(1)Absatz einsPersonen, die im Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erstmalig oder zum zweiten Mal zu einer Prüfung der Module 1, 2, 3 oder 5 (Unternehmerprüfung) einer Meisterprüfung (§ 21 GewO 1994) oder zu einer Prüfung der entsprechenden Module einer Befähigungsprüfung (§ 22 GewO 1994), angetreten sind, erhalten die für diese Prüfungen gemäß den aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenden Verordnungen entrichteten Prüfungsgebühren auf Antrag rückerstattet, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin als Antritt gilt.Personen, die im Zeitraum von 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erstmalig oder zum zweiten Mal zu einer Prüfung der Module 1, 2, 3 oder 5 (Unternehmerprüfung) einer Meisterprüfung (Paragraph 21, GewO 1994) oder zu einer Prüfung der entsprechenden Module einer Befähigungsprüfung (Paragraph 22, GewO 1994), angetreten sind, erhalten die für diese Prüfungen gemäß den aufgrund der Gewerbeordnung 1994 erlassenden Verordnungen entrichteten Prüfungsgebühren auf Antrag rückerstattet, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin als Antritt gilt.