Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 – VEVO 2022)
StF: BGBl. II Nr. 480/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 4,, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 258 aus 2021, sowie der Paragraphen 48 und 49 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021, und Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Verbindung mit der Veterinärrechtsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Veröffentlichungen in den Amtlichen Veterinärnachrichten

Paragraph 4,

Verweisungen und durchgeführte unionsrechtliche Vorschriften

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt
Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen

Paragraph 5,

Kontrollpflicht

Paragraph 6,

Veterinärabkommen

Paragraph 7,

Tiere, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

Paragraph 8,

Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

2. Abschnitt
Allgemeine Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

Paragraph 9,

Bescheinigungen

Paragraph 10,

Formulare

Paragraph 11,

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

Paragraph 12,

Bewilligungsfreie Einfuhr

Paragraph 13,

Bewilligungspflichtige Einfuhr

Paragraph 14,

Einfuhrbewilligungen

Paragraph 15,

Zulassung der Herkunftsbetriebe

Paragraph 16,

Zulassung der Bestimmungsbetriebe

3. Abschnitt
Besondere Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

Paragraph 17,

Einfuhr- und Durchfuhrverbote

Paragraph 18,

Beschränkungen im Seuchenfall

Paragraph 19,

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

Paragraph 20,

Durchfuhr von Tieren

Paragraph 21,

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

Paragraph 22,

Wiedereinfuhr von Tieren

Paragraph 23,

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

Paragraph 24,

Transportmittel und -behältnisse

Paragraph 25,

Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

Paragraph 26,

Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Paragraph 27,

Grenzkontrolle

Paragraph 28,

Kontrollorgane

Paragraph 29,

Gebühren

Paragraph 30,

Anmeldung von Sendungen

Paragraph 31,

Grenztierärztliche Kontrolle

Paragraph 32,

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung

Paragraph 33,

Grenztierärztliche Zulassung zur Einfuhr oder Durchfuhr

Paragraph 34,

Zurückweisung

Paragraph 35,

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

Paragraph 36,

Tiere, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden, und Heimtiere, die nicht der Kontrolle gestellt wurden

Paragraph 37,

Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

Paragraph 38,

Packstück- und Raumverschlüsse

5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde

Paragraph 39,

Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

Paragraph 40,

Mitwirkungs- und Duldungspflichten, der für die Sendung verantwortlichen Person

Paragraph 41,

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

Schlussbestimmungen

Paragraph 42,

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

Anlagen

Anlage 1

Gebiete der Europäischen Union und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich

§ 1

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von
    1. Ziffer eins
      lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),
    2. Ziffer 2
      toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und
    3. Ziffer 3
      Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).
  2. Absatz 2Durch diese Verordnung werden nicht berührt:
    1. Ziffer eins
      Verbote und Beschränkungen auf Grund der Paragraphen 2 c und 5 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909;
    2. Ziffer 2
      zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung gelten alle Begriffsbestimmungen
    1. Ziffer eins
      der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Kontrollverordnung), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, und
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), ABl. Nr. L 84 vom 31.3.2016, S 1, und
    3. Ziffer 3
      der anderen anwendbaren Rechtsakte der Union als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 1 kontrolliert wird;
    2. Ziffer 2
      Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG): Bundesamt gemäß Paragraph 6 c, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. römisch eins Nr. 63/2002;
    3. Ziffer 3
      Drittstaat: Drittstaat oder Gebiet gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, des GESG, der oder das vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nicht in der Anlage 1 dargestellt ist;
    4. Ziffer 4
      Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort, unabhängig davon, in welches Zollverfahren die Waren überführt werden sollen,
      1. Litera a
        zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
      2. Litera b
        über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 1 gelegen ist;
    5. Ziffer 5
      GGED: das gemäß Artikel 56, der Verordnung (EU) 2017/625 geschaffene Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument;
    6. Ziffer 6
      Grenztierärztin/Grenztierarzt: die oder der von der zuständigen Behörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte amtliche Tierärztin oder amtliche Tierarzt;
    7. Ziffer 7
      grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen unionsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
    8. Ziffer 8
      harmonisierte Einfuhrbestimmungen: die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn
      1. Litera a
        die Sendung aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammt, der durch einen Rechtsakt der Union zur Ausfuhr in die Union zugelassen ist, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorschreiben, und
      2. Litera b
        für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck in Rechtsakten der Union Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sind, und
      3. Litera c
        die Sendungen, soweit die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
    9. Ziffer 9
      IMSOC (Information Management System of Official Controls): das zum computergestützten Austausch von Informationen zwischen Behörden und zur Erhöhung der Transparenz von Kontrollergebnissen sowie von amtlichen Entscheidungen geschaffene Informations-Management-System, in das auch bestehende Informationssysteme wie zum Beispiel das Trade Control and Expert System (TRACES) und das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) integriert werden;
    10. Ziffer 10
      innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 1 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 1, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Ziffer 4 ;,
    11. Ziffer 11
      Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
    12. Ziffer 12
      Schutzmaßnahmen: von der Union oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;
    13. Ziffer 13
      Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder das Außer-Landes-Verbringen;
    14. Ziffer 14
      Unionszollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S 1;
    15. Ziffer 15
      Unternehmer: Unternehmer gemäß der Definition in Artikel 3, Ziffer 29, der Verordnung (EU) 2017/625;
    16. Ziffer 16
      Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: jene Person im Sinne des Artikel 3, Litera c und d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 1, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung eines Heimtieres oder von Heimtieren zu bestimmen;
    17. Ziffer 17
      VIS: das gemäß Paragraph 8, TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister;
    18. Ziffer 18
      Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 1 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden.
  3. Absatz 3Sofern in den Absatz eins und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 3

Text

Veröffentlichungen in den Amtlichen Veterinärnachrichten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsVeröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ (AVN) werden im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unentgeltlich allgemein zugänglich gemacht.
  2. Absatz 2Die Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 2, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ mindestens zweimal jährlich zu veröffentlichen.

§ 4

Text

Verweisungen und durchgeführte unionsrechtliche Vorschriften

Paragraph 4,
  1. Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.
  2. Absatz 2Die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieser Verordnung zu vollziehen, sofern sie die Einfuhr und Durchfuhr sowie die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen.
  3. Absatz 3Durch diese Verordnung werden für die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und deren Änderungsverordnungen Vollzugsbestimmungen erlassen.
  4. Absatz 4Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Absatz eins bis 3 genannten durchgeführten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.

§ 5

Text

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt
Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen

Kontrollpflicht

Paragraph 5,
  1. Absatz einsSendungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 und der Entscheidung 2007/275/EG, ABl. Nr. L 132 vom 19.4.2021, S 24, als kontrollpflichtig gelten, unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).
  2. Absatz 2Sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, hat die Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den Paragraphen 17 a, ff GESG zu erfolgen.

§ 6

Text

Veterinärabkommen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der Europäischen Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Abkommen gemäß Absatz eins, sind, unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen, vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

§ 7

Text

Tiere, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

Paragraph 7,
  1. Absatz einsVon der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      alle Heimtiere gemäß Artikel 48, der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 4, Ziffer 11, der Verordnung (EU) 2016/429, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden;
    2. Ziffer 2
      Hunde, Katzen und Frettchen im privaten Reiseverkehr und Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, sowie Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers der Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 109, festgelegten Bedingungen erfüllen;
    3. Ziffer 3
      Heimtiere in der Durchfuhr, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen oder Durchfuhrbestimmungen erfüllen;
    4. Ziffer 4
      Heimtiere, die die Einfuhrbedingungen für Heimtiere nicht erfüllen, wenn sie das Bundesgebiet innerhalb von 12 Stunden über die Zollstelle, an der die Kontrolle stattfindet, wieder verlassen:
    5. Ziffer 5
      Heimvögel, wenn sie die Bedingungen gemäß Artikel 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933, ABl. Nr. L 396 vom 14. Juli 2021, S 4, erfüllen.
  2. Absatz 2Der Transporteur von Heimtieren hat sich vor dem Transport zu vergewissern, dass die unionsrechtlichen Einfuhrbedingungen für Heimtiere eingehalten sind. Die Tierhalterin oder der Tierhalter und der Transportunternehmer haben alle anfallenden Kosten als Gesamtschuldner zu tragen.
  3. Absatz 3Die Kontrolle der im Absatz eins, genannten Tiere im Reiseverkehr hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins und 3 unterliegen Heimtiere und Heimvögel im Reiseverkehr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, sofern dies in einem Rechtsakt der Union ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 8

Text

Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

Paragraph 8,
  1. Absatz einsNicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, unterliegen alle in Artikel 48, der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
  2. Absatz 2Die Kontrolle der in Absatz eins, angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.

§ 9

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

Bescheinigungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsAmtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaates ausgestellt sind und in ihnen die nach dieser Verordnung zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden (Tiergesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung oder sonstige Bescheinigungen).
  2. Absatz 2Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie von einer oder einem Bescheinigungsbefugten unterzeichnet sind und der Behörde oder bei der grenztierärztlichen Abfertigung im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sind. Wenn im Unionsrecht festgelegt, müssen Bescheinigungen für Sendungen, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, zusätzlich in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaates ausgestellt sein.
  3. Absatz 3Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie die Bedingungen gemäß Delegierte Verordnung 2020/2235, Delegierte Verordnung (EU) 2020/2236 und Verordnung (EU) 2021/403, Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und Delegierte Verordnung (EU) 2019/2128 – unbeschadet weiterer Verordnungen – erfüllen.
  4. Absatz 4Falls nichts anderes behördlich verfügt wurde, ist die Gültigkeit der amtlichen Bescheinigungen für lebende Tiere mit zehn Tagen, gerechnet ab dem Ausstellungstag, begrenzt. Erfolgt der Transport auf einem Schiff, so verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer des Schiffstransportes.
  5. Absatz 5Amtliche Bescheinigungen sind nur anzuerkennen, wenn sie den Regeln und Grundsätzen des Titel römisch II, Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
  6. Absatz 6Amtliche Bescheinigungen sind, unbeschadet anderer rechtlicher Bestimmungen, vom verantwortlichen Unternehmer mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
  7. Absatz 7Ist auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen die Erfüllung zusätzlicher Garantien beim innergemeinschaftlichen Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaates vorgeschrieben, so muss auch bei der Einfuhr aus Drittstaaten in diesen Bestimmungsmitgliedstaat der amtlichen Bescheinigung nach Absatz eins, eine Erklärung einer oder eines Bescheinigungsbefugten des Ursprungsstaates beigefügt sein, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.
  8. Absatz 8Amtliche Bescheinigungen können auch in elektronischer Form vorgelegt werden, sofern dies im Unionsrecht vorgesehen und an der Grenzkontrollstelle für die kontrollierende Behörde technisch möglich ist. Elektronische Bescheinigungen müssen nicht in Form eines Ausdruckes im Original oder in beglaubigter Form vorgelegt werden.
  9. Absatz 9Für alle sonstigen nicht amtlichen Bescheinigungen gelten die Absatz 2 bis 8.

§ 10

Text

Formulare

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAls Bescheinigungen sind nur solche anzuerkennen, die den Mustern oder Vordrucken nach den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, zu verwendenden Muster und Vordrucke sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

§ 11

Text

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBei der Einfuhr und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind Bescheinigungen gemäß Paragraph 9, mitzuführen, die nach den jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Original oder – wenn im Unionsrecht vorgesehen – elektronisch vorzulegen.
  2. Absatz 2Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, S 1, transportiert werden.
  3. Absatz 3Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, S 1, geschlachtet oder getötet wurden.

§ 12

Text

Bewilligungsfreie Einfuhr

Paragraph 12,

Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Paragraph eins, bedarf keiner Bewilligung gemäß Paragraph 14,, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen.

§ 13

Text

Bewilligungspflichtige Einfuhr

Paragraph 13,
  1. Absatz einsTiere, Waren und Gegenstände gemäß Paragraph eins,, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß Paragraph 12, vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingebracht werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:
    1. Ziffer eins
      Tiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
    3. Ziffer 3
      Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
    4. Ziffer 4
      infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.

§ 14

Text

Einfuhrbewilligungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEinfuhrbewilligungen sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr der in Betracht kommenden Sendungen nicht die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen verbunden ist und wenn der Bestimmungsort der Sendung in Österreich liegt und die Einfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
    3. Ziffer 3
      den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
    4. Ziffer 4
      die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen) und
    5. Ziffer 5
      den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr.
  3. Absatz 3Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hierfür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle oder Zollstelle und der Bestimmungsort, das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.
  4. Absatz 4Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, und
    2. Ziffer 2
      die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und
    4. Ziffer 4
      die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

§ 15

Text

Zulassung der Herkunftsbetriebe

Paragraph 15,

Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Rechtsvorschriften der Union die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, ist zu überprüfen, ob diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen und auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.

§ 16

Text

Zulassung der Bestimmungsbetriebe

Paragraph 16,
  1. Absatz einsIst nach den unionsrechtlichen Bestimmungen die Zulassung von Bestimmungsbetrieben im Gebiet der Anlage 1 vorgeschrieben, dürfen Sendungen von Tieren, Waren und Gegenständen nur abgefertigt werden, wenn diese Betriebe vom jeweiligen Bestimmungsstaat zugelassen und veröffentlicht sind.
  2. Absatz 2Bestimmungsbetriebe in Österreich bedürfen, sofern sie nicht bereits nach anderen veterinär- oder lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind, der Bewilligung (Zulassung) mit Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019, S 115, angeführten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Die bewilligten Betriebe sind vom Landeshauptmann im VIS zu veröffentlichen. Die Bewilligung ist erst mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gültig. Die bewilligten Betriebe sind mindestens einmal jährlich durch die zuständige Behörde auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid zu entziehen, wenn die im Unionrecht genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.
  3. Absatz 3Bei Bestimmungsbetrieben in anderen Mitgliedstaaten sind anlässlich der Grenzkontrolle vom verantwortlichen Unternehmer die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, aus denen die Zulassung des Betriebes hervorgeht.

§ 17

Text

3. Abschnitt
Besondere Einfuhr- und Durchfuhrbestimmungen

Einfuhr- und Durchfuhrverbote

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 fallen oder nicht gemäß Paragraph 12, bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 14, vorgelegt wird, ist verboten.
  2. Absatz 2Bewilligungspflichtige Sendungen für andere Mitgliedsstaaten dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden, wenn die Einfuhrbedingungen vom Bestimmungsmitgliedsstaat amtlich festgelegt sind.

§ 18

Text

Beschränkungen im Seuchenfall

Paragraph 18,
  1. Absatz einsGelangt der Ausbruch einer Tierseuche gemäß den Bestimmungen des Tiergesundheitsrechts, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018, S 21, oder des Paragraph 16, TSG in einem Drittstaat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur amtlichen Kenntnis, ist die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, durch die die Einschleppung der Tierseuche erfolgen könnte, aus dem betreffenden Drittstaat bis zum Zeitpunkt, zu dem die Union entsprechende Maßnahmen trifft, verboten.
  2. Absatz 2Die Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit deren Einfuhr oder Durchfuhr durch eine Maßnahme, welche die Union für den betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Gebietsteil eines Drittstaates erlassen hat, beschränkt oder ausgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3Nationale Maßnahmen nach Absatz eins, sowie deren Aufhebung werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
  4. Absatz 4Auf Anweisung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Bundesamt für Verbrauchergesundheit die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus einem Drittstaat schon vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz eins, durch unmittelbare Zwangsgewalt zu verhindern, wenn diese Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen notwendig ist.

§ 19

Text

Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates

Paragraph 19,

Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Staat oder ein anderes Gebiet gemäß Anlage 1 der Union bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates oder –gebietes nicht entspricht.

§ 20

Text

Durchfuhr von Tieren

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDie Durchfuhr von Tieren ist zu gestatten, wenn die veterinärpolizeilichen Bedingungen für eine Einfuhr in die Union oder die Durchfuhrbedingungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 und der Entscheidung 2007/777/EG, ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019, S 73, erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die Durchfuhr von Tieren muss unter zollamtlicher Überwachung erfolgen.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für die Durchfuhr bei Zwischenlandungen im Luftverkehr und bei der Durchfuhr im Schiffsverkehr.
  4. Absatz 4Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat die Austrittsgrenzkontrollstelle mittels IMSOC von der Abfertigung zu verständigen.
  5. Absatz 5Die Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf dem GGED zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 1 verlassen hat und hat mittels IMSOC oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.

§ 21

Text

Durchfuhr von Waren und Gegenständen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 erfüllt sind.
  2. Absatz 2Ist die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 1 innerhalb der gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften vorgegebenen Fristen verlassen hat, so hat sie bzw. er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung, zu melden.

§ 22

Text

Wiedereinfuhr von Tieren

Paragraph 22,

Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 in Bezug auf Vorschriften für spezifische amtliche Kontrollen von Sendungen von Tieren und Waren, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, ABl. Nr. L 316 vom 06.12.2019, Sitzung 6, gestattet.

§ 23

Text

Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung in einem Gebiet gemäß Anlage 1, die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 gestattet. Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen auch die Bedingungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Anhang römisch XIV Kapitel römisch VI erfüllen.
  2. Absatz 2Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde mittels IMSOC über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.

§ 24

Text

Transportmittel und -behältnisse

Paragraph 24,
  1. Absatz einsTiere, Waren und Gegenstände dürfen nur in Transportmitteln und -behältnissen eingeführt werden, die die in den Unionsbestimmungen, insbesondere in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung, ABl. Nr. L 174 vom 3.6.2020, S 379, festgelegten Bedingungen erfüllen.
  2. Absatz 2Die Transportmittel oder -behältnisse für Waren oder Gegenstände müssen so ausgestattet sein, dass ein zollamtlicher Verschluss der Sendung möglich ist.

§ 25

Text

Transport zum und Maßnahmen am Bestimmungsort bei lebenden Tieren

Paragraph 25,
  1. Absatz einsEingeführte Tiere sind unmittelbar an ihren Bestimmungsort zu befördern. Der die Sendung empfangende verantwortliche Unternehmer hat das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Das GGED ist mit der Sendung mitzuführen und der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde im Original vorzulegen.
  2. Absatz 2Zur Schlachtung bestimmte Tiere dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, LMSVG zugelassen sind. Die Tiere sind dort, wie in den unionsrechtlichen Bestimmungen festgelegt, zu schlachten.
  3. Absatz 3Bestehen unionsrechtliche Vorschriften über die Haltung, einschließlich allfälliger Probenahmen am Bestimmungsort, ist die Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständige Behörde zu überwachen.
  4. Absatz 4Die Tiere dürfen während des gemäß dem Unionsrecht oder von der zuständigen Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
  5. Absatz 5Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen ab ihrer Aufnahme in dem im GGED festgelegten Bestimmungsbetrieb den inländischen Vorschriften und dürfen innerhalb des Gebietes gemäß Anlage 1 nur nach den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union verbracht werden.
  6. Absatz 6Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.
  7. Absatz 7Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt Paragraph 4 c, Absatz 2, TSG.
  8. Absatz 8Bei Tieren, die auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen nur zu festgelegten Bestimmungsorten verbracht werden dürfen, hat die örtlich zuständige Behörde zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen des Paragraph 25, verpflichtend zu prüfen, ob die Sendung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Angaben in dem von der Grenzkontrollstelle übermittelten GGED übereinstimmt. Es ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGED auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Sendung abgefertigt wurde. Bei Nichtübereinstimmung hat die zuständige Behörde wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Wenn die Sendung nicht eingetroffen ist, ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGED entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Abfertigung erfolgt ist.
    2. Ziffer 2
      Wenn die Anzahl der Tiere mit den Angaben im GGED nicht übereinstimmt oder der Verdacht auf eine Erkrankung der Tiere besteht, ist der Teil 3 der GGED entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Über die Sendung ist bis zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes eine Sperre zu verfügen.
    3. Ziffer 3
      Über eine Sendung, die ohne IMSOC-Mitteilung eintrifft, ist eine Sperre zu verfügen, und es ist anhand der vorliegenden Dokumente zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes mit der Grenzkontrollstelle, die das GGED ausgestellt hat, Kontakt aufzunehmen.

§ 26

Text

Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Bestimmungsort von Waren und Gegenständen muss so beschaffen sein, dass alle veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften der Union für die Lagerung der gegenständlichen Sendung gegeben sind und eine Stichprobenkontrolle durch die örtlich zuständige Behörde durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 2Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen gemäß Artikel 77, der Verordnung (EU) 2017/625 von einem Zolldokument begleitet werden und bis zu dem im GGED festgelegten Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist das GGED der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. Im GGED müssen das zugelassene Zollverfahren und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein.
    2. Ziffer 2
      Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat der Behörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständig ist, mittels IMSOC die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendung mitzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Die für den Bestimmungsort oder für das Zwischenlager zuständige Behörde hat die Grenzkontrollstelle innerhalb der gemäß unionsrechtlicher Bestimmungen festgelegten Fristen über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat sie darüber hinaus regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um – insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister – sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.
  3. Absatz 3Wird von der örtlich zuständigen Behörde festgestellt, dass eine Sendung gemäß Absatz 2, nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist, ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGEDs entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Abfertigung erfolgt ist, und sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausforschung der Sendung zu ergreifen.
  4. Absatz 4Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen nach Eintreffen am Bestimmungsort den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union.
  5. Absatz 5Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Vorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für das Verbringen innerhalb der Union anzuwenden.
  6. Absatz 6Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt Paragraph 4 c, Absatz 2, TSG.

§ 27

Text

4. Abschnitt
Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

Grenzkontrolle

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie Einfuhr und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind, ABl. Nr. L 165 vom 21.6.2019, S 10, entspricht und für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, kann die Austrittskontrolle gemäß Paragraph 21, an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen.
  3. Absatz 3Für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr aus Drittstaaten in die Union führt das Bundesamt für Verbrauchergesundheit die österreichischen Grenzkontrollstellen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union. Die österreichischen Grenzkontrollstellen sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.

§ 28

Text

Kontrollorgane

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie grenztierärztliche Kontrolle ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen oder den Dienstausweis gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit über Form und Gestaltung der Ausweisurkunde für Kontrollorgane sowie über Form und Gestaltung der Dienstsiegel, Nr. 2/2022, mitzuführen.
  3. Absatz 3Die GGED sind von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit über Form und Gestaltung der Ausweisurkunde für Kontrollorgane sowie über Form und Gestaltung der Dienstsiegel, Nr. 2/2022, oder mit einem elektronischen Siegel gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen.

§ 29

Text

Gebühren

Paragraph 29,
  1. Absatz einsFür die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrolle sowie für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen, insbesondere für das Ausladen und Einladen kontrollpflichtiger Sendungen sowie für die allfällige Verwahrung von Waren und die Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens hat der verantwortliche Unternehmer Gebühren, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Verordnung festgelegt und veröffentlicht werden, zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Grenzkontrollgebühr ist der Anmelderin oder dem Anmelder oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Artikel 135, Absatz eins, Unionszollkodex zu erfüllen hat, vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Sind in einem Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.

§ 30

Text

Anmeldung von Sendungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat vorab die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände wie in der Verordnung (EU) 2019/1013 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2019, S 8, festgelegt, bekanntzugeben. Diese Anmeldung hat durch Ausfüllen des entsprechenden Teiles des GGEDs und dessen Einreichen beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu erfolgen.
  2. Absatz 2Erfolgt die Berufung der Grenztierärztin oder des Grenztierarztes zu einer Sendung, die nicht gemäß Absatz eins, angemeldet wurde, so ist zuzüglich zur Grenzkontrollgebühr eine Bereitstellungsgebühr gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu verrechnen.
  3. Absatz 3Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat der verantwortliche Unternehmer umgehend das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu verständigen.

§ 31

Text

Grenztierärztliche Kontrolle

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle und die Warenuntersuchung gemäß Artikel 49 und 50 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie den dazu erlassenen Rechtsakten der Union durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Häufigkeit der Kontrollen wird gemäß dem Verfahren des Artikel 54, der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.
  3. Absatz 3Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Unionsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festzustellen ist, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.
  4. Absatz 4Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich Vorschriften für besondere amtliche Kontrollen bei bestimmten Kategorien von Tieren und Waren, Maßnahmen, die nach der Durchführung dieser Kontrollen zu ergreifen sind, und bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, ABl. L321 vom 12.12.2018, S 104, zu kontrollieren.
  5. Absatz 5Sendungen von Waren und Gegenständen, deren Zollverfahren sich vom Zollverfahren nach Artikel 57 und Artikel 77, der Verordnung (EU) 2017/625 unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen, es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.
  6. Absatz 6Die Bescheinigungen und Dokumente, die im Zuge der grenztierärztlichen Kontrolle vorgelegt werden, sind an der Grenzkontrollstelle einzuziehen und die Originale und eine Kopie des GGED sind drei Jahre aufzubewahren. Bei der Durchfuhr haben die Originalbescheinigungen bei der Sendung zu verbleiben.
  7. Absatz 7Die vorgelegten veterinärbehördlichen Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien dem grenztierärztlichen GGED beizulegen, sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Union nichts anderes festgelegt ist.
  8. Absatz 8Abweichend von Absatz 6 und 7 ist bei der Vorlage und Aufbewahrung von elektronischen Bescheinigungen nach den Vorschriften jener Rechtsakte der Union, mit denen diese festgelegt sind, vorzugehen.

§ 32

Text

Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung

Paragraph 32,

Um die Vorgangsweise bei der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung bei Tieren, Waren und Gegenständen gemäß den Artikel 49 bis 52, 55 bis 58, 66, 77 und 79 der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union sicherzustellen, sind diese Rechtsakte der Union vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

§ 33

Text

Grenztierärztliche Zulassung zur Einfuhr oder Durchfuhr

Paragraph 33,
  1. Absatz einsFühren die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- oder Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt auf dem GGED zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann auch elektronisch erfolgen.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt mittels IMSOC gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterrichten.
  3. Absatz 3Das GGED hat die Tiere, Waren und Gegenstände
    1. Ziffer eins
      solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, und
    2. Ziffer 2
      bis zum Eintreffen im bzw. am, im GGED festgelegten Betrieb bzw. Bestimmungsort
    zu begleiten.
  4. Absatz 4Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Absatz 3, für jede Teilsendung.
  5. Absatz 5Führt die Dokumentenprüfung gemäß Paragraph 32, zum Ergebnis, dass die Dokumente den Einfuhr- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem verantwortlichen Unternehmer ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel zu beheben. Während dieser Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der verantwortliche Unternehmer die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.
  6. Absatz 6Die Dauer der Frist ist dem verantwortlichen Unternehmer schriftlich mitzuteilen.

§ 34

Text

Zurückweisung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsFühren die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass Waren oder Gegenstände den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt, wie in den Rechtsakten der Union festgelegt, zu kennzeichnen; oder
    2. Ziffer 2
      die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen; oder
    3. Ziffer 3
      die Einfuhr zur unverzüglichen Bearbeitung der betreffenden Sendung in einer, für diesen Zweck vorgesehenen und zugelassenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern diese Behandlung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt; ein Rechtsanspruch auf die Behandlung besteht nicht.
    Wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Zurückweisung durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers unschädlich gemäß Ziffer 2, zu beseitigen.
  2. Absatz 2Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung der oder des Verfügungsberechtigten oder des verantwortlichen Unternehmers oder seiner oder ihrer Vertreterin oder seines oder ihres Vertreters Folgendes anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt, wie in den Rechtsakten der Union festgelegt, zu kennzeichnen; oder
    2. Ziffer 2
      die Einfuhr
      1. Litera a
        zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder
      2. Litera b
        zur Unterbringung in der nächstgelegenen, nach den Vorschriften der gemäß Artikel 66, der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Union eingerichteten Quarantänestation, die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder
      3. Litera c
        sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne, wie in den gemäß Artikel 66, der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Union festgelegt,

zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.

  1. Absatz 3Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Quarantänestationen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, als Quarantänestation für die entsprechende Tierart zu bewilligen. Diese Bewilligung ist für längstens 5 Jahre mit Bescheid zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß den diesbezüglichen Rechtsakten der Union erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen werden vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf dessen Internetseite veröffentlicht. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Bei Vorliegen von Mängeln ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.
  2. Absatz 4Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr abzulehnen, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der verantwortliche Unternehmer für eine solche Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
  3. Absatz 5Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr abzulehnen, wenn die Sendung an einer Grenzkontrollstelle gestellt wird, die nicht zur Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist. Auf Antrag des verantwortlichen Unternehmers ist die Sendung von der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt gebührenpflichtig zurückzuweisen.
  4. Absatz 6Im Falle einer Zurückweisung kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über ein schriftliches Ansuchen des verantwortlichen Unternehmers zusätzliche, über die Verfahren nach Paragraphen 31 und 32 hinausgehende Nachforschungen und Kontrollen durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit durchführen lassen bzw. veranlassen und einem neuerlichen grenztierärztlichen Kontrollverfahren zustimmen. Darauf besteht kein Rechtsanspruch.
  5. Absatz 7Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung von Tieren sowie die unschädliche Beseitigung von toten Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren und für die Desinfektion sind von der oder dem Verfügungsberechtigten oder vom verantwortlichen Unternehmer zu tragen.
  6. Absatz 8Das Ergebnis der grenztierärztlichen Kontrolle ist im GGED festzuhalten, Maßnahmen nach Absatz 2, sind im GGED einzutragen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist mittels IMSOC zu informieren.

§ 35

Text

Einfuhr von Waren und Gegenständen in Freizonen, Zolllager oder in Lager von Schiffsausstattern

Paragraph 35,

Für Sendungen von Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die für eine Freizone, oder ein Zolllager im Sinne des Unionszollkodex oder ein Lager zur Ausstattung von Schiffen oder zur unmittelbaren Versorgung von Schiffen zur Bordverpflegung des Personals und der Reisenden (Schiffsausstatter) gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124.

§ 36

Text

Tiere, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden, und Heimtiere, die nicht der Kontrolle gestellt wurden

Paragraph 36,
  1. Absatz einsKontrollpflichtige Tiere, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Die Verbringung hat innerhalb der Amtsstunden der Grenzkontrollstelle zu erfolgen.
  2. Absatz 2Heimtiere, die ohne die im Unionsrecht festgelegte Kontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördliche Verwahrung gestellt und von jener Behörde, unter deren Verwahrung sie stehen, auf Kosten der oder des Verfügungsberechtigten unverzüglich an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Kontrolle gebracht werden. Die Verbringung hat innerhalb der Amtsstunden der Grenzkontrollstelle zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei Heimtieren ist auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle zu verzichten, wenn der Landeshauptmann dies schriftlich beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit beantragt. Die weitere Vorgangsweise vor Ort ist von der die Abfertigung durchführenden Grenztierärztin oder dem die Abfertigung durchführenden Grenztierarzt zu koordinieren. Jedenfalls hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt, die oder der die Abfertigung durchführt, die entsprechenden Untersuchungen und Probenahmen vorzunehmen. Alle daraus erwachsenden Kosten sind von der oder dem Verfügungsberechtigten zu tragen und der Behörde zu erstatten, der sie erwachsen sind.
  4. Absatz 4Wenn aufgrund von Amtshandlungen der Zollbehörde Tiere in Verwahrung genommen werden, kann die Zollbehörde diese Tiere außerhalb der Amtsstunden der Grenzkontrollstelle in geeigneten gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zugelassenen Quarantänestationen unterbringen, und es ist die Abfertigung an der Grenzkontrollstelle unverzüglich zu beantragen.
  5. Absatz 5Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach Paragraph 34, Absatz 2 bis 8 vorzugehen.
  6. Absatz 6Das Verbringen von kontrollpflichtigen Tieren auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, ist verboten.

§ 37

Text

Waren und Gegenstände, die nicht der grenztierärztlichen Kontrolle gestellt wurden

Paragraph 37,
  1. Absatz einsKontrollpflichtige Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestimmte geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der verantwortliche Unternehmer oder die bzw. der Verfügungsberechtigte die Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit beantragt.
  2. Absatz 2Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist die Sendung in amtliche Verwahrung zu nehmen und nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers eine der in Artikel 66, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen anzuordnen.
  3. Absatz 3Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter amtlicher Verwahrung und veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers seuchensicher zu lagern.
  4. Absatz 4Die Zollbehörde hat abweichend von Absatz eins, für alle von der Zollbehörde im Zuge von Amtshandlungen beschlagnahmten veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Waren und Gegenstände die unschädliche Beseitigung gemäß Artikel 198, Unionszollkodex zu veranlassen.
  5. Absatz 5Der verantwortliche Unternehmer oder der Verfügungsberechtigte hat alle der jeweils zuständigen Behörde erwachsenen Kosten zu tragen, insbesondere die Kosten für die Zwischenlagerung, Rücksendung sowie die unschädliche Beseitigung der Sendung.
  6. Absatz 6Das Verbringen von kontrollpflichtigen Waren und Gegenständen auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, ist verboten.

§ 38

Text

Packstück- und Raumverschlüsse

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- und Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, und
    2. Ziffer 2
      bei Sendungen, bei denen die Anbringung aus veterinärpolizeilichen Erwägungen notwendig ist, um den Transport an den Bestimmungsort sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.
  3. Absatz 3Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Absatz eins, sind befugt:
    1. Ziffer eins
      Grenztierärztinnen und Grenztierärzte;
    2. Ziffer 2
      die im GGED ausgewiesene Empfängerin oder Empfänger, beziehungsweise deren oder dessen Beauftragte oder Beauftragter;
    3. Ziffer 3
      Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.
    Sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist im GGED zu vermerken.
  4. Absatz 4Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
  5. Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen im GGED zu vermerken.

§ 39

Text

5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde

Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde

Paragraph 39,
  1. Absatz einsTransporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des Tiergesundheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz-, Tiertransport- oder Lebensmittelvorschriften besteht.
  2. Absatz 2Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den GGED und Dokumenten zu kontrollieren.
  3. Absatz 3Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß Paragraph 5, unterliegen, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.
  4. Absatz 4Sendungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften stichprobenartig überprüft werden.

§ 40

Text

Mitwirkungs- und Duldungspflichten, der für die Sendung verantwortlichen Person

Paragraph 40,

Der verantwortliche Unternehmer oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

§ 41

Text

Befugnisse und Aufgaben der Zollbehörde

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Zollbehörde gestattet nicht, dass die Sendung in ein anderes als das Zollverfahren überführt wird, das im GGED festgelegt ist.
  2. Absatz 2Bei Sendungen, die noch unter zollamtlicher Überwachung stehen und aufgeteilt werden sollen, ist die Zollbehörde zur Anfertigung beglaubigter Kopien des GGEDs, auf denen die Angaben über das Gewicht und die Menge entsprechend geändert werden, berechtigt.
  3. Absatz 3Wenn keine andere Behörde benannt ist, nimmt die Zollbehörde die in Artikel 53, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten Kontrollaufgaben wahr.

§ 42

Text

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf von 14 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 (VEVO 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2019, außer Kraft.
  3. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2006,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Gebiete der Europäischen Union und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich
A. Gebiete der Europäischen Union

Jene Mitgliedstaaten und Gebiete die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelistet sind. Gebiete die in dieser Liste ausdrücklich ausgenommen sind gelten als Drittstaaten.

B. Gebiete des EWR

  1. Ziffer eins
    Das Gebiet des Königreichs Norwegen
  2. Ziffer 2
    Das Gebiet von Island*

*mit Ausnahme von lebenden Tieren, Samen und Embryonen

C. Gebiete mit besonderen Verträgen

  1. Ziffer eins
    Das Gebiet von Andorra
  2. Ziffer 2
    Das Gebiet der Färöer Inseln
  3. Ziffer 3
    Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein
  4. Ziffer 4
    Das Gebiet von San Marino
  5. Ziffer 5
    Das Gebiet von Nordirland
  6. Ziffer 6
    Das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft