Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, Fassung vom 10.08.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen)
StF: BGBl. II Nr. 175/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen, die der Aufsicht der Länder unterstehen, und auf Leitungsfunktionen an solchen Schulen für Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst anzuwenden.

§ 2

Text

Zuweisungskriterien

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 4,
  2. Absatz 2,Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes (LLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,. Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des laufenden Schuljahres.
  3. Absatz 3,Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, sind unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.

§ 3

Text

Zuweisung der Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Leitungsfunktionen werden den Kategorien A bis D gemäß Paragraph 21, Absatz eins, LLVG wie folgt zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
    2. Ziffer 2
      der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
    3. Ziffer 3
      der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
    4. Ziffer 4
      der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.
  2. Absatz 2,Für die Zuweisung gemäß Absatz eins, ist die gemäß Paragraph 2, ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
    1. Ziffer eins
      die Leitungsfunktion umfasst eine weitere land- und forstwirtschaftliche Fachschule,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß Paragraph 2, zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
  3. Absatz 3,Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat oder Lehrbetrieb sind in die nächst höhere Kategorie einzureihen, land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen mit angeschlossenem Internat und Lehrbetrieb sind um zwei Kategorien höher einzureihen.
  4. Absatz 4,Die Schulbehörde kann die gemäß Paragraph 2, ermittelte und gegebenenfalls gemäß Absatz 2, erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.

§ 4

Text

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.