(2)Absatz 2Arbeiten nach Abs. 1 sind z.B. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung. Betriebseinrichtungen nach Abs. 1 sind z.B. Behälter, Silos, Rohrleitungen, Schächte oder Gruben. Explosionsfähige Atmosphären können sich im Sinne des Abs. 1 z.B. durch Rohrleitungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, oder durch Arbeiten, die durchgeführt werden, ansammeln. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind z.B. Lüftung, Inertisierung oder Konzentrationsbegrenzung.Arbeiten nach Absatz eins, sind z.B. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung. Betriebseinrichtungen nach Absatz eins, sind z.B. Behälter, Silos, Rohrleitungen, Schächte oder Gruben. Explosionsfähige Atmosphären können sich im Sinne des Absatz eins, z.B. durch Rohrleitungen, die brennbare Arbeitsstoffe enthalten, oder durch Arbeiten, die durchgeführt werden, ansammeln. Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind z.B. Lüftung, Inertisierung oder Konzentrationsbegrenzung.