Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung des EU-Emissionshandels im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022 – NEHG-EU-ETS BV 2022)
StF: BGBl. II Nr. 417/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 20, Absatz 3, des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 – NEHG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Zweck

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Befreiung gemäß Paragraph 20, des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 – NEHG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, ergänzt durch die NEHG-Durchführungsverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, (NEHG-DV 2022), in der jeweils geltenden Fassung, für Anlagen, die dem Geltungsbereich des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,, unterliegen. Mit der Verordnung wird das Ziel sichergestellt, die Doppelbelastung von Treibhausgasemissionen durch den EU-Emissionshandel und durch das NEHG 2022 zu verhindern.

§ 2

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zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Inhaber einer Anlage“ eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die eine EU-ETS-Anlage (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NEHG-DV 2022) betreibt, besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer EU-ETS-Anlage übertragen worden ist.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NEHG 2022 und Paragraph 2, Absatz eins, NEHG-DV 2022.
  3. Absatz 3Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung

Paragraph 3,

Die zuständige Behörde kann sich gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NEHG 2022 und ergänzend zu Paragraph 10, Absatz 5, NEHG-DV 2022 zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamtes und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen.

§ 4

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zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 4,

Für Treibhausgasemissionen, die sowohl dem Geltungsbereich des NEHG 2022 als auch dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach Paragraph 20, NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG 2022 durch den Inhaber einer Anlage beantragt werden.

§ 5

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zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

Paragraph 5,

Die Befreiung nach Paragraph 20, NEHG 2022 erstreckt sich nur auf jene Treibhausgasemissionen von Energieträgern, die aus EU-ETS-Anlagen emittiert werden und eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, EZG 2011 nach sich ziehen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

Ausschluss von der Befreiung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAusgeschlossen von der Befreiung sind Treibhausgasemissionen
    1. Ziffer eins
      aus Energieträgern, die von Inhabern einer Anlage außerhalb der EU-ETS-Anlagen verwendet werden;
    2. Ziffer 2
      aus Energieträgern, für die eine Befreiung gemäß den Paragraphen 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde oder
    3. Ziffer 3
      für die die Belastung aus dem NEHG 2022 durch die EU-ETS-Anlage weiterverrechnet wurde.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Inhabers einer Anlage wegen Nichtmitteilung von geprüften Treibhausgasemissionen nach Artikel 32 der Registerverordnung (EU) 2019/1122 nicht gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahrs nach Artikel 33 der Registerverordnung (EU) 2019/1122 nicht negativ ist. Wird die Menge an geprüften Treibhausgasemissionen nach EZG 2011 nachträglich angepasst, ist die befreite Menge an Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 im selben Ausmaß anzupassen. Das Umweltbundesamt hat die Sperrsetzung und Aufhebung der Sperrsetzung eines Kontos, den negativen Erfüllungsstatuswert und Ausgleich dessen sowie eine nachträgliche Anpassung eines Emissionsberichtes der zuständigen Behörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass die Befreiung für Treibhausgasemissionen nach Absatz eins, in Anspruch genommen wurde, ist die gewährte Befreiung durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 11, zurückzufordern.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

Registrierung des Inhabers einer Anlage im NEIS

Paragraph 7,

Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Befreiung im Sinne des Paragraph 20, NEHG 2022 ist die Registrierung des Inhabers einer Anlage als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer im NEIS gemäß Paragraph 19, NEHG-DV 2022.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

3. Abschnitt
Vorabberücksichtigung des EU-ETS

Verwendungsabsichtserklärung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Dabei sind die dem Geltungsbereich des EZG 2011 und dem NEHG 2022 unterliegenden Energieträger, die voraussichtlich jeweils in der EU-ETS-Anlage verwendet werden sollen sowie die Registrierungsnummern gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz 3, NEHG-DV 2022 anzuführen, wobei die Menge mit der tatsächlich verwendeten Menge an Energieträgern nicht übereinstimmen muss. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.
  2. Absatz 2Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor Energieträger unter Berücksichtigung der Befreiung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 geliefert werden können.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung und Lieferbestätigung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Handelsteilnehmer hat die gelieferte Menge an Energieträgern, für die die Vorabberücksichtigung der Befreiung in Anspruch genommen wird (Paragraph 8,), im Rahmen der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, NEHG-DV 2022 bekanntzugeben. Dabei hat der Handelsteilnehmer zu bestätigen, dass eine Verwendungsabsichtserklärung samt seiner Bestätigung vorliegt. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Angaben in der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung gemäß Absatz eins, sind durch eine gleichlautende Lieferbestätigung der EU-ETS-Anlage im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, NEHG-DV 2022 bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats über das NEIS zu bestätigen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß NEHG 2022 durch den Handelsteilnehmer für die befreiten Treibhausgasemissionen entfällt im Ausmaß der übereinstimmenden Angaben des Handelsteilnehmers in der ergänzenden Treibhausgasemissionsmeldung und der EU-ETS-Anlage in ihrer Lieferbestätigung.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

Verwendungsbestätigung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Inhaber einer Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach dieser Verordnung in Anspruch genommen wurde, bis zum 30. Juni des auf die Lieferung der Energieträger zweitfolgenden Kalenderjahres mittels Verwendungsbestätigung über das NEIS nachzuweisen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung der Energieträger sind durch den Inhaber einer Anlage die Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 9, EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung (Paragraph 8, NEHG 2022) vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 erhoben wurden, gemeinsam mit der Verwendungsbestätigung gemäß Absatz eins, im NEIS hochzuladen.
  3. Absatz 3In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage zu bestätigen, dass für die gemäß Absatz eins, angegebene Menge an Energieträgern
    • Strichaufzählung
      keine Befreiung gemäß den Paragraphen 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
    • Strichaufzählung
      keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.
    Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde plausibel darzustellen, dass eine Weiterverrechnung nicht erfolgt ist.
  4. Absatz 4War die Verwendung der Energieträger bis zur in Absatz eins, festgelegten Frist aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Inhaber einer Anlage einen Antrag auf Verlängerung der Verwendungsfrist um höchstens ein weiteres Jahr über das NEIS stellen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

Rückforderung der vorabberücksichtigten Befreiung

Paragraph 11,

Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer Anlage zurückzufordern. Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß Paragraph 10, NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

4. Abschnitt
Nachträgliche Berücksichtigung des EU-ETS

Berücksichtigungsantrag für ein Kalenderjahr

Paragraph 12,
  1. Absatz einsErfolgte keine Vorabberücksichtigung des EU-ETS gemäß dem 3. Abschnitt, kann innerhalb von drei Jahren nach der Lieferung der Energieträger die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 durch den Inhaber einer Anlage über das NEIS beantragt werden. Die nachträgliche Berücksichtigung ist durch die zuständige Behörde mit Bescheid zu gewähren.
  2. Absatz 2Die nachträgliche Berücksichtigung der Befreiung ist ab dem 1. Mai des auf die Verwendung der Energieträger in der EU-ETS-Anlage folgenden Kalenderjahres möglich, soweit eine geprüfte Emissionsmeldung vorliegt und kein begründeter Zweifel im Einklang mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 daran besteht.
  3. Absatz 3Ein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist auch dann möglich, wenn für andere Energieträger im beantragten Zeitraum bereits eine Vorabberücksichtigung gemäß dem 3. Abschnitt in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass für die beantragten Energieträger keine Vorabberücksichtigung gemäß dem 3. Abschnitt erfolgt ist.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

Vorläufige Sofortberücksichtigung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsErgänzend zur nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 12, kann im drittfolgenden Kalendermonat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres für das vorangegangene Kalendervierteljahr ein Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung für jene Energieträger, die bereits in der EU-ETS-Anlage verwendet wurden, gestellt werden. Die frühestmögliche Auszahlung erfolgt ab 1. April 2023.
  2. Absatz 2Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung hat der Inhaber einer Anlage dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung eine Verwendungsbestätigung gemäß Paragraph 10, beizulegen.
  3. Absatz 3Die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung ist auf die ermittelte Befreiungssumme im Rahmen der nachträglichen Berücksichtigung gemäß Paragraph 12, anzurechnen. Wurde kein Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung gestellt, ist die gewährte vorläufige Sofortberücksichtigung durch die zuständige Behörde zurückzufordern.
  4. Absatz 4Eine vorläufige Sofortberücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn im betreffenden Kalendervierteljahr eine Vorabberücksichtigung des EU-ETS nach dem 3. Abschnitt in Anspruch genommen wurde.
  5. Absatz 5Wird dem Antrag auf vorläufige Sofortberücksichtigung nicht entsprochen, hat die zuständige Behörde einen Bescheid zu erlassen.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

Nachweis der Lieferung und Verwendungsbestätigung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsIm Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ist die Menge der gelieferten Energieträger für jeden einzelnen liefernden Handelsteilnehmer anzugeben. Die Lieferung ist dabei mittels Lieferschein oder Rechnung vom liefernden Handelsteilnehmer nachzuweisen.
  2. Absatz 2Zum Nachweis der zweckmäßigen Verwendung hat der Inhaber einer Anlage im Antrag eine Verwendungsbestätigung gemäß Paragraph 10, sowie die Emissionsmeldungen gemäß Paragraph 9, EZG 2011, zu denen ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung (Paragraph 14, EZG 2011) vorliegt und keine begründeten Zweifel im Einklang mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 daran bestehen, welche den Zeitraum erfassen, in dem die Energieträger in der Anlage verwendet wurden, beizulegen. Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 11, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

Höhe der Befreiung

Paragraph 15,

Zur Ermittlung der Höhe der Befreiung sind die nach EZG 2011 ermittelten Treibhausgasemissionen anhand der verwendeten Emissionsfaktoren nach dem EZG 2011 auf die Menge der Energieträger zurückzurechnen. Diese Zurückrechnung kann in jenen Fällen unterbleiben, in denen die Menge an Energieträgern bereits bekannt ist. Anschließend ist die zurückgerechnete oder bekannte Menge an Energieträgern anhand der Emissionsfaktoren gemäß Anlage 1 NEHG 2022 auf Treibhausgasemissionen umzurechnen. Durch Gegenüberstellung mit den, dem NEHG 2022 unterliegenden Treibhausgasemissionen ist sodann die doppelt belastete Menge zu ermitteln. Die Höhe der Befreiung im Sinne des Paragraph 12, bestimmt sich schließlich durch das Produkt aus den doppelt belasteten Treibhausgasemissionen und der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß Paragraph 10, NEHG 2022, der beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde. Jene Treibhausgasemissionen für die Paragraph 6, Absatz eins, anwendbar ist, sind vorab auszuscheiden.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweise

Paragraph 16,
  1. Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 und die NEHG-DV 2022 verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020, anzuwenden.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten: Die Verordnung bleibt bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß § 19 Abs. 4 NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird (vgl. § 18).

Text

Beihilfenrechtliche Feststellung

Paragraph 17,

Die Voraussetzung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NEHG 2022 hinsichtlich des Inkrafttretens des Paragraph 20, NEHG 2022 ist, bestätigt durch eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 14. November 2022, erfüllt. Es wird gemäß Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2022, festgestellt, dass Paragraph 20, NEHG 2022 mit Ablauf des 30. September 2022 rückwirkend in Kraft getreten ist.

§ 18

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 18,

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit Ablauf des 30. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Abweichend davon bleibt die Verordnung bis zu Beginn der Marktphase in Kraft, wenn gemäß Paragraph 19, Absatz 4, NEHG 2022 die Übergangsphase nach dem 31. Dezember 2025 fortgesetzt wird.