Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
StF: BGBl. I Nr. 122/2023 (NR: GP XXVII IA 3545/A AB 2193 S. 230. BR: AB 11299 S. 958.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Zweckzuschuss

Paragraph eins,

Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 15, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,) für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.

§ 2

Text

Aufteilung der Mittel

Paragraph 2,

Die länderweisen Anteile richten sich nach der Volkszahl, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2023 heranzuziehen ist. Die näheren Details zur Abwicklung, insbesondere zu den Anteilen der einzelnen Gemeinden, sind von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen. Die Länder müssen die durch diese Richtlinien gesenkten Gebühren auf einer öffentlich einsehbaren Website pro Gemeinde ausweisen.

§ 3

Text

Berichte

Paragraph 3,

Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel. Diese Berichte werden auf der Website des BMF veröffentlicht.

§ 4

Text

Vollziehung

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.