Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung, Fassung vom 09.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheitsvertrauenspersonen in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – LF-SVP-VO)
StF: BGBl. II Nr. 126/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Abschnittes 20, insbesondere des Paragraph 201, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph 2,

Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten

Paragraph 3,

Saisonbetriebe

Paragraph 4,

Auswahl und Qualifikation

Paragraph 5,

Wirkungsbereich

Paragraph 6,

Frist für die Bestellung

Paragraph 7,

Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

Paragraph 8,

Vorsitzende

Paragraph 9,

Meldung und Information

Paragraph 10,

Schlussbestimmungen

§ 1

Text

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEs muss mindestens folgende Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      bei einer Arbeitnehmerzahl von 10 bis 50: eine Sicherheitsvertrauensperson;
    2. Ziffer 2
      bei einer Arbeitnehmerzahl von 51 bis 100: zwei Sicherheitsvertrauenspersonen;
    3. Ziffer 3
      bei einer Arbeitnehmerzahl von 101 bis 300: drei Sicherheitsvertrauenspersonen;
    4. Ziffer 4
      für je weitere 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist jeweils eine Sicherheitsvertrauensperson zusätzlich zu bestellen.
  2. Absatz 2Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der dauernd beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen auf den Betrieb im Sinne des Paragraph 276, LAG oder auf eine diesem gleichgestellte Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 277, LAG abzustellen. Die auf Baustellen (z.B. in einem land- und forstwirtschaftlichem Nebengewerbe) und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind einzurechnen.

§ 2

Text

Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten

Paragraph 2,

Umfasst ein Betrieb mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Mindestanzahl entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für den Betrieb eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach Paragraph eins, Absatz eins, entspricht.
  3. Ziffer 3
    Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.

§ 3

Text

Saisonbetriebe

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben und Kampagnebetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.
  2. Absatz 2Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von Paragraph 6 und Paragraph 7, eine Frist von drei Monaten.

§ 4

Text

Auswahl und Qualifikation

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (z.B. Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (z.B. Reviere oder Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
  2. Absatz 2Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten umfassen.
  3. Absatz 3Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 242, Absatz 2, LAG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (Paragraph 247, Absatz 2, LAG) erfolgreich absolviert hat.
  4. Absatz 4Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Absatz 2, absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt auch für Betriebsratsmitglieder, die gemäß Paragraph 193, Absatz 2, LAG die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

§ 5

Text

Wirkungsbereich

Paragraph 5,
  1. Absatz einsSind für einen Betrieb oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungsbereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Betrieb und die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
  2. Absatz 2Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Arbeitsstätten ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Wirkungsbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung gemäß Paragraph 193, Absatz 2, LAG ist auch der vorgesehene Wirkungsbereich anzugeben.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt sinngemäß für die Mitbetreuung weiterer Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3,

§ 6

Text

Frist für die Bestellung

Paragraph 6,

Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.

§ 7

Text

Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsWenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
  2. Absatz 2Die Nachbesetzung gemäß Absatz eins, hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Wenn alle für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 193, LAG zu erfolgen.
  4. Absatz 4Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für eine Arbeitsstätte ohne Belegschaftsorgane bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung gemäß Paragraph 193, LAG zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.

§ 8

Text

Vorsitzende

Paragraph 8,
  1. Absatz einsWurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden wählen.
  2. Absatz 2Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und den Behörden.

§ 9

Text

Meldung und Information

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß Paragraph 193, Absatz 6, LAG hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
    2. Ziffer 2
      Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Funktionsperiode,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      Unterschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
    6. Ziffer 6
      wenn Belegschaftsorgane bestehen, auch die Unterschrift einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der zuständigen Belegschaftsorgane.
  2. Absatz 2Außer im Fall einer Nachbesetzung (Paragraph 7, Absatz eins,) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
  3. Absatz 3Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an einer für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle oder auf elektronischem Weg erfolgen.

§ 10

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor dem 1. Juni 2023 eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes als Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend den für den Arbeitnehmerschutz geltenden Vorschriften in den einzelnen Ländern absolviert haben, ist davon auszugehen, dass sie die notwendigen fachlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, erfüllen.
  3. Absatz 3Bestellungen von Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, bleiben bis zum Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode aufrecht, soweit keine vorzeitige Beendigung aus anderen Gründen erfolgt.
  4. Absatz 4Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt folgende Rechtsvorschrift insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten hat:
    Steiermark: Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002,.