Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für E-ID-Verordnung, Fassung vom 04.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Registrierung und Verwendung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 181/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 6,, Paragraph 18, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 25, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, wird – hinsichtlich der Paragraph 4 a, Absatz 6,, Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 3, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Findet erst ab den Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 9).
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind diese Bestimmungen bereits ab Inkrafttreten anwendbar.

Text

Registrierung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)

Paragraph eins,
  1. Absatz einsFür die Registrierung eines E-ID
    1. Ziffer eins
      durch einen Staatsbürger (Paragraph 4 a, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) sind hinsichtlich des Identitätsnachweises Paragraph eins, Absatz eins,, 2 und 3 der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2021,, hinsichtlich des Staatsbürgerschaftsnachweises Paragraph 2, PassG-DV und hinsichtlich der vorgelegten Urkunden Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz PassG-DV,
    2. Ziffer 2
      durch einen Fremden (Paragraph 4 a, Absatz 2, E-GovG) sind hinsichtlich des Identitätsnachweises Paragraph eins, Absatz eins,, 2 und 3 PassG-DV und hinsichtlich der vorgelegten Urkunden Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz PassG-DV
    mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments, sondern um die Registrierung eines E-ID handelt.
  2. Absatz 2Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können die Registrierung eines E-ID ohne die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verlangen. Im Zuge der Registrierung eines E-ID sind Minderjährige auf die Informationen gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) gesondert hinzuweisen.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Findet erst ab den Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 9).
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind diese Bestimmungen bereits ab Inkrafttreten anwendbar.

Text

Verlängerung der Gültigkeit eines E-ID

Paragraph 2,

Die Gültigkeit des E-ID entspricht der Gültigkeitsdauer des ausgestellten qualifizierten Zertifikats. Staatsbürger können die Gültigkeitsdauer des E-ID beim Vertrauensdiensteanbieter (VDA) unter Verwendung der Funktion E-ID verlängern, sofern sie bereits gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, E-GovG behördlich registriert wurden. Fremde können die Gültigkeitsdauer des E-ID bei einer Registrierungsbehörde gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, E-GovG verlängern.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Findet erst ab den Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 9).
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind diese Bestimmungen bereits ab Inkrafttreten anwendbar.

Text

Nutzung des E-ID-Systems durch Dritte

Paragraph 3,

Sofern es sich bei Dritten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, E-GovG um Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, oder um Vereine im Sinne des Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, handelt, haben diese die Eröffnung der Nutzung des E-ID-Systems beim Bundesminister für Inneres im Wege des Unternehmensserviceportals nach dem Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, zu beantragen. Die Auswahl der personenbezogenen Daten und Informationen, die der E-ID Inhaber dem Dritten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, E-GovG unter Verwendung der Funktion E-ID übermitteln kann, ist insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Unternehmensgegenstand oder Vereinszweck schriftlich und nachvollziehbar zu begründen, vor allem zu welchen konkreten Zwecken die Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten und Informationen für das Unternehmen oder den Verein erforderlich ist. Die in Zusammenhang mit der Eröffnung der Nutzung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach Unterbindung der Nutzung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 18, Absatz 2, dritter Satz E-GovG aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Findet erst ab den Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 9).
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind diese Bestimmungen bereits ab Inkrafttreten anwendbar.

Text

Konkretisierung der Datenarten gemäß Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz E-GovG

Paragraph 4,

Folgende personenbezogene Daten kommen für eine Übermittlung im Auftrag des E-ID-Inhabers gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 E-GovG im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz E-GovG in Betracht:

  1. Ziffer eins
    aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992:
    1. Litera a
      die Information über das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze,
    2. Litera b
      das Geschlecht,
    3. Litera c
      der Familienstand, sofern der E-ID-Inhaber über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt,
    4. Litera d
      der Hauptwohnsitz oder weitere Wohnsitze einschließlich des jeweiligen Datums der An- und gegebenenfalls der Abmeldung sowie
    5. Litera e
      die Information, seit wann eine aufrechte Meldung eines Wohnsitzes besteht und
  2. Ziffer 2
    aus der Zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Absatz 4, des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992:
    1. Litera a
      der Geburtsort,
    2. Litera b
      die Staatsangehörigkeit,
    3. Litera c
      das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992 sowie
    4. Litera d
      die Daten eines gültigen Reisepasses im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, oder eines gültigen Personalausweises.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Findet erst ab den Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 9).
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind diese Bestimmungen bereits ab Inkrafttreten anwendbar.

Text

Vereinfachter Nachweis von Merkmalen

Paragraph 5,

Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG) für die personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 4, ist zulässig. Der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu seinem E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.

§ 6

Text

Vereinfachter Prozess für den Umstieg

Paragraph 6,
  1. Absatz einsInhaber einer Bürgerkarte können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 E-GovG bei der Registrierungsbehörde zu registrieren, sofern
    1. Ziffer eins
      die Bürgerkarte durch ein oberstes Organ des Bundes oder der Länder, einen Bürgermeister, eine Bezirksverwaltungsbehörde oder das Finanzamt Österreich insbesondere über FinanzOnline ausgestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      der Inhaber der Bürgerkarte über einen gültigen Reisepass im Sinne des Passgesetzes 1992, ausgenommen einen Reisepass gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, oder über einen gültigen Personalausweis verfügt und
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraph 4 a, Absatz 4, dritter Satz E-GovG eingeholten Informationen in Bezug auf verlorene, entfremdete oder zu entziehende Dokumente dem nicht entgegenstehen.
    Die Gültigkeitsdauer des E-ID entspricht der noch verbleibenden Gültigkeitsdauer der Bürgerkarte.
  2. Absatz 2Sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht erfüllt sind, können Inhaber einer Bürgerkarte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte unter Beibehaltung des bisherigen Funktionsumfangs auf einen E-ID umsteigen, ohne sich gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 E-GovG behördlich zu registrieren. Die Gültigkeitsdauer des E-ID entspricht der noch verbleibenden Gültigkeitsdauer der Bürgerkarte.
  3. Absatz 3Die Registrierungsbehörde ist ermächtigt, im Auftrag des E-ID-Werbers mit dem verschlüsselten bPK gemäß Paragraph 14, E-GovG beim VDA anzufragen, welchem gültigen Eintrag beim VDA der Betroffene zugeordnet werden kann.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Findet erst ab den Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 9).
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind diese Bestimmungen bereits ab Inkrafttreten anwendbar.

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 7,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Findet erst ab den Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 9).
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind diese Bestimmungen bereits ab Inkrafttreten anwendbar.

Text

Verweise

Paragraph 8,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.

§ 9

Text

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Die Paragraphen eins bis 5, 7 und 8 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt anwendbar. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG sind diese Bestimmungen bereits ab Inkrafttreten anwendbar. Paragraph 6, dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.