Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz, Fassung vom 13.09.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über eine Fachstelle zur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung (Fachstelle-Normungsbeteiligung-Gesetz – FNBG)
StF: BGBl. I Nr. 218/2022 (NR: GP XXVII RV 1752 AB 1870 S. 189. BR: AB 11143 S. 948.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Zielbestimmung

Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist eine stärkere Berücksichtigung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der nationalen, europäischen und internationalen Normung entsprechend der österreichischen Normungsstrategie und dem Normengesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem Produktsicherheitsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, durch Sicherstellung organisatorischer Voraussetzungen.

§ 2

Text

Fachstelle für Beteiligung an der Normung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsZur Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung wird die Bundesanstalt „Fachstelle Normungsbeteiligung“ (im Folgenden: Fachstelle) als Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit der Fachstelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Bei Auflösung der Fachstelle fällt das verbleibende Vermögen an den Bund.
  3. Absatz 3Die Fachstelle kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für letztere trifft den Bund keine Haftung.

§ 3

Text

Aufgaben der Fachstelle

Paragraph 3,

Die Fachstelle hat insbesondere nachfolgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Einbringen der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in die Normung;
  2. Ziffer 2
    Einbringen der Interessen von Menschen mit Behinderungen in die Normung;
  3. Ziffer 3
    Identifizierung und Vorschlag von relevanten Aktivitäten im Bereich nationaler, europäischer und internationaler Normung sowie den damit in Zusammenhang stehenden gesetzlichen und administrativen Aktivitäten;
  4. Ziffer 4
    Teilnahme an ausgewählten Gremien, insbesondere Normungsgremien, oder deren Beschickung (Nominierung, Betreuung) mit qualifizierten Vertreterinnen und Vertretern;
  5. Ziffer 5
    Zusammenarbeit mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;
  6. Ziffer 6
    Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Behindertenrat;
  7. Ziffer 7
    Pflege von Kontakten mit Organisationen, deren Zielsetzung Verbraucherschutz oder Barrierefreiheit einschließt;
  8. Ziffer 8
    Erstellung von Berichten, Kommentaren und Positionspapieren;
  9. Ziffer 9
    Erarbeitung von Projektbeschreibungen für externe Studien und Identifizierung von Auftragnehmerinnen und -nehmern für diese;
  10. Ziffer 10
    Öffentlichkeitsarbeit (zB Presseaussendungen, Website, Veranstaltungen, Präsentationen);
  11. Ziffer 11
    Beobachtung/Monitoring der Normungsarbeit;
  12. Ziffer 12
    Erarbeitung von Stellungnahmen und Einsprüchen zu nationalen, europäischen und internationalen Normentwürfen;
  13. Ziffer 13
    fachliche Unterstützung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International (zB Bereitstellung von Unterlagen, fachliche Vorbereitung für die Sitzungen);
  14. Ziffer 14
    Teilnahme im Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten.

§ 4

Text

Aufgabenwahrnehmung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Fachstelle ist zu allen Geschäften berechtigt, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Sie ist insbesondere berechtigt:
    1. Ziffer eins
      durch Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
    2. Ziffer 2
      Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Fachbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
    3. Ziffer 3
      Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Fachstelle in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen und zu veröffentlichen;
    4. Ziffer 4
      Fach-, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen;
    5. Ziffer 5
      die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben.
  2. Absatz 2Die Fachstelle hat Tätigkeiten im Auftrag Dritter gegen angemessenes Entgelt zu erbringen; die Tätigkeiten müssen den Zielen des Paragraph eins, entsprechen. Die Einnahmen sind im Gebarungsvorschlag gemäß Absatz 5, zu berücksichtigen. Alle Einnahmen aus Tätigkeiten der Fachstelle sind ausschließlich zur Finanzierung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu verwenden.
  3. Absatz 3Auf Dienstverträge der Fachstelle sind das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Fachstelle hat jährlich im Voraus in Abstimmung mit dem Ausschuss für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International, dem Österreichischen Behindertenrat sowie dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Arbeitsprogramm zu erstellen und diesem/dieser bis längstens 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Die Fachstelle hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Absatz eins, kann die Fachstelle selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
  6. Absatz 6Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

§ 5

Text

Leitung der Fachstelle

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemäß Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Anhörung des Ausschusses für Verbraucherangelegenheiten bei Austrian Standards International sowie des Österreichischen Behindertenrates eine/n Leiter/in der Fachstelle für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Eine Abberufung durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
  2. Absatz 2Die Geschäftsführung und die Vertretung der Fachstelle in allen Angelegenheiten obliegt ihrer/ihrem Leiter/in. Sie/er ist dabei verpflichtet, die Grundsätze und Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
  3. Absatz 3Die/der Leiter/in der Fachstelle hat ein Planungs- und Berichterstattungssystem für die Erfüllung der Vorgaben des Beteiligungs- und Finanzcontrollings gemäß Paragraph 67, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie ein Rechnungswesen und internes Kontrollsystem einzurichten.
  4. Absatz 4Die Fachstelle ist von ihrer/ihrem Leiter/in unverzüglich mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit dem Namen (der Firma) „Bundesanstalt Fachstelle Normungsbeteiligung“ und dem Zweck (Geschäftszweig) „Wahrnehmung der Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Menschen mit Behinderungen in der Normung“ beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 6

Text

Aufsicht über die Fachstelle

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Fachstelle unterliegt bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben sowie ihrer Gebarung.
  2. Absatz 2Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit der Fachstelle im Hinblick auf die Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele nach jeweils drei Jahren zu evaluieren; erstmals erfolgt die Evaluierung 2026. Der Bericht über die Evaluierung ist zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Der/die Leiter/in hat für die Fachstelle eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die organisatorische Gliederung der Fachstelle sowie nähere Regelungen für den Dienstbetrieb zu enthalten. Die Geschäftsordnung der Fachstelle bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  5. Absatz 5Die Fachstelle unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

§ 7

Text

Finanzierung der Fachstelle

Paragraph 7,
  1. Absatz einsZur Deckung der Kosten der Fachstelle und ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben nötig sind, leistet der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jährliche Zuwendungen an die Fachstelle auf Grundlage des Arbeitsprogrammes gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, des Gebarungsvorschlags und des vorangegangenen Rechnungsabschlusses gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sowie nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen vorschüssig bis zum 30. Jänner und 30. Juli zu erfolgen.
  2. Absatz 2Ein Mittelüberschuss ist im Gebarungsvorschlag auszuweisen und auf die zur Verfügung gestellten Budgetmittel für das nächstfolgende Geschäftsjahr anzurechnen.
  3. Absatz 3Die Fachstelle ist berechtigt, Förderungen anderer Rechtsträger als des Bundes entgegenzunehmen.

§ 8

Text

Inkrafttreten

Paragraph 8,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 9

Text

Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.