3, hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.