Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren, Fassung vom 16.08.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren
StF: BGBl. II Nr. 128/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 5, Absatz 7, Ziffer 4 und 6 Absatz 4, erster Satz des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, und Nr. 8 aus 2020,, wird – in Bezug auf Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 4, SV-EG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) wird als Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches nach Artikel 78, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegt, und zwar für den Vollziehungsbereich bundesgesetzlicher Bestimmungen über Leistungen der Sondersysteme für Beamte und Beamtinnen, die von Artikel 3, Absatz eins, Litera c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfasst werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Für ihre Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach Paragraph eins, sind der BVAEB von den von ihr koordinierten Rechtsträgern Aufwandsersätze zu leisten sowie die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger in Rechnung gestellten Kosten nach Paragraph 6, Absatz 2, vorletzter Satz SV-EG zu ersetzen. Die Aufwandsersätze richten sich nach den Dienstgeberkosten für den jeweils verursachten Arbeitsaufwand in Stunden, bewertet mit der Einreihung D römisch zwei, Gehaltsstufe 09 nach der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, zuzüglich einer Erhöhung um 25% als pauschale Sachkostenabgeltung. Die Aufwandsersätze sowie die Kosten nach Paragraph 6, Absatz 2, vorletzter Satz SV-EG sind kalenderjährlich im Nachhinein mit den koordinierten Rechtsträgern und entsprechend der Inanspruchnahme der Koordinierungsstelle durch diese einzeln abzurechnen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.