Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Finanzierung der Abwicklung von gebührenbefreiten Meister- und Befähigungsprüfungen sowie die Rückerstattung von Prüfungsgebühren für das zweite Halbjahr 2023 (Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Aufwandsersatz für Meister- und Befähigungsprüfungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bund hat den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammern) die aufgrund des Entfalls der Verpflichtung zur Zahlung von Prüfungsgebühren und von Material- und Einrichtungskosten für den erst- oder zweitmaligen Prüfungsantritt gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, oder gemäß aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenen Verordnungen nicht realisierten Einnahmen zu erstatten.
  2. Absatz 2Der zu erstattende Betrag ist von den Wirtschaftskammern bis zum 30. September des Vorjahres auf Basis der absolvierten Prüfungen und der prognostizierten Entwicklung zu schätzen und an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Schätzung des Mittelbedarfs für das Jahr 2024 und deren Übermittlung haben bis zum 28. Februar 2024 zu erfolgen.
  3. Absatz 3Auf Grundlage der gemäß Absatz 2, übermittelten Berechnung legen der Bund und die Wirtschaftskammern den geschätzten Jahresbetrag sowie dem Bedarf entsprechende Akontozahlungen (Zahlungsplan) fest und schließen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes gemäß Artikel 17, B-VG einen bezugnehmenden Abwicklungsvertrag. Der Abwicklungsvertrag kann darüber hinaus weitere Vereinbarungen hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieses Bundesgesetzes regeln.
  4. Absatz 4Stellt sich während des laufenden Jahres heraus, dass die dem Zahlungsplan zugrundeliegenden Mittel zur Bedeckung des Einnahmenentfalls nicht ausreichen oder im vereinbarten Ausmaß nicht benötigt werden, kann der Abwicklungsvertrag einvernehmlich abgeändert werden.
  5. Absatz 5Die Wirtschaftskammern haben die gemäß Absatz 3 und 4 bereitgestellten Mittel bis zum 30. Juni des Folgejahres abzurechnen (Jahresabrechnung) und die die nicht zweckentsprechend verbrauchten Mittel an den Bund binnen vier Wochen nach Abnahme und Genehmigung der Jahresabrechnung durch den Bund zurückzuzahlen. Eine allfällige Unterdeckung ist bei der Berechnung des nächstfolgenden Zahlungsplans zu berücksichtigen.

§ 2

Text

Rückerstattung der im zweiten Halbjahr 2023 entrichteten Prüfungsgebühren

Paragraph 2,
  1. Absatz einsPersonen, die im Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erstmalig oder zum zweiten Mal zu einer Prüfung der Module 1, 2, 3 oder 5 (Unternehmerprüfung) einer Meisterprüfung (Paragraph 21, GewO 1994) oder zu einer Prüfung der entsprechenden Module einer Befähigungsprüfung (Paragraph 22, GewO 1994), angetreten sind, erhalten die für diese Prüfungen gemäß den aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenden Verordnungen entrichteten Prüfungsgebühren auf Antrag rückerstattet, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin als Antritt gilt.
  2. Absatz 2Der Antrag ist bis spätestens Ende 2024 bei der Meisterprüfungsstelle, vor der die jeweilige Prüfung abgelegt wurde, zu stellen. Die Rückerstattung gebührt nicht, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin zum jeweiligen Prüfungstermin unentschuldigt oder ohne wichtigen Grund nicht erschienen ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für die Organisation der Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Form der Antragstellung und der Vorlage allfälliger Nachweise, Richtlinien an die Meisterprüfungsstellen erlassen, die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen sind.
  4. Absatz 4Die für die Rückerstattung der Prüfungsgebühren gemäß Absatz eins und 2 benötigten Mittel sind in den Zahlungsplan gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für das Jahr 2024 aufzunehmen und werden den Wirtschaftskammern vom Bund gemäß dem in Paragraph eins, geregelten Verfahren zur Verfügung gestellt.

§ 3

Text

Abwicklungsorganisation

Paragraph 3,

Die Wirtschaftskammern können sich zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen gemäß den Paragraphen eins und 2 einer eigenen Gesellschaft oder sonstiger geeigneter Einrichtungen als Dienstleister und Auftragsverarbeiter bedienen. Dadurch dürfen schutzwürdige Interessen Dritter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht verletzt werden.

§ 4

Text

Vollziehung

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

§ 5

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.