Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Clearinggebühr-Verordnung 2023, Fassung vom 09.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2023)
StF: BGBl. II Nr. 276/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 12, des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:

§ 1

Text

Entrichtung der Clearinggebühr

Paragraph eins,

Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe die in Paragraph 3, festgelegte Clearinggebühr zu entrichten.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
  2. Ziffer 2
    „gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
  3. Ziffer 3
    „gebührenpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.

§ 3

Text

Gebührensätze

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz 0,0887 € pro MWh.
  2. Absatz 2Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz 0,0079 € pro MWh.

§ 4

Text

Befreiungen

Paragraph 4,

Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:

  1. Ziffer eins
    Netzverluste und Verlustenergiebeschaffung;
  2. Ziffer 2
    Ökoenergie;
  3. Ziffer 3
    Strombörsen;
  4. Ziffer 4
    Betriebszwecke der Regelzonenführer.

§ 5

Text

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAbrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des Bilanzgruppenkoordinators. Die Clearinggebühr ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig.
  2. Absatz 2Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Energie von Erzeugung und Verbrauch („Zweites Clearing“) erfolgt, ist die Clearinggebühr für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

§ 6

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft und gilt für gebührenpflichtige Umsätze ab diesem Datum.
  2. Absatz 2Die Clearinggebühr-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.

§ 7

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind weiterhin die Beträge gemäß der Clearinggebühr-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2020,, heranzuziehen.