Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Festlegung des Auswahlverfahrens bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten durch die Regulierungsbehörde, Fassung vom 16.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Telekom-Control-Kommission (TKK) zur Festlegung des Auswahlverfahrens bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten durch die Regulierungsbehörde – Auswahl-V 2023
StF: BGBl. II Nr. 186/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, idgF, wird verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TKG 2021 im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, TKG 2021 in der Verordnung zur zahlenmäßigen Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2023,, als zahlenmäßig beschränkt festgelegt wurden und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, die Entscheidung getroffen, ob die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten oder eines vergleichenden Auswahlverfahrens erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TKG 2021 oder Paragraph 14, Absatz eins, TKG 2021 getroffen wurde und nicht für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

§ 2

Text

Festlegung des Auswahlverfahrens

Paragraph 2,

Für die Zuteilung folgender als zahlenmäßig beschränkt festgelegter und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehender Frequenzen wird festgelegt, dass die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens erfolgt:

  1. Ziffer eins
    3410 MHz – 3470 MHz;
  2. Ziffer 2
    25,5 GHz – 25,9 GHz;
  3. Ziffer 3
    26,5 GHz – 27,5 GHz.

§ 3

Text

Hinweis für das Normerzeugungsverfahren

Paragraph 3,

Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Kriterien und Ziele des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 TKG 2021 besser mit einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren erfüllt werden, wurden unter Einhaltung der Bestimmung Paragraph 206, TKG 2021 öffentlich konsultiert.