an die Stelle des in den §§ 43 Z 2 und 44 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages von 80 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro,an die Stelle des in den Paragraphen 43, Ziffer 2 und 44 Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages von 80 000 Euro tritt der Betrag von 100 000 Euro,