Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übertragungsverordnung – Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleich, Fassung vom 24.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, BGBl. I Nr. 93/2022) an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung – Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleich)
StF: BGBl. II Nr. 283/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in der Fassung von 1929 wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1.

Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022, zur Besorgung übertragen.

§ 2

Text

§ 2.

Die Abwicklung erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Vorgaben für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022.

§ 3

Text

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.03.2023 außer Kraft.