Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz, Fassung vom 15.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die behördliche Zusammenarbeit bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich sowie im Bereich der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG und über die dabei erforderliche digitalisierte Unterstützung und Datenerfassung (Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG)
StF: BGBl. I Nr. 171/2023 (NR: GP XXVII RV 2271 AB 2357 S. 243. BR: AB 11383 S. 962.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich und Ziel

2. Abschnitt
Behördliches Zusammenwirken

Paragraph 2,

Koordination der zuständigen Behörden

Paragraph 3,

Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen

Paragraph 4,

Expertin bzw. Experte

3. Abschnitt
Gremien des behördlichen Zusammenwirkens

Paragraph 5,

Fachplenum

Paragraph 6,

Arbeitsgruppen

Paragraph 7,

Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung

4. Abschnitt
Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625

Paragraph 8,

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan

Paragraph 9,

Unterstützung beim MNKP durch die Agentur

Paragraph 10,

Nationaler Kontrollplan

Paragraph 11,

Berichtswesen

Paragraph 12,

Beauftragung von Kontrollstellen

Paragraph 13,

Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden

Paragraph 14,

Veröffentlichungsmöglichkeiten

Paragraph 15,

Interne Audits zuständiger Behörden

Paragraph 16,

Serviceleistungen für Audits

Paragraph 17,

Laboratorien

Paragraph 18,

Aufgaben der Agentur

5. Abschnitt
Datenbanken

Paragraph 19,

Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)

Paragraph 20,

Veterinärregister

Paragraph 21,

Verbrauchergesundheitsregister

Paragraph 22,

Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen

Paragraph 23,

Equidendatenbank

Paragraph 24,

Analysedatenbank

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 25,

Verweisungen

Paragraph 26,

Vollziehung

Paragraph 27,

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Ziel

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt,
    1. Ziffer eins
      die Koordinierung des fachlichen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Tierschutz soweit es die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betrifft;
    2. Ziffer 2
      Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 Sitzung 1;
    3. Ziffer 3
      den Einsatz von Digitalisierung bei amtlichen Kontrollen und bei anderen amtlichen Tätigkeiten entlang der Lebensmittelkette im Bereich der Ziffer eins, sowie Qualitätsregelungen gemäß des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, sowie die Erfassung und Verarbeitung der gemäß gesetzlicher Ermächtigung gesammelten Daten um eine effiziente und effektive Verwaltung in diesen Bereichen sicherzustellen und die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EU) 2017/625 zu verbessern und zu vereinfachen,
    sofern in den Materiengesetzen nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Ziel des Gesetzes ist die Strukturierung des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Ausarbeitung fachlicher Positionen zu nationalen und unionsrechtlichen Rechtsakten;
    2. Ziffer 2
      der Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben, sowie der Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen;
    3. Ziffer 3
      der fachlichen Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen;
    4. Ziffer 4
      der Vorbereitung und Abstimmung von Schwerpunkten der Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm);
    5. Ziffer 5
      der Planung und Implementierung von digitalisierten Kontroll- und Informationssystemen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens sowie im Bereich des Tierschutzes hinsichtlich der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Behördliches Zusammenwirken

Koordination der zuständigen Behörden

Paragraph 2,

Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:

  1. Ziffer eins
    das Fachplenum,
  2. Ziffer 2
    sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und
  3. Ziffer 3
    die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.

§ 3

Text

Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen

Paragraph 3,

Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 2, nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Ziffer eins
    die Dokumentation des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden; insbesondere die Dokumentation der Beratungsergebnisse sowie deren Umsetzung und
  2. Ziffer 2
    die administrative Vor- und Nachbereitung von Sitzungen nach Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden.

§ 4

Text

Expertin bzw. Experte

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEs können weitere Expertinnen bzw. Experten, die keiner Arbeitsgruppe gemäß Paragraph 2, angehören, zu Beratungen in den Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 2, beigezogen werden; zur entgeltlichen Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Expertin bzw. Experte an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenden Kosten sind anhand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abzurechnen. Allfällige Reisekosten der Expertinnen bzw. Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den zusätzlichen Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 6, werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.
  2. Absatz 2Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.

§ 5

Text

3. Abschnitt
Gremien des behördlichen Zusammenwirkens

Fachplenum

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDem Fachplenum gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die leitenden Veterinärbeamtinnen bzw. -beamten der Länder,
    2. Ziffer 2
      die leitenden Beamtinnen bzw. Beamten der Lebensmittelaufsicht in den Ländern und
    3. Ziffer 3
      Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Den Vorsitz des Fachplenums führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  3. Absatz 3Das Fachplenum tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Unter außerordentlichen Umständen kann die Zusammenkunft auch in abweichender Form, beispielsweise per Videokonferenz, abgehalten werden.
  4. Absatz 4Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Diese ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung ist auch für Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, anzuwenden.
  5. Absatz 5Die Aufgaben des Fachplenums sind:
    1. Ziffer eins
      Ausarbeitung fachlicher Positionen zu unionsrechtlichen und nationalen Regelungsvorschlägen und Regelungen,
    2. Ziffer 2
      Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben sowie Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen,
    3. Ziffer 3
      fachliche Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Vorgaben darstellen,
    4. Ziffer 4
      Erstattung von Vorschlägen über die Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm),
    5. Ziffer 5
      Einsetzung von ständigen Arbeitsgruppen sowie Ad-hoc-Arbeitsgruppen und Zuweisung von Fragestellungen an diese Arbeitsgruppen; Festlegung der Zielsetzung und Dauer der Ad-hoc-Arbeitsgruppe sowie deren Verlängerung im Anlassfall,
    6. Ziffer 6
      Beratung über Vorlagen und Anträge der Arbeitsgruppen gemäß Paragraphen 6 und 7,
    7. Ziffer 7
      Beratung über weitere vorgelegte Tagesordnungspunkte und
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß des Paragraph 29, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,.

§ 6

Text

Arbeitsgruppen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür einzelne Arbeitsgebiete, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 29, LMSVG oder spezielle Fragestellungen können ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
  2. Absatz 2Jeder Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      zumindest eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
    2. Ziffer 2
      je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes, wobei eine Person auch von mehreren Ländern mit der Vertretung beauftragt werden kann.
  3. Absatz 3Andere Mitglieder sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu ernennen.
  4. Absatz 4Den Vorsitz führen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit einer Vertreterin bzw. einem Vertreter eines Landes, wobei die oder der Zweitgenannte aus dem Kreise der Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter bestimmt wird.
  5. Absatz 5Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind dem Fachplenum zur Aufgabenerfüllung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, vorzulegen.

§ 7

Text

Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
    2. Ziffer 2
      je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes.
  2. Absatz 2Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu nominieren, die bzw. der bei Verhinderung des vertretenen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt.
  3. Absatz 3Den Vorsitz der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung führen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter des vorsitzführenden Landes der Landeshauptleutekonferenz.
  4. Absatz 4Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung hat spezielle Bestimmungen für ihre Tätigkeit in Ergänzung der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu regeln.
  5. Absatz 5Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  6. Absatz 6Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedes Bundesland hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Das Antrags- und Stimmrecht kann auch an Teilnehmer aus anderen Ländern oder dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen werden. Die Beschlussfassung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der Länder und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  7. Absatz 7Die Aufgaben der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung sind:
    1. Ziffer eins
      die Erörterung des Einsatzes von finanziellen, technischen oder personellen Ressourcen von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Vollzuges, ausgenommen Angelegenheiten des Tierschutzes,
    2. Ziffer 2
      die Beratung der Umsetzung von fachlich einschlägigen Beschlüssen beispielsweise der Konferenz der Landesamtsdirektoren bzw. der zuständigen Landesreferenten sowie der Landeshauptleutekonferenz im Zusammenhang mit Ressourcenfragen.

§ 8

Text

4. Abschnitt
Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden „Agentur“) gemäß des Paragraph 7, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Artikel 109, ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die zentrale MNKP-Stelle gemäß Artikel 109, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 ist im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzurichten. Die Aufgaben gemäß Artikel 109, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des MNKP gemäß Artikel 113, der Verordnung (EU) 2017/625.
  4. Absatz 4Die im Rahmen des MNKP zuständigen Behörden haben der zentralen Stelle gemäß Absatz 2, die notwendigen Informationen für den Bericht gemäß Absatz 3, automationsunterstützt be- und verarbeitbar bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

§ 9

Text

Unterstützung beim MNKP durch die Agentur

Paragraph 9,

Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 28, GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen.

§ 10

Text

Nationale Kontrollpläne

Paragraph 10,
  1. Absatz einsSoweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/429, und der Kriterien gemäß Absatz 2, auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Inhalten unter Berücksichtigung der Kriterien der unionsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Kontrollplänen gemäß Absatz eins, festzulegen.
  3. Absatz 3Die Agentur kann bei der Erstellung von Kontrollplänen auf unterschiedliche Kontrollpläne, einschließlich der Konditionalitäts- und Agrarmarkt Austria (AMA)-Kontrollen, zur Steigerung der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und dadurch zur Erhöhung der Kontrollfrequenz insgesamt, sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten Bedacht nehmen.
  4. Absatz 4Bei der Risikobewertung für die Kontrollplanung hat die Agentur zusätzlich zu den Daten gemäß Paragraphen 20 bis 24 auch die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Eigenkontrollmaßnahmen heranzuziehen und zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die Länder haben das Recht zusätzliche Kriterien für die Kontrollen, aufbauend auf den nationalen Kontrollplänen, der Agentur bekannt zu geben, die sie in ihrem jeweiligen Land zusätzlich berücksichtigt haben wollen und allenfalls im Sinne von Absatz 3, einzubeziehen sind.

§ 11

Text

Berichtswesen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie für die Durchführung des Kontrollplanes zuständige Behörde und die beauftragte Stelle gemäß Paragraph 12, hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Agentur bis zum 31. März des Folgejahres über die durchgeführten Kontrollen und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten. Die zuständige Behörde hat die Daten automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seiner Zuständigkeit einen Bericht über die Entwicklungen im Lebensmittel-, Tiergesundheits- und Tierschutzbereich dem Nationalrat bis 31. August vorzulegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf sich bei der Erstellung des Berichts der Agentur bedienen. Sofern die einschlägigen Materiengesetze, dies vorsehen, sind die Kontrollergebnisse von der Agentur zu veröffentlichen.

§ 12

Text

Beauftragung von Kontrollstellen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie gemäß dem jeweiligen Materiengesetz zuständige Behörde kann geeignete Kontrollstellen gemäß Artikel 28, bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 mit der Durchführung von amtlichen Kontrollen gemäß dem jeweiligen Materiengesetz beauftragen.
  2. Absatz 2Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind der örtliche und sachliche Auftragsbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen.
  3. Absatz 3Die Kontrollstelle hat anlässlich der Kontrolle von ihr festgestellte Verstöße gegen die überprüften Materienvorschriften, insbesondere auch die Verletzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten, unverzüglich der beauftragenden Stelle zur Setzung allfälliger weiterer Maßnahmen zu melden und falls erforderlich Anzeige bei der Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
  4. Absatz 4Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen und diese, sofern in den Materiengesetzen keine längere Zeitspanne angegeben ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

§ 13

Text

Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Agentur ist die Kontaktstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 27, GESG.
  2. Absatz 2Die Kontaktstelle ist für die Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Artikel 130, der Verordnung (EU) 2017/625 entlang der Lebensmittelkette zuständig. Die sich aus diesem Aufgabenbereich ergebenden Vorschläge sind zur weiteren Beratung dem Fachplenum vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausbildung von Organen der entsprechenden Behörden erlassen.
  4. Absatz 4Bei der Organisation und Durchführung von Schulungen ist E-Learning im Sinne der Effizienz, Sparsamkeit und Wirksamkeit zu fördern.

§ 14

Text

Veröffentlichungsmöglichkeiten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten (AVN) sind das offizielle, im Rechtsinformationssystem des Bundes enthaltene, Kundmachungsorgan der Veterinär- und Lebensmittelbehörden sowie des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit für die Veröffentlichung von behördlichen Anordnungen und Verordnungen soweit dies in den Materiengesetzen vorgesehen ist. Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, in den AVN kundgemacht werden.
  2. Absatz 2Die Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) wird zum Zwecke der Kommunikation und dem Informationsaustausch insbesondere der Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden, der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß Paragraph 33, Absatz eins, LMSVG sowie dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 6 c, GESG, zur internen Partizipation und Transparenz zwischen den Behörden sowie Interessensvertretern und Sozialpartnern, errichtet. Der öffentliche Bereich der Internetseite dient der Transparenz von Verwaltungstätigkeiten und Information der Zielgruppe der Unternehmer sowie interessierten Öffentlichkeit. Im nicht-öffentlichen verwaltungsinternen Bereich werden Personen- und Kontaktdaten zum Zwecke der Ausübung von Funktionen in Gremien und der Teilnahme an Arbeitsgruppen insbesondere im Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbereich sowie für Prävention und Bekämpfung von Notfällen verarbeitet.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege gemäß Absatz eins und 2 erlassen.
  4. Absatz 4Die KVG wird von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1. Die Betreiberin der KVG ist hinsichtlich dieser Internetseite und der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen bzw. Benutzer von in der KVG eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  6. Absatz 6Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsgruppe oder Teilnahme in der Arbeitsgruppe sowie der Funktion im Gremium oder Beendigung des Zweckes des Zuganges zum internen Bereich der KVG werden die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht.

§ 15

Text

Interne Audits zuständiger Behörden

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie zuständige Behörde für die Durchführung der internen Audits gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 ist hinsichtlich folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann in Angelegenheiten des Veterinärwesens und von Lebensmittelangelegenheiten,
    2. Ziffer 2
      das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Angelegenheiten des Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland,
    3. Ziffer 3
      die Landesregierung in Angelegenheiten des Tierschutzes.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, hat das interne Audit durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann sich für die Durchführung des Audits der Agentur oder eines Dritten bedienen. Für die Kosten hat die zuständige Behörde selbst aufzukommen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, hat das Audit im Rahmen eines längstens fünfjährigen risikobasierten Auditprogrammes als Grundlage für die jährlichen Auditpläne durchzuführen.
  4. Absatz 4Die internen Audits sind von Auditorinnen bzw. Auditoren durchzuführen, die die Voraussetzungen gemäß den „Anforderungen an Auditorinnen bzw. Auditoren“ im „Handbuch Audit des MNKP“, erfüllen.
  5. Absatz 5Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit dürfen die Auditorinnen bzw. Auditoren nicht jenes Land bzw. jene Organisationseinheit auditieren, in welchem bzw. welcher sie ihre amtliche Tätigkeit ausüben bzw. ein Weisungszusammenhang besteht. Es dürfen auch keine anderen Gründe vorliegen, die die Unabhängigkeit in Frage stellen können.
  6. Absatz 6Die Agentur unterstützt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 29, GESG den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Artikel 6, Verordnung (EU) 2017/625.
  7. Absatz 7Ein Audit-Koordinierungsgremium zum Austausch relevanter Informationen zwischen allen involvierten Stellen tritt zumindest einmal jährlich zusammen, um eine kohärente Ausrichtung und gleichwertige Qualität sicher zu stellen. Im Audit-Koordinierungsgremium wird die gemeinsame Ausrichtung für das Auditjahr fixiert sowie die Verteilung wichtiger Informationen an alle involvierten Stellen vorgenommen.

§ 16

Text

Serviceleistungen für Audits

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Agentur unterstützt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 29, GESG die zuständige Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      die Dokumentation,
    2. Ziffer 2
      das Monitoring von Korrektur- und Präventivmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      Unterstützung bei Audits der Europäischen Kommission,
    4. Ziffer 4
      die Teilnahme an europäischen Gremien,
    5. Ziffer 5
      dem damit verbundenen Informationsaustausch und
    6. Ziffer 6
      Administration des Audit-Koordinierungsgremiums gemäß Paragraph 15, Absatz 7,
  2. Absatz 2Die Agentur kann im Auftrag der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, die Erstellung von Auditprogrammen, die Durchführung von internen Audits und die Ausbildung von Auditorinnen bzw. Auditoren sowie weitere Leistungen zum Thema Auditwesen gegen Entgelt anbieten.
  3. Absatz 3Die Agentur erstellt eine Zusammenfassung bis jeweils 31. März des Folgejahres aller im Jahr durchgeführten Audits im Überblick mit den entsprechenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese ist den für den jeweiligen Kompetenzbereich zuständigen Mitgliedern des Fachplenums gemäß Paragraph 5,, der Arbeitsgruppe für Ressourcenplanung gemäß Paragraph 7, sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

§ 17

Text

Laboratorien

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Artikel 100, der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Referenzlaboratorien sind in den AVN gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zu veröffentlichen. Artikel 101, der Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung auf die nationalen Referenzlaboratorien.
  2. Absatz 2Sollen andere Laboratorien, zur Untersuchung amtlicher Proben herangezogen werden, bedürfen sie einer Zulassung und der Überprüfung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die nationalen Referenzlaboratorien haben bei der Benennung amtlicher Laboratorien fachlich gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. L 84 vom 31.3.2016, S 1, mitzuwirken.

§ 18

Text

Aufgaben der Agentur

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Agentur hat im Rahmen der Europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Betreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen sowie der Informationsmanagementsysteme gemäß Artikel 131, ff der Verordnung (EU) 2017/625 (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 25, GESG) und
    2. Ziffer 2
      Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzbei der einheitlichen Vorgangsweise bei amtlichen Kontrolle sowie für die Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Artikel 102, ff der Verordnung (EU) 2017/625.
  2. Absatz 2Die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen auch die Übermittlung der Daten, die sich aus der Betreuung der Informationsmanagementsysteme ergeben, die Behördenkoordinierung und Organisation sowie Wahrnehmung von Treffen auf internationaler und nationaler Ebene. Dabei sind die Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen. Für die Systeme gemäß Absatz eins, ist die vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.

§ 19

Text

5. Abschnitt
Datenbanken

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDas Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) gliedert sich in ein Veterinärregister gemäß Paragraph 20 und in ein Verbrauchergesundheitsregister gemäß Paragraph 21,
  2. Absatz 2Die gemäß den Materiengesetzen sowie auf diesen beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht zur Übermittelung von Daten verpflichteten Stellen haben jene Daten, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den Registern bzw. Datenbanken gemäß den Paragraphen 20 bis 24 automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu erfassen sind, zur Verfügung zu stellen. Dabei haben sie sich des durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellten Registers bzw. Datenbank gemäß Paragraphen 20 bis 23 oder eigener Systeme mit geeigneten Schnittstellen zu dem eben beschriebenen Register zu bedienen.
  3. Absatz 3Änderungen bzw. Korrekturen von Datensätzen sind in jenem Register bzw. jener Datenbank vorzunehmen, in welcher der von der Korrektur betroffene Datensatz ursprünglich eingetragen wurde.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt die Daten der Register gemäß den Paragraphen 20 bis 23 an Bundesministerinnen bzw. Bundesminister mit gesetzlichen Berichtspflichten sowie an wissenschaftliche Einrichtungen gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, und des Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, für Forschungszwecke und zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen, welche im öffentlichen Interesse liegen, zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich sind diese in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Wenn damit der angestrebte Zweck nicht erfüllt werden kann, ist es ausnahmsweise möglich die Daten in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Wenn für die Verarbeitung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, im konkreten Einzelfall nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Daten in personenbezogener Form übermitteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass diese nicht über das für die Zweckerreichung notwendige Ausmaß hinaus verarbeitet werden und im Ergebnis nicht aufscheinen. Die Bestimmungen des FOG bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Die Auftragsverarbeiter sind in ihrer Funktion im Zusammenhang mit den Datenbanken gemäß den Paragraphen 20 bis 23 verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bis h DSGVO wahrzunehmen.

§ 20

Text

Veterinärregister

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
    1. Ziffer eins
      effizienten bundeseinheitlichen Tierseuchenbekämpfung,
    2. Ziffer 2
      epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,
    3. Ziffer 3
      Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation,
    5. Ziffer 5
      Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, EU-QuaDG und des Tierschutzes sowie
    6. Ziffer 6
      Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625
    ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, einschließlich der Einrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29, 31 Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 31 a, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß des Paragraph 3, Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, für die gemäß Paragraph 14, des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, und andere unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der DSGVO.
  2. Absatz 2Das Register gliedert sich in
    1. Ziffer eins
      ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      ein elektronisches Register für Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen, auf Grund des EU-QuaDG oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht hinsichtlich jener Betriebe gemäß Absatz eins, an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind;
    3. Ziffer 3
      ein elektronisches Register für Daten von Tierärztinnen bzw. Tierärzten.
  3. Absatz 3Im Register ist die Erfassung folgender Angaben für die in Absatz eins, angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins :,
      1. Litera a
        Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- oder VIS-Registrierungsnummer) und sofern vorhanden: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), AMA-Klienten-, ALIAS-Nummer, Zulassungs-, ERsB-, UID- und Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl,
      2. Litera b
        die Adresse des Betriebes,
      3. Litera c
        die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., Verein etc.),
      4. Litera d
        Daten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters oder der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Rolle, Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Firmenbezeichnung oder Vereinsbezeichnung,
      5. Litera e
        Kommunikationsdaten: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß Litera d, etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Litera d, genannten Personen ident sind),
      6. Litera f
        Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und
      7. Litera g
        die geografischen Koordinaten und Orthofotos des Betriebsstandortes.
    2. Ziffer 2
      Betriebsdaten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :,
      1. Litera a
        die Art des Betriebs (Betriebstyp/Haltungsform),
      2. Litera b
        Tierbestand nach der zu erfassenden Tierart,
      3. Litera c
        Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die zu erfassenden Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist,
      4. Litera d
        die geografischen Koordinaten des Tieres; wobei bei gehaltenen Tieren die Zuordnung über die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes, bei Wildtieren über die geografischen Koordinaten des Tieres bzw. des Fundortes bei gefallenen Tieren zu erfolgen hat,
      5. Litera e
        Höchstzahl der gehaltenen Tiere nach Tierarten bei Einrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29, 31 Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 31 a, Absatz eins, TSchG nach erlaubter Besatzdichte gemäß TSchG,
      6. Litera f
        bei landwirtschaftlichen Betrieben die Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen,
      7. Litera g
        bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gegliedert nach Tierart,
      8. Litera h
        bei Betrieben gemäß Paragraph 3, TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, TGG 2024,
      9. Litera i
        bei Betrieben gemäß Paragraph 3, TMG Art und Menge des aus ablieferungspflichtigen Betrieben bezogenen Materials,
      10. Litera j
        sofern zutreffend die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst (TGD) sowie die Angabe der TGD-Programme an denen teilgenommen wird (Tiergesundheitsdienst-Daten),
      11. Litera k
        sofern vorhanden die TGD-Tierärztin bzw. der TGD-Tierarzt und Betreuungstierärztin bzw. der Betreuungstierarzt sowie die jeweilige Vertreterin bzw. der jeweilige Vertreter einschließlich der Angabe der Tierarztnummer,
      12. Litera l
        sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. L Nr. 150 vom 30. Mai 2018, Sitzung 1, einschließlich jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß des Anhanges römisch VI der Verordnung (EU) 2018/848,
      13. Litera m
        sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
      14. Litera n
        sofern vorhanden die Kontrollstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EU-QuaDG,
      15. Litera o
        Größenordnung der Produktionsmenge; Daten der Risikoeinstufung (ausgenommen sind Einrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29, 31 Absatz eins und Absatz 4,, 31a Absatz eins, TSchG),
      16. Litera p
        bei Einrichtungen gemäß Paragraph 26, TSchG die Kategorie des Zoos,
      17. Litera q
        sofern vorhanden bei Haltung gemäß Paragraphen 29, und 31 Absatz eins, TSchG die Pflegestelle als Außenstelle gemäß Paragraph 17, Absatz 5, bzw. Paragraph 12, Absatz 3, der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018, und
      18. Litera r
        tier-, flächen- und betriebsbezogenen Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 66, der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021, Sitzung 187 (im Folgenden „INVEKOS“), sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
    3. Ziffer 3
      Veterinärdaten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :,
      1. Litera a
        Seuchenfreiheit, Seuchenverdacht, Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde,
      2. Litera b
        Betriebssperre, einschließlich deren Aufhebung: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk, aktuelle Tierhaltedaten/Tierhaltungsdaten,
      3. Litera c
        Tiersperre,
      4. Litera d
        Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und
      5. Litera e
        Daten zu durchgeführten Impfungen.
    4. Ziffer 4
      Kontrolldaten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :,
      1. Litera a
        Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde,
      2. Litera b
        Eigenkontrolldaten, sofern durch Materiengesetze oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen oder freiwillig zur Verfügung gestellt werden,
      3. Litera c
        Ergebnisse von veterinär-, futtermittel- oder tierschutzrechtlichen Kontrollen sowie jene Kontrollen der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und
      4. Litera d
        soweit durch Materiengesetze vorgesehen, die Ergebnisse von Kontrollen am Schlachthof und in der Tierkörperverwertung.
    5. Ziffer 5
      Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 3 :,
      1. Litera a
        Daten gemäß des Paragraph 8, Absatz 2, Tierärztegesetzes (TÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,,
      2. Litera b
        Hausapotheken-Identifikationsnummer und
      3. Litera c
        Ermächtigung zur Ausstellung von Heimtierausweisen.
  4. Absatz 4Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Absatz 3, genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten der Tierhaltungen und Betriebe gemäß Absatz eins,, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und
    2. Ziffer 2
      des Gewerberegisters sowie
    3. Ziffer 3
      des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009, (amtliches Legehennenregister)
    zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Absatz 3, für Zwecke gemäß Absatz eins, jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragten Stelle, kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Absatz 3, hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat die vorhandenen Daten der Jagdkataster dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Absatz eins, zu führende Register die auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, und
    2. Ziffer 2
      des INVEKOS gemäß Artikel 66, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie
    3. Ziffer 3
      von Auszügen aus dem Adressregister gemäß Paragraph 9 a, des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie
    4. Ziffer 4
      der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,,
    soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der Paragraphen 13 und Paragraph 14, TGG 2024 Anmerkung 1), der darauf gestützten Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Absatz eins, darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
  7. Absatz 7Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 6, Ziffer eins und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.
  8. Absatz 8Die Österreichische Tierärztekammer hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 5, zum Zweck der Überwachung der Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln, der Tierseuchenüberwachung, der öffentlich-rechtlichen Betrauung mit Aufgaben und der Beauftragung von Ausstellungen von Bescheinigungen zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.
  9. Absatz 9Die Daten des Registers gemäß Absatz eins, sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen
    1. Ziffer eins
      der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, einschließlich der Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen,
    2. Ziffer 2
      der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie
    3. Ziffer 3
      zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie
    4. Ziffer 4
      des Tierschutzes
    elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Artikel 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zum Zwecke der Verarbeitung zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  11. Absatz 11Der Agentur sind durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jene tier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS-Daten zur Verarbeitung zu übermitteln, die zum Zwecke der Risikobewertung, der risikobasierten Kontrollplanung und der epidemiologischen Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß Paragraph 9 a, GESG erforderlich sind. Davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
  12. Absatz 12Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in Paragraphen 6 und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.
  13. Absatz 13Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, der AMA, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen behördlichen Aufgaben, einschließlich der flächen- und tierbezogenen Förderungen, bilden, zur Verwendung offenzulegen.
  14. Absatz 14Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, darstellen.
  15. Absatz 15Jede bzw. jeder deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, ist berechtigt in die ihren bzw. seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.
  16. Absatz 16Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach längstens 7 Jahren ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung; in Fällen eines Tierseuchenausbruches spätestens 30 Jahre nach Beendigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Die personenbezogenen Daten im Rahmen der Einrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29, 31 Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 31 a, Absatz eins, TSchG sind sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden nach längstens 7 Jahre ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung, zu löschen.

(_______

Anmerkung 1: Artikel 5, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, lautet: „In Paragraph 20, Absatz 6, wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „8b TSG“.)

§ 21

Text

Verbrauchergesundheitsregister

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zwecke der
    1. Ziffer eins
      bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LMSVG und
    2. Ziffer 2
      Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG
    ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der DSGVO.
  2. Absatz 2Das Register gliedert sich in
    1. Ziffer eins
      ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      ein elektronisches Register von Betriebsdaten, die nach diesem Bundesgesetz, auf Grund des Kompetenztatbestandes Ernährungswesen einschließlich der Lebensmittelkontrolle oder Veterinärwesens erlassenen Bundesgesetze, auf Grund des EU-QuaDG oder unionsrechtlicher Bestimmungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind,
    3. Ziffer 3
      Ergebnisse der amtlichen Proben und
    4. Ziffer 4
      Kontrolldaten (Revisionsdaten).
  3. Absatz 3Im Register ist die Erfassung folgender Angaben der in Absatz eins, angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins :,
      1. Litera a
        Identifikationsnummer des Betriebes (VIS-Registrierungs- oder LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: Zulassungsnummer, Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), AMA-Klienten-, ALIAS-, ERsB-, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl oder UID,
      2. Litera b
        die Adresse des Betriebes,
      3. Litera c
        die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., OG, etc.)
      4. Litera d
        die Firmenbezeichnung, Daten des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person), Eigentümer, Geschäftsführer, Betriebsverantwortlicher, QM-Beauftragter: Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer,
      5. Litera e
        Kommunikationsdaten: Telefonnummer, falls vorhanden: Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß Litera d, etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Litera d, genannten Personen ident sind),
      6. Litera f
        Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und
      7. Litera g
        sofern vorhanden die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes.
    2. Ziffer 2
      Betriebsdaten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :,
      1. Litera a
        die Art der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers; soweit es sich um Direktvermarktung handelt, müssen sich die Tätigkeiten auf Fleisch, Milch, Ei oder Fisch beziehen,
      2. Litera b
        die Bekanntgabe, ob ein Internetvertrieb vorliegt; die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dies unverzüglich bekanntzugeben oder durch den Diensteanbieter gemäß des Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, zu veranlassen;
      3. Litera c
        sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß dem Anhang römisch VI der Verordnung (EU) 2018/848;
      4. Litera d
        sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;
      5. Litera e
        sofern vorhanden Kontrollstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EU-QuaDG und
      6. Litera f
        sofern zutreffend Produktion von Spirituosen mit geographischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 787/2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. L 130 vom 17.5.2019, S 1;
      7. Litera g
        tier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS-Daten, sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
    3. Ziffer 3
      Optionale Daten zum Zwecke der Risikoeinstufung durch die Agentur und Kontrollerleichterung:
      1. Litera a
        Herkunft der Rohware einschließlich Chargennummer, Art, Menge und Angaben zum Lieferanten (eigene Rohware, Inland, EU, Drittland),
      2. Litera b
        Art und Menge der erzeugten bzw. vertriebenen Waren einschließlich der chargenbezogenen Vertriebswege (Menge, Art, Angaben zum Lieferanten, Sortiment), Daten der Risikoeinstufung,
      3. Litera c
        Vertriebswege der Waren (lokal, regional, national, international),
      4. Litera d
        Abnehmer, insbesondere Betriebe, die mit Kindern, Senioren und Kranken zu tun haben (Krankenhäuser, Seniorenheime, Kindergärten, etc.),
      5. Litera e
        Produktionssystem (z. B. offenes oder geschlossenes System),
      6. Litera f
        Betriebsgröße und -räume (z. B. Anzahl der Mitarbeiter, der Filialen) und
      7. Litera g
        Eigenkontrolldaten.
    4. Ziffer 4
      Ergebnisse der amtlichen Proben gemäß Absatz 2, Ziffer 3,
    5. Ziffer 5
      Revisionsergebnisse (Kontrolldaten) gemäß Absatz 2, Ziffer 4 :,
      1. Litera a
        Eindeutige Identifikations-Nummer je Betrieb,
      2. Litera b
        Kategorisierung je Betrieb (z. B. Betriebsart),
      3. Litera c
        Risikoeinstufung je Betrieb,
      4. Litera d
        Datum der Kontrolle,
      5. Litera e
        Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrolle und Kontrolle von Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und
      6. Litera f
        neue Risikoeinstufung auf Basis der Kontrolle.
  4. Absatz 4Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Absatz 3, genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten von Betrieben, insbesondere die Daten des
    1. Ziffer eins
      land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und
    2. Ziffer 2
      Gewerberegisters sowie
    3. Ziffer 3
      Registers der Erzeugerbetriebe gemäß dem amtlichen Legehennenregister
    zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Absatz 3, für Zwecke gemäß Absatz eins, jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Absatz 3, hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und den Qualitätsregelungen gemäß EUQuaDG zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.
  5. Absatz 5Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Absatz eins, zu führende Register die auf Grund
    1. Ziffer eins
      des MOG 2021 und
    2. Ziffer 2
      des INVEKOS gemäß Artikel 66, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie
    3. Ziffer 3
      von Auszügen aus dem Adressregister gemäß Paragraph 9 a, des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie
    4. Ziffer 4
      der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung des LMSVG, der Paragraphen 13 und Paragraph 14, TGG 2024 Anmerkung 1), der darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Absatz eins, darstellen,
    bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.
  7. Absatz 7Sofern im Falle einer außergewöhnlichen Situation zur Erfüllung behördlicher Aufgaben eine erweiterte Rückverfolgbarkeit von Waren- oder Tierbewegungen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung anordnen, dass die Unternehmer die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis g verpflichtend elektronisch in das Register gemäß Absatz eins, einzutragen haben.
  8. Absatz 8Die Daten des Registers gemäß Absatz eins, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Artikel 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können. Der Agentur sind die Ergebnisse von Proben im Rahmen der amtlichen Kontrolle durch die Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG automationsunterstützt be- und verarbeitbar zur Verarbeitung über geeignete Schnittstellen zu übermitteln.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in Paragraphen 6, und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.
  11. Absatz 11Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, darstellen.
  12. Absatz 12Jede bzw. jeder deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, ist berechtigt in die ihren bzw. seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.
  13. Absatz 13Personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, sind, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach 10 Jahren Inaktivität des Betriebes zu löschen.

(____________

Anmerkung 1: Artikel 5, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, lautet: „In Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“ durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „8b TSG“.)

§ 22

Text

Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur raschen Reaktionsmöglichkeit um bei nicht routinemäßigen Vorkommnissen schnell und effizient handlungsfähig zu sein, ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete von Landtieren gemäß Artikel 4, Ziffer 2 und Ziffer 28, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 4, Ziffer 29, der Verordnung (EU) 2016/429 einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen, welche Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO sind.
  2. Absatz 2Das Register gliedert sich in
    1. Ziffer eins
      Stamm- und Betriebsdaten der am Transport Beteiligten gemäß Absatz 3, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      Daten zur Sendung gemäß Absatz 3, Ziffer 2,
  3. Absatz 3Im Register ist zur Erfüllung der in Absatz eins, angeführten Zwecke die Erfassung folgender Angaben vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Stamm- und Betriebsdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins :,
      1. Litera a
        Daten des Versenders (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Titel, Geburtsdatum, Adresse, sofern vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer;
      2. Litera b
        Kommunikationsdaten des Versenders: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß Litera a, etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Litera a, genannten Personen ident sind);
      3. Litera c
        Daten des Empfängers (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Titel, Geburtsdatum, Adresse, sofern vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer;
      4. Litera d
        Kommunikationsdaten des Empfängers: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß Litera c, etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Litera c, genannten Personen ident sind).
    2. Ziffer 2
      Daten zur Sendung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :,
      1. Litera a
        die für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderliche Bescheinigung, die den Gesundheitszustand des Tieres oder den Tierseuchenstatus eines bestimmten geografischen Gebietes bestätigt bzw. eine Referenznummer zu den für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderlichen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand;
      2. Litera b
        die für den Export in Drittländer erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen, sofern vorhanden Zusatzbescheinigungen;
      3. Litera c
        Familienname und Vorname des Fahrers des Transportes;
      4. Litera d
        Ladeliste;
      5. Litera e
        alle für Exportbescheinigungen relevanten Prüf- und Untersuchungsbefunde;
      6. Litera f
        sofern zutreffend: Produkttyp;
      7. Litera g
        sofern zutreffend: Tierart und Anzahl der Tiere;
      8. Litera h
        Zieladresse;
      9. Litera i
        Versanddatum (Produkt) / Abfertigungsdatum (Tier);
      10. Litera j
        Transportplan einschließlich bildlicher Darstellung der Transportroute;
      11. Litera k
        Fahrtenbuch;
      12. Litera l
        sofern vorhanden: Beurteilung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz;
      13. Litera m
        alle erforderlichen Unterlagen zur Durchführung einer Retrospektivkontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und
      14. Litera n
        Eingabe weiterer Unterlagen, soweit diese Grundlage für die gegenständliche Bescheinigung darstellen (optional).
  4. Absatz 4Die in Absatz 3, genannten Daten des Registers gemäß Absatz eins, sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie des Tierschutzes elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Artikel 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele, die die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung, festlegen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  7. Absatz 7Personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten oder mit der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundes- oder einem Materiengesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind; spätestens jedoch 3 Jahre nach der erstmaligen Erfassung.

§ 23

Text

Equidendatenbank

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
    1. Ziffer eins
      effizienten epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Gegenständen, die Träger von Seuchen sein können, sowie
    2. Ziffer 2
      Rückstandskontrolle
    ein elektronisches zentrales Register gemäß Artikel 109, der Verordnung (EU) 2016/429, zur Erfassung von Daten gemäß Artikel 109, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Artikel 64, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, ABl. L 314 vom 5.12.2019, Sitzung 115, einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen., welche Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO sind.
  2. Absatz 2Die passausstellende Stelle hat über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche gemäß Absatz eins, erfassten Daten der identifizierten Equiden automationsgestützt zu melden.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz eins, erfassten Daten des Registers gemäß Absatz eins, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Artikel 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Absatz eins, erfassten Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.
  6. Absatz 6Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer oder jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller eines Equidenpasses ist berechtigt, in die damit im Zusammenhang eingetragenen Daten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7Die Daten der Antragstellerin oder des Antragsstellers sind zwei Jahre nach dem Tod des Equiden oder 40 Jahre nach der Geburt des Equiden zu löschen.

§ 24

Text

Analysedatenbank

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Agentur errichtet eine Analysedatenbank „Verbrauchergesundheits-Kontroll-Informationsmanagement-Systems“ (Ver-KIS) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der
    1. Ziffer eins
      Erstellung von Kontrollplänen,
    2. Ziffer 2
      Risikobewertung,
    3. Ziffer 3
      epidemiologische Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie
    4. Ziffer 4
      im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß Paragraph 9 a, GESG
    verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur sind vom jeweiligen Verantwortlichen die Daten folgender Datenbanken, die zur Erfüllung der Zwecke gemäß Absatz eins, notwendig sind, zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Veterinärregister gemäß Paragraph 20,,
    2. Ziffer 2
      Verbrauchergesundheitsregister gemäß Paragraph 21,,
    3. Ziffer 3
      Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen gemäß Paragraph 22,,
    4. Ziffer 4
      Equidendatenbank gemäß Paragraph 23,,
    5. Ziffer 5
      Heimtierdatenbank für Hunde und Katzen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 6, TSchG,
    6. Ziffer 6
      Proben- und Kontrolldaten (Revisionsdaten) aus der Datenbank Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertungssystem (ALIAS),
    7. Ziffer 7
      Poultry Health Data (PHD) und
    8. Ziffer 8
      jene Daten zur Erfassung der Mengenströme antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel gemäß Artikel 57, der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. L 004 vom 7.1.2019, Sitzung 43, erfasst werden.
  3. Absatz 3Für die Führung des Ver-KIS ist die Agentur der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO.

§ 25

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsSoweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.
  2. Absatz 2Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.

§ 26

Text

Vollziehung

Paragraph 26,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraphen 8,, 9, 15 Absatz 7,, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraph 20, Absatz 7 und Paragraph 21, Absatz 6 ;,
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für alle übrigen Bestimmungen.

§ 27

Text

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Laboratorien gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.