Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
StF: BGBl. II Nr. 291/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 323 e, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, wird verordnet:

§ 1

Text

Allgemeines

Paragraph eins,

Die Form, in welcher ein Abgabepflichtiger, der einen Antrag auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 323 e, Absatz 3, BAO stellt, glaubhaft zu machen hat, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann, ist abhängig von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung.

§ 2

Text

Abgabenrückstand bis 20 000 Euro

Paragraph 2,

Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 20 000 Euro, ist mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben glaubhaft gemacht, dass der verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann. Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat ein Abgabepflichtiger, der die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt, zusätzlich Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln.

§ 3

Text

Abgabenrückstand von mehr als 20 000

Paragraph 3,

Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 20 000 Euro ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum zu übermitteln. Im Rahmen dessen hat der Abgabepflichtige darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen; dabei sind die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel gesondert auszuweisen.

§ 4

Text

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft.