Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung, Fassung vom 07.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Vorstands der E-Control über die Festlegung des Formats, der Struktur und der Gliederung des standardisierten Berichtswesens für Energieaudits und Managementsysteme bei verpflichteten Unternehmen (Energieeffizienz-Standardisierte-Kurzberichte-Verordnung – EEff-SKV)
StF: BGBl. II Nr. 242/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 43, Absatz 3, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023, das Format, die Struktur und die Gliederung des standardisierten Berichtswesens zum Nachweis durchgeführter Energieaudits und eingeführter Managementsysteme für verpflichtete Unternehmen.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsSoweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG.
  2. Absatz 2Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Volllaststunden“ die Anzahl an Betriebsstunden einer technischen Anlage in jedem Lastzustand bezogen auf die Nennlast.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Struktur und Gliederung des standardisierten Kurzberichts

Allgemeine Unternehmensdaten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Adress- und Kontaktdaten des verpflichteten Unternehmens sind im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
  2. Absatz 2Alle vom standardisierten Kurzbericht umfassten Unternehmen sind mit Firma und Wirtschaftsabteilung gemäß Wirtschaftsklassifikation nach ÖNACE 2008 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, anzugeben.
  3. Absatz 3Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen ist bekanntzugeben, ob ein Energieaudit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EEffG, ein anerkanntes Managementsystem gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG oder eine Kombination daraus umgesetzt wurde. Wurden mehrere Energieaudits für verschiedene Unternehmen eines Konzerns durchgeführt, so sind diese fortlaufend zu nummerieren.
  4. Absatz 4Für jedes vom standardisierten Kurzbericht umfasste Unternehmen hat, sofern verfügbar, die Bekanntgabe von entweder der Firmenbuchnummer, der ZVR-Zahl gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, oder der Ordnungsnummer gemäß Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,, zu erfolgen.

§ 4

Text

Energieverbrauch

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Angaben für jeden eingesetzten Energieträger gemäß Anhang haben im standardisierten Kurzbericht für jedes verpflichtete Unternehmen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Bruttojahresenergieverbrauch,
    2. Ziffer 2
      Jahresabgabe von Energiemengen sowie
    3. Ziffer 3
      Nettojahresenergieverbrauch
    4. Sub-Litera, z, u
      erfolgen.
  2. Absatz 2Der Bruttojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die von Dritten bezogen, aus Abfällen gewonnen oder der Umwelt entnommen wird. Jene aus der Umwelt entnommene Energiemenge umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Förderung von fossilen Rohstoffen,
    2. Ziffer 2
      die Gewinnung von biogenen Energieträgern, deren Ziel die energetische Verwertung ist,
    3. Ziffer 3
      die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Sonnenenergie, Windenergie oder Wasserkraft und
    4. Ziffer 4
      die Entnahme von Wärme aus dem Boden oder der Umgebung.
  3. Absatz 3Abgegebene Energiemengen sind jene Energiemengen, die an natürliche oder juristische Personen entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. Nicht davon umfasst sind jene Energiemengen, die an die Umwelt verlorengehen.
  4. Absatz 4Der Nettojahresenergieverbrauch ist jene Energiemenge, bewertet nach dem Energiegehalt, die bei der Umwandlung von Energie verloren geht oder endverbraucht wird, und berechnet sich aus dem Bruttojahresenergieverbrauch abzüglich abgegebener Energiemengen.

§ 5

Text

Abwärmepotenziale

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Angaben zu den relevanten Potenzialen von Abwärme nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, aus technischen Anlagen im Unternehmen sind im standardisierten Kurzbericht als thermische Leistung in kW und als Volllaststunden pro Jahr aufgeteilt nach den folgenden Temperaturniveaus auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Kälte mit Temperaturen unter 0 °C,
    2. Ziffer 2
      Niedertemperatur zwischen 0 °C und 50 °C,
    3. Ziffer 3
      Mitteltemperatur zwischen 50 °C und 200 °C und
    4. Ziffer 4
      Hochtemperatur ab 200 °C.
  2. Absatz 2Möglichkeiten zur Nutzung der identifizierten verfügbaren Wärmemengen gemäß Absatz eins, sind in jährlichen Energiemengen in kWh pro Jahr bezogen auf die Temperaturniveaus gemäß Absatz eins, anzuführen.

§ 6

Text

Hauptenergieverbrauchende Faktoren und wesentliche Energieverbrauchsbereiche

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie hauptenergieverbrauchenden Faktoren sind je nach wesentlichem Energieverbrauchsbereich einer der Nutzungskategorien gemäß Absatz 2 bis Absatz 4, zuzuordnen und im standardisierten Kurzbericht anzugeben.
  2. Absatz 2Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Gebäude“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Raumwärme;
    2. Ziffer 2
      Warmwasser und Sanitärtechnik;
    3. Ziffer 3
      Lüftung;
    4. Ziffer 4
      Raumklimatisierung;
    5. Ziffer 5
      Beleuchtung;
    6. Ziffer 6
      Küchengeräte;
    7. Ziffer 7
      Informationstechnik;
    8. Ziffer 8
      sonstige Dienstleistungen;
    9. Ziffer 9
      sonstige Nutzungen.
  3. Absatz 3Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Produktionsprozess“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Prozesswärme > 200 °C;
    2. Ziffer 2
      Prozesswärme 0-200 °C;
    3. Ziffer 3
      Prozesskälte < 0 °C;
    4. Ziffer 4
      mechanische Arbeit;
    5. Ziffer 5
      innerbetrieblicher Transport;
    6. Ziffer 6
      Mess-, Steuer- und Regeltechnik;
    7. Ziffer 7
      Druckluft;
    8. Ziffer 8
      Elektrochemie;
    9. Ziffer 9
      sonstige Nutzungen.
  4. Absatz 4Hinsichtlich des wesentlichen Energieverbrauchsbereichs „Transport“ hat die Zuordnung auf folgende Nutzungskategorien je Energieträger in kWh zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Personenverkehr (Dienstleistung);
    2. Ziffer 2
      Personenverkehr (Betrieb);
    3. Ziffer 3
      Personenverkehr (Pendelverkehr);
    4. Ziffer 4
      Güterverkehr;
    5. Ziffer 5
      sonstige Nutzungen.

§ 7

Text

Energieleistungskennzahlen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Gebäude“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs für Raumwärme und Raumklimatisierung in kWh zur konditionierten Gebäudenutzfläche in m² und des restlichen Energieverbrauchs in kWh zur gesamten Gebäudenutzfläche in m² berechnet und ist je Gebäudekategorie vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bürogebäude;
    2. Ziffer 2
      Bildungseinrichtung;
    3. Ziffer 3
      Krankenhaus;
    4. Ziffer 4
      Heim;
    5. Ziffer 5
      Beherbergungsbetrieb;
    6. Ziffer 6
      Gaststätte;
    7. Ziffer 7
      Veranstaltungsstätte;
    8. Ziffer 8
      Mehrzweckgebäude;
    9. Ziffer 9
      Verkaufsstätte;
    10. Ziffer 10
      Wohngebäude;
    11. Ziffer 11
      sonstiges konditioniertes Gebäude;
    12. Ziffer 12
      nicht konditionierte Gebäude.
  2. Absatz 2Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Produktionsprozess“ wird aus dem Verhältnis des Energieverbrauchs in kWh zum Produktionsvolumen berechnet und ist nach den Abteilungen gemäß ÖCPA 2015 im Sinne des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, aufzuteilen.
  3. Absatz 3Die Energieleistungskennzahl im wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Transport“ wird aus dem Verhältnis Energieverbrauch in kWh zur Fahrleistung in km berechnet und ist je Fahrzeugklasse vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Personenkraftwagen;
    2. Ziffer 2
      Kleinkraftfahrzeuge;
    3. Ziffer 3
      Lastkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge;
    4. Ziffer 4
      Lastkraftwagen, schwere Nutzfahrzeuge;
    5. Ziffer 5
      landwirtschaftliche Fahrzeuge;
    6. Ziffer 6
      selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
    7. Ziffer 7
      Schienenfahrzeuge;
    8. Ziffer 8
      stationäre Beförderungsmittel;
    9. Ziffer 9
      Luftfahrzeuge;
    10. Ziffer 10
      Wasserfahrzeuge;
    11. Ziffer 11
      sonstige Kraftfahrzeuge.
  4. Absatz 4Die Angaben zu den Energieleistungskennzahlen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, haben bezogen auf den wesentlichen Energieverbrauchsbereich im standardisierten Kurzbericht unter Darlegung von deren Entwicklung im Vergleich zum letzten gemeldeten Energieauditbericht oder standardisierten Kurzbericht zu erfolgen.

§ 8

Text

Relevante Energieeffizienzmaßnahmen

Paragraph 8,

Bei den relevanten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Wesentlicher Energieverbrauchsbereich, in dem der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;
  2. Ziffer 2
    Nutzungskategorie gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht werden kann;
  3. Ziffer 3
    jährliches Energieeinsparpotenzial der Energieeffizienzmaßnahme je Energieträger in kWh pro Jahr;
  4. Ziffer 4
    Investitionskosten der Energieeffizienzmaßnahme in Euro;
  5. Ziffer 5
    jährliche Energiekosteneinsparung der Energieeffizienzmaßnahme in Euro pro Jahr;
  6. Ziffer 6
    angewandtes Verfahren zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere Darlegung, ob ein dynamisches Wirtschaftlichkeitsberechnungsverfahren angewendet wurde.

§ 9

Text

Umgesetzte Energieeffizienzmaßnahmen

Paragraph 9,

Zu den umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sind im standardisierten Kurzbericht die folgenden Informationen bezogen auf den Zeitraum der letzten vier Jahre anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Wesentlicher Energieverbrauchsbereich, in dem der Großteil der Energieeinsparung erreicht wurde;
  2. Ziffer 2
    Nutzungskategorie gemäß Paragraph 6, Absatz 2 bis 4, in der der Großteil der Energieeinsparung erreicht wurde;
  3. Ziffer 3
    jährliche Energieeinsparung je Energieträger in kWh pro Jahr;
  4. Ziffer 4
    getätigte Investitionskosten der Energieeffizienzmaßnahme in Euro;
  5. Ziffer 5
    jährliche Energiekosteneinsparung in Euro pro Jahr.

§ 10

Text

Angaben zu den Mitwirkenden

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBei Energieaudits sind Vorname, Nachname und Firma der Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren anzuführen. Für gemäß Paragraph 44, EEffG fachlich qualifizierte Energieauditorinnen bzw. Energieauditoren, die in der elektronischen Liste gemäß Paragraph 45, EEffG geführt werden, ist die eindeutige Identifikationsnummer anzugeben, mit der diese auf der elektronischen Liste geführt werden.
  2. Absatz 2Bei anerkannten Managementsystemen sind Vorname, Nachname und Firma der verantwortlichen Personen anzuführen.

§ 11

Text

Zertifikate und Registriernummern

Paragraph 11,

Dem standardisierten Kurzbericht ist für jedes eingesetzte Managementsystem das im Jahr der Durchführung gültige Zertifikat beizulegen. Alternativ ist im standardisierten Kurzbericht die entsprechende Registriernummer anzugeben und deren Gültigkeitsdauer auszuweisen.

§ 12

Text

3. Abschnitt
Format des standardisierten Kurzberichts

Elektronische Meldeformulare

Paragraph 12,

Die Angaben gemäß den Paragraphen 3 bis 11 sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formulare auf der elektronischen Meldeplattform gemäß Paragraph 59, EEffG an die E-Control zu übermitteln.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 13,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.

§ 14

Text

Inkrafttreten

Paragraph 14,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang

Energieträger

Energieträger

Stoffe oder Energieformen

Elektrische Energie

Strom

Thermische Energie

Wärme und Kälte, insbesondere Mikro-, Nah- und Fernwärme sowie Fernkälte

Gas

Erdgas, Generatorgas, Mischgas

Öl

Benzin, Benzol, Bitumen, Diesel, Erdöl, Flugbenzin, Flugpetroleum, Flugturbinentreibstoff, Flüssiggas, Gasöl für Heizzwecke, Heizöl, Industriebenzin, Kerosin, Naphta, Petroleum, Petrolkoks, Propangas, Raffinerieeinsatz, Raffinerierestgas, Rohöl, Schmiermittel, Steinkohleteer

Kohle

Anthrazit, Braunkohle, Braunkohlen-Briketts, Brenntorf, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas, Koks, Kokskohle, Steinkohle, Steinkohlen-Briketts, subbituminöse Kohle, Tiegelgas

Biogene

Ablaugen, Biodiesel, Bioethanol, Biogas, biogene Abfälle, Brennholz, Deponiegas, Hackschnitzel, Holzpellets, Holzbriketts, Holzkohle, Klärgas, Scheitholz, Stückholz

Sonstige Erneuerbare

Geothermie, Photovoltaik, Reaktionswärme, Solarthermie, Umgebungswärme, Wasserkraft, Windenergie

Wasserstoff

Wasserstoffe

Sonstige

Abfälle (nicht erneuerbare Anteile), synthetisches Gas