Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Interbankenentgeltevollzugsgesetz, Fassung vom 14.10.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG)
StF: BGBl. I Nr. 33/2023 (NR: GP XXVII RV 1957 AB 1991 S. 205. BR: AB 11218 S. 952.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Zweck dieses Gesetzes

§ 2.

Zuständige Behörde

§ 3.

Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden

§ 4.

Verfahrensvorschriften

§ 5.

Strafbestimmungen

§ 6.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7.

Verweise

§ 8.

Vollziehung

§ 1

Text

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751.

§ 2

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen.

§ 3

Text

Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden

Paragraph 3,

Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von Paragraph 10, Absatz eins, des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, mit Behörden und Zentralbanken aus EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Paragraph 2, bezeichneten Aufgabe erforderlich ist.

§ 4

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür Verfahren, die von der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/751 geführt werden, sind die Paragraphen 11,, 11a und 13 WettbG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der in Paragraph 11 a, Absatz 5, WettbG vorgesehenen Höchstbeträge, Geldstrafen bis zu 75 000 Euro zu verhängen sind. Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
  2. Absatz 2Die Bundeswettbewerbsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2015/751 tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrages der Betrag von 75 000 Euro.

§ 5

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      gegen die Vorgaben des Artikel 3, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern verstößt,
    2. Ziffer 2
      gegen die Vorgaben des Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten verstößt,
    3. Ziffer 3
      gegen die Vorgaben des Artikel 6, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Lizenzvergabe verstößt,
    4. Ziffer 4
      gegen die Vorgaben des Artikel 7, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verstößt,
    5. Ziffer 5
      gegen die Vorgaben des Artikel 8, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Co-Badging und die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung verstößt,
    6. Ziffer 6
      gegen die Vorgaben des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Entgeltaufschlüsselung verstößt,
    7. Ziffer 7
      gegen die Vorgaben des Artikel 10, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Pflicht zur Akzeptanz aller Karten verstößt,
    8. Ziffer 8
      gegen die Vorgaben des Artikel 11, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Lenkungsregeln verstößt,
    9. Ziffer 9
      gegen die Vorgaben des Artikel 12, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen kartengebundenen Zahlungsvorgängen verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Bundeswettbewerbsbehörde hat Geldstrafen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gegen Absatz eins, zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehat.
  3. Absatz 3Juristische Personen können wegen Verstößen gemäß Absatz eins, ebenso verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung eines in Absatz eins, genannten Verstoßes zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  4. Absatz 4Bei der Berechnung des weltweiten Gesamtumsatzes ist Paragraph 22, des Kartellgesetzes 2005 –KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Die von der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 6

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 6,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 7

Text

Verweise

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich Anderes angeordnet.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2015/751 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 Sitzung 1, anzuwenden.

§ 8

Text

Vollziehung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für die Bestimmungen betreffend die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde und für die übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 2Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/751 sind vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemeinsam wahrzunehmen.