(3)Absatz 3Der meldende Plattformbetreiber fordert in Fällen, in denen er Grund zur Annahme hat, dass Informationselemente gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 oder § 18 Abs. 3 aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines teilnehmenden Staates in einem Ersuchen über einen bestimmten Anbieter übermittelt hat, möglicherweise fehlerhaft sind, den Anbieter auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammenden Belege, Daten oder Informationen vorzulegen.Der meldende Plattformbetreiber fordert in Fällen, in denen er Grund zur Annahme hat, dass Informationselemente gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 oder Paragraph 18, Absatz 3, aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines teilnehmenden Staates in einem Ersuchen über einen bestimmten Anbieter übermittelt hat, möglicherweise fehlerhaft sind, den Anbieter auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammenden Belege, Daten oder Informationen vorzulegen.