Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung, Fassung vom 09.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung – LF-BRF-VO)
StF: BGBl. II Nr. 125/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 369, Ziffer 3, bis 5 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

Paragraph eins,

Beschluss der Betriebsratsumlage

Paragraph 2,

Einbehaltung der Betriebsratsumlage

Paragraph 3,

Betriebsratsfonds

Paragraph 4,

Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

Paragraph 5,

Leistungen aus dem Betriebsratsfonds

Paragraph 6,

Verwahrung der Mittel

Paragraph 7,

Prüfung der Kassa

Paragraph 8,

Rechnungslegung

Paragraph 9,

Übergabe der Mittel

Paragraph 10,

Vertretungsweise Verwaltung

Paragraph 11,

Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuss

Abschnitt 2
Auflösung des Betriebsratsfonds

Paragraph 12,

Voraussetzungen

Paragraph 13,

Art und Weise der Auflösung

Paragraph 14,

Durchführung der Auflösung

Paragraph 15,

Überwachung der Auflösung

Paragraph 16,

Auflösung durch Interessenvertretung

Paragraph 17,

Vermögensüberschuss

Abschnitt 3
Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

Paragraph 18,

Verschmelzung

Paragraph 19,

Trennung

Paragraph 20,

Rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen

Paragraph 21,

Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

Paragraph 22,

Aufteilung durch Interessenvertretung

Abschnitt 4
Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

Paragraph 23,

Wahl

Paragraph 24,

Wahlberechtigung

Paragraph 25,

Einberufung

Paragraph 26,

Wahlvorschläge

Paragraph 27,

Wahlergebnis

Paragraph 28,

Zusammenlegung mit Betriebsratswahl

Paragraph 29,

Tätigkeitsdauer

Paragraph 30,

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 31,

Enthebung

Paragraph 32,

Aufgaben der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

Paragraph 33,

Ergebnis der Prüfungstätigkeit

Paragraph 34,

Auskünfte und Verschwiegenheit

Abschnitt 5
Revision

Paragraph 35,

Grundsätze der Revision

Paragraph 36,

Aufgaben

Paragraph 37,

Zeitpunkt der Revision

Paragraph 38,

Gegenstand der Revision

Paragraph 39,

Revisionsbericht

Paragraph 40,

Kosten der Revision

Abschnitt 6
Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 41,

Zentralbetriebsratsumlage

Paragraph 42,

Einbehaltung der Zentralbetriebsratsumlage

Paragraph 43,

Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 44,

Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 45,

Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 46,

Rechnungsprüfung

Paragraph 47,

Revision

Paragraph 48,

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 1

Text

Abschnitt 1
Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds

Beschluss der Betriebsratsumlage

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann die Betriebs(Gruppen)versammlung auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.
  2. Absatz 2Zur Stellung des Antrages an die Betriebs(Gruppen)versammlung ist ein Beschluss des Betriebsrates erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Termin der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  3. Absatz 3Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlussfassung soll der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Übersicht über die zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie für die Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft voraussichtlich erforderlichen Beträge mit entsprechenden Angaben über deren Errechnung;
    2. Ziffer 2
      einen Vorschlag über die Höhe der Umlage;
    3. Ziffer 3
      Vorschläge über die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds (Paragraph 10,) und über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds, insbesondere die Verwendung seiner Mittel (Paragraph 13, Absatz eins,).
  4. Absatz 4Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluss auf Einhebung einer Betriebsratsumlage der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  5. Absatz 5Absatz eins,, 2 und 4 gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage.

§ 2

Text

Einbehaltung der Betriebsratsumlage

Paragraph 2,

Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentgelt einzubehalten und die einbehaltenen Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Betriebsratsfonds (Paragraph 3,) abzuführen. Der Betriebsrat hat der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.

§ 3

Text

Betriebsratsfonds

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
  2. Absatz 2Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
  3. Absatz 3Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben.

§ 4

Text

Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
  2. Absatz 2Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

§ 5

Text

Leistungen aus dem Betriebsratsfonds

Paragraph 5,

Soweit Paragraph 10, nicht anderes bestimmt, beschließt über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds von der bzw. vom Vorsitzenden des Betriebsrates zu unterfertigen und von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.

§ 6

Text

Verwahrung der Mittel

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Barmittel für den laufenden Bedarf sind von der Kassaverwalterin bzw. vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter zu verwahren.
  2. Absatz 2Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einer geeigneten Bank einzulegen.
  3. Absatz 3Über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsratsfonds, den Kassenbestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen.

§ 7

Text

Prüfung der Kassa

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates und die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.
  2. Absatz 2Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters hat diese bzw. dieser unverzüglich einen Kassaabschluss zu machen.
  3. Absatz 3Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen. Erforderlichenfalls hat die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrats der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Paragraph 23,) sowie die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

§ 8

Text

Rechnungslegung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSpätestens 14 Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 2Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Eingänge aus der Betriebsratsumlage;
    2. Ziffer 2
      sonstige Eingänge.
  3. Absatz 3Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      der Gesamtbetrag der für Barauslagen an Betriebsratsmitglieder geleisteten Zahlungen;
    2. Ziffer 2
      der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden;
    3. Ziffer 3
      die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden.
  4. Absatz 4Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind von der bzw. vom Betriebsratsvorsitzenden und der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
  5. Absatz 5Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen. Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen.

§ 9

Text

Übergabe der Mittel

Paragraph 9,

Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Betriebsrat zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.

§ 10

Text

Vertretungsweise Verwaltung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIn der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (Paragraph eins,), hat die Betriebs(Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs (Paragraph 4,) zu beschließen. Dieser Beschluss hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden.
  3. Absatz 3Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den gemäß Absatz eins, gefassten Beschluss den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern, der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung kundzumachen.
  4. Absatz 4Wurde kein Beschluss gemäß Absatz eins, gefasst, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer. Bestehen im Betrieb keine Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer, so hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vertretungsweise Verwaltung durchzuführen. In diesem Fall kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des Betriebes die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs verständigen.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins, mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Absatz 4, – die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die Paragraphen 8, und 9 gelten sinngemäß.

§ 11

Text

Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuss

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBestehen im Betrieb Betriebsräte der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gruppenversammlungen anstelle getrennter Fonds ein gemeinsamer Betriebsratsfonds für beide Gruppen errichtet werden.
  2. Absatz 2Die Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuss. Paragraphen 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds die bzw. der Vorsitzende des Betriebsausschusses, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist;
    2. Ziffer 2
      die von den Gruppenversammlungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, beschlossenen Regelungen über die vertretungsweise Verwaltung im Fall des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs nur bei inhaltlicher Übereinstimmung zur Anwendung kommen.
  3. Absatz 3Der Beschluss nach Absatz eins, kann während der jeweiligen Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, in der der Beschluss nach Absatz eins, gefasst worden ist, nicht rückgängig gemacht werden.
  4. Absatz 4Beschließen die Gruppenversammlungen übereinstimmend oder beschließt eine Gruppenversammlung nach Ablauf der Frist nach Absatz 3, die Auflösung des gemeinsamen Betriebsratsfonds, so gilt Paragraph 21,

§ 12

Text

Abschnitt 2
Auflösung des Betriebsratsfonds

Voraussetzungen

Paragraph 12,

Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 10, Absatz eins, und 4) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.

§ 13

Text

Art und Weise der Auflösung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (Paragraph eins,), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebseinstellung zu beschließen. Später gefasste Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefasst wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind.
  2. Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluss über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.

§ 14

Text

Durchführung der Auflösung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsWird der Betrieb dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorstehende Auflösung der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern sowie der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.
  2. Absatz 2Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen; Paragraph 8, gilt sinngemäß. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen, so hat die bzw. der ehemalige Betriebsratsvorsitzende gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern den Betriebsratsfonds aufzulösen. Nach Durchführung der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die den aufgelösten Betriebsratsfonds betreffen, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übermitteln.
  3. Absatz 3Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs der Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 10, Absatz eins, und 4) aufgelöst, so hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Auflösung durchzuführen. Diese kann die bisherige vertretungsweise Verwaltung mit der Auflösung beauftragen. In diesem Fall ist Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.

§ 15

Text

Überwachung der Auflösung

Paragraph 15,

Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Auflösung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Paragraph 33,, Paragraph 35, zweiter und dritter Satz, Paragraph 36 und Paragraph 40, gelten sinngemäß.

§ 16

Text

Auflösung durch Interessenvertretung

Paragraph 16,

Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn

  1. Ziffer eins
    kein Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
  2. Ziffer 2
    der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem Paragraph eins, Absatz eins, entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz vorsieht;
  3. Ziffer 3
    der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.

§ 17

Text

Vermögensüberschuss

Paragraph 17,

Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuss geht auf die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden.

§ 18

Text

Abschnitt 3
Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

Verschmelzung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsWird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt dem neugewählten Betriebsrat.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für den Zusammenschluss von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des Paragraph 276, LAG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (Paragraph 307, LAG) oder dem neugewählten Betriebsrat.
  3. Absatz 3Der Betriebsrat hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Paragraph 34,, Paragraph 35, zweiter und dritter Satz, Paragraph 36 und Paragraph 40, gelten sinngemäß.

§ 19

Text

Trennung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsWerden infolge Wegfalles der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Arbeitnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.
  2. Absatz 2Der bisherige gemeinsame Betriebsrat hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von einer Trennung, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung für den Bereich seiner Arbeitnehmergruppe durchzuführen. Paragraph 18, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 20

Text

Rechtliche Verselbstständigung von Betriebsteilen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsWerden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Betriebsräte, die nach Abschluss dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes errichtet sind, verhältnismäßig aufzuteilen, wobei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Andere sachliche Kriterien wie Betriebszugehörigkeit oder die tatsächlich geleisteten Beiträge zum Betriebsratsfonds können ebenfalls berücksichtigt werden. Getrennte Fonds für die Gruppen der Arbeiter bzw. Angestellten sind auf die Fonds der entsprechenden Betriebsräte in den verselbstständigten Betriebsteilen aufzuteilen. Erfolgt die Konstituierung eines Betriebsrates nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 306, LAG, so erlischt der Anspruch der Belegschaft in diesem Betriebsteil auf einen Anteil der Mittel des Betriebsratsfonds zugunsten der Belegschaften, die einen Betriebsrat errichtet haben.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auch auf unternehmensinterne Umstrukturierungen anzuwenden, aufgrund derer ein neuer Betrieb im Sinn von Paragraph 276, Absatz eins, LAG entsteht. Für die verhältnismäßige Aufteilung ist der Zeitpunkt der organisatorischen Wirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen oder ein in einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 306, Absatz 2, LAG festgelegter Zeitpunkt maßgeblich.
  3. Absatz 3Paragraph 18, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass der Betriebsrat des ursprünglichen Betriebes die zuständige gesetzliche Interessenvertretung unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen hat. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den Betriebsräten, die nach Abschluss dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes errichtet sind.

§ 21

Text

Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsIn der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch über die Verwendung des bestehenden Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu beschließen.
  2. Absatz 2Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Absatz eins,) zu erfolgen. Liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß.
  3. Absatz 3Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist Paragraph 19, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

§ 22

Text

Aufteilung durch Interessenvertretung

Paragraph 22,

In den Fällen des Paragraph 21, ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.

§ 23

Text

Abschnitt 4
Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

Wahl

Paragraph 23,
  1. Absatz einsWurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (Paragraph eins,), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2Die erstmalige Wahl hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.

§ 24

Text

Wahlberechtigung

Paragraph 24,

Die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des Paragraph 28, bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.

§ 25

Text

Einberufung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Betriebs(Gruppen)versammlung, in der die Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, dass die neugewählten Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehmen können.
  2. Absatz 2Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, dass Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich oder mündlich bei der bzw. beim Vorsitzenden der Betriebs(Gruppen)versammlung erstattet werden können.

§ 26

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidatinnen und Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
  2. Absatz 2Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Absatz 3Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede bzw. jeden in der Betriebs(Gruppen)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. stimmberechtigten Arbeitnehmer, die bzw. der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates ist (Wahlwerberin bzw. Wahlwerber), abgegeben werden. Für jede Rechnungsprüferin und jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im Übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.

§ 27

Text

Wahlergebnis

Paragraph 27,
  1. Absatz einsUnmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte oder ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
  2. Absatz 2Die bzw. der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, sowie den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

§ 28

Text

Zusammenlegung mit Betriebsratswahl

Paragraph 28,
  1. Absatz einsIn Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anlässlich der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
  2. Absatz 2Liegt ein Beschluss nach Absatz eins, vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.
  3. Absatz 3Die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung auszuschreiben. Außer dem im Paragraph 19, Absatz 2, der Land- und forstwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2023,, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der zu wählenden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) sowie
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, ob für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates
      1. Litera a
        ein gemeinsamer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und des Betriebsrates aufgelegt wird oder
      2. Litera b
        für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer ein eigener Stimmzettel aufgelegt wird, der sich von den Stimmzetteln für die Betriebsratswahl durch Farbe, Aufdruck oder eine andere besondere Kennzeichnung unterscheiden muss.
  4. Absatz 4Ein Wahlvorschlag nach Paragraph 20, LF-BRWO kann auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer enthalten. Werden keine solchen gemeinsamen Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer Paragraph 20, LF-BRWO sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 23, LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer berechtigt.
  6. Absatz 6Paragraph 24, LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann zur Entsendung von Wahlzeuginnen und Wahlzeugen berechtigt sind, wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund eines zugelassenen Wahlvorschlages für die Betriebsratswahl ergibt.
  7. Absatz 7Paragraph 25, LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass den Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, der durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl unterschieden sein muss, auszuhändigen ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt und will die Wählerin bzw. der Wähler die Stimme für beide darauf enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat sie bzw. er den gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Will die Wählerin bzw. der Wähler die Stimme nur für einen der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels abgeben, im Übrigen aber den Vorschlag einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so hat sie bzw. er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich die Wählerin bzw. der Wähler entweder bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer der Stimme enthalten, so hat sie bzw. er lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.
  8. Absatz 8Paragraph 27, LF-BRWO gilt mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen jedes Wahlkuverts, das lediglich einen gemeinsamen Stimmzettel enthält, diesen mit dem Vermerk „Betriebsrat und Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer“ zu versehen hat; enthält ein Wahlkuvert überdies einen ausgefüllten Stimmzettel, so hat der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Öffnen des Wahlkuverts den gemeinsamen Stimmzettel mit dem Vermerk „Betriebsrat“ oder den Vermerk „Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer“ zu versehen; im Übrigen hat der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer erst nach Abschluss der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl zu ermitteln.
  9. Absatz 9Weiters finden Paragraph 21,, Paragraph 26,, Paragraph 29, Absatz 2, bis 4, Paragraph 30 und Paragraph 32, LF-BRWO sinngemäß Anwendung.
  10. Absatz 10Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszuschreiben. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im Übrigen gilt Paragraph 26, Absatz 2, dritter und vierter Satz sinngemäß.
  11. Absatz 11Paragraph 27, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen und das Ergebnis der Wahl kundzumachen hat.

§ 29

Text

Tätigkeitsdauer

Paragraph 29,

Die Tätigkeit der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 30

Text

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 30,
  1. Absatz einsVor Ablauf des im Paragraph 29, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter)
    1. Ziffer eins
      wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung ihre Enthebung beschließt (Paragraph 31,);
    2. Ziffer 2
      bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung, rechtlicher Verselbstständigung und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;
    3. Ziffer 3
      wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
    4. Ziffer 4
      wenn die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) funktionsunfähig werden.
  2. Absatz 2Erfolgt eine Wahl nach Paragraph 28, vor dem Ablauf des im Paragraph 29, bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.
  3. Absatz 3Die Funktion einer Rechnungsprüferin bzw. eines Rechnungsprüfers (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) endet, wenn
    1. Ziffer eins
      die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
    2. Ziffer 2
      die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird;
    3. Ziffer 3
      die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.
  4. Absatz 4Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

§ 31

Text

Enthebung

Paragraph 31,

Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller beizuziehen.

§ 32

Text

Aufgaben der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) haben die Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds tunlichst einmal monatlich zu überprüfen. Insbesondere haben sie
    1. Ziffer eins
      die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken zu überprüfen;
    2. Ziffer 2
      die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates zu überprüfen;
    3. Ziffer 3
      die Buchführung der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters auf die ziffernmäßige Richtigkeit, den Kassastand sowie gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen, wobei die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars in Anwesenheit der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters oder der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) zu erfolgen hat;
    4. Ziffer 4
      auf Verlangen des Betriebsrates jederzeit eine Überprüfung vorzunehmen;
    5. Ziffer 5
      bei jedem Wechsel in der Kassaverwaltung den Kassaabschluss zu überprüfen und der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe auszustellen;
    6. Ziffer 6
      bei Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates dessen Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
  2. Absatz 2Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen Beschluss gemäß Paragraph 10, Absatz eins, gefasst, so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, der bzw. dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüferin bzw. Rechnungsprüfer.

§ 33

Text

Ergebnis der Prüfungstätigkeit

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
  2. Absatz 2Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben überdies den Betriebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten. Erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind der bzw. dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.

§ 34

Text

Auskünfte und Verschwiegenheit

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Betriebsrates, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sowie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Sofern Paragraph 33, nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Arbeitnehmerschaft verpflichtet.

§ 35

Text

Abschnitt 5
Revision

Grundsätze der Revision

Paragraph 35,

Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung dazu besitzen (Revisorinnen und Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, übertragen werden.

§ 36

Text

Aufgaben

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Revisorin bzw. der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.
  2. Absatz 2Im Übrigen gilt Paragraph 34, sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.

§ 37

Text

Zeitpunkt der Revision

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Betriebsratsfonds ist tunlichst einmal jährlich nach Möglichkeit ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen.
  2. Absatz 2Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Absatz eins,

§ 38

Text

Gegenstand der Revision

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Revision hat sich auf die Gebarung mit der Betriebsratsumlage und mit den sonstigen Vermögen des Betriebsratsfonds, insbesondere auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu erstrecken. Der Überprüfung unterliegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Übereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken.
  2. Absatz 2Die Revisorin bzw. der Revisor hat insbesondere die Bücher, die Belege, den Kassastand sowie die sonstigen Vermögenschaften, gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen. Die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes, des Inventars sowie der sonstigen Vermögenschaften hat in Anwesenheit der Kassaverwalterin bzw. des Kassaverwalters oder der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer zu erfolgen.

§ 39

Text

Revisionsbericht

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Revisorin bzw. der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gilt Paragraph 33, Absatz 2, und 3.
  2. Absatz 2Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
  3. Absatz 3Die Revisorin bzw. der Revisor ist berechtigt, an dieser Betriebsratssitzung und dieser Betriebs(Gruppen)versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der Betriebsratssitzung und der Betriebs(Gruppen)versammlung sind der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 40

Text

Kosten der Revision

Paragraph 40,

Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisorinnen und Revisoren sind von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu tragen.

§ 41

Text

Abschnitt 6
Zentralbetriebsratsfonds

Zentralbetriebsratsumlage

Paragraph 41,
  1. Absatz einsZur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft des Unternehmens kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens 25% der Betriebsratsumlage betragen.
  2. Absatz 2Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluss des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Paragraph eins, Absatz 3, und 4 gilt sinngemäß.

§ 42

Text

Einbehaltung der Zentralbetriebsratsumlage

Paragraph 42,

Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung (Überweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen. Paragraph 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 43

Text

Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 41, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.
  2. Absatz 2Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 41, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
  3. Absatz 3Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntzugeben.

§ 44

Text

Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die Paragraphen 5, bis 9 gelten sinngemäß. Paragraph 10, gilt mit der Maßgabe, dass mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.
  2. Absatz 2Vertreterin bzw. Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

§ 45

Text

Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDer Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung;
    3. Ziffer 3
      bei vertretungsweiser Verwaltung durch die bzw. den an Lebensjahren älteste Rechnungsprüferin bzw. ältesten Rechnungsprüfer nach Ablauf von sechs Monaten.
  2. Absatz 2Auf die Durchführung der Auflösung sind die Paragraphen 14, und 15 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen. Paragraph 8, gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuteilen. Paragraph 17, gilt sinngemäß.

§ 46

Text

Rechnungsprüfung

Paragraph 46,

Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im Übrigen sind die Paragraphen 23, bis 27, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4, Absatz 2, und 3 sowie die Paragraphen 31, bis 34 sinngemäß anzuwenden.

§ 47

Text

Revision

Paragraph 47,

Auf die Revision der Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds sind die Bestimmungen des Abschnittes 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 48

Text

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Werden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer gleichzeitig mit dem Betriebsrat gewählt und erfolgt die Kundmachung der Wahl bis zu drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sind ungeachtet des Absatz 2, die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung, Landesgesetzblatt 9020-3;
    2. Ziffer 2
      Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977, LGBl. Nr. 61/1977;
    3. Ziffer 3
      Tirol: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung 1976, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1976,.