(2)Absatz 2,Ist zum Zweck der Unterrichtung, Abstimmung oder Zusammenarbeit mit Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 der Verordnung die Übermittlung von Informationen an Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich, so hat diese Übermittlung durch die DSN zu erfolgen, soweit die KommAustria nicht über die technischen Möglichkeiten zum Einsatz der in Art. 14 Abs. 4 lit. a der Verordnung genannten speziellen, auch der von Europol eingeführten, Verfahren verfügt. Diesfalls hat die KommAustria der DSN die hierzu erforderlichen, sich aus der in Art. 3 der Verordnung genannten Anhänge I, II und III ergebenden Informationen, einschließlich allfälliger personenbezogener Daten, zu übermitteln.Ist zum Zweck der Unterrichtung, Abstimmung oder Zusammenarbeit mit Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14, der Verordnung die Übermittlung von Informationen an Europol oder Strafverfolgungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich, so hat diese Übermittlung durch die DSN zu erfolgen, soweit die KommAustria nicht über die technischen Möglichkeiten zum Einsatz der in Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung genannten speziellen, auch der von Europol eingeführten, Verfahren verfügt. Diesfalls hat die KommAustria der DSN die hierzu erforderlichen, sich aus der in Artikel 3, der Verordnung genannten Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei ergebenden Informationen, einschließlich allfälliger personenbezogener Daten, zu übermitteln.